Die Revision in Strafsachen ist eine äußerst
schwierige Materie, die zudem auch schwer zu erlernen ist. Das
ausgezeichnete Buch von Krause wendet sich primär an
Rechtsreferendare, hilft aber auch Strafverteidigern bei der Begründung
einer strafprozessualen Revision, deren - gerade auch formale - Tücken
der Verfasser dem Leser deutlich offenbart. Im ersten Teil gibt der
Verfasser in einer Einleitung interessante Hinweise sowohl zum
Erlernen dieses Rechtsgebiets als auch zur revisionsrechtlichen
Praxis, die er bis in die letzten Verästelungen bewundernswert souverän
beherrscht. Dies ist um so wichtiger als bereits bei der Durchführung
der mündlichen Hauptverhandlung die Revision mitbedacht werden muß,
etwa was das rechtzeitige Stellen von Beweisanträgen oder die
anwaltlichen Rügelast bei Fehlern in der Verhandlungsführung
betrifft, die sich angesichts der Komplexität der Materie leicht
einschleichen.
Ein gewisses Praxisgefälle, auf das er hinweist, ist dabei
unverkennbar: in Revisionssenaten sitzen Spezialisten, die täglich
mit Revisionen befaßt sich, während auch der anwaltliche
Revisionsspezialist oftmals nur wenige Revisionen pro Jahr bearbeitet.
Die Ausführungen lassen hinsichtlich der Erfolgsquote von Revisionen
wenig Raum für anwaltliche Illusionen. Der zweite Teil übt in das
revisionsrechtliche Denken ein und gibt eine profunde Zusammenfassung
der maßgeblichen revisionsrechtlichen Strukturpunkte unter
eingehender Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung. Dieser
Teil hat alle Qualitäten eines guten, revisionsrechtlichen
Repetitoriums, wobei auch Hinweise auf wichtige Darstellungen in der
Literatur gegeben werden, die nicht zuletzt auch für Strafverteidiger
von Interesse sind. Besonders interessant sind hier die Ausführungen
zur Revisibilität von richterlichen Strafzumessungserwägungen, die
nur einer beschränkten Rechtmäßigkeitskontrolle zugänglich sind,
die ein Überschreiten der Grenze des "Vertretbaren"
erfordert. Hier stechen die Ausführungen zum Doppelverwertungsverbot,
zur besonderen Schwere der Schuld und nicht zuletzt zur sog.
"vergleichenden Strafzumessung" hervor, die oftmals in Plädoyers
betont wird, um zu einer gewissen Gleichmäßigkeit beim Schuldspruch
anzuhalten, was aber regionale Schwankungen nicht ausschließt, zumal
hier breite Ermessensspielräume bestehen.
Unbedingt lesenswert ist der Abschnitt über die Grenzen der Bindung
der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung an die tatsächlichen
Feststellungen und an die tatrichterliche Beweiswürdigung. Hier wird
in einer knappen Skizze die gesamte maßgebliche Rechtsprechung auf
einem hohem Argumentationsniveau referiert. Von hohem Interesse etwa
sind die Ausführungen zu § 352 StPO, da diese Vorschrift
Rechtsfragen in sich birgt, die dem einfachen Wortsinn nicht ohne
weiteres zu entnehmen sind. In diesem Zusammenhang setzt sich Krause
sehr intensiv mit der sog. "Angriffsrichtung der Verfahrensrüge"
auseinander, die nach § 344 II 2 StPO Voraussetzung der Zulässigkeit
der Rüge ist. Vom Revisionsführer nicht behauptete Tatsachen werden
vom Revisionsgericht nicht herangezogen, auch wenn sie erkennbar sind
und keine Prozeßvoraussetzungen betreffen.
Der ganz ausgezeichnete zweite Teil behandelt das aufbaumäßige
Vorgehen bei der Bearbeitung eines revisionsrechtlichen Falles und ist
insbesondere auch für Strafverteidiger von hohem Interesse, um die in
der Einleitung angesprochenen formalen Fehler möglichst zu vermeiden.
Im Rahmen der Statthaftigkeit werden die Fragen der besonders
examenswichtigen allgemeinen oder unbestimmten Anfechtung von
Amtsgerichtsurteilen in Strafsachen sehr gut erläutert, da in der Tat
kein Strafverteidiger die Entscheidung zwischen Revision und Berufung
vor Absetzen der schriftlichen Begründung treffen kann. Bei der Erörterung
der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen finden sich viele nützliche
Hinweise zur Vermeidung formaler Fehler, gerade auch hinsichtlich der
Fristversäumung unter Einschluß möglicher Wiedereinsetzungsgründe.
