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Ralf Hansen Brennpunkte
im Arbeitsrecht Eine Rezension zu: Manfred
Lieb Arbeitsrecht Reihe:
schwerpunkte 9.,
neubearbeitete Auflage, Heidelberg:
C.F. Müller, 2006, 359 S., 22,00 € ISBN
3-8114-8006-3 http://www.cfmueller-verlag.de
Der bestens eingeführte
Band des emeritierten Kölner Ordinarius Manfred Lieb in dessen Bearbeitung
nunmehr Mattias Jacobs als Mitautor eingetreten ist, besticht seit der ersten
Auflage durch überzeugende Schwerpunktbildung. Den Leser erwarten brillante
Argumentationen zu den maßgeblichen “Brennpunkten” der arbeitsrechtlichen
Diskussion, die die Lektüre dieses Buches von Auflage zu Auflage immer wieder
zum Gewinn machen. Allerdings ist dieses Buch eher für den Wahlfachstudenten
oder Referendar geeignet, der bereits grundlegende Kenntnisse im Arbeitsrecht
erworben hat. Wer dieses Buch als Einführung liest, ist auf intensive
Nacharbeit angewiesen, da eine voraussetzungslose Lektüre kaum möglich ist,
die allerdings durch umfangreiche Hinweise bei harter Arbeit am Text ermöglicht
wird. Wenig berührt werden indessen verfahrensrechtliche Fragen. Es verwundert
angesichts der dogmatischen Gedankenfülle nicht, dass jede Auflage dieses
Buches von Rechtsprechung und Lehre intensiv ausgewertet wird. Auch diesmal
wurden viele Passagen wieder völlig neu geschrieben. Angesichts ständiger
gesetzgeberischer Korrekturen im Arbeitsrecht wenig verwunderlich. Da die
eingestreuten Fälle eher der Illustration, als der Einübung in die Falllösung
dienen, ist es angezeigt eine Fallsammlung bei der ersten Lektüre hinzuzuziehen
(etwa, Richardi/Annuß, Arbeitsrecht. Fälle und Lösungen, 7. völlig neu
bearbeitete Auflage, Heidelberg: C.F. Müller, 2000). Für die Bewältigung
von Wahlfachhausarbeiten und arbeitsrechtlichen Relationen bietet das Werk
allerdings eine nicht zu unterschätzende Unterstützung, auch wenn kaum jemals
ein arbeitsrechtliches Problem allein anhand von Lehrbüchern gelöst werden
kann. Ungeachtet des auf den studentischen Gebrauch gerichteten Charakters des
Buches gibt es auch der arbeitsrechtlichen Praxis viele Impulse. Lieb gehört bekanntlich zu den schärfsten Kritikern des “Abhängigkeitskriteriums” bei der Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft, die auch im Sozialrecht eine erhebliche Rolle spielt, wenn auch mit anderer Funktion (s. jetzt, Waltermann, Sozialrecht, Reihe: Schwerpunkte, 3. Aufl., 2002). Doch auch die Erfassung der Arbeitnehmereigenschaft durch die Abgrenzung vom Unternehmerbegriff her führt zu zahlreichen Zweifelsfragen und Abgrenzungsschwierigkeiten. Eine angemessene dogmatische Lösung des Problems ist um so schwerer zu finden, als die Entwicklung des “Arbeitsmarktes” den Arbeitnehmerbegriff in seinen Randbereichen längst “gesprengt” hat. Inzwischen hat das Sozialversicherungsrecht für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft in den zunehmend wichtiger werdenden “Randbereichen” der geringfügigen Beschäftigung und der sog. “Neuen Selbständigkeit” eine deutliche Steuerungsfunktion übernommen, die das Arbeitsrecht nicht unbeeinflusst lassen kann. Die sog. "Hartz-Gesetze" haben diese Tendenz noch verschärft. Allerdings erteilt Lieb einer Koppelung von Arbeitnehmerbegriff und Beschäftigungsbegriff (einem zentralen sozialversicherungsrechtlichen Kriterium, s. nur §§ 7, 8 SGB IV) mit guten Gründen eine deutliche Absage und will