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Ralf Hansen, Düsseldorf Eine Einführung in die Grundlagen des Kapitalgesellschaftsrechts Hirte,
Heribert Kapitalgesellschaftsrecht 2.,
neubearbeitete Aufl., Köln:
RWS-Verlag Kommunikationsforum, 1999,
332 Seiten, DM 59,00- ISBN
3-8145-0863-7 Der
nunmehr in zweiter Auflage neu aufgelegte Band von Heribert Hirte will eine
profunde Einführung in die Grundlagen des Kapitalgesellschaftsrechts geben. Es
steht außer Frage, daß dies dem Autor vollständig gelungen ist. Nicht
behandelt werden Fragen des Konzernrechts (auf die Problematik der Haftung im
qualifizierten faktischen (GmbH-) Konzern analog § 302 AktG wird allerdings
eingegangen, Rdrn. 790 ff) und der Typenvermischung. Nur soweit wie nötig
thematisiert werden Probleme der Auflösung und Beendigung dieser Gesellschaften
sowie Fragen der Rechnungslegung und Gewinnermittlung. Die Besonderheit der
Darstellung besteht darin, die Probleme von GmbH und AG im Aufriß parallel
darzustellen, zumal ohnehin in der Praxis erhebliche strukturelle Konvergenzen
festgestellt werden können, die diese Vorgehensweise nahelegen und sich im
Gesetzgebungsprozeß niedergeschlagen haben. Diese Form der Darstellung macht
auch den Reiz des Buches aus, da die angeschnittenen Problemkreise der Gründung,
der Organisationsverfassung, der Mitgliedschaft, der Finanzverfassung sowie der
Satzungs- und Strukturänderungen unter Einschluß umwandlungsrechtlicher
Probleme sich sinnvollerweise im Zusammenhang darstellen lassen. Einführungscharakter
hat zunächst das erste Kapitel über die Grundlagen des
Kapitalgesellschaftsrechts. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft setzt den
Willen zur Aufbringung eines bestimmten Eigenkapitals für die juristische
Person voraus. Entweder als Stammkapital (GmbH) oder als Grundkapital (AG). Es
haftet den Gläubigern im Krisenfall im Sinne einer „Mindestreserve“ und muß
selbstredend mit der Höhe der Einlagen nicht identisch sein. Bereits die
Funktion des Haftkapitals verweist damit auf die Möglichkeit und die Folgen der
Insolvenz. Die eingehende Beachtung der Insolvenzproblematiken zieht sich denn
auch wie ein roter Faden durch diesen hoch interessante Band, der den Charakter
eines „Skriptums“ bereits verlassen hat. Der Verfasser differenziert
deutlich zwischen den Funktionen der Körperschaft als einer primär
organisationssoziologischen Kategorie (die sich durch Unabhängigkeit von
Personen auszeichnet) und der rechtlichen Verfassung der Kapitalgesellschaft als
Körperschaft und juristischer Person (Rdnr. 4 ff, 9 ff). Genaugenommen ist der
Begriff „Gesellschaft“ für diese Unternehmensorganisationen fehl am Platze.
Es handelt sich angesichts der körperschaftlichen Struktur um „Vereine“, so
daß als „allgemeiner Teil“ des Kapitalgesellschaftsrechts die §§ 21 ff,
55 ff BGB fungieren und eben nicht die §§ 705 ff BGB (Rdnr. 7). Dies
zeigt noch heute deutlich § 6 Abs.2 HGB. Im Gegensatz zur BGB - Gesellschaft können
sie auch nie reine Innengesellschaften sein. Die
Grenze zu den Personengesellschaften wird jedoch immer fließender. Wie sich
aufgrund der im Verhältnis weitreichenderen Privatautonomie im
Personengesellschaftsrecht zeigt, die sich oftmals eine deutlich
„kapitalistische“ Struktur geben (Rdnr. 19). Dies zeigt sich etwa an
Gebilden, wie der von Hirte auch erörterten sog. „GbRmbH“ (die es als
„Rechtsform“ nicht gab und nicht gibt). Derartig zweifelhaften
Konstruktionen hat der BGH nunmehr einen deutlichen Riegel vorgeschoben (BGH,
ZIP 1999, 1705). Hirte lehnt diese „Rechtsform“ aus drei Gründen ab. Einmal
läßt sich durch diese „Firmierung“ eine allgemeine Haftungsbeschränkung
nicht erreichen, wenn der Vertragspartner keine Kenntnis erlangen konnte, da es
sich nicht um eine eigenständige juristische Person handelt. Des weiteren
besteht nach dem Handelsrechtsreformgesetz kein praktisches Bedürfnis für
diese „Rechtsform“, da auch Kleingewerbetreibenden inzwischen die Rechtsform
der KG (und damit auch der GmbH & Co. KG) offen steht. Meist geht es darum
die Vorteile eines fehlenden Haftkapