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Ralf Hansen Internationales
Privatrecht in
exzellenter didaktischer Aufbereitung
Eine
Rezension zu: Jan
Kropholler Internationales
Privatrecht 6. Auflage Tübingen: Mohr (Siebeck),
2006, 742 S. ISBN:
3-16-148923-3 Die schwierige Materie IPR ist mit diesem Lehrbuch gut lernbar, ebenso wie sich vorhandenes Wissen anhand der Lektüre ausgezeichnet vertiefen lässt. Die Darstellung ist bei aller dogmatischen Tiefe zudem überaus praxisbezogen. Der Verfasser plädiert stets für differenzierte Lösungen. Nicht ohne Grund führt das Werk seit 1990 die Tradition des seinerzeit berühmten Werkes von Neuhaus über die Grundbegriffe des IPR (2. Aufl., 1976) fort. Überzeugend ist schon der gut strukturierte Aufbau innerhalb der drei Materien der allgemeinen Lehren des IPR, der besonderen Lehren und des Teiles zum internationalen Zivilprozessrecht, einer Materie, die der Verfasser anderweitig mehrfach vertieft dargestellt hat. Auch das IPR entwickelt sich gegenwärtig sehr dynamisch, nicht zuletzt unter europarechtlichen Vorzeichen. Die Neuauflage steht ganz im Zeichen einer wachsenden Vergemeinschaftung des des internationalen Privatrechts. Es liegen bereits Entwürfe zu EG-Verordnungen der Europäischen Kommission für das IPR vor, die das Kollisionsrecht der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse sowie das Unterhaltsrecht betreffen. Sie sind im Text bereits berücksichtigt, soweit dies sinnvoll erschien. Auch diese Neuauflage musste daher erheblich überarbeitet werden, deren Schlußredaktion diesmal Jan von Hein übernehmen mußte. Das angesichts der dynamischen Entwicklung des IPR erheblich überarbeitete Werk befindet sich nunmehr auf dem Stand von Anfang 2006. Der “Allgemeine Teil” behandelt zunächst die Grundlagen. Ausgehend von Prinzip der engsten Verbindung als maßgeblichem Kollisionsprinzip, das erstmals von Savigny herausgearbeitet wurde und die das IPR nach wie vor prägt, werden die elementaren Grundfragen des IPR und die Schnittstellen zum Europa - und Völkerrecht sowie zur Rechtvergleichung behandelt. In diesem Zusammenhang wird auch die Rechtsquellenlehre ausgezeichnet dargestellt. Äußerst lesenswert sind etwa die Ausführungen zur Rechtsvergleichung. Kropholler behandelt hier hervorgehoben das US-Recht, das hinter das erste Restament kollisionsrechtlich immer mehr zurückgeht und in der Tendenz abstrakte “Conflict Rules” wohl immer mehr für verzichtbar hält, nachdem das zweite Restament keinen prägenden, vereinheitlichenden Einfluss gewinnen konnte und für ein drittes Restatement die konsensualen Grundlagen fehlen. Es wird früh deutlich wie Kollisionsrecht, materielles Sachrecht und Prozessrecht in einem IPR-Fall "zusammen spielen". Kropholler wirft die Frage nach der Verbesserung des stets nationalen IPR durch den Vorrang von Staatsverträgen auf, beantwortet diese Frage aber sehr differenziert, da es darauf ankommt, ob jeweils ein praktisches Bedürfnis nach Rechtsvereinheitlichung im Bereich des jeweiligen Statutsausschnittes gegeben ist und die staatsvertragliche Regelung auch inhaltlich überzeugt, sprich Verbesserungen für die Rechtspraxis mit sich bringt. Kropholler plädiert überzeugend dafür, bei akzeptablen staatsvertraglichen Lösungen die nationalstaatliche Regulation zurückzunehmen, auch wenn Kompromisse erforderlich sind. Dies dürfte auch den gegenwärtigen rechtspolitischen Tendenzen wenigstens in Europa entsprechen. Der Verfasser geht an geeigneten Stellen auch auf rechtspolitische Tendenzen ein. So etwa auf die in Planung befindliche Ersetzung des je nationalen - allerdings in diesem Bereich aufgrund des römischen Abkommens deutlich vereinheitlichten - Kollisionsrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse durch eine EG-VO ("Rom II") zu ersetzen, was eine "Supranationalisierung" des IPR in diesem Bereich zur Folge hätte. Sehr
klar dargestellt wird hier der Aufbau des Tatbestandes von
Kollisionsnormen mit ihren Differenzierungen. Gerade die spezifische Technik
des Kollisionsrechts wird hervorragend vermittelt. Die Darstellung
arbeitet besonders klar heraus, was
die Qualifikation als Strukturierung des sachlichen Anwendungsbereiches
einer Kollisionsnorm im IPR ausmacht, mit allen Schwierigkeiten der
Bestimmung des Qualifikationsstatuts in Grenzfällen mit dem Ansatz bei
der lex fori und den Durchbrechungen dieses Grundsatzes. Die
Ausführungen erklären insbesondere die spezifische Begriffsbildung des