auch die Diskussion um die Scheinselbständigkeit auf das Sozialversicherungsrecht beschränkt wissen, da eine wirtschaftliche Abhängigkeit allein nicht zum Arbeitnehmerstatus führen kann. Lieb spricht die Abgrenzungsschwierigkeiten etwa beim Franchisingunternehmer deutlich an und mahnt gerade unter rechtspolitischen Aspekten zum Schutz erwünschter selbständiger Existenzgründungen Zurückhaltung bei der Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft an. Der Band hat den Stand von Juni 2006, berücksichtigt indessen bereits das AGG, dessen arbeitsrechtlicher Gehalt knapp dargestellt wird. Die Kritik der Autoren an diesem Gesetz verwundert, da es bereits aufgrund der Gesetzestechnik zu dogmatischer Verwirrung gerade zu einlädt, etwa mit Blick auf § 10 Ziff. 6 AGG und sein Verhältnis zum Kündigungsschutz, aus dem das AGG eigentlich herausgehalten werden sollte. Die Autoren bezeichnen es als schwer begreiflich, dass der Gesetzgeber auf eine "eins-zu-eins" Umsetzung der betreffenden Richtlinien verzichtet hat, um der Privatautonomie im Arbeitsrecht weitere Beschränkungen aufzuerlegen, von einer durch das bereits technisch misslungene Gesetz geschaffenen Rechtsunsicherheit ganz abgesehen. Besonders
hervorzuheben sind nach wie vor die Ausführungen über die Inhaltskontrolle im
Arbeitsrecht, die die Autoren nicht als Billigkeitskontrolle, sondern als reine
Rechtskontrolle verstehen, so dass der Maßstab der Billigkeit nur dann eine
spezifische Funktion entfalten kann, wenn die als Maßstab der Rechtskontrolle
in Bezug genommenen Regelungen dies erlauben.
Die
individualrechtlichen Kapitel des Buches versuchen die Dogmatik des
Arbeitsrechtes wieder an die Dogmatik des bürgerlichen Rechts anzubinden. Es
ist seit langem ein besonderes Anliegen des Erstverfassers, den Prozess der
Abkoppelung der Sonderprivatrechte von den Grundgedanken und Grundwertungen des
Bürgerlichen Rechts so weit wie möglich rückgängig zu machen. Er spricht von
einem verlustreichen und problematischen Vorgang. Erhebliche Modifikationen in
Rechnung stellend, ist das Arbeitsrecht immer noch im Kern Privatrecht, wenn
auch erhebliche öffentlich-rechtliche Überlagerungen bestehen, nicht zuletzt
bei Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Steuerungsambitionen des
Gesetzgebers auch für das Arbeitsrecht. Die Lektüre dieses Kapitels ist
bereits deshalb gewinnbringend, weil es die betreffenden spezifisch
arbeitsrechtlichen Modifikationen des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses
auf die zugrundeliegenden Institute des bürgerlichen Rechts bezieht, wie sich
etwa bei der Anfechtung von bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsverhältnisse
zeigt, deren kündigungsähnlicher Charakter verneint wird und infolgedessen
auch eine Ausdehnung der betrieblichen Mitbestimmung auf diese Materie ablehnt.
Es verwundert nicht, das der ausgewiesene Kommentator des Bereicherungsrechts
der §§ 812 ff BGB (in, Münchner Kommentar zum BGB) meint, die betreffenden
Probleme ließen sich auch mit der Dogmatik des modernen Bereicherungsrechts lösen,
ohne auf die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis noch zurück greifen zu müssen.
Die Ausführungen zum Leistungsstörungsrecht machen etwa deutlich, dass die
Betriebsrisikolehre, der Lieb äußerst kritisch gegenübersteht, erst in Bezug
genommen werden kann, wenn §§ 275, 323 BGB nicht zu Anwendung kommen können.
