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Ralf Hansen Der
Staat des Grundgesetzes Eine
Rezension zu: Hartmut
Maurer Staatsrecht Grundlagen,
Verfassungsorgane, Staatsfunktionen 5.
Aufl., C.H. Beck, München, 2007 ISBN 978 3 406 55825-2 Die Kategorisierung
dieses Bandes als "Grundriss" sollte man nicht allzu wörtlich nehmen. Mit
jetzt 782 Seiten liegt eine umfassende Darstellung mit Stand von
Ende 2006 vor.
Das Werk trägt den Untertitel "Grundlagen.
Verfassungsorgane. Staatsfunktionen".
Da die Grundrechte allerdings für die
Staatsordnung der Bundesrepublik Deutschland schlechthin konstitutiv
sind, hat der Verfasser in '
9 eine sehr konzentrierte Darstellung eingearbeitet. Er macht
deutlich, dass der Menschenwürdegrundsatz des Art.1 Abs.1 GG für
die Staatsrechtsordnung der entscheidende Fuß- und Angelpunkt ist. Maurer
begreift die Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte als Ausprägungen
des Menschenwürdeprinzips in einer konkretisierenden Stufenfolge
und damit als objektive Wertordnung. Der Überblick enthält
allerdings keine besonderen Grundrechtslehren, sondern "lediglich"
eine Übersicht über die Allgemeinen Grundrechtslehren.
Wie im "Allgemeinen
Verwaltungsrecht"
folgen jedem Kapitel reichhaltige Nachweise zur einschlägigen
Rechtsprechung und Literatur. In die Neuauflage eingearbeitet wurden
die sich aus der Föderalismusreform ergebenen Verfassungsänderungen,
die primär die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern
betreffen, darüber hinaus aber weitreichende Auswirkungen haben,
die im Text dargestellt werden.. Der
1. Teil behandelt die Grundlagen der Staatsverfassung und legt einen
Schwerpunkt auf die Vermittlung von Grundlagen der historischen
Dimensionen der deutschen Verfassungsrechtsentwicklung im Kontext
der politischen und kulturellen Evolution. Wie der Autor zutreffend
betont, ermöglicht erst die Kenntnis der historischen Entwicklungen
eine angemessene Rechtsanwendung. Das Fach (Verfassungs-)
Rechtsgeschichte hat daher keineswegs eine untergeordnete Funktion,
sondern sollte - auch im Zusammenhang mit den Konvergenzen der
Rechtsordnungen in Europa und ihrer "Integration"
- erheblich aufgewertet werden. Die Darstellung setzt mit der
Konstitution des "Römischen
Reiches Deutscher Nation"
im 15. Jahrhundert ein, mit einem kurzen Seitenblick auf die
revolutionären Potentiale des Hochmittelalters, die den
Territorialstaat und die okzidentale Kultur wesentlich entbunden
haben (näher: Berman, Recht und Revolution, 1991; Brunner, O., Land
und Herrschaft, 5. Aufl., 1965; Mitteis, Der Staat des hohen
Mittelalters, 11. Aufl., 1986). Die überaus komplexe Verfassung des
"Römischen
Reiches deutscher Nation"
wird kurz geschildert mit besonderem Blick auf das für die deutsche
Rechtsentwicklung prägende, 1495 begründete Reichskammergericht,
dessen positive Funktion - auch für die Rezeption des römischen
Rechts - entschieden hervorgehoben wird. Maurer behandelt diese
Institutionen und Entwicklungen nicht l´art
pour l´art,
sondern mit Blick auf Funktion und Bedeutung heutiger
Verfassungsprinzipien. So wird deutlich, dass grundlegende Elemente
des Rechtsstaatsprinzips bereits in der Verfassung des "Römischen
Reiches deutscher Nation"
wenigstens normativ anlegt waren, wie etwa die justizförmige Behandlung
politischer Streitfragen und die grundsätzliche Gewährung
gerichtlichen Rechtsschutzes zeigen, an die spätere Verfassungen
unter veränderten Gesichtspunkten angeknüpften. Es dürfte dabei
außer Frage stehen, dass die Rechtsstaatlichkeit erst unter
