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Ralf Hansen Bestandsaufnahme
nach einem Jahrhundert Geltung: Das Leistungsstörungsrecht des BGB in
dogmatischer Perspektive vor
der Reform Eine
Rezension2ed zu: Ulrich
Huber Leistungsstörungen,
Band I. Die
allgemeinen Grundlagen - Der Tatbestand des
Schuldnerverzuges -
Die vom Schuldner zu vertretenden Umstände und Leistungsstörungen,
Band. II Die
Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges - Die Erfüllungsverweigerung und
die vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit Reihe:
Handbuch des Schuldrechts Tübingen:
Mohr (Siebeck), Ende 1999, 774 S. und 889
S. ISBN
3-16-147114-8 ISBN
3-16-147115-6 I. Mit den beiden Bänden seines “Leistungsstörungsrechtes”
hat Ulrich Huber nicht nur die zivilrechtliche Veröffentlichung des Jahres 2000
vorgelegt, sondern schlechthin ein Jahrhundertwerk, das den Leistungen der
deutschen Privatrechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts nicht nachsteht. Ein
Werk, dessen Gehalt so schnell nicht ausgeschöpft werden wird, auch wenn die
Reform des Jahreswechsels 2001/2002 manches verändern wird. Der noch zur Veröffentlichung
anstehende dritte Band kann unter diesen Umständen nur mit äußerster Spannung
erwartet werden, da nach neuem Recht die PVV in Form der “Pflichtverletzung”
im Prinzip die Grundform der Leistungsstörung darstellen wird und nach den
bisher veröffentlichten Arbeiten des Verfassers zur Reform des Leistungsstörungsrechts
eine fundamentale Auseinandersetzung erwartet werden kann. Im übrigen sind die
beiden Bände auch ästhetisch eine Augenweide: schön gesetzt und gestaltet,
eine Zierde, auch dem Auge. Keine Rezension kann den Gehalt eines solchen
Werkes, in dem die Arbeit von Jahren, wenn nicht Jahrzehnten steckt, auch nur
annähernd ausschöpfen, weshalb auch nur einige wenige Aspekte angesprochen
werden können. Ulrich Huber, seit langem Jahren Ordinarius in Bonn, ist ein
ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des Leistungsstörungsrechtes, dessen
Reformgutachten aus dem Jahr 1981 zur Reform des Leistungsstörungsrechtes noch
heute überaus lesenswert ist und die Diskussion maßgeblich angestoßen hat,
auch wenn der Verfasser heute selbst vieles anders sieht. Der Reformeifer von
einst ist aber heute nicht nur bei Huber tiefer Ernüchterung gewichen.
Reformfragen sind zwar nicht vordringlicher Gegenstand der Darstellung. Sie
werden nach eigenem Anspruch des Verfassers nur “beiläufig” erörtert.
Allerdings weit intensiver als der Verfasser im Vorwort anklingen läßt. Dies
ist gerade angesichts des “Paradigmenwechsels” im deutschen Leistungsstörungsrecht
sehr zu begrüßen. Insofern erlauben die Bände auch einen klaren Blick auf die
Entwicklung von hundert Jahren Zivilrechtsdogmatik zum Leistungsstörungsrecht,
nachdem die parlamentarische Entscheidung über die Reform gefallen ist und die
deutsche Jurisprudenz sich damit auseinander zu setzen hat. Wie immer man auch
zu dieser Reform steht. Es wird jahrelanger Bemühungen bedürfen etwa die
Kategorie der “Pflichtverletzung” für die Rechtspraxis dogmatisch klar zu
konturieren. Insoweit ist die Ausgangslage der Lage nach Inkrafttreten des BGB
durchaus vergleichbar, wie etwa ein Blick in die Auflagen des BGB-Kommentars von
Planck zeigen dürfte. Eine solche Auseinandersetzung kann - heute wie damals -
aber nur auf dem Hintergrund der bisherigen Entwicklungen erfolgen, die von
Huber herausragend aufgearbeitet werden. Der Verfasser selbst hat sich zur
Reform des Leistungsstörungsrecht bereits anderweitig sehr kritisch geäußert
(Huber, Das geplante Recht der Leistungsstörungen, in Ernst/Zimmermann (Hrsg.),
Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, Tübingen: Mohr, 2001). Es dürfte
nicht vermessen sein zu erwarten, dass dieser wichtige Beitrag in den dritten
Band des Leistungsstörungsrechts eingehen wird.
