Internationales Privatrecht

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Ralf Hansen

Internationales Privatrecht

in exzellenter didaktischer Aufbereitung  

Eine Rezension zu:

Jan Kropholler

Internationales Privatrecht

6. Auflage 

Tübingen: Mohr (Siebeck), 2006, 742 S.

ISBN: 3-16-148923-3

http://www.mohr.de  

Die schwierige Materie IPR ist mit diesem Lehrbuch gut lernbar, ebenso wie sich vorhandenes Wissen anhand der Lektüre ausgezeichnet vertiefen lässt.  Die Darstellung ist  bei aller  dogmatischen Tiefe zudem überaus praxisbezogen. Der Verfasser plädiert stets für differenzierte Lösungen. Nicht ohne Grund führt das Werk seit 1990 die Tradition des seinerzeit berühmten Werkes von Neuhaus über die Grundbegriffe des IPR (2. Aufl., 1976) fort. Überzeugend ist schon der gut strukturierte Aufbau innerhalb der drei Materien der allgemeinen Lehren des IPR, der besonderen Lehren und des Teiles zum internationalen Zivilprozessrecht, einer Materie, die der Verfasser anderweitig mehrfach vertieft dargestellt hat. Auch das IPR entwickelt sich gegenwärtig sehr dynamisch, nicht zuletzt unter europarechtlichen Vorzeichen. Die Neuauflage steht ganz im Zeichen einer wachsenden Vergemeinschaftung des des internationalen Privatrechts. Es liegen bereits Entwürfe zu EG-Verordnungen der Europäischen Kommission für das IPR vor, die das Kollisionsrecht der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse sowie das Unterhaltsrecht betreffen. Sie sind im Text bereits berücksichtigt, soweit dies sinnvoll erschien. 

Auch diese Neuauflage musste daher erheblich überarbeitet werden, deren Schlußredaktion diesmal Jan von Hein übernehmen mußte. Das angesichts der dynamischen Entwicklung des IPR erheblich überarbeitete Werk befindet sich nunmehr auf dem Stand von Anfang 2006. 

Der “Allgemeine Teil” behandelt zunächst die Grundlagen. Ausgehend von Prinzip der engsten Verbindung als maßgeblichem Kollisionsprinzip, das erstmals von Savigny herausgearbeitet wurde und die das IPR nach wie vor prägt, werden die elementaren Grundfragen des IPR und die Schnittstellen zum Europa - und Völkerrecht sowie zur Rechtvergleichung behandelt. In diesem Zusammenhang wird auch die Rechtsquellenlehre ausgezeichnet dargestellt. Äußerst lesenswert sind etwa die Ausführungen zur Rechtsvergleichung. Kropholler behandelt hier hervorgehoben das US-Recht, das hinter das erste Restament kollisionsrechtlich immer mehr zurückgeht und in der Tendenz abstrakte “Conflict Rules” wohl immer mehr für verzichtbar hält, nachdem das zweite Restament keinen prägenden, vereinheitlichenden Einfluss gewinnen konnte und für ein drittes Restatement die konsensualen Grundlagen fehlen. Es wird früh deutlich wie Kollisionsrecht, materielles Sachrecht und Prozessrecht in einem IPR-Fall "zusammen spielen". Kropholler wirft die Frage nach der Verbesserung des stets nationalen IPR durch den Vorrang von Staatsverträgen auf, beantwortet diese Frage aber sehr differenziert, da es darauf ankommt, ob jeweils ein praktisches Bedürfnis nach Rechtsvereinheitlichung im Bereich des jeweiligen Statutsausschnittes gegeben ist und die staatsvertragliche Regelung auch inhaltlich überzeugt, sprich Verbesserungen für die Rechtspraxis mit sich bringt. Kropholler plädiert überzeugend dafür, bei akzeptablen staatsvertraglichen Lösungen die nationalstaatliche Regulation zurückzunehmen, auch wenn Kompromisse erforderlich sind. Dies dürfte auch den gegenwärtigen rechtspolitischen Tendenzen wenigstens in Europa entsprechen. Der Verfasser geht an geeigneten Stellen auch auf rechtspolitische Tendenzen ein. So etwa auf die in Planung befindliche Ersetzung des je nationalen - allerdings in diesem Bereich aufgrund des römischen Abkommens deutlich vereinheitlichten - Kollisionsrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse durch eine EG-VO ("Rom II") zu ersetzen, was eine "Supranationalisierung" des IPR in diesem Bereich zur Folge hätte. 