Bedingungen einer parlamentarischen Demokratie voll zur Entfaltung
kommen konnte, da sie konstruktiv auf die verbindliche Legitimation
durch Adressaten von Gesetzen, die gleichzeitig sich auch als ihre
Autoren verstehen, angewiesen ist. Ein Entwicklungsstrang, der
insbesondere auf Texte von Rousseau ("Contract
Sociale")
verweist. Aber auch der deutsche Föderalismus findet in diesem "Staatsgebilde"
seine Herkunft. Die Qualifikation der Europäischen Union als
Staatenverbund durch das BVerfG (BVerfGE ß9, 155 ff) dürfte hier
seine Wurzeln haben. Gewisse Parallelen zur EU sind unverkennbar,
die Unterschiede dennoch deutlich. Die Besinnung auf eine gemeinsame
europäische Rechtsgeschichte (näher, Hattenhauer, Europäische
Rechtsgeschichte, 2. Aufl., 1998) ist eine der zentralen
Voraussetzungen für die Konstituierung einer gemeinsamen europäischen
Rechtsordnung, deren Grundlagen auf der Basis des bisherigen
Integrationsstandes knapp skizziert werden. Ausführlich
rekonstruiert wird die Entwicklung von "Berlin"
(Verfassung des deutschen Reiches von 1871) nach "Weimar"
(WRV, 1919), bis "Bonn"
(GG, 1949, mit zahlreichen Änderungen) und wieder
"Berlin". Behandelt wird der komplexe Weg der Staatlichkeit nach dem GG vom
Zusammenbruch der nationalsozialistischen Diktatur bis zur veränderten
deutschen Staatlichkeit nach der Wiedervereinigung 1990, von manchen
als "Berliner
Republik"
bezeichnet. Anschließend rekonstruiert Maurer die Strukturen des "inneren
Systems"
des GG in einem konzentrierten Überblick. Teil 2 des Werkes
behandelt nach einem grundlegenden Einstieg in die staatsrechtliche
Dogmatik, die von Stern sog. Strukturprinzipien
des Verfassungsrechts und damit auch die grundlegenden (immanenten)
Staatsziele. Die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen haben
folgende Funktionen: Richtlinien für den Aufbau der Staatlichkeit
(ergänzen sollte man: und ihrer Grenzen, da Gesellschaft im Staat
nicht aufgeht), Ausprägungen des Selbstverständnisses der
Republik, verbindliche Rechtsprinzipien für die Konkretisierung bei
Fehlen spezieller Regelungen. Die Beschäftigung mit diesen
tragenden Prinzipien ist keine rein theoretische Angelegenheit,
sondern tragendes Element der Verfassungspraxis in Verbindung mit
Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Wer aber über die
Staatsformen spricht, kann über Aristoteles nicht schweigen
(Politika, Viertes und Fünftes Buch, 12ßß b ff, 1301 ff), der von
einer doppelten Dreiteilung der Staatsformen ausging: Monarchie/Tyrannis
- Aristokratie/Oligarchie - Demokratie/Ochlokratie. Eine Theorie die
durch den antiken Historiker Polybios und namentlich Cicero noch
vertieft wurde. Jede der drei Abirrungen kann unter den Bedingungen
der Moderne totalitär entarten (eingehend: Arendt, H., Elemente und
Ursprünge totalitärer Herrschaft, 5. Aufl., 1996). Dem stellte
Machiavelli (Il Principe, Kap. I - III) eine Zweiteilung in
Monarchie und Republik entgegen, die letztlich aber schon der Sache
nach auf Dante Alighieri zurückgehen dürfte (Monarchia, I, ii, x,
xii 6 - 13). Immer wieder verwundert in diesem Zusammenhang die
Nichterwähnung des Defensor
Pacis
des Marsilius de Padua von 1324. Die Verfassungstheorie kann die
politische Theorie nicht entbehren. Nun
ist es kein Geheimnis, dass die Bundesrepublik Deutschland die
Bezeichnung "Republik"
bereits im Staatsnamen führt, ihr auch als Staatsziel verpflichtet
ist, damit aber einige Schwierigkeiten bestehen, da inzwischen alle
Funktionen, die ursprünglich der Republik zukamen (Cicero, De re