Die beiden Handbücher sind nicht zuletzt angesichts der
neueren Entwicklungen auch maßgebliche Werke über die Rechtsgeschichte eines
zentralen Bereichs der deutschen Privatrechtwissenschaft. Sowohl die Judikatur
als auch die Rechtsprechung der zurückliegenden 150 Jahre Schuldrechtsdogmatik
werden intensiv aufgearbeitet. Der Blick reicht zurück bis auf das gemeine
Recht, dem unsere Rechtsordnung unendlich viel schuldet. Es ist ein deutliches
Anliegen Hubers die Entwicklungstendenzen in “langen Wellen” nachzuzeichnen.
Auch wenn es immer mehr verdrängt wird, erschließt sich der volle Sinn eines
Gesetzestextes oftmals nur aus den historischen Kontexten in deren Zusammenhang
er hervorgebracht wurde. Auch eine “objektiv-teleologische Auslegung” kann
dieses Momentes letztlich nicht entbehren, da diese Methode die Bestimmung der
“Differenz” voraussetzt, um einen Bedeutungswandel konstatieren zu können,
wie Huber treffend im Vorwort deutlich macht (S. VI). II. Der erste Band behandelt zunächst die allgemeinen
Grundlagen, den Tatbestand des Schuldnerverzuges und die vom Schuldner zu
vertretende Unmöglichkeit. Damit weicht Huber nicht unerheblich von der
“Systematik” des Leistungsstörungsrechts nach dem BGB ab, in dessen Zentrum
nicht der Verzug, sondern die Unmöglichkeit steht. Gerade zur “Kategorie Unmöglichkeit”
fördert Huber indessen Einsichten zutage, die fundamentaler nicht sein könnten.
Leistungsstörungen i.S.d. BGB sind eine übergreifende Bezeichnung für Fälle
der Unmöglichkeit, des Verzuges und der positiven Vertragsverletzung, des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage und der Gewährleistungsfälle. Das Verhältnis
dieser Institute zueinander, die kaum aufeinander abgestimmt sind, ist heute
wenig klarer, als im Jahre 1900, nur hat die Rechtsprechung ihre Weise gefunden,
Fälle im “Graubereich” praktisch zu bewältigen. Nicht immer unter Beifall
der wissenschaftlichen Dogmatik, aber durchaus unter beifälligem Murmeln der
Rechtspraxis. Die vorliegende Bestandsaufnahme bestätigt dies im wesentlichen.
