| Ralf Hansen
Ein Opus Magnum zum Strafrecht AT
Eine Rezension zu: Kristian Kühl Strafrecht Allgemeiner Teil Studienreihe Jura 3. Auflage, München: Vahlen - Verlag, 2000, 904 S., DM 68,- ISBN 3-8006-8006-2617-9 http://www.vahlen.de
Der “AT” von Kühl, Ordinarius in Tübingen, hat sich inzwischen
zum “Opus Magnum” entwickelt. Gegenüber der Vorauflage haben sich
erhebliche Veränderungen ergeben, die erfreulicherweise im Vorwort
alle genannt werden. Keineswegs handelt es sich um einen “AT” mit
eigenem System, wie man es von anderen Autoren gewohnt ist, sondern es
handelt sich um eine umfangreiche, rein didaktisch orientierte
Darstellung der Materie, die allerdings umfassend ist. Entsprechend
kurz - im Verhältnis zu anderen Darstellungen - fällt etwa die
Behandlung der Handlungslehren aus, die kaum Relevanz für die
Fallbearbeitungspraxis besitzen, aber regelmäßig breit ausgewalzt zu
werden pflegen. Statt dessen ist das Werk auf die studentische
Fallbearbeitungspraxis ausgerichtet. Es finden sich überaus viele
Hinweise zu “mustergültigen” Fallbearbeitungen, an Stellen, bei
denen diese Probleme regelmäßig auftauchen. Das gesamte Buch ist von
Aufbauschemata durchdrungen und prägt dessen Aufbau bis in die
Untergliederungen der einzelnen Kapitel.Die Übungsfall-Literatur ist
denn auch umfassend in die Darstellung eingearbeitet. Hingewiesen
wird, falls möglich, stets auf die Fälle, die bei Roxin, HRR
Strafrecht-AT, abgedruckt sind. Der Verfasser scheut sich
richtigerweise auch nicht auf verbreitete Skripten von Repetitorien
einzugehen, da kein Anlaß besteht, diese “Literaturgattung”
auszublenden. Die Breite der Darstellung orientiert sich denn auch maßgeblich
an der Häufigkeit des Vorhandenseins von Übungsfällen.
Ausgeklammert sind alle Rechtsfolgenprobleme - und damit die gesamte
Strafzumessung -, leider auch Strafantragsprobleme und - dies ist
besonders mißlich angesichts zunehmender Relevanz - auch das sog.
“internationale Strafrecht”. Der Leserkreis verengt sich
damit wesentlich auf studentische Adressaten mit Blick auf das Examen.
Der pragmatische Ansatz des Verfassers zeigt sich nicht zuletzt bei
der Behandlung der Rechtfertigungslehren. Er verzichtet bewußt
darauf, allgemeine Prinzipien darzustellen, die für mehrere
Rechtfertigungsgründe maßgeblich sind, da solchen Fragen keine
praktische Relevanz zukommt. Nichtsdestoweniger hat die Behandlung der
Rechtfertigungslehren mit ca. 250 Seiten nahezu monographische Ausmaße,
ist allerdings auch einer der besten ihrer Art und insbesondere bei
Hausarbeiten unbedingt heranzuziehen.
Der Aufbau des Bandes folgt konsequenterweise im wesentlichen dem dreistufigen Deliktsaufbau. Im Rahmen der Schuld wird die gegenwärtig sehr aktuelle Kontroverse um die a.l.i.c. in einer derart sachlichen Weise vorgetragen, daß es möglich ist, die Argumente Punkt für Punkt abzuwiegen, ohne daß der Leser gleich auf die vom Verfasser favorisierte Sicht hingeführt wird, der allerdings die Ausnahmelösung über eine teleologische Reduktion des § 20 StGB favorisiert, in Kenntnis der verfassungsrechtlichen Probleme, die deutlich angesprochen werden. Eine Hervorhebung verdient die ungemein systematische Behandlung der Irrtumslehren. Hier geht der Verfasser - wie öfters - auch auf die typischen Fehler ein, die sich in Übungsarbeiten immer wieder finden, zumal der Theorienstreit meist viel zu breit ausgewalzt wird. Statt dessen konzentriert sich die Darstellung auf eine Nachzeichnung der maßgeblichen Linien der Diskussion und zeigt deren Relevanz für die Fallbearbeitung auf. Ob der theoretische Aufwand der hier betrieben wird, noch im Verhältnis zum praktischen Nutzen steht, ist eine andere Frage, die aber zunehmend pragmatischer beurteilt zu werden pflegt. Es ist kein Wunder, daß “der Kühl” inzwischen zu einer der Lieblingslektüren zahlreicher Korrekturassistenten geworden ist, und das sicher mit gutem Grund. Sehr überzeugend ist auch die Darstellung des Versuches. Der Eindruckstheorie zu § 22 StGB wird eindrucksvoll ein Tatplankriterium entgegengestellt, das sich am Text dieser Norm orientiert und diesen als Gliederungskonzept verwendet. Maßgeblich ist die Rekonstruktion des Geschehensablaufes am Maßstab des Tatplanes, der über den ersten Realisationsakt entscheidet, nicht aber dem Gesetz letztlich vorgelagerte Erwägungen. Ohnehin überzeugt es, hier nach den jeweiligen Deliktstypen zu differenzieren, so daß sich für zusammengesetzte Delikte und für Qualifikationsdelikte ein anderes Bild ergibt als für reine Tätigkeitsdelikte. Die Darstellung der Rücktrittskonstellationen, die darauf folgt, gehört ohnehin zu den besten ihrer Art. Überaus sorgfältig und stets auf die Fallbearbeitung bezogen, werden hier alle Probleme des fehlgeschlagenen Versuchs als