publica, I 25 ff), inzwischen mit dem Demokratieprinzip begründet
werden können. Praktisch wird diese Staatszielbestimmung damit rechtlich
entwertet. Ihre staatsrechtliche Funktion erschöpft sich im
Zusammenspiel von Art. 20 Abs.1 und 79 III 1 GG und verhindert damit
negativ die (potentielle) Wiedereinführung der Monarchie, deren
zweifelhafte "Segnungen"
aber kaum jemand wirklich zurückwünscht. Sie ist auf dem Boden der
Verfassung schlicht nicht möglich. Die rechtliche Entwertung aber
sagt über die politische Funktion jedoch wenig aus. Politisch
bleibt die Entscheidung für die Republik als Verpflichtung des
Staates auf das gemeine Wohl der Gesellschaft wenigstens symbolisch
bedeutsam und darf nicht unterschätzt werden. Allerdings ist es
kaum jemand jemals gelungen dieses gemeine Wohl allgemeingültig zu
bestimmen. Daran kann man sich nur von Fall zu Fall konkretisierend
herantasten. Der
Kernbereich der deutschen Staatlichkeit nach 1949 wird durch die
Entscheidung für den sozialen und demokratischen Rechtsstaat geprägt,
rückgekoppelt an positivierte Menschen- und Bürgerrechte, die im
Gegensatz zur herrschenden Auslegung der WRV (aus dem Text selbst
geht dies nicht ohne weiteres deutlich hervor) keine reinen
Programmsätze darstellen, sondern die Entwicklung dieses Staates
massiv geprägt haben und prägen. Das deutsche Grundgesetz gehört
neben der US-amerikanischen und französischen Verfassung zu den
meistrezipiertesten Verfassungen der Welt, wie sich etwa am Beispiel
der spanischen und südafrikanischen Verfassung zeigt. Alle heutigen
Demokratien sind im Kern geprägt durch die Entscheidung für die
repräsentative Demokratie gegen die - bisher stets noch
gescheiterten - Modelle der (direkten) Rätedemokratie, für die die
kurzlebige "Münchner
Republik"
nach 1918 ein Beispiel ist. Wie weit diese Entscheidung reicht,
zeigt sich quasi in einem Vexierspiegel bei einer Analyse der Möglichkeiten
direkter Demokratie nach dem GG, denen Maurer eine eingehende
Darstellung widmet. Eine Einführung ist nach der - von Maurer maßgeblich
gestützten und im übrigen zutreffenden - h. M. nur nach einer
Verfassungsänderung gemäß Art. 79 Abs.1 GG möglich, die sich in
den Grenzen des Art. 79 Abs.3 GG bewegen muss. Art. 20 Abs.2 GG kann
nur dann Bedeutung zukommen, wenn im Grundgesetz spezielle Ermächtigungen
vorhanden wären, worauf auch Art. 29 GG deutet. Diese Ermächtigungen
müssten indessen erst noch geschaffen werden. Unabhängig von der
rechtlichen Qualifikation spricht dafür auch ein Legitimitätsargument:
Eine derartig weitreichende Richtungsänderung auf Bundesebene bedürfte
einer umfassenden, breiten vorbereitenden Diskussion in der
demokratischen Öffentlichkeit. Sie muss von einer breiten Mehrheit
getragen werden und weithin akzeptiert werden. In diesem
Zusammenhang besteht auch die ins Spiel gebrachte Alternative, dass
GG zunächst dahingehend zu ändern, dass die Möglichkeit
geschaffen wird, über diese Alternative überhaupt durch einen
Volksentscheid zu entscheiden - ein unnötiger Umweg. Im
Verlauf der Entwicklung hat sich gezeigt, dass der deutsche
Föderalismus
aufgrund der kompetenziellen Überhänge auf Bundesebene immer
problematischer geworden ist, auch in bezug auf die Wahrnehmung der
völkerrechtlichen Kompetenzen des Bundes. Insbesondere nach 1990
hat sich der Widerstand der Bundesländer - über Partei- und
Koalitionsgrenzen hinweg - verfestigt, dokumentiert durch zahlreiche
Verfahren vor dem BVerfG, nicht nur im Länderfinanzausgleich. Art.