Vieles ist tradiert, überkommen, aber nicht systematisch abgestimmt, nur aus
der Historie verständlich, wie sich etwa im Sachmängelrecht zeigt, für das im
prinzipalen und republikanischen Rom die kurulischen Ädilen zuständig waren, für
die Nichterfüllung jedoch der Prätor. Ein Umstand - Manthe
hat darauf hingewiesen -, der den Systembruch vielleicht erklären kann. Der
Begriff der Leistungsstörungen selbst in jüngerer Natur und stammt von Hans
Stoll, der 1936 seinen erstaunlich neutralen Reformvorschlag unterbreitet hat,
wenn auch im Dunstkreis der unseligen Akademie für deutsches Recht. Aus dieser
Gesetzeskonzeption entwickelt Huber einen weiten Nichterfüllungsbegriff, der
alles andere als unumstritten ist. Indessen scheut Huber an keiner Stelle die
Auseinandersetzung auch mit überkommenen Einsichten, sofern Ansatzpunkte für
Irrtümer bestehen. Eine Nichterfüllung liegt nach Huber vor, wenn nach dem
geschlossen Vertrag (früher sprach er von Obligationenprogramm) und dem Gesetz
eine Leistung nicht anforderungsgemäß erbracht worden ist. Damit schließt
Huber begrifflich an Art. 45 Abs.1 CISG an. Huber versucht indessen die Regeln
des Leistungsstörungsrechts nach ihrem “inneren System” (so ein Begriff von
Canaris) zu entfalten. Er wirft der Entwicklung der Dogmatik nach 1900 einen
verkürzten Blick auf das System des Gesetzes vor und räumt auch mit der nicht
auszurottenden Legende auf, der Gesetzgeber hätte - das damals längst der
Sache nach bekannte - Phänomen der “Positiven Vertragsverletzungen” (ein
Begriff von Staub) “übersehen”. Statt dessen richtet er den Blick auf die
systemtragende Unterscheidung zwischen nicht zu vertretenden und zu vertretenden
Leistungsstörungen, die mehr oder weniger allen okzidentalen Leistungsstörungsrechten
zugrunde liegt. Indessen ist die von Hermann Staub begründete Lehre heute
nach wie vor herrschend und wird in die Dogmatik der “Pflichtverletzung”
eingehen. Staub glaubte eine Lücke im Gesetz “entdeckt” zu haben, deren Bewältigung
man aus einzelnen Stellen der Digesten bereits ablesen konnte. Immer dann, wenn
die Namen historisch bedeutender Juristen fallen, finden sich in einer Fußnote
Erläuterungen zu Leben und Werk, so auch zu Staub, der in erster Linie
Handelsrechtler war. Eine Auslegung des § 276 BGB, die Huber recht treffend als
“buchstabenorientiert” bezeichnet, allerdings erst vom RG und dann auch vom
BGH übernommen worden ist. Dieser Auffassung tritt Huber mit Entschiedenheit
entgegen, wenn auch mit anderer Stoßrichtung als etwa Emmerich, der sich an den
Arbeiten von Himmelschein orientiert und die betreffenden Fälle über die Lehre
von der Teilunmöglichkeit lösen will. Huber sucht oftmals die konträre
Auseinandersetzung gerade mit den Positionen von Emmerich. Den “Law and
Economics-Ansätzen”, mit denen er sich ebenfalls auseinandersetzt, kann er
wenig abgewinnen. Huber formuliert glasklar: “In den Lehrbüchern des gemeinen
Rechts, etwa bei Windscheid und Dernburg, sind die Fälle, die wir heute als
>positive Vertragsverletzung< bezeichnen, nicht bei den allgemeinen Lehren
des Schuldrechts, sondern bei der Darstellung der einzelnen Schuldverhältnisse
behandelt; möglicherweise werden sie deshalb leicht übersehen. (...) Die
geschilderten Fälle sind die gleichen wie die, mit denen wir auch heute noch in
Vorlesungen und Lehrbüchern das Rechtsinstitut der >positiven
Vertragsverletzungen< zu erläutern und seine Unentbehrlichkeit zu begründen
pflegen (eingeschlossen die Fälle der Verletzungen von
>Schutzpflichten<)” (S.82). Weder die diesbezüglichen Grundprobleme,
noch die Lösungen des 20. Jahrhunderts sind überaus neu, sondern bewegen sich
in geschichtlicher Perspektive. Die Einschätzung der PVV hängt daher nicht
zuletzt vom Verständnis des § 276 BGB ab, den das RG ursprünglich so
verstand, dass von ihm alle Fälle der PVV erfasst wurden. Die Darlegungen zu §
276 BGB gehören gegenwärtig wohl zu den erhellendsten ihrer Art. III. Die beiden zentralen Grundprinzipien des Leistungsstörungsrechts
sind nach Huber die Sanktion des Vertragsbruches durch Schadensersatz wegen
Nichterfüllung und das Prinzip des fairen Ausgleichs. Immer wieder werden die
Systematik des Leistungsstörungsrechts des BGB und das CISG verglichen. § 3
behandelt insoweit die Grundlagen. Erschöpfend ist indessen der wichtige Exkurs
zur “Unmöglichkeit der Leistung im gesetzlichen System der Leistungsstörungen”
in § 4 des ersten Bandes. Huber wählt den Weg der größtmöglichen
dogmatischen Klärung und geht hier wie kaum eine andere Darstellung in die
geschichtlichen Grundlagen der Herausarbeitung dieser vielschichtigen Kategorie.