Eine im Vordringen befindliche weite Auslegung des § 615 S.1 BGB engt
zudem noch verbleibende Anwendungsbereiche dieses Rechtsinstituts weiter ein. Heraus sticht auch die Behandlung der Probleme des § 613 a BGB, einem der maßgeblichen “Brennpunkte” der arbeitsrechtlichen Diskussion der Gegenwart, die aber auch zeigt, wie sehr das Arbeitsrecht inzwischen vom Europarecht geprägt wird. § 613 a BGB ist im Lichte der Richtlinie 77/187EWG auszulegen. Wenigstens rechtspolitisch hält Lieb seine Kritik am Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers fest, das inzwischen in § 613 a VI BGB kodifiziert ist. Eingehend erörtert werden die kündigungsschutzrechtlichen Folgen, da die Ausübung des Widerspruchsrechtes betriebbedingte Kündigungen zur Folge haben kann, wobei sich dann bei Unmöglichkeit der Beschäftigung in anderen Betrieben des Arbeitgebers die Frage der Erforderlichkeit der Sozialauswahl insbesondere beim Übergang eines Betriebsteiles stellt. Um zu verhindern, dass betriebsbedingte Kündigungen auch gegen Arbeitnehmer ausgesprochen werden, die die nicht die Möglichkeit des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang hatten, will Lieb § 1 III KSchG dahingehend teleologisch reduzieren, dass eine Sozialauswahl dem Widersprechenden nicht vorteilhaft sein darf, weil er durch seinen Widerspruch die Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung selbst heraufbeschworen hat. Diesem Vorschlag lässt sich ein gewisser Charme nicht absprechen. Der Kündigungsschutz ist wieder einmal politisch ins Gerede gekommen, nachdem über die damit zusammenhängende "Versteinerungsproblematik" - wie Stumpf es einmal nannte - schonlange debattiert wird. Quasi "aufgefangen" werden diese Ambitionen einer Begrenzung des Kündigungsschutzes durch den richterrechtlich unter dem Aspekt der Willkürkontrolle entwickelten Kündigungsschutz "zweiter Klasse" bei Kleinbetrieben, auf den Lieb kurz eingeht. Es ist das Verdienst dieser aisausgezeichneten Darstellung gerade auch die rechtspolitischen Wertungen klar heraus zu arbeiten. Lieb spricht sich für einen gesetzgeberischen Interessenausgleich aus, der angesichts jahrzehntelanger Tendenz zum weitreichendsten Arbeitnehmerschutz nunmehr auch die berechtigten Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitslosen wahren sollte. Wie immer der Gesetzgeber hier operiert wird er sich insbesondere mit gewerkschaftlichem Machtverhalten auseinander zu setzen haben. Ein
deutlicher Akzent des Buches liegt seit der ersten Auflage im Bereich des
kollektiven Arbeitsrechts. Der Abschnitt “Verfassung und Koalition” klärt
über die Grundlagen des deutschen Verbandsrechtes auf. Lieb verneint gegenüber
der h.L. eine Grundrechtsträgerschaft von Koalitionen im Sinne der Struktur
eines Doppelgrundrechtes zugunsten einer Bündelung von individuellen Zuständigkeiten
der Mitglieder bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte. Auffassungen, die
traditionell bei Gewerkschaftsjuristen auf wenig Gegenliebe stoßen, da dann die
werbende Tätigkeit der Gewerkschaften im Betrieb nur noch sehr eingeschränkt möglich
wäre, da sie sich grds. auf Betriebsangehörige beschränken würde. Erheblich
in Bewegung geraten ist der Bereich des Tarifvertragsrechtes. Den Forderungen
der Arbeitgeber nach Öffnungsklauseln und Firmentarifverträgen ohne flächentarifvertraglichen
Gängelungen korrespondiert ein zähes Beharren auf der Gegenseite, in das aber
langsam Bewegung kommt. § 4 Abs.3 Nr.1 TVG ermöglicht Öffnungsklauseln und
hebt die Beschränkung des § 77 Abs.3 BetrVG insoweit auf. Lieb äußert sich
gegenüber der Möglichkeit von Öffnungsklauseln nach wie vor recht restriktiv.