23 GG hat den Einfluss der Bundesländer auch auf die Europapolitik
institutionalisiert. Angesichts der nach wie vor hohen
Reibungsdichte, liegt hier ein Schwerpunkt in Prüfung und Praxis,
wie Maurer näher aufzeigt. Ins
Gerede gekommen sind nicht zuletzt durch Parteispendenaffären die
politischen Parteien und ihre staatsrechtliche Funktion. Nachdem
jahrzehntelang mit der "Parteienstaatsdoktrin"
von G. Leibholz zumindest lebhaft
"geliebäugelt"
wurde, ist nunmehr eine diese Lehre weitgehend dogmatisch
verabschiedende Tendenz auch in der neueren verfassungsrechtlichen
Judikatur zu verzeichnen. Dies alles nimmt den Parteien nichts von
ihrer zentralen Funktion für die bundesdeutsche Demokratie und
deren Fortentwicklung. Die Entwicklung gerade auch der kommunalen
Demokratiestrukturen, weisen aber auf eine Abschwächung dieses
Parteieneinflusses hin. Rechtlich haben Parteien, wie Maurer in '
11 eingehend darlegt, eine janusförmige Gestalt, sind sie doch
einerseits privatrechtliche Organisation, andererseits möglicherweise
Verfassungsorgan, letzteres mit wenig dogmatischer Überzeugungskraft,
beruhend auf der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes der Republik
von Weimar, deren Kontinuität vom Grundgesetz nicht gewahrt wird.
Diese Qualifizierung hat Bedeutung besonders im Verfassungsprozessrecht,
namentlich im Organstreitverfahren vor dem BVerfG, das zwar die
Parteien seit der Entscheidung E 20, 56, 97 ff nicht mehr als
Verfassungsorgane, sondern aufgrund des Art. 21 GG in ständiger
Rechtsprechung als im Rang einer verfassungsrechtlichen Organisation
aufgrund Art. 21 GG stehend, bezeichnet. Diese eher halbherzige
Rechtsprechung, dürfte dem Willen geschuldet sein, keine unnötigen
Rechtsschutzlücken aufzureißen. Damit steht den Parteien die
Parteifähigkeit im Organstreitverfahren und nicht lediglich die Möglichkeit
der Verfassungsbeschwerde offen (Art. 21 GG wird in Art. 93 Nr.4 a
GG nicht genannt). Wird die Möglichkeit eines Organstreitverfahrens
abgelehnt (oder handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über die
Auslegung der Verfassung) und ist auch eine Verfassungsbeschwerde
nicht möglich, ist stets eine Klage nach §
40 VwGO in Betracht zu ziehen, auf die Maurer in '
11 knapp eingeht, vielleicht etwas zu knapp. Parteien sind zur
Errichtung interner Schiedsgerichte gesetzlich nach §
14 PartG verpflichtet, deren letztinstanzliche Entscheidungen in
beschränktem Umfang von den ordentlichen Gerichten nachprüfbar
sind. § 50 ZPO wird von
§ 3 PartG dahingehend ergänzt,
dass Parteien als nichtrechtsfähige
Vereine klagen und verklagt werden können, was immer bei Ausschlüssen
aufgrund parteigerichtlicher Entscheidungen relevant wird, etwa kürzlich
bei Scientology-Mitgliedschaften von CDU-Mitgliedern, die nach
eindeutiger Beschlusslage der Partei - und übrigens auch anderer
demokratischer Parteien - berechtigt ausgeschlossen wurden. Wer die
diesbezüglichen Ausführungen von Maurer gelesen hat, ist aber
diese Zusammenhänge optimal informiert. Teil
3 des Werkes behandelt die einzelnen Staatsfunktionen; (auch) in
ihrem Zusammenhang. Im Zentrum der Funktionen des Staates der
Moderne steht die normative Steuerung sozialer Kommunikationen durch
Recht (Luhmann, Ausdifferenzierungen des Rechts, 1999, S. 73 ff).