In Zeiten der erneuten Schuldrechtsreform sind indessen insbesondere die
Darlegungen zur rechtspolitischen Kritik an dieser Kategorie von Interesse. Es
spricht für die - trotz aller dogmatischen Tiefe außerordentlich
praxisbezogene Darstellung -, das der Kritik an der Differenzierung zwischen anfänglicher
und nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung - die nach Huber wohl aus Hörsaal-
und Schreibtischfällen hervorgegangen sind, nicht aus der Anschauung der Praxis
- klar entgegengetreten wird. Huber legt sehr pointiert dar, dass das
Verschuldensprinzip für Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit der Leistung -
hier haftet der Schuldner richtigerweise aus Garantie - schlechthin nicht passt.
Indessen hat Huber seinen im “Gutachten 1981” geäußerten Standpunkt, dass
die Unmöglichkeit den Grundtatbestand des noch geltenden Leistungsstörungsrechts
darstellt, schon seit einiger Zeit zugunsten einer differenzierteren
Betrachtungsweise aufgegeben, die stärker auf die Funktionen im jeweiligen
Tatbestand, denn auf abstrakte Begriffsbildung abstellt. Nichtsdestoweniger
liegt die ganze Schwierigkeit nach dem noch geltenden Recht in der wechselnden
Bedeutung des Begriffes Unmöglichkeit in verschiedenen Tatbeständen, der das
neue Leistungsstörungsrecht durch Aufgabe dieser Kategorie zugunsten der
“Pflichtverletzung” begegnen will. Die Unmöglichkeit - darin ist Huber zu
folgen - ist keine einheitliche Kategorie, sondern ein “zusammengesetzter
Begriff” aus der begrifflichen Abstraktion unterschiedlicher Funktionen.
Kritik an dieser Kategorie ist nicht neu und war einer der maßgeblichen Beweggründe
für die Schuldrechtsreform (neben anderen Aspekten). Huber wirft indessen mit
Recht das Problem der besseren Alternative auf. Damit ist Frage nach
Verbesserungen aufgeworfen, an die er folgendes Anforderungsprofil stellt:
“Erstens sollte das Prinzip unangetastet bleiben, dass der Schuldner für
nachträgliche Leistungshindernisse, die er nicht zu vertreten hat, nicht
haftet. (...) Zweitens sollte die Frage, welche Hinderungsgründe den Schuldner
von Rechts wegen entlasten, weil er sie nicht zu vertreten hat, strikt von der
Frage getrennt werden, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner wegen
unzumutbarer Leistungserschwerung aus Billigkeitsgründen die Leistung
verweigern kann. Hält man diese Frage für regelungsbedürftig, sollte man
weiter unterscheiden zwischen dem Wegfall der Geschäftsgrundlage und dem Fall,
in dem der Schuldner, der den leistungserschwerenden Umstand zu vertreten hat,
trotzdem von der Leistungspflicht befreit wird, unter Vorbehalt der
Schadensersatzpflicht. Drittens muss, solange man für die nachträglichen
Leistungshindernisse daran festhält, dass nicht verschuldete
Leistungshindernisse den Schuldner entlasten sollen (jetzt: § 276 BGB), eine
ergänzende Regel erhalten bleiben, dass den Schuldner für anfängliches Unvermögen
eine Garantiehaftungspflicht trifft )jetzt: § 275 Abs.2, 306 e contrario).