Ausnahmetatbestand zu § 24 I StGB erörtert, wobei sich die wirklichen Probleme erst bei der Fortsetzungsmöglichkeit stellen. Der Verfasser findet überzeugende Argumente gegen die Einzelaktstheorie und für die Gesamtbetrachtungslehre, indem er Opfergesichtspunkte ins Spiel bringt. Strafrecht bezweckt auch immer den präventiven Schutz von Opfern, der diesen potentiell genommen werden könnte, wenn man die Rücktrittsmöglichkeiten anhand der Einzelaktstheorien einengt, da dann immerhin die Chance einer Gesinnungsumkehr trotz Rücktrittsmöglichkeit bestehen könnte. Dieser Konflikt zieht sich bis hin zur Grenze der Möglichkeit des Rücktritts mit der Folge einer rücktrittsfreundlichen Perspektive, die zur Umstellung von der Planperspektive zum Rücktrittshorizont führt. Kaum etwas ist gegenwärtig in der Strafrechtsdogmatik umstrittener, da der Gesamtbetrachtungslehre vorgeworfen wird, skrupellose Täter zu begünstigen. Dem hält der Verfasser die zeitlichen und räumlichen Grenzen der Rücktrittsperspektive entgegen, die auch die Grenze der Gesamtbetrachtung markieren. Die Diskussion wird derart systematisch im Rahmen des üblichen Aufbauschemas entfaltet, daß Verwirrung eigentlich nicht entstehen kann und Klarheit geschaffen wird, die auch zur dogmatischen Besinnung beitragen dürfte. Wesentlicher knapper setzt sich der Verfasser mit der in allen Einzelheiten fragwürdigen Fahrlässigkeitsstraftat auseinander. Hier dürfte die Habilitationsschrift von Duttge der Diskussion für die nächste Zeit erhebliche Anstöße geben. Nichtsdestoweniger gelingt es Kühl aber einen tragfähigen Ansatz herauszuarbeiten, dessen Befolgung in Prüfungsarbeiten naheliegt, weil der Mainstream klar herausgearbeitet wurde. Mit Recht sieht Kühl keinen Anlaß auf das Erkennbarkeitskriterium im objektiven Tatbestand zu verzichten, da die Folge nur Konturlosigkeit sein kann. Gerade im Fahrlässigkeitsbereich sollte aber auch die Schaffung von Rechtssicherheit Leitlinie der dogmatischen Bemühungen sein. Im Rahmen des üblich gewordenen Aufbaues werden die Theorien da referiert, wo sie in der Fallbearbeitung ggf. bei Relevanz zu erörtern sind. Bei der Schuld, sprich bei der subjektiven Vorhersehbarkeit könnte die Abgrenzung zur straflosen Unachtsamkeit noch etwas schärfer konturiert werden. Es bedarf nach alledem kaum der Erwähnung, daß in diesem Werk sich eine der interessantesten und vielschichtigsten Erörterungen zum Thema “Täterschaft und Teilnahme” findet. Gleich zu Anfang warnt der Verfasser davor in Hausarbeiten verlassene Reflexionsstufen wie die formal-objektive oder extrem-subjektive Theorie noch zu referieren und auf den Fall anzuwenden, da diese Theorien seit 1975 schlichtweg überholt und unvertretbar sind. Der Sinn ihrer Erwähnung in Lehrbüchern und Kommentaren liegt demgegenüber in der Herleitung der heute relevanten Theorien, die darauf aufbauen. Übriggeblieben ist letztlich der Streit zwischen den verschiedenen Spielarten der materiell-objektiven Theorie und jener im Kern noch subjektiven Betrachtungsweise der Rechtsprechung, die sich inzwischen auch maßgeblich objektiver Kriterien bedient, so daß oftmals Ergebnisgleichheit eintritt und sich breite Ausführungen dann sogar erübrigen. Etwa bei der mittelbaren Täterschaft findet sich eine der dichtesten und konsequentesten Erörterungen der Problematik des “Täters hinter dem Täter”, wobei Kühl hier einer eher restriktiven Sicht der Dinge zuneigt, mit der man sich besonders dann auseinandersetzen sollte, wenn man einer extensiveren Sicht zuneigt und die für staatliche Machtstrukturen im Unrechtsstaat entwickelte Rechtsprechung des BGH auf Phänomene der “Organisierten Kriminalität” übertragen will. Das letzte Kapitel zu den ungeliebten Konkurrenzen ist bereits deshalb lesenswert, weil der Verfasser entscheidende Hinweise zur Fallbearbeitung gibt, vor allem zu letztlich vermeidbaren Fehlerquellen und zum richtigen Standort der Erörterung. Zwar empfiehlt der Verfasser die Konkurrenzen im Zweifel am Ende abzuhandeln, doch dürfte gerade der Zeitdruck dafür sprechen - wo möglich - wenigstens Gesetzeskonkurrenzen sofort auszuschalten. Letztlich kommt es aber - wie auch Kühlbetont - immer auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Er gibt auch gute Formulierungshinweise für die Fallbearbeitung. Wer die Seitenzahl nicht scheut, wird in diesem “Opus Magnum” eine Fundgrube - gerade für strafrechtliche Hausarbeiten und für die Examensvorbereitung - entdecken, die man kaum mehr wissen möchte, nachdem man einmal darauf gestoßen ist. Mit Recht wurden bisher alle Auflagen sehr positiv aufgenommen, da dieser “AT” trotz nicht geringer Konkurrenz eine Lücke geschlossen hat und unbedingt empfehlenswert ist.
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