Der demokratische Rechtsstaat ist immer auch der rechtserzeugende
Staat, der an die Legitimation durch den pouvoir constituant rückgekoppelt
ist. Dies führt dazu, das noch die entlegenste Rechtsnorm an die
Erzeugung in einem demokratisch legalen Verfahren zurückgeführt
werden muss. Damit verweist die Struktur der Erzeugung des Rechts
immer auch auf politisch-moralische Diskurse einer autonomen Öffentlichkeit.
Die Funktionen des Parlamentarismus kreisen unter diesen Bedingungen
um die Rechtserzeugung und verweisen auf den zentralen Begriff des
Gesetzes, dessen Setzung allein dem Parlament zukommt.
Rechtsetzung und Anwendung finden im demokratischen Rechtsstaat
unter den Bedingungen der Gewaltenteilung statt. Maurer
unterscheidet in seiner Darstellung organisatorische, funktionelle
und personelle Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung ist Ausdruck
einer rechtsstaatlichen Machtbegrenzung. Dieses Grundprinzip wird
aber von vielen Verfassungen unterschiedlich gelöst, weshalb es
hermeneutisch aus der Verfassung herausanalysiert werden muss und -
unter Klärung des "Vorverständnisses"
- nicht aber "von
außen"
an die Verfassung herangetragen werden darf. Jede politische Ordnung
ist mit dem Machtproblem konfrontiert (s. schon Tacitus, Historien,
II 38 a. A.) und muss die Problematik der Machtbegrenzung lösen,
wenn es demokratisch legitim sein will. Analytisch erfasst wurde die
Gewaltenteilung erst durch Montesqieu (L=esprit
de loi, 1748, insbesondere Buch 11) anhand einer Analyse
insbesondere der "Verfassung"
der athenischen und römischen Republik und des Prinzipats, der zu
der Folgerung kam, dass institutionelle Schranken des Machtmissbrauchs
durch konstitutionelle Regelungen erfolgen müssen, deren Einhaltung
sanktionierbar ist. Eine aus der Analyse der abendländischen
Geschichte gewonnene These, die ihren Einfluß über die
US-amerikanische Verfassung, die Verfassung des französischen
(ersten) Republik bis hin zum Grundgesetz behalten hat und
keineswegs überaltert ist. Im
Zentrum der bürgerrechtlichen Kritik steht immer wieder die "parlamentarische
Kontrolle" des
Regierungshandelns. Die schärfste "Waffe"
der Opposition ist jedoch die Einberufung von Untersuchungsausschüssen.
Allerdings ist die Dogmatik des Art. 44 GG angesichts der lückenhaften
Regelung noch nicht völlig geklärt. Zur Konkretisierung ist die
Geschäftsordnung des deutschen Bundestages heranzuziehen. Zur Klärung
der dogmatischen Lage unternimmt Maurer einen gewichtigen Beitrag.