Viertens muss, solange man am Verschuldensprinzip festhält, diese Regel durch
eine Regel ergänzt werden, die sicherstellt, dass der Schuldner für sein
Unvermögen kraft gesetzlicher Garantiehaftung einzustehen hat, ohne dass es
darauf ankommt, ob sein Unvermögen zur Leistung ein anfängliches oder nachträgliches
ist (jetzt: § 279 BGB). Fünftens sollte die Regel des § 306 nur dann und nur
insoweit aufgegeben werden, wenn und soweit man bereit ist, das bisherige
Prinzip, dass den Schuldner für anfängliches Unvermögen eine Garantiehaftung
trifft, auf die anfängliche Unmöglichkeit zu erstrecken”. Angesichts des
Umstandes, dass das neue Leistungsstörungsrecht nur noch von der Zweispurigkeit
zwischen Pflichtverletzung und Verzug ausgeht, und die Unmöglichkeit wenigstens
scheinbar als Kategorie aufgegeben wird, ist damit ein Erwartungs- und
Anforderungsprofil an eine Neuregelung formuliert, die auf begriffliche
Differenzierungen nahezu ganz verzichtet. Es dürfte nicht verwundern, wenn sich
als Unterkategorie der Pflichtverletzung wieder ein Begriff von Unmöglichkeit
herausbildet, der an die bisherige Dogmatik nahtlos anknüpft. Es fragt sich, ob
der weithin konturlose - an das CISG erinnernde - Begriff der
“Pflichtverletzung” nicht letztlich Probleme aufwirft, die mit der
scheinbaren Verabschiedung von dieser Kategorie zu teuer erkauft sind.
IV.
Der erste Band enthält eine der überzeugendsten
Darstellungen des Gläubigerverzuges, die gegenwärtig greifbar sind. Beim
Verzug des Schuldners wird insbesondere die schwierige Dialektik von Fälligkeitsvoraussetzungen
und Durchsetzung in einer nicht mehr zu überbietenden Klarheit
herausgearbeitet, wobei insbesondere die Exkurse zu den Einreden noch auf Jahre
hin die dogmatische Diskussion beschäftigen dürften. Es war zu erwarten, dass
Huber insbesondere die Funktionen des Synallagmas im Leistungsstörungsrecht
eingehend herausarbeiten würde. Auch hier wird der Leser nicht enttäuscht,
sondern wird in Untiefen geführt, deren Meisterung nicht selbstverständlich
ist. Gleich zu Beginn wird die Funktion des Synallagmas beim Verzug insoweit
klar konturiert als festgestellt wird, warum ein gleichzeitiger Verzug beider
Seiten rechtlich nicht möglich ist, da insoweit die Konstruktion des
Zug-um-Zug-Prinzips die gegenseitigen Verträge beherrscht. Huber unterscheidet
überaus klar die unterschiedliche Funktionen des Schuldnerverzuges bei
gleichzeitiger Fälligkeit und bei Vorleistungspflicht des Gläubigers. Hier
werden die Auswirkungen der Vorleistungspflicht bis hin in die Verästelungen
des Zwangsvollstreckungsrecht untersucht. Die Darstellung ist keineswegs
“abstrakt”. Statt dessen werden immer wieder Fallbeispiele in den Text
eingestreut, so etwa zur Erläuterung des schwierigen § 322 II BGB, der in Fällen
der grundlosen Verweigerung der Mitwirkung des Schuldners, insbesondere beim
Werkvertrag, Anwendung finden kann, aber in der Praxis meist umgangen wird, da
ein Vorgehen nach § 326 I BGB regelmäßig einfacher zu handhaben ist. Die
allgemeinen Erkenntnisse werden in einem eigenen Kapitel auf die einzelnen
Vertragsarten bezogen. Insgesamt werden die Verzugsvoraussetzungen sehr
systematisch Strukturprinzip für Strukturprinzip abgearbeitet. Von besonderem
Interesse ist das Kapitel über die “Beendigung des Verzugs ohne Leistung”,
in dem alle Möglichkeiten einer solchen Beendigung eingehend diskutiert werden,
unter Einbeziehung des Schuldnerkonkurses. Insoweit lassen sich die Ausführungen
zum Konkursrecht nahezu problemlos auf das Insolvenzrecht übertragen, das in
den Fußnoten bereits berücksichtigt ist. V.