IPR, so etwa die Anknüpfungsmomente und den Sonderfragen der
Anknüpfung bei Rück- und Weiterverweisung. Besonders
hervorzuheben ist das äußerst interessante Kapitel über
die Eigenheiten der Anwendung fremden Rechts, die bei jedem Fall von
Interesse ist, bei dem ein nationales Gericht zur Berufung einer fremden
Rechtsordnung gelangt und diese dann auch anwenden muss. Die Darlegungen
zeigen die ganze Schwierigkeit der Rechtswendung in diesem Bereich, da
der Richter es insoweit ebenso anwenden sollte, wie ein Richter des
betreffenden Landes dies tun würde, wobei Kropholler hier gewisse
Einschränkungen macht. Ohnehin kann es sich um Rechtsfragen handeln,
die in den ordre public hineinspielen und den Kern des europäischen
Rechtsverständnis berühren, so etwa bei der Anwendung des Rechts
einiger streng islamischer Staaten. Kropholler plädiert für
eine vorsichtige Anwendung des ordre public, die aber ins Wanken gerät,
wenn Fundamentalkonflikte anhand eines Einzelfalles ausgetragen werden
und unser Menschenrechtsverständnis sich gegen eine Anwendung fremden
Rechts sträubt. Die Anwendung von Rechtsnormen, die erkennbar im
Kontrast zu den universalen Prinzipien der Menschenrechte stehen, die
von der okzidentalen Rechtskultur allerdings geprägt sind, kann
nicht im Sinne eines universalen Verständnisses der Menschenrechte sein,
sodass Art. 6 EGBGB den Charakter einer Ergebniskontrolle hat, für
deren Handhabung - die Kropholler als "verlockend einfach"
bezeichnet - sich keine exakten Regeln aufstellen lassen, außerhalb der
Anforderungen an eine rationale juristische Argumentation. Jedenfalls
wird hier gezeigt, dass den Menschen- und Bürgerrechten hier eine
fundamentale Bedeutung zukommt. Der "Allgemeine Teil"
schließt im wesentlichen mit einem sehr lesenswerten Grundriss des
Staatsangehörigkeitsprinzips, dessen Bedeutung für das IPR ständig
weiter abnimmt, nachdem auch das IPRNG von 1986 die Bedeutung dieses
Prinzips für das deutsche Kollisionsrechts deutlich zurückgenommen
hat, was Kropholler denn auch mit überzeugenden Argumenten begrüßt. Der Besondere Teil behandelt die einzelnen Rechtsinstitute aus kollisionsrechtlicher Perspektive nach dem üblichen System, fortschreitend von allgemeinen Fragen des “AT” wie dem unvollkommen im EGBGB geregelten Recht der Rechtsgeschäfte. Geregelt sind hier nur Ausschnitte des Rechts der Rechtsgeschäfte, dessen deutscher Abstraktionsgrad allerdings auch in vielen europäischen Ländern auf wenig äquivalente Strukturen trifft. In diesem Rahmen geht Kropholler selbstredend auch auf die Behandlung ungeregelter Materien, wie der kollisionsrechtlichen Behandlung des Rechts der Stellvertretung ein, deren Anknüpfung auch international umstritten ist. Kropholler schließt sich allerdings der deutschen Rechtsprechung an, die vom Recht des Wirkungslandes ausgeht, sodass das Recht des Staates insoweit zur Anwendung kommt, in dem die Vollmacht ihre Rechtswirkung entfalten soll, wobei insoweit selbständig angeknüpft wird. Einen erheblichen
Teil der Darstellung macht angesichts der Praxisrelevanz das
Familienrecht als dem praktisch wichtigsten Hauptanwendungsfall des IPR
aus. Besonders hervorzuheben sind hier die Ausführungen zur
Ehescheidung, zum Unterhaltsrecht und insbesondere zum Kindschaftsrecht,
bei dem zahlreiche Staatsverträge eine bedeutende Rolle spielen,
etwa das Haager Minderjährigenschutzabkommen und das Haager
Kindesentführungsabkommen, dessen Anwendungsprobleme hier kritisch
aufgearbeitet werden. Inzwischen erstrecken sich die Ausführungen auch
auf die eingetragene Lebenspartnerschaft und die spezielle
Kollisionsnorm des Art. 17 b EGBGB sowie auf Art. 17 a EGBGB, der durch
das Gewaltschutzgesetz in das EGBGB eingefügt wurde. Kropholler ist der
Auffassung, dass die letztgenannte Norm zwar eine einfache und
praktikable Regelung enthält, aber im System der der Artt. 13 ff EGBGB
einen Fremdkörper darstellt, weil sie einseitig nur deutsche Sachnormen
beruft, was zu Problemen führt, wenn Ehewohnung und Hausrat im Ausland
belegen sind. Das
Erbrecht ist verhältnismäßig knapp dargestellt, jedoch werden alle wesentlichen Strukturprinzipien
und Fragenkreise übersichtlich dargestellt, so insbesondere die