Sehr klar dargestellt wird hier der Aufbau des Tatbestandes von Kollisionsnormen mit ihren Differenzierungen. Gerade die spezifische Technik des Kollisionsrechts wird hervorragend vermittelt. Die Darstellung arbeitet besonders klar heraus, was die Qualifikation als Strukturierung des sachlichen Anwendungsbereiches einer Kollisionsnorm im IPR ausmacht, mit allen Schwierigkeiten der Bestimmung des Qualifikationsstatuts in Grenzfällen mit dem Ansatz bei der lex fori und den Durchbrechungen dieses Grundsatzes. Die Ausführungen erklären insbesondere die spezifische Begriffsbildung des IPR, so etwa die Anknüpfungsmomente und den Sonderfragen der Anknüpfung bei Rück- und Weiterverweisung. Besonders hervorzuheben ist das äußerst interessante Kapitel über die Eigenheiten der Anwendung fremden Rechts, die bei jedem Fall von Interesse ist, bei dem ein nationales Gericht zur Berufung einer fremden Rechtsordnung gelangt und diese dann auch anwenden muss. Die Darlegungen zeigen die ganze Schwierigkeit der Rechtswendung in diesem Bereich, da der Richter es insoweit ebenso anwenden sollte, wie ein Richter des betreffenden Landes dies tun würde, wobei Kropholler hier gewisse Einschränkungen macht. Ohnehin kann es sich um Rechtsfragen handeln, die in den ordre public hineinspielen und den Kern des europäischen Rechtsverständnis berühren, so etwa bei der Anwendung des Rechts einiger streng islamischer Staaten. Kropholler plädiert für eine vorsichtige Anwendung des ordre public, die aber ins Wanken gerät, wenn Fundamentalkonflikte anhand eines Einzelfalles ausgetragen werden und unser Menschenrechtsverständnis sich gegen eine Anwendung fremden Rechts sträubt. Die Anwendung von Rechtsnormen, die erkennbar im Kontrast zu den universalen Prinzipien der Menschenrechte stehen, die von der okzidentalen Rechtskultur allerdings geprägt sind, kann nicht im Sinne eines universalen Verständnisses der Menschenrechte sein, sodass Art. 6 EGBGB den Charakter einer Ergebniskontrolle hat, für deren Handhabung - die Kropholler als "verlockend einfach" bezeichnet - sich keine exakten Regeln aufstellen lassen, außerhalb der Anforderungen an eine rationale juristische Argumentation. Jedenfalls wird hier gezeigt, dass den Menschen- und Bürgerrechten hier eine fundamentale Bedeutung zukommt. Der "Allgemeine Teil" schließt im wesentlichen mit einem sehr lesenswerten Grundriss des Staatsangehörigkeitsprinzips, dessen Bedeutung für das IPR ständig weiter abnimmt, nachdem auch das IPRNG von 1986 die Bedeutung dieses Prinzips für das deutsche Kollisionsrechts deutlich zurückgenommen hat, was Kropholler denn auch mit überzeugenden Argumenten begrüßt.

Der Besondere Teil behandelt die einzelnen Rechtsinstitute aus kollisionsrechtlicher Perspektive nach dem üblichen System, fortschreitend von allgemeinen Fragen des “AT” wie dem unvollkommen im EGBGB geregelten Recht der Rechtsgeschäfte. Geregelt sind hier nur Ausschnitte des Rechts der Rechtsgeschäfte, dessen deutscher Abstraktionsgrad allerdings auch in vielen europäischen Ländern auf wenig äquivalente Strukturen trifft. In diesem Rahmen geht Kropholler selbstredend auch auf die Behandlung ungeregelter Materien, wie der kollisionsrechtlichen Behandlung des Rechts der Stellvertretung ein, deren Anknüpfung auch international umstritten ist. Kropholler schließt sich allerdings der deutschen Rechtsprechung an, die vom Recht des Wirkungslandes ausgeht, sodass das Recht des Staates insoweit zur Anwendung kommt, in dem die Vollmacht ihre Rechtswirkung entfalten soll, wobei insoweit selbständig angeknüpft wird.   

Einen erheblichen Teil der Darstellung macht angesichts der Praxisrelevanz das Familienrecht als dem  praktisch wichtigsten Hauptanwendungsfall des IPR aus. Besonders hervorzuheben sind hier die Ausführungen zur Ehescheidung, zum Unterhaltsrecht und insbesondere zum Kindschaftsrecht, bei dem zahlreiche Staatsverträge eine bedeutende Rolle spielen, etwa das Haager Minderjährigenschutzabkommen und das Haager Kindesentführungsabkommen, dessen Anwendungsprobleme hier kritisch aufgearbeitet werden. Inzwischen erstrecken sich die Ausführungen auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft und die spezielle Kollisionsnorm des Art. 17 b EGBGB sowie auf Art. 17 a EGBGB, der durch das Gewaltschutzgesetz in das EGBGB eingefügt wurde. Kropholler ist der Auffassung, dass die letztgenannte Norm zwar eine einfache und praktikable Regelung enthält, aber im System der der Artt. 13 ff EGBGB einen Fremdkörper darstellt, weil sie einseitig nur deutsche Sachnormen beruft, was zu Problemen führt, wenn Ehewohnung und Hausrat im Ausland belegen sind. Das Erbrecht ist verhältnismäßig knapp dargestellt, jedoch werden alle wesentlichen Strukturprinzipien und Fragenkreise übersichtlich dargestellt, so insbesondere die Probleme der Nachlaßpaltung. 