Hinsichtlich der möglichen Revisionsanträge findet sich eine gute
Zusammenfassung der maßgeblichen Tenorierungen wieder, deren
Variationsfähigkeit recht begrenzt ist. Hinsichtlich der
Revisionsbegründung findet sich eine Darstellung, die an Intensität
nichts zu wünschen übrig läßt und letztlich alle zentralen Aspekte
anspricht. Auch hier werden wieder entscheidende Fehlerquellen
angesprochen.
Sehr eindringlich geht der Verfasser in diesem Zusammenhang unter
Bezug auf Sarstedt/Hamm auf das Problem der sog. "Protokollrügen"
ein, da es nicht reicht, allein auf das Protokoll hinzuweisen, wenn es
um Verfahrensfehler in der Hauptverhandlung geht, da es um die Fehler
eben in dieser Hauptverhandlung geht. Er warnt sogar vor der Erwähnung
des Protokolls bei der Begründung der Verfahrensrüge, da beim
Revisionssenat leicht der Eindruck entstehen kann, es handele sich
nicht um die Rüge eines beurkundeten Vorganges, sondern um einen
Fehler des Protokolls. Indessen muß jede Begründung einer
Verfahrensrüge das Hauptverhandlungsprotokoll angesichts seiner
positiven wie negativen Beweiskraft eingehend analysieren. Derartige
Hinweise helfen indessen, schwerwiegende Fehler bereits im Vorfeld zu
vermeiden. Dies gilt auch für das sehr umfassende Bezugnahmeverbot,
dessen Ausnahmen eingehend erörtert werden. Dies gilt auch für die
Erörterung der Tücken, der sog. "Aufklärungsrüge" im
Zusammenhang mit unterlassenen Beweiserhebungen und dem aus § 261
StPO gefolgerten Ausschöpfungsgebot. Verfahrensrügen lassen sich in
diesem Bereich von den Sachrügen nur schwer abgrenzen. Diese
Abgrenzung hat aber erhebliche praktische Auswirkungen, etwa wenn nur
die Sachrüge erhoben wird, da diese sich nur auf das Urteil beziehen
kann und dem Revisionsgericht den Rückgriff auf die Akten versperrt,
die die Verfahrensrüge eröffnet. Der Verfasser warnt indessen vor
der sog. "ausgeführten Sachrüge", da eine Sachrüge unzulässig
wird, wenn sie sich allein auf unzulässige Angriffe auf die
tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung bezieht. Um
dieser Gefahr zu entgehen, rät er zu der Formulierung: "Nicht
zur Erläuterung, sondern zur Ergänzung der Sachrüge wird ausgeführt..."
(S.154). Eingehende Ausführungen sind den oftmals schwierigen Fragen
des "Beruhens" bei § 337 StPO im Zusammenhang mit der
Rechtskreislehre des BGH gewidmet. Krause vertritt mit Schlüchter die
interessante (und mE zutreffende) These, daß es einen einheitlichen
Beruhensbegriff nicht gibt, da dieser an den Intension der jeweils
verletzten Gesetzesnorm ausgerichtet ist und damit kein ontologischer,
sondern ein normativer Begriff ist. Auch Fragen des Vorliegens von
Verfahrenshindernissen - etwa wegen überlanger Verfahrensdauer -
werden intensiv erörtert.
Der dritte Teil enthält drei Examensklausuren mit Musterlösungen und
Hinweisen für eine profunde Fallbearbeitung, die dem Referendar die
Angst vor der revisionsrechtlichen Klausur nehmen wollen. Die drei
Klausuren spielen dabei auch die vorherrschenden Klausurtypen vor.
Revisionsrechtliche Fragestellungen sind - oftmals aus Anwaltssicht -
inzwischen häufiger Gegenstand von Aktenvorträgen. Im vierten Teil
finden sich daher zwei derartige Aktenvorträge, zu denen der
Verfasser sehr lesenswerte Hinweise gibt. Auch die von ihm
vorgeschlagenen Standardformulierungen sind eine intensive Lektüre
wert, da gerade dieser Vortrag einer memotechnischen Vorbereitung
bedarf, um Zeit zu sparen für die rechtlichen Probleme des Falles.
Dies gelingt dem Verfasser vorzüglich.
Die Darstellung von Krause ist ungemein lehrreich und erlaubt es dem
Leser ein breites, anwendungsbezogenes Wissen über die
strafprozessuale Revision zu erlangen. Zudem enthält es ungemein
interessante Anleitungen für eine praktisch erfolgreiche Revision, so
daß es auch als Leitfaden unverzichtbar Dienste leisten kann. Wer
sich vertieft für die Revision im Strafprozeß interessiert, sollte
dieses Buch lesen.