Probleme der Nachlaßpaltung. Ausführlich dargestellt wird das Kollisionsrecht der vertraglichen Schuldverhältnisse, dem auch wirtschaftsrechtlich eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Es wird allerdings immer mehr von einem internationalen Einheitsrecht beherrscht, wenn auch bislang nur in maßgeblichen Ausschnitten, etwa in Form eines Internationalen Kaufrechts (CISG), das allerdings häufig ab bedungen wird, nicht immer allerdings zum Vorteil der betreffenden Parteien. Insbesondere hebt Kropholler hervor, das innerhalb der EU zunehmend ein materielles Einheitsrecht entsteht, das die Bedeutung des Kollisionsrechts schmälert. Es handelt sich wie zahlreichen Richtlinien zum Zivilrecht zeigen allerdings um einen "Flickenteppich", der sich streckenweise nur schwer in das nationale Recht einpasst, die gewachsenen Strukturen aber immer mehr überformt und Reformwellen mit sich bringt, die auch Unruhe in die Rechtssicherheitserwartung bringen. Allerdings ist auch das Kollisionsrecht in Europa schon weithin vereinheitlicht, sodass sich verblüffend ähnliche Ergebnisse einstellen, gleich welches Kollisionsrecht zur Anwendung kommt. Hervorgehoben wird auch die Funktion der UNIDROIT-Abkommen, die aber nicht alle von Deutschland angenommen wurden, wie etwa das Abkommen zum internationalen Finanzierungsleasing. Äußerst verständlich wird die grundlegende Funktion der (in bestimmten Bereichen, zumal des Verbraucherschutzrechts, eingeschränkten) Rechtswahl und der Folgen ihres Fehlens, die zu den Problemen der objektiven Anknüpfung maßgeblich anhand der charakteristischen Leistung führen. Auf die Besonderheiten bei Verbraucherverträgen und Arbeitsverträgen wird intensiv eingegangen. Im Rahmen der Darstellung des Rechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse wird die Abkehr von starren Kollisionsnormen hin zu "beweglichen Systemen" deutlich aufgezeigt, die den Weg einer kollisionsrechtlichen Differenzierung weist. Besonders das Deliktsrecht hat im IPR angesichts grenzüberschreitender Verletzungshandlungen immer für Dynamik gesorgt, sodass hier ein Schwerpunkt der Darstellung liegt. Die Ausführungen gehen hier auch rechtsvergleichend auf die interessanten Entwicklungen in den USA ein, greifen sich besonders wichtige Verletzungstypen wie die Persönlichkeitsrechtsverletzungen heraus und entwickeln auch eine Skizze für das Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht. Ein neuer Abschnitt informiert über "ROM II", den Plänen für ein europäisches Kollisionsrecht der außervertraglichen Haftung, einem Vorschlag der EG-Kommission für eine VO, die auch Regelungen für das Wettbewerbsrechts und Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorsieht. Ganz neu geschrieben wurden auch die Ausführungen zum internationalen Gesellschaftsrecht, die insbesondere die europarechtliche Entwicklung nachzeichnen, die den Schwerpunkt auch für Deutschland zunehmend von der etablierten Sitztheorie zur Gründungstheorie verschieben, die zumindest für im EU-Ausland gegründete Gesellschaften auch für Deutschland gilt, was den derzeitigen Run auf die Ltd. erklärt. Der
letzte Teil behandelt die maßgeblichen Strukturen des internationalen
Zivilverfahrensrechts. Es gewinnt eine immer eigenständigere Bedeutung,
weil eine deutliche Tendenz erkennbar ist, die internationale
Zuständigkeit nicht dem anwendbaren Sachrecht folgen zu lassen und die
Anerkennung fremder Entscheidungen nicht allein nach Maßgabe der lex
causae zu gewähren. Eingehend dargestellt werden insbesondere die
relativ neuen Regelungen des EG-Rechts, maßgeblich etwa die EuGVO, die
inhaltlich stark an das EuGVÜ anschließt, sowie die ZustellungsVO.
Auch hier wird das Problem der Anwendung fremden Rechts im Verfahren
näher analysiert. In manchen Staaten besteht eine Antragslast
hinsichtlich der Anwendung fremden Rechts, die in Deutschland nicht
besteht, da ein deutsches Gericht die betreffenden Kollisionsnormen von
Amts wegen zu berücksichtigen hat. Verlassen sollte man sich darauf als
Anwalt allerdings nicht. Erfrischend klare Darlegungen gelten dem
schwierigen Bereich von Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Urteile in Deutschland, auch wieder unter Einschluss der Problematik der
ordre public. Für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind die
Hinweise zur Ermittlung fremden Rechts und zur Gutachtenspraxis. Das
Lehrbuch von Kropholler - das auch durch die Qualitäten eines
Handbuches hat - ist längst eines der entscheidenden
Standardwerke zum IPR in Deutschland. Es gibt einen umfassenden und sehr klaren Überblick
über dieses reizvolle und praktisch überaus wichtige Rechtsgebiet. Mit
diesem Buch verliert der
“Sprung ins Dunkle” weitgehend seinen Schrecken.
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