Ausführlich dargestellt wird das Kollisionsrecht der vertraglichen Schuldverhältnisse, dem auch wirtschaftsrechtlich eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Es wird allerdings immer mehr von einem internationalen Einheitsrecht beherrscht, wenn auch bislang nur in maßgeblichen Ausschnitten, etwa in Form eines Internationalen Kaufrechts (CISG), das allerdings häufig ab bedungen wird, nicht immer allerdings zum Vorteil der betreffenden Parteien. Insbesondere hebt Kropholler hervor, das innerhalb der EU zunehmend ein materielles Einheitsrecht entsteht, das die Bedeutung des Kollisionsrechts schmälert. Es handelt sich wie zahlreichen Richtlinien zum Zivilrecht zeigen allerdings um einen "Flickenteppich", der sich streckenweise nur schwer in das nationale Recht einpasst, die gewachsenen Strukturen aber immer mehr überformt und Reformwellen mit sich bringt, die auch Unruhe in die Rechtssicherheitserwartung bringen. Allerdings ist auch das Kollisionsrecht in Europa schon weithin vereinheitlicht, sodass sich verblüffend ähnliche Ergebnisse einstellen, gleich welches Kollisionsrecht zur Anwendung kommt. Hervorgehoben wird auch die Funktion der UNIDROIT-Abkommen, die aber nicht alle von Deutschland angenommen wurden, wie etwa das Abkommen zum internationalen Finanzierungsleasing. Äußerst verständlich wird die grundlegende Funktion der (in bestimmten Bereichen, zumal des Verbraucherschutzrechts, eingeschränkten) Rechtswahl und der Folgen ihres Fehlens, die zu den Problemen der objektiven Anknüpfung maßgeblich anhand der charakteristischen Leistung führen. Auf die Besonderheiten bei Verbraucherverträgen und Arbeitsverträgen wird intensiv eingegangen. Im Rahmen der Darstellung des Rechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse wird die Abkehr von starren Kollisionsnormen hin zu "beweglichen Systemen" deutlich aufgezeigt, die den Weg einer kollisionsrechtlichen Differenzierung weist. Besonders das Deliktsrecht hat im IPR angesichts grenzüberschreitender Verletzungshandlungen immer für Dynamik gesorgt, sodass hier ein Schwerpunkt der Darstellung liegt. Die Ausführungen gehen hier auch rechtsvergleichend auf die interessanten Entwicklungen in den USA ein, greifen sich besonders wichtige Verletzungstypen wie die Persönlichkeitsrechtsverletzungen heraus und entwickeln auch eine Skizze für das Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht. Ein neuer Abschnitt informiert über "ROM II", den Plänen für ein europäisches Kollisionsrecht der außervertraglichen Haftung, einem Vorschlag der EG-Kommission für eine VO, die auch Regelungen für das Wettbewerbsrechts und Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorsieht. Ganz neu geschrieben wurden auch die Ausführungen zum internationalen Gesellschaftsrecht, die insbesondere die europarechtliche Entwicklung nachzeichnen, die den Schwerpunkt auch für Deutschland zunehmend von der etablierten Sitztheorie zur Gründungstheorie verschieben, die zumindest für im EU-Ausland gegründete Gesellschaften auch für Deutschland gilt, was den derzeitigen Run auf die Ltd. erklärt.    

Der letzte Teil behandelt die maßgeblichen Strukturen des internationalen Zivilverfahrensrechts. Es gewinnt eine immer eigenständigere Bedeutung, weil eine deutliche Tendenz erkennbar ist, die internationale Zuständigkeit nicht dem anwendbaren Sachrecht folgen zu lassen und die Anerkennung fremder Entscheidungen nicht allein nach Maßgabe der lex causae zu gewähren. Eingehend dargestellt werden insbesondere  die relativ neuen Regelungen des EG-Rechts, maßgeblich etwa die EuGVO, die inhaltlich stark an das EuGVÜ anschließt, sowie die ZustellungsVO. Auch hier wird das Problem der Anwendung fremden Rechts im Verfahren näher analysiert. In manchen Staaten besteht eine Antragslast hinsichtlich der Anwendung fremden Rechts, die in Deutschland nicht besteht, da ein deutsches Gericht die betreffenden Kollisionsnormen von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Verlassen sollte man sich darauf als Anwalt allerdings nicht. Erfrischend klare Darlegungen gelten dem schwierigen Bereich von Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland, auch wieder unter Einschluss der Problematik der ordre public. Für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind die Hinweise zur Ermittlung fremden Rechts und zur Gutachtenspraxis.

Das Lehrbuch von Kropholler - das auch durch die Qualitäten eines Handbuches hat - ist längst eines der entscheidenden Standardwerke zum IPR in Deutschland. Es gibt einen umfassenden und sehr klaren Überblick über dieses reizvolle und praktisch überaus wichtige Rechtsgebiet. Mit diesem Buch verliert  der “Sprung ins Dunkle” weitgehend seinen Schrecken.