Er fasst jedoch im Gegensatz zur h.M. die Kompetenzen derartiger
Ausschüsse enger und beschränkt sie auf die Untersuchung des
Fehlverhaltens von Bundesregierung und Bundesverwaltung, lehnt aber
eine Erweiterung auf andere gesellschaftliche Kontexte ab. Hier ist
entgegen Maurer, nicht allein auf Art. 44 GG abzustellen, sondern
aus einer Gesamtschau der Kompentenzen des Parlaments zu folgern, daß
ein Befassungsrecht vorhanden ist, das von Art. 44 GG nicht
ausgeschlossen oder beschränkt wird, wenn das Parlament sich damit
befassen darf. Sicher ist ein derartiger Ausschuss kein
Gericht. Wer anders soll aber in Stellvertretung der Bürger
berufen sein, öffentlich Missstände aufzuklären, wenn nicht ein
Ausschuss des Parlaments. Problematisch werden dann aber
insbesondere die Grenzen der Kompetenzausübung. Gegen die Beschlüsse
eines Untersuchungsausschusses kann gerichtlich nicht
(verfassungspolitisch durchaus bedauerlich) vorgegangen werden, nur
gegen das Verfahren, dass sich bei einer Beweisaufnahme
nach der StPO richtet. Wer einen weiten Kompetenzbereich
fordert, muss hier auch eine weite justizielle Überprüfung unter
Einhaltung der Grundrechtsstandards gegen Entscheidungen im
Verfahren zulassen, um Machtmissbrauch auszuschließen. Nicht ganz
geklärt ist die Reichweite der parlamentarischen Kontrolle nach
Art. 13 Abs. 6 GG. Nachhaltige Aushöhlungen von Grundrechten,
pflegen auf den politischen Prozess nachhaltig zurückzuschlagen
(Grimm, Verfassungspatriotismus nach der Wiedervereinigung, in,
Brunkhorst/Niesen, Das Recht der Republik, Ffm. Suhrkamp, 1999, S.
312 f). Im
vierten Teil werden die Staatsfunktionen behandelt, in deren Zentrum
die Gesetzgebung steht. Sie wird in ihren Dimensionen Kompetenz und
Verfahren ausführlich dargelegt. An der Differenzierung von
formellem und materiellem Gesetz hält Maurer gegen die sich häufende
Kritik unbeirrt fest. Das Kapitel über die Gesetzgebung kann
unmittelbar fallbezogen umgesetzt werden, da es prinzipiell auch als
Aufbauschema in der Fallbearbeitung dienen kann. Maurer geht in
seinen Ausführungen immer wieder auf typische Fehler bei der
Klausurenbearbeitung ein, etwa auf den Fundamentalfehler aus Art. 72
Abs.2 GG eine eigenständige, konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
herauszulesen, obwohl diese Norm Art. 74 und 74 a GG eine - in der
Praxis allerdings kaum wirksame - Schranke zieht. Der Bund hat nur
dann eine Gesetzgebungskompetenz, wenn eine eindeutige Zuweisung -
und sei es kraft Sachzusammenhang, dessen Annahme aber mit Vorsicht
zu handhaben ist - besteht. Maurer legt klar dar, dass es in diesem
Bereich auf "Vermutungen"
nicht ankommen kann. Die Lektüre dieses Kapitels ist für die
Fallbearbeitung zentral, da es in staatsrechtlichen Klausuren immer
wieder um die Verfassungsgemäßheit von Gesetzen geht. Maurer gibt
hier zahlreiche fallbearbeitungsbezogene Hinweise und stellt ein
ausgezeichnetes Prüfschema vor. Wesentlich für die Anwendung ist
auch hier die Kenntnis des Gesetzgebungsprozesses und seiner
Verfahrensregeln, deren Verletzung zur Verfassungswidrigkeit bereits
aus formellen Gründen führt, was materielle Verstöße und sogar
die Statuierung verfassungswidrigen Verfassungsrechts bei der Einführung
neuer Kompetenzen in das GG, nicht ausschließt. Diese Regeln und
Prinzipien werden von Maurer einsetzend mit der Gesetzesinitiative
