Internationales Privatrecht

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Ralf Hansen

Ein Lichtkegel im Dunkel des IPR - Labyrinths

Eine Rezension zu:

Gerhard Kegel/
Klaus Schurig

Internationales Privatrecht
 
9., neu bearbeitete Auflage
 
Reihe: Juristische Kurzlehrbücher
 
München: C. H. Beck, 2004, 1190 S., Euro 57,-

ISBN 3-406-49587-7

http://www.beck.de


Mit der neunten Auflage hat das traditionsreiche Werk seinen Charakter als führendes Handbuch zum IPR in Deutschland  noch weiter ausgebaut. Nach wie vor bearbeitet Kegel den besonderen Teil des IPR, während Schurig den allgemeinen Teil bearbeitet. Wer die neun Auflagen im Zusammenhang betrachtet, gewinnt ein plastisches Bild über die Geschichte des IPR im Verlauf der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.

Das IPR ist durch die Folgen und Nebenfolgen der Globalisierung seit Mitte der 80er erheblich in Bewegung geraten. Die Dichte der literarischen Produktion auf diesem Sektor ist nahezu unübersehbar geworden. Das Werk hat sich aber immer dadurch ausgezeichnet, umfassende Schrifttumsnachweise zu weltweiten Diskussionen um das" Law of Conflicts" zu bieten. Dies hat sich nicht geändert, ganz im Gegenteil. Die erhöhte Seitenzahl ist nicht zuletzt auch der unfangreichen Einarbeitung  von Schrifttumsnachweisen geschuldet, die benötigt, wer sich in diesem Bereich zurechtfinden muss. 

Die allgemeinen Lehren des IPR haben bei der Fallbearbeitung eine bestimmte Struktur, die weithin den Aufbau des Textes zu den allgemeinen Lehren im zweiten Teil des Buches prägt, nachdem ein erster Teil den Leser mit den Grundlagen des IPR vertraut macht. Dieser erste Teil der immerhin gut knapp 300 Seiten ausmacht, behandelt das IPR als Ganzes und zeigt die Grundstrukturen und Entwicklungslinien auf. Bereits eingangs werden weiterhin einige berühmte Fälle gestellt (früher vier, jetzt fünf), die Kernmaterien der Diskussionen im IPR berühren und den Leser auf die Lektüre einstimmen. Kollidierende Privatrechte sind nach wie vor der Regelfall, da es ein Weltprivatrecht nicht gibt, obwohl wenigstens das Einheitskaufrecht hierzu einen ersten, insoweit unvollkommenen Ansatz enthält, der ohnehin mit zahlreichen Abgrenzungsproblemen zum jeweils parallel liegenden IPR belastet ist. Frühzeitig wird auf die engen Zusammenhänge von Völkerrecht und IPR hingewiesen. Wer sich für IPR interessiert, interessiert sich zwangsläufig auch für Völkerrecht und selbstredend auch für Europarecht. Namentlich die Privatrechte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden materiell (maßgeblich durch Richtlinien der EG) immer mehr vereinheitlicht, dies gilt in weiten Teilen auch schon für das Kollisionsrecht, wie etwa das Kollisionsrecht der gesetzlichen Schuldverhältnisse nahelegt. Über diese Zusammenhänge informiert das umfassende Einleitungskapitel, das dem Leser einen umfassenden Überblick vermittelt, dem die wohl nach wie vor interessante Lehrbuchdarstellung der Geschichte des IPR folgt, dessen Anfänge bereits im hohen Mittelalter mit der Statutentheorie liegen. Der juristische Diskurs der Moderne ist mit der Geschichte des IPR eng verknüpft. Es dürfte kaum ein Werk geben, das derart umfassend (und soweit feststellbar) lückenlos über die Rechtsquellen des deutschen IPR berichtet und alle einschlägigen Rechtsgrundlagen aufführt und damit für den Leser leicht anwendbar macht. Das Werk mag sehr wissenschaftlich angelegt sein, ist aber nichts desto weniger für die Praxis ein nahezu unentbehrliches Hilfsmittel, gerade auch wegen der nahezu lückenlosen Dokumentationen der einschlägigen Rechtsquellen. Dankenswerterweise enthält dieses Kapitel auch eine Liste der nicht für Deutschland geltenden Abkommen. Eine umfassende Literaturliste informiert über die weltweit maßgeblichen Werke zum IPR, die ergänzt werden könnte um eine Liste entsprechender Internetfundstellen, da gerade das Internet hier ein Recherchemedium erster Wahl geworden ist. Internetrechtliche Probleme sind nicht Gegenstand dieses Werkes, was auch nicht weiter zu kritisieren ist, denn: da es weder ein Internetrecht noch ein "Onlinerecht" gibt, lassen sich die Fälle regelmäßig unter Anwendung der herkömmlichen Instrumentariums angemessen lösen. Und dieses Instrumentarium vermittelt in Deutschland wohl kaum ein anderes Buch mit mehr Treffsicherheit.