Umstritten in den Einzelheiten war stets die
“Garantiehaftung des Schuldners” mit der Huber sich wieder grundsätzlichen
Haftungsfragen zuwendet. Huber kritisiert zunächst die zu § 285 BGB
entwickelte Kurzformel “Kein Verzug ohne Verschulden”, die er als falsch und
schädlich bezeichnet, weil es bei Garantie- und Verschuldenshaftung insoweit um
eine Kombination zweier unterschiedlicher Haftungsprinzipien geht, die sich
gegenseitig beschränken und ergänzen, nicht etwa um “Alternativität”.
Huber setzt sich auch in diesem Zusammenhang mit dem Kommissionsentwurf von 1992
auseinander, der die gegenwärtige Reform tief geprägt hat. § 306 BGB ist
ersatzlos gestrichen; § 275 BGB durch eine andersartige Vorschrift ersetzt.
Dabei ist es geblieben. Huber hält sie für nicht klarer als die bisherige
Regelung. Im Kern ist das Verschuldensdogma weiter ausgebaut worden, das aber
angesichts der strengen Fahrlässigkeitsmaßstäbe letztlich wieder Züge der
Garantiehaftung annimmt. Huber spricht statt dessen von einem Rückfall auf eine
bereits überwundene Stufe der Rechtsentwicklung, hält diese Entwicklung
insoweit sogar für reaktionär und favorisiert seit langem deutlichere Elemente
der Garantiehaftung unter Rückgriff auf die Motive zum BGB, die davon
ausgingen, daß die Anerkennung der Möglichkeit eines unverschuldeten, anfänglichen
Unvermögens zu unhaltbaren Konsequenzen führen würde. Man wird sehen wie der
neue § 275 BGB in der Praxis gehandhabt wird. Insoweit bestehen erhebliche
Unterschiede zur Verschuldenshaftung für nachträgliche Leistungshindernisse,
die Huber mit ähnlichem Tiefgang untersucht. Berücksichtigt werden angesichts
der handbuchartigen Darstellung auch Fälle des Tatsachen- und Rechtsirrtums. VI.
Der zweite Band setzt sich zunächst mit den Folgen des
Schuldnerverzuges intensiv auseinander und setzt mit der Verzugshaftung des
Schuldners bei Fortbestehen des Erfüllungsanspruches nach § 286 I BGB ein, der
sich von der Nichterfüllungshaftung erheblich unterscheidet. Diese Unterschiede
werden klar herausgearbeitet. In diesem Zusammenhang erfolgen sehr grundlegende
Auseinandersetzungen mit dem Verzugszinsrecht und der Berechnung des
Verzugsschadens bei Sachschulden. Besondere Beachtung verdient die Darstellung
des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung. Der Differenztheorie ist
indessen ein eigenes Kapitel gewidmet, die vehement verfochten wird, da sie das
Grundprinzip des gegenseitigen Vertrages realisiert, wonach jede Partei eine
Leistung verspricht, um die Gegenleistung zu erhalten, so daß Huber diese
“Berechnungsmethode” für eine Regel materiellen Rechts hält, da sich
dieses Prinzip auch dann durchsetzen muß, wenn eine Partei das Recht auf die
Gegenleistung verliert. Ein interessanter Exkurs findet sich hier zur Nachfrist,
die dem gemeinen Recht noch unbekannt war. Den Begriff der “eingeschränkten
Differenztheorie” lehnt Huber nach wie vor ab, weil der Gläubiger ausnahmslos
berechtigt ist, den Nichterfüllungsschaden nach der Differenztheorie zu
berechnen. Die Darlegungen zum Rücktritt fassen alle Strömungen der
dogmatischen Diskussion zusammen, reflektieren aber sehr konzentriert auf die
neben der Differenztheorie noch verbliebenen Funktionen des Rücktritts, der
letztlich kaum noch eine selbständige Funktion hat. Auch hier klärt ein
