|
Ralf Hansen Eine
Grundlegung im Internetrecht Eine
Rezension zu: Markus
Köhler/Hans-Wolfgang Arndt Recht
des Internet Reihe: 5.,
völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Heidelberg:
C.F. Müller, 2006, S. 325 ISBN
3-8114-4359-4 http://www.recht-des-internet.com
Die
inzwischen führende Lehrbuchdarstellung
zum Internetrecht bietet erneut eine aktuelle Bestandsaufnahme dieses
dynamischen Querschnittsrechtsgebietes auf hohem
Niveau anhand von Fällen. Um eine für diese Querschnittsmaterie
notwenige Aktualität herzustellen, wird die Darstellung seit der dritten Auflage um eine
Homepage ergänzt, die aktuelle Entwicklungen zwischen den Auflagen
dokumentiert. Das Buch bietet den inzwischen wohl entscheidenden Leitfaden, um sich die Grundlagen des Internetrechts zu erarbeiten. Jedem Kapitel sind praxisnahe Einführungsfälle vorangestellt, die im Text gelöst werden. Entfallen ist das kurze Kapitel über das Strafrecht im Internet, dass in der Vorauflage zu finden war. Angesichts der wirtschaftsrechtlichen Ausrichtung des Bandes und des Umstandes, dass es sich um eine Spezialmaterie handelt, die einer eigenen Darstellung bedarf, ist dies nur konsequent. Der Band ist letztlich völlig neu geschrieben worden, nachdem die Vorauflage etwa drei Jahre zurückliegt, was im schnelllebigen Internetrecht eine lange Zeitspanne ausmacht, auch wenn manche Streitfragen inzwischen durch den BGH strukturiert worden sind. Glaubte
man vor einigen Jahren noch die Kommunikationsstrukturen der Medien des
Internets würden völlig spezifische Rechtsnormenstrukturen erfordern,
ist diese Erwartung längst tiefer Ernüchterung gewichen. Weder wurde
ein völlig „virtuelles“, noch ein „digitales“ Recht geschaffen,
sondern das Internetrecht folgt deutlich der bisherigen Regulation
anderer mediengestützter Kommunikationen, deren virtuelle Fortsetzung
das Internet ausmacht, was spezielle Regelungen nicht ausschließt, die
sich in den Kontext der vorhandenen nationalen Regulationen allerdings
oftmals unvollkommen einfügen. Das Internetrecht berührt zahlreiche
Materien, deren Aufarbeitung inzwischen weitgehend von den
Teildisziplinen geleistet wird. Nach der üblichen Einführung in
die technischen Grundlagen des Internets behandelt der Band den
wirtschaftlich wichtigen Bereich des Schutzes von Domainnamen, der trotz
gewisser Festigung in der Rechtsprechung, in vielen Bereich immer noch
unruhiges Fahrwasser bietet. Letztlich
geht es im deutschen Domain - Recht immer um die §§ 14 Abs.2
Nrn.1/2/3, 15 Abs.1, 5 Abs.3 MarkenG, § 1 UWG, § 12 BGB, §§ 823
Abs.1, 826 BGB und ggf. §§ 823, 104 BGB analog. In der Praxis
machen namens- und kennzeichenrechtliche Streitigkeiten um Domains gut
die Hälfte der Rechtsstreitigkeiten aus. Entsprechend wird auf das
Domainrecht ein deutlicher Schwerpunkt gelegt, wobei zwischen Ansprüchen
aus und gegen eine Domain sehr klar differenziert wird.
Auch das Gros der im Internetrecht ergangenen Urteile der Land-
und Oberlandesgerichte und inzwischen vermehrt des BGH betrifft diesen
Bereich. Der Schwerpunkt liegt hier bei der markenrechtlichen
Verwechselungsgefahr, deren Kernprobleme sehr schwerpunktartig erörtert
werden, so etwa mit Blick auf die Besonderheiten des Abstandsgebotes bei
ähnlichen Domainnamen, deren Anforderungen gegenüber früheren
inzwischen von der Rechtsprechung deutlich abgesenkt wurden. Die
Entwicklung geht hier – wie die Entscheidung des BGH in Sachen
vossius.de zeigt – von einer strikten Verbotsdurchsetzung ab und
bevorzugt ein dem WWW angemessenes Konfliktmanagement, das Probleme bei
Bezeichnungsähnlichkeiten durch Klarstellungen und Verweise lösen
will. Dies ist uneingeschränkt zu begrüßen. Diese Tendenz setzt sich
beim Namensschutz unter dem Aspekt
des Rechts der Gleichnamigen fort, wie für den Bereich der
Gemeindedomains die interessante Entscheidung des OLG Koblenz in der
Sache vallendar.de zeigt, die allerdings entscheidend auf die überragende
Verkehrsgeltung abstellt, die letztlich fast immer den Ausschlag für
einen Schutz des gemeindlichen Namens geben dürfte. Die maßgeblichen
Entscheidungen – wie etwa die Entscheidung des Kammergerichts in
Sachen oil-of-elf.de – werden kurz vorgestellt und in einer
lesenswerten Weise auch oftmals kurz kritisiert. Von
besonderem Interesse sind allerdings die Ausführungen zum Vorgehen aus
einem Domainnamen. Domainnamen werden mit Recht als Faktum ohne jegliche
rechtliche Zuordnungsfunktion bezeichnet, deren Schutzfunktion sich nur
im Rahmen einer Gesamtbetrachtungin Verbindung mit dem jeweiligen Inhalt
der Websites ergeben kann und dadurch die Voraussetzungen einer
Schutznorm erfüllt werden. Dies ist insbesondere für
Unternehmenskennzeichen von Interesse, deren Geltungsfunktion sich
allein aus der Verwendung als Domainname ergibt. Deutlich präzisiert
wurden die Ausführungen zur Pfändbarkeit von Domains. Kurz, aber prägnant
dargestellt werden übrigens auch die Möglichkeiten der internationalen
Schiedsgerichtsbeilegung und einige wesentliche Strukturmerkmale des
US-amerikanischen Domainrechts, die den deutschen Strukturen im Ergebnis
recht nahe kommen. Erheblich
intensiviert wurde jetzt die Darstellung der komplexen rechtlichen Bewältigung des
E-Commerce, beginnend mit den – auch technisch bedingten – Problemen
des Vertragsschlusses, mit denen erhebliche Beweisprobleme einhergehen.
Letztere werden sehr realistisch beurteilt und angesprochen. Bei
Onlinevertragsschlüssen droht oftmals die Beweisfälligkeit bei Tragen
der Beweislast angesichts des Fehlens von Anknüpfungstatsachen. Fragen
der digitalen Signatur werden ebenso zuverlässig dargestellt wie die
Probleme der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen vornehmlich in
E-Shops, gefolgt von einer ganz ausgezeichneten Darstellung des
Verbraucherschutzrechtes, in dessen Zentrum Fragen des Fernabsatzrechts
stehen. Die §§ 312 b ff und §§ 312 e ff BGB sind – gerade und auch
in Verbindung mit der BGBInfoVO – nicht eben leicht verständlich. Es
ist besonders erfreulich, dass sie hier sehr verständlich dargestellt
werden und das die Auslegung dieser strikt auf das europäische
Richtlinienrecht bezogen wird, da hier zahlreiche
„Abgleichungsprobleme“ bestehen, die am Einzelfall jeweils zu klären
sind. Auch Sonderformen wie Internetmarktplätze und
Onlineversteigerungen wird
recht intensiv eingegangen. Deutlich
vertieft wurde die Darstellung der Rechtsprobleme bei
"Internet-Auktionen" unter Einbeziehung der spezifischen
Fragen der maßgeblichen "Auktionsplattform", die inzwischen
jedes Amtsgericht beschäftigen. Für einen vernünftigen Mittelweg
plädiert die Darstellung etwa bei Unterlassungsansprüchen gegen
Bewertungen, für die eine unmittelbar persönlichkeitsrechtsverletzende
Diffamierung gefordert wird. Hinsichtlich
der Darstellung der steuerrechtlichen Fragen des E-Commerce hat das Buch
seit langem eine Spitzenstellung, die es hartnäckig behauptet. Für
Offline -Geschäfte gelten die üblichen Regeln, spannend wird es
hingegen bei Online-Geschäften, wenn sie von einem beschränkt
Steuerpflichtigen mit Betriebsstätte in Deutschland betrieben werden.
Zweifelhaft ist schon die Begründung einer Betriebsstätte, für die
vorgeschlagen wird an den Serverstandort anzuknüpfen. Hier kommt die
Doppelbesteuerungsproblematik ins Spiel, die eingehende Erläuterung
findet. Nach alledem sollten ausländische Unternehmer es vermeiden in
Deutschland einen Server zu unterhalten, da dieser eine Betriebsstätte
begründet. Für Inländer (Serverstandard im Ausland) ist dies
reichlich unattraktiv, da mit Niedrigsteuerländern keine
Doppelbesteuerungsabkommen bestehen und dann der Inländer voll in
Deutschland veranlagt wird. Aber auch bei der Gründung einer rechtlich
selbständigen ausländischen Tochtergesellschaft bestehen aufgrund der
Hinzurechnungsbesteuerung des Außensteuergesetzes erhebliche Risiken.
Interessanter wird es bei der Umsatzsteuer. Rein digitale, online
erbrachte Leistungen unterfallen § 3 Abs.9 UStG und sind keine
Lieferungen nach § 5 Abs.1 UStG (Offline-Lieferungen unterfallen
unproblematisch dieser Norm). Damit richtet sich der Leistungsort nach
§ 3 a Abs.1 UStG. Erfolgt keine Leistungsortverlagerung ist
Leistungsort entweder der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte.
Eine Server reicht nicht aus, da der EuGH für die Begründung einer
Betriebsstätte stets die Anwesenheit von Personal erfordert und sich
insofern erhebliche Abweichungen von der einkommenssteuerrechtlichen
Qualifikation ergeben. Spannend wird es beim Buchverkauf. Erfolgt dieser
rein digital (Kauf einer Datei mit Ausdruckerlaubnis) kommt es
angesichts des § 3 Abs.9 UStG zur Nichtanwendung des § 12 Abs.2 Nr.1
UStG, so dass der ermäßigte Steuersatz für Bücher (7 % ) keine
Anwendung findet. Interessant sind auch die Ausführungen zum
Verfahrensrecht, da den Finanzämtern immer umfangreichere
Kontrollbefugnisse gesetzlich eingeräumt werden, deren Konturen jeder
Unternehmer kennen sollte. Websites
unterfallen regelmäßig dem Werkbegriff des § 2 Abs.1 UrhG, da sie
eine Datensammlung darstellen (in Abgrenzung zum Schutz des
Computerprogramms nach § 69 a Abs.3 UrhG), auch wenn sie nicht
patentierbar sind. Jenseits der Domainstreitigkeiten machen
urheberrechtliche Streitigkeiten den zweiten großen „Posten“ des
internetrechtlichen Praxis aus. Die Darstellung fasst alle Kernfragen überschaubar
zusammen. Sehr lesenswert sind indessen die Ausführungen zur digitalen
Privatkopie nach § 53 II UrhG, die zwar erhalten geblieben ist, aber
dem neu eingeführten Kopierschutz negativ korrespondieren dürfte. Die
Verfasser markieren die nach ihrer Auffassung maßgebliche Grenze: es
soll und muss verhindert werden, das Dritte aus der Anfertigung von
Privatkopien kommerziellen Nutzen zieht. Wesentlich intensiver geht die
Darstellung jetzt auf die urheberrechtlichen Probleme des Filesharing
eingeht, auch wenn die Beispiele Napster und Gnutella inzwischen auf der
Basis einer veralteten Technik beurteilt werden mussten. Ein lesenswertes Kapitel widmet sich den komplexen Fragen des Wettbewerbsrechts, die eine Vielzahl von Problemen betrifft, die nur schwer in einen Zusammenhang gebracht werden können. Hervorzuheben ist die Darstellung der Probleme der E-Mail-Werbung, die nach wie vor erhebliche Risiken birgt, die am Einzelfall erörtert werden müssen. Dies gilt auch für die Übersichten zu den Besonderheiten des anwaltlichen Werberechts und den Internetauftritten von Apotheken.Weitgehend neu geschrieben wurde, teilweise unter Aufgabe früher vertretener Positionen das Kapitel über die internetrechtlichen Haftungsbeschränkungen. Die §§ 8 – 11 TDG sind leider kaum subsumtionsfähig, so dass die kontroverse Diskussion um ihren anwendbaren Rechtsgehalt weiter anhalten wird, auch wenn der BGH ihre Anwendbarkeit auf Unterlassungsansprüche 2004 verneint hat, was die hier zu lösenden Probleme der Mitstörerhaftung nicht einfacher macht. Die betreffende Entscheidung des BGH wird daher auch unter rechtsdogmatischen Aspekten kritisiert, so das weiter eine analoge Anwendung des § 9 TDG erwogen wird. Sonderprobleme bereitet insbesondere der von fast völliger Rechtsunsicherheit geprägte Bereich der Haftung für Hyperlinks. Letztlich wird es für die Linkhaftung immer auf den Kontext und damit auf eine Gesamtbetrachtung ankommen, so dass angemessene Distinktionen nur von Fall zu Fall erfolgen können und es letztlich auf einen Fallvergleich ankommt. Besonders gelungen ist das Kapitel über die Rechtsfragen der Internationalität des Internet. Völlig neu geschrieben und nunmehr vorbildlich gestaltet ist das Kapitel über das Datenschutzrecht im Internet, dass - wie die Autoren treffend betonen - in Rechtsprechung und Literatur noch unterrepräsentiert ist. Sie verstehen ihre Ausführungen daher auch als Investition in die Zukunft des Internetrechts. Allerdings wird die gegenwärtige Konzeption des Datenschutzrechts, das zwischen technischen Angeboten (TKG) und Inhaltsangeboten (TDDSG/ MDStV) trennt, mit guten Gründen scharf kritisiert, weil die Tendenz zu einem ISP hingeht, der die gesamte Leistungspalette aus "einer Hand" anbietet, so dass diese Trennung in Zukunft kaum mehr möglich sein wird. Auch die Forderung nach einem Paradigmenwechsel von einem ordnungsrechtlichen Instrumentarium zu einem wettbewerbsorientierten Ansatz verdient unter rechtspolitischen Aspekten grundsätzliche Zustimmung. Gerade die Lektüre dieses Kapitels gibt der Diskussion interessante Denkanstöße. Die ausgezeichnete Darstellung gibt einen Überblick über alle wirtschaftsrechtlich relevanten Kernfragen des Internetrechts und ist gerade zur Einarbeitung oder um einen Überblick zu gewinnen, der inzwischen zentrale Leitfaden des Internetrechts in Deutschland. |
|
|
|