Der zweite Teil des Buches gibt letztlich bereits die Prüfungsstruktur zur Lösung eines IPR-Falles vor, dessen Lösung durch das Auffinden der maßgeblichen Anknüpfungsnorm eingeleitet wird, um schließlich zum anwendbaren Sachtecht zu gelangen. Anknüpfungsnormen sind Kollisionsnormen, die einen Sachverhalt mit Rechtssätzen verknüpfen. Diese Kollisionsnormen legen auf einer ersten Stufe fest, wessen Staates Recht auf einen internationalprivatrechtlichen, also irgendwie die nationale Rechtsordnung überschreitenden, Sachverhalt Anwendung findet. Sie können sich nur auf die eigene Rechtsordnung als einseitige Kollisionsnormen beziehen, aber auch als allseitige fremde Rechtsordnungen im Grundsatz berufen. Die Darstellung zeigt sehr deutlich die Berührungspunkte allseitiger Kollisionsnormen zur Beachtung fremder staatlicher Souveränität. Die Anknüpfung beruft nur die Sachnormgattung, deren nähere Bestimmung durch Qualifikation zu gewinnen ist. Die komplizierten Fragen der Qualifikation werden sehr plastisch an einem Erbrechtsfall demonstriert.  Rein abstrakt, ohne konkreten Fallbezug, lässt sich IPR weder lernen, noch systematisch vermitteln, weshalb dieses Buch gerade durch die Systematisierung von Fällen seine überragende Qualität über die Jahrzehnte gewonnen hat. Die Qualifikation ist mit zahlreichen Problemen behaftet, da ausländische Sachverhalte regelmäßig nach eigenem Recht bewertet werden müssen, was regelmäßig zur Feststellung der Systemunterschiede führt. Dieses Problem der Systembegriffe der lex-fori versus lex-causae wird in aller wissenschaftlichen Tiefe behandelt, zumal hier wieder das Souveränitätsprinzip durchscheint, das alle internationalrechtlichen Problemstellungen wie ein roter Faden durchzieht und die Nähe des IPR zum Völkerrecht markiert. Kritisch ist hier die Auseinandersetzung mit der lex - fori - Doktrin, die mit der Internationalisierung der Lebensbeziehungen und der zunehmenden Einschränkungen der klassischen Souveränitätsdoktrin ins Wanken geraten ist, jedenfalls aber vielfach durchbrochen wurde und mehr und mehr einer autonomen Qualifikation weicht. Bei der Entwicklung dieser Qualifikation kommt die Rechtsvergleichung ins Spiel, deren Methodik eng mit dem Namen Ernst Rabel verbunden ist, der den Ansatz lieferte, das IPR von der Koppelung an die materiellrechtliche Begriffsbildung der lex fori zu emanzipieren. Jenseits von Angleichung und Renvoi kommt die zentrale Frage ins Spiel, wieweit die Berufung fremden Rechts reichen kann. Diese Grenze wird im deutschen IPR vom negativen ordre public des Art. 6 EGBGB gezogen. Das betreffende Kapitel war und ist eines der interessantesten seiner Art. Schurig betrachtet diese Norm auch als Kollisionsnorm, aus der sich ein ganzes Subsystem von Kollisionsnormen ausdifferenziert hat, das insbesondere anhand der besonderen Vorbehaltsklauseln hervortritt, sodass es letztlich zur Anknüpfungshäufung kommt. Die Rechtsprechung zu Art. 6 EGBGB bietet ein buntes Bild. divergierender Entscheidungen zu überaus ähnlichen Rechtsfragen. Insbesondere die Grundrechte des GG und der Menschenrechtsschutz kommen hier ins Spiel. Schurig versucht, unter rechtsdogmatischer Abstützung seiner Positionen einen Ausgleich zwischen der Herstellung eines internationalen Entscheidungseinklanges und einer menschen- und bürgerrechtsorientierten Betrachtungsweise zu finden. Schurig scheut dabei auch nicht vor einer kritischen Auseinandersetzung mit Positionen der Vorauflagen zurück, bei denen er eine andere Auffassung vertritt.

Die Darstellung des besonderen Teiles des IPR von Kegel geht insbesondere auf aktuelle Entwicklungen ein. So werden etwa auch die aktuellen Entwicklungen im internationalen Gesellschaftsrecht eingearbeitet, die gerade für den Geltungsbereich des Recht der EU eine erhebliche Dynamik aufweisen. Die Rechtslage ist auch für Deutschland von einer Verschiebung der Perspektive von der Sitztheorie zur Gründungstheorie gekennzeichnet. Eingehend überarbeitet wurde wiederum das Recht der Schuldverträge. Kegel's Diktum hat nach wie vor seine Richtigkeit: "Schuldverträge anzuknüpfen ist schwer", insbesondere wenn die Parteiinteressen auf verschiedene Staaten hinführen. Die Ausführungen setzen den Ausgangspunkt bei den Rom-Übereinkommen, die die nationalen Auslegungen bei Zweifelsfällen erheblich prägen, um sodann die Artt. 27 ff EGBGB einer der klarsten Analysen zu unterziehen, die gegenwärtig greifbar sind.  

Ein deutlicher Schwerpunkt liegt nach wie vor auf dem internationalen Familien- und Erbrecht, dessen Darstellung seit Jahrzehnten prägend ist. Wer damit befasst ist, kennt diese Darstellung ohnehin, sodass weitere Ausführungen dazu überflüssig sind. Neuere Entwicklungen sind sämtlich nachgetragen und eingehend eingearbeitet. 

Zu begrüßen ist, dass dieses Werk nach wie vor eine geraffte Darstellung des internationalen öffentlichen Rechts enthält. Die Darstellung kann allerdings nur am Rande auf jeweilige Problemlagen des internationalen Wirtschaftsrechtes eingehen, vermittelt aber nach wie vor die strukturellen Lösungsansätze dazu. Wenig Neues gab es im internationalen Zivilprozessrecht zu berichten, dessen Anwendung mit dem Kollisionsrecht eng verzahnt ist. 

Darstellungen auf diesem hohem Niveau mit internationaler Anerkennung sind selten geworden, zeugen aber davon - auch in rechtsvergleichender Perspektive - welches Entwicklungsniveau die Dogmatik des deutschen IPR nicht zuletzt durch das Wirken Gerhard Kegels erreicht hat. Die Darstellung ist eines der Meisterwerke der deutschen Rechtswissenschaft.

Nachtrag:

Prof. Dr. Dr. hc. Gerhard Kegel ist im 94. Lebensjahr am 16.02.2006 unerwartet verstorben (Mansel, NJW 2006, 1109). Seine Teile an der 10. Auflage dieses Werkes konnte er noch vollenden. Mit Gerhard Kegel verstarb einer der brilliantesten Juristen Deutschlands, der "Architekt des deutschen Nachkriegs-IPR".