bis hin zur Ausfertigung durch den Bundespräsidenten eingehend
dargelegt. Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ist eines der
umstrittensten Probleme des deutschen Staatsrechts und entsprechend
klausurträchtig. Unproblematisches wird nie Gegenstand einer
juristischen Auseinandersetzung. Hier vertritt Maurer die
Auffassung, dass dem Bundespräsidenten nicht nur ein formelles,
sondern auch ein materielles Prüfungsrecht zukommt, soweit es um
die Prüfung der Voraussetzungen des eigenen Tätigwerdens geht. Dem
ist zuzustimmen, da jedes Verfassungsorgan die Voraussetzungen
seines eigenen Tätigwerdens prüfen können muss. Es ist
betroffenen Verfassungsorganen auch unbenommen, den Weg des
Organstreitverfahrens zum BVerfG zu beschreiten. Demgegenüber
stehen dem Bundespräsidenten keine (prä-) justiziellen Befugnisse
zu, so schwierig die Abgrenzung im Einzelfall sein mag. Das BVerfG
war damit immer nur am Rande befasst. Breiten Raum nehmen auch die
Mitwirkungsrechte des Bundesrates, mit ihrer Abgrenzung in
Einspruchs- und Zustimmungsrecht ein. Zustimmungsgesetze liegen nur
dann vor, wenn da GG dies ausdrücklich bestimmt, sonst ist nur eine
- vom Bundestag überstimmbare - Einspruchskompetenz gegeben. Die Länder
drängen bei Aufnahme neuer Kompetenztitel zunehmend auf die Einfügung
einer derartigen Klausel. Diese Zustimmungspflichtigkeit erstreckt
sich nach dem BVerfG auch dann auf das ganze Gesetz, wenn nur ein
Artikel zustimmungspflichtig ist, wogegen sich Maurer pointiert
wendet. Maurer äußert sich selbstredend auch zur Problematik der Vertrauensfrage nach Art. 68 GG. Er vertritt pointiert die Auffassung, dass ein Bundeskanzler, der eine sichere Mehrheit hinter sich weiß, rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er die Vertrauensfrage trotz weitem Ermessensspielraum stellt. Die Frage ist wohl eher eine tatsächliche: wann kann ein Bundeskanzler nicht mehr davon ausgehen, dass er über eine einigermaßen sichere Mehrheit verfügt? Nach
eingehender Analyse der Möglichkeiten der Rückwirkung von Gesetzen
und der verfassungsrechtlichen Grundlagen der Exekutive (näher s.
Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht) wendet sich die Darstellung der
bundesdeutschen Justiz und der verfassungsrechtlichen Grundlagen des
Prozessrechts zu. '
19 behandelt eingehend die Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Ausführungen
dieses Kapitels können auch als Kurzlehrbuch des Verfassungsprozessrechtes
gelesen werden. Alle Prinzipien des Prozesses vor dem BVerfG und alle
Verfahrensarten werden ausgiebig thematisiert, unter Strukturierung
der jeweiligen Zulässigkeitsstation, aus denen Checklisten gewonnen
werden können. Die Klagearten werden anhand von Fällen vertieft.
Abgerundet wird der vierte Teil durch einen Abriß des Finanz- und
Haushaltsrechtes, der eigene Gesetzgebungskompetenzverteilungen
zwischen Bund und Ländern enthält, die Art 70 ff GG als lex
specialis vorgehen. Der
abschließende Teil 5 enthält eine knappe Darlegung der maßgeblichen
Aspekte des Schutzes der Verfassung, da das Grundgesetz diesbezüglich
als Verfassungsurkunde einer wehrhaften Demokratie gelesen werden muss,
die Feinden der Verfassung nur soweit gegenüber Toleranz gewährt,
als diese die Geltung der Verfassung nicht fundamental in Frage
stellen. In Art. 79 GG
sind die Erfahrungen von "Weimar"
und der totalitären nationalsozialistischen Diktatur verarbeitet.
Eine Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist daher bereits nach
Artt. 18, 9 Abs.2, 21 Abs.2 GG möglich, die von Maurer am Schluss des
Kapitels erläutert werden. Keine Demokratie kann es sich leisten,
ihre tragenden Grundlagen prinzipiell in Frage stellen zu lassen. Zum
besseren Verständnis erfolgt aber zunächst eine Qualifikation der Möglichkeiten
der Verfassungsänderung und der Regelung des Art. 79 GG mit ihren
historischen Hintergründen. Das Grundgesetz hat Folgerungen auch für
die Rechtsquellenlehre entfaltet und das Verfassungsgesetz zum "Grundgesetz"
gemacht - bereits im Titel kommt dies unter Anklang an Kelsen zum
Tragen. Seine Änderungen werden damit auch anderen Regelungen, als
die Änderung "einfacher"
Bundesgesetzen unterstellt und - wie in nahezu allen anderen europäischen
Verfassungen - durch qualifizierte Mehrheiten (2/3-Prinzip der
gesetzlich bestimmten Mehrheit, nicht der Mehrheit der Anwesenden)
erschwert. Problematisch sind aber die inhaltlichen Schranken der
Verfassungsänderung in Art. 79 Abs.3 GG, der sog. "Ewigkeitsklausel".
Die diesbezüglichen Ausführungen Maurers sollen wörtlich
wiedergegeben werden: `Die
übliche Bezeichnung "Ewigkeitsgarantie"
darf nicht irreführen. Ganz abgesehen davon, dass in unserer
irdischen Welt nichts ewig gilt, gilt Art. 79 Abs.3 GG nur solange,
wie das Grundgesetz besteht. Die verfassungsgebende Gewalt ist daran
rechtlich nicht gebunden. Der Erlass einer völlig neuen Verfassung
unterliegt daher auch nicht den Bindungen des Art. 79 III GG.
Allerdings kann man sich diesen Bindungen auch nicht einfach dadurch
entziehen, dass man die "verfassungsgebende
Gewalt"
aktiviert und eine neue Verfassung erlässt. Die verfassungsgebende
Gewalt ist nicht beliebig abrufbar; sie kann nicht einfach eingesetzt
werden, wenn dies politisch zweckmäßig erscheint. Vielmehr setzt sie
eine besondere Situation voraus, die eine verfassungsrechtliche
Neuordnung fordert und legitimiert. Im übrigen sind die in Art. 79
III GG genannten Grundsätze der Garantie der Menschenwürde, der
Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Sozialstaatlichkeit
inzwischen so evident und so selbstverständlich, dass eine neue
Verfassung, die daran vorbeiginge, schwerlich die für ihre Geltung
erforderliche Autorität erlangen würde.
Dem ist - auch mit Blick auf eine Verfassung für ein vereinigtes
Europa - nichts hinzufügen. Unter diesen Bedingungen ist Art 146 GG
ein Fremdkörper im GG, dem eine rechte Funktion kaum noch zukommen
kann, wie Maurer überzeugend begründet, einem politischen Kompromiss
geschuldet, mehr nicht. Demgegenüber wird die Möglichkeit
verfassungswidrigen Verfassungsrechts - der schillernsten dogmatischen
Figur des deutschen Staatsrechts - leider nur sehr knapp behandelt. Das Werk ist längst eines der überzeugendsten Werke der deutschen Staatsrechtsliteratur und gibt Auskunft zu allen Problemzonen des deutschen Staatsrechts.
Überarbeitete Fassung der Rezension zur Erstauflage von Frühherbst 1999 - 15.06.2005
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