Er sieht bei einem breitflächigen System von Öffnungsklauseln die
verfassungsrechtliche Garantie der Tarifautonomie bedroht, schwächt seine in
der Vorauflage vertretene Kritik jedoch nunmehr dahingehend ab, dass im Gegenzug
wieder der Charakter der tarifvertraglichen Entgeltregelung als Mindestregelung
hervortreten muss, die sich an der Leistungsfähigkeit schwächerer Unternehmen
orientiert. Derartige Tendenzen sind derzeit allerdings nur im geringen Ausmaß
auszumachen. Das
Kapitel über das Arbeitskampfrecht, dem schillernsten Bereich des kollektiven
Arbeitsrechts, gehört seit Erscheinen des Buches, zu den interessantesten
seiner Art. Arbeitskampfrecht ist das Recht der kollektiven Arbeitsniederlegung
durch Streik. Lieb trennt deutlich zwischen den individualrechtlichen und den
kollektivrechtlichen Folgen. Die Darstellung ist mit gutem Recht im Kern
historisch angelegt und reflektiert die Stufen der Entwicklung dieses Case - Law
als Stufen der Rechtfertigung von Streiks mit dem Ziel der Durchsetzung
tariflich regelbare Ziele. Politische Streiks und Demonstrationsstreiks sind in
Deutschland klar rechtswidrig. Probleme dürften in Zukunft
Arbeitsniederlegungen bieten, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind, da
immer weniger Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind, aber auf die Idee
kommen könnten, ihre Anliegen als Betriebsangehörige in den Grenzen des Rechts
durch kollektive Arbeitsniederlegung deutlich zu machen. Problematisch ist dabei
stets die angemessene Risikoverteilung. Das Arbeitskampfrisiko wird seit
Jahrzehnten kontrovers behandelt. Auch hier versucht Lieb eine Rückbindung an
die Strukturen des allgemeinen Zivilrechts und weist Ansinnen zurück und
erteilt einer Sonderbehandlung des Arbeitskampfrisikos eine klare Absage. Für
vorzugswürdig hält er eine “Kollektivbetrachtung”, die das
Arbeitgeberlager als Einheit betrachtet und jegliche Belastung des
Arbeitgeberlagers mit Lohnfortzahlungsverpflichtungen für paritätsgefährdend
hält, in Anlehnung an die Wertungen des § 146 Abs.1 S.2 SGB III. Die
Betriebsrisikolehre muss dann nicht mehr im Sinne einer Schadensteilung
herangezogen werden. Diese Auffassung ist aber dann problematisch, wenn keine
Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband besteht, was immer häufiger
anzutreffen ist. Lieb ist bekanntlich ein engagierter Verfechter der
Rechtswidrigkeit von Warnstreiks, der bei diesbezüglichen Widerspruch im Hörsaal,
schon einmal temperamentvoll werden kann. Jedenfalls wird die eher
warnstreikfreundliche Rechtsprechung des BAG nach wie vor heftig kritisiert (Rdnrn.
592 ff). Mit überzeugenden Argumenten wendet sich Lieb allerdings gegen eine
Art gewerkschaftliches Aufsichtsrecht über Betriebsräte, die das BAG für möglich
hält, wenn die Sperrminorität des § 77 Abs.3 BetrVG missachtet wurde. Die
Kernfrage des Arbeitskampfrechtes des 21. Jahrhunderts dürfte indessen die
weitere Geltung des gewerkschaftlichen Alleinvertretungsmonopols sein, das mehr
und mehr gesellschaftlich in Frage gestellt wird. Damit wird sich auch das
Problem stellen, wie “wilde Streiks” in Zukunft zu behandeln sind, wenn etwa
Gewerkschaften sich um gerechte Arbeitsbedingungen in konkreten Betrieben (die
durch den IT - Bereich herbeigeführte ”Dezentralisierung der Arbeit” rüttelt
bereits an den Türen des Betriebsbegriffes), ggf. aus Gründen kollektiver
Einbindungen, nicht hinreichend kümmern oder die betreffenden Arbeitnehmer sich
um sich selbst kümmern möchten. Eine Entwicklung, die sich für die Wissens -
und Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts zunehmend abzeichnet und
bereits Gegenstand der Debatten für ein neues Betriebsverfassungsgesetz ist. Ob
diese Entwicklung mit den überkommen
rechtlichen Instrumentarien bewältigen lässt, scheint fraglich, ohne dass aber
schon klar wäre, wohin die Reise geht.