historischer Rückblick die Ausgangslage. Huber hält den Rücktritt für ein
Relikt aus der Epoche vor dem BGB, da dem gemeinen Recht eine Nachfristsetzung
unbekannt war und der Gesetzgeber des BGB sich zu einem “radikalen Schnitt”
nicht entschließen konnte, weshalb die überkommenen Rechtsbehelfe kombiniert
wurden, allerdings ohne eine Konbination des Rücktritts mit einem
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung vorzusehen oder auch den Rücktritt
an eine Nachfrist zu koppeln. Hierin lag eine entscheidende Schwäche der
Konstruktion begründet, die nunmehr aufgegeben wird. Huber geht auf diese
Kombinationsmöglichkeit ein, die wesentlich durch das EKG geprägt wurde, das
dem CISG 1990 gewichen ist. Huber unternimmt hier einen weitreichenden
rechtsvergleichenden Blick auch auf das US-Recht und sieht durchaus
Notwendigkeiten für Einschränkungen einer “freien Kombinierbarkeit”. Der Nachfrist wird indessen noch eine eigene Darstellung
gewidmet, um den Übergang vom Erfüllungsanspruch zum Schadensersatzanspruch näher
darzustellen. Die drei Kapitel über die Nachfrist dürften zu den ausgreifendsten
Untersuchungen über dieses Rechtsinstituts zählen und sind auch nach der
Reform weiter maßgebend. Huber versucht auch Klarheit in die schwierige
Unterscheidung von Haupt und Nebenpflichten zu bringen, folgt aber im Kern der
Rechtsprechung, die diese Abgrenzung letztlich sehr praktikabel durchführt. Es
mag sein, dass gewisse dogmatische Bedenken hier seitens der Rechtsprechung
ausgeblendet werden. Indessen überwiegt die Notwendigkeit diese Fälle für die
Parteien in angemessener Weise zu lösen und an diese sind die Rechtsnormen primär
adressiert. Selbstredend wird der Übergang vom Erfüllungsanspruch zum
Schadensersatzanspruch auch für Dauerschuldverhältnisse eingehend untersucht.
In § 326 I BGB wird die Erfüllungsverweigerung nicht erwähnt. Dieses
Rechtsinstitut ist aber richtergewohnheitsrechtlich anerkannt. Huber gelingt es
die damit verbundenen Abgrenzungsfragen in vorbildlicher Weise zu
systematisieren und zu klären. Die Darstellung schließt mit sehr interessanten
Kapiteln zur nachträglichen Unmöglichkeit beim gegenseitigen Vertrag und klärt
in diesem Zusammenhang auch den Begriff des Unvermögens. Ob die Neuregelung in
dieser Hinsicht die Probleme besser löst, wird man sehen. Der noch ausstehende dritte Band sollte neben der PVV die vom
Schuldner nicht zu vertretende Unmöglichkeit und den Wegfall der Geschäftsgrundlage
behandeln. Der Plan könnte sich angesichts der Neuregelung ändern. Eine Ankündigung
ist auch nicht erfolgt. Angesichts der bisher vorliegenden Bände kann der
interessierte Leser nur gespannt sein, ob eine Fortführung überhaupt erfolgen
wird. Huber ist mit den beiden ersten Bänden seines Leistungsstörungsrechts
ein “Jahrhundertwerk” gelungen, das in unserer Zeit kaum auf vergleichbare
Darstellungen trifft. Die Darstellung fügt sich nahtlos ein in die überragende
Konzeption des von Joachim Gernhuber herausgegebenen Handbuchs des Schuldrechts
in Einzeldarstellungen, deren Qualität insgesamt außer Frage steht. Wer sich
mit Leistungsstörungsrecht vertieft beschäftigt, wird die Darstellung von
Huber immer wieder zur Hand nehmen und sich an dieser und jener Stelle für längere
Zeit “fest lesen”.
Sommer 2001 |