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Ralf Hansen Nicht
verheiratete Eltern und
die Rechte ihrer Kinder Eine
Rezension zu: Martin
Löhnig Das
Recht des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern Abstammung
- Sorgerecht - Umgangsrecht
- Namensrecht
- Unterhalt Berlin:
Erich - Schmidt - Verlag, 2004, 136 S. ISBN
3-503-07864-9 Zwar hat der Gesetzgeber 1998 die Rechtskategorie des “nichtehelichen Kindes” und damit die Unterscheidung zum ehelichen Kind mit fast fünfzigjährig verspäteter Konkretisierung des Art. 6 V GG aufgegeben, doch sind zahlreiche Sonderregelungen im Spannungsfeld zwischen elterlicher Sorge und staatlicher Fürsorge für das Kind geblieben unter Einschluss zahlreicher Sonderregelungen. Der Verfasser wendet sich mit diesem interessanten und überaus gelungenem Buch nicht nur an Juristen, sondern an alle Betroffenen. Und betroffen von Rechtsnormen sind bekanntlich nicht nur Juristen. Ein entscheidender Praxisvorteil des Bandes liegt dabei in seiner prägnanten Kürze. Der Band stellt die Regelungen nicht nur dar, sondern zieht auch die Summe der Ergebnisse der Reform, gemessen an den oftmals hehren Zielen des Gesetzgebers, das sich in der Praxi oftmals differenzierter darstellen. Selbstredend knüpft das Gesetz an den ehelichen Status weiterhin weitreichende Folgen, etwa sorgerechtlicher Art, wie § 1626 a BGB zeigt. Der
Verfasser wendet sich zunächst Abstammungsfragen zu, die überaus systematisch
entfaltet werden, geordnet nach Zuordnungssubjekten (Mutter, Vater, Ehemann der
Mutter). Es ist dabei sehr zu begrüßen, dass der Verfasser stets auch im
Rahmen der Erörterung materieller Rechtsfragen die dazugehörigen
zivilprozessualen Fragen erörtert, so etwa die praxiswichtige Frage des
Verbundes der Vaterschaftsfeststellungsklage mit einer Leistungsklage auf
Zahlung des Regelunterhaltes, wobei auch gebührenrechtliche Fragen ebenso wenig
ausgespart werden wie PKH - Fragen. Bei der Vaterschaftsanfechtung werden etwa
auch Fragen der heterologen Insemination überzeugend in die Argumentation
einbezogen, da der “Samenspender” nach deutschem Rechtsverständnis allen
anderslautenden "vertraglichen" Vereinbarungen zum Trotz richtigerweise Vater mit
allen Pflichten und Rechten ist. Mit
dem zweiten Teil des Buches betritt der Verfasser das heikle Feld des Bereiches
der Sorge- und Umgangsrechte beim Kind nicht verheirateter Eltern. Hier sind
nach Trennung der Eltern oftmals regelrechte “Schlachten” zu beobachten, die
oftmals qua Dienstaufsichtsbeschwerde auf dem “Rücken” der Mitarbeiter des
Jugendamtes ausgetragen werden, wenn die Eltern sich verfeindet haben. Gut
erläutert wird die Möglichkeit der Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen nach
§ 1626 a BGB. Zwar hat
die Mutter richtigerweise die Alleinsorge, wenn gemeinsame Sorgerechtserklärungen
nicht abgegeben wurden, doch kreisen die Praxisprobleme oftmals um Art und
Umfang der Gewährung des Umgangsrechts aus § 1684 BGB. Weniger bekannt und
daher trefflich ist der Hinweis auf das gesetzlich geregelte - und
gerichtskostenfreie - Mediationsverfahren des § 52 a FGG, das Konflikte um das
Umgangsrecht vor einem kontradiktorischen Verfahren zum Wohle des Kindes lösen
helfen soll. Insgesamt werden alle diesbezüglichen Problemkonstellationen
wenigstens kurz erörtert. Auch die Darstellung zum Namensrecht überzeugt.
Deutlich ausgebaut wurde die Darstellung zum Unterhaltsrecht, insbesondere zu §
1615 a BGB, den viele Väter gern zu ignorieren versuchen. Das Diktum des
Verfassers, dass Mütter nicht ehelich geborener Kinder nach wie vor
"Mütter zweiter Klasse" und der Rechtsschutz nach wie vor defizitär
ist, ist zutreffend. Die Voraussetzungen des § 1615 a BGB werden jedenfalls
praxisnah entfaltet. Angesichts der dennoch eingeschränkten
Möglichkeiten ist der Hinweis wichtig, auf eine formale Anerkennung zu drängen.
Auch werden aber alle wichtigen Aspekte angesprochen. Kurz halten konnte der
Verfasser die Darlegungen zum Erbrecht, da insoweit eine völlige Gleichstellung
erfolgt ist Dem
Verfasser ist es in überzeugender Weise gelungen, dieses interessante und für
die Familienrechtspraxis überaus wichtige Teilrechtsgebiet kurz und prägnant
darzustellen.
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