Das
reformierte Betriebsverfassungsrecht wird ausführlich behandelt. Aktuelle
Entwicklungen werden sehr überzeugend aufgearbeitet, so etwa der
Unterlassungsanspruch des Betriebsrates gegen arbeitgeberseitige (vermeintliche
oder tatsächliche) Missachtung von Mitbestimmungsrechten, den das BAG im
Grundsatz zwar inzwischen anerkennt, jedoch einer Durchsetzung im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes mit guten Gründen sehr restriktiv gegenübersteht,
weil sich im summarischen Verfahren diesbezüglich keine überzeugenden
Abwägungen ohne Vorgriff auf ein Hauptsacheverfahren durchführen lassen. Sehr
übersichtlich dargelegt werden die Instrumente der betrieblichen Mitbestimmung,
in deren Zentrum die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten steht. Dabei
kommt es oft zu Kollisionen zwischen tariflicher Regelung und Regelungen durch
Betriebsvereinbarungen. Hier nimmt Lieb seine Überlegungen gegen
tarifvertragliche Öffnungsklauseln wieder auf und erteilt Ansätzen, die von
einer Derogation des § 77 Abs.3 BetrVG ausgehen eine deutliche Absage, die de
lege lata auch völlig zutreffend ist. Er wendet sich aber erneut auch
wieder gegen rechtspolitische Annahmen de lege ferenda, die einer
spezifisch betrieblichen Lohnpolitik das Wort reden. Von besonderem Gewicht sind
dabei die angestellten Paritätsüberlegungen, die sehr ernst zu nehmen sind,
zumal ein völliger Umbau des kollektiven Arbeitsrechts die Folge wäre, die
allerdings wohl zu erwarten ist. Um dieser Auffassung entgegenzukommen, erwägt
Lieb, Betriebe, deren Arbeitgeber nicht tarifgebunden sind, von der Geltung des
§ 77 Abs.3 BetrVG auszunehmen. Selbstredend wendet sich Lieb auch gegen die
neuere Rechtsprechung des BAG, das es zuläßt, wegen § 77 Abs.3 BetrVG
nichtige Betriebsvereinbarungen in einzelvertragliche Zusagen des Arbeitgebers
umzudeuten, auch wenn das BAG - um Missbrauch vorzubeugen - strenge
Anforderungen stellen will. Es gibt kein aktuelles Problem des
Betriebsverfassungsrechtes, das von Lieb in dieser Darstellung nicht
angesprochen wird. Dies gilt insbesondere für die weitgehend ungelösten
Probleme der "Versteinerung" bei Betriebsvereinbarungen, da letztlich
ungeklärt ist, ob verschlechternde Betriebsvereinbarungen im Bereich der
betrieblichen Sozialleistungen überhaupt zulässig sind. Anschließend werden
noch die - vorwiegend gesellschaftsrechtlichen - Probleme der Mitbestimmung im
Unternehmen behandelt, die über die Aufsichtsorgane der Anleger wahrgenommen
werden und damit für Deutschland das “shareholder - value- Modell”
unmittelbar mit Elementen des “stakeholder - value - Modells” verknüpfen.
Den Autoren gelingt es , die Brennpunkte der Diskussion nicht nur einzufangen, sondern ihr auch erneut erhebliche Denkanstöße zu geben. Das nunmehr von zwei Autoren bearbeitete Werk gibt einen interessanten Überblick über die arbeitsrechtlichen Kernprobleme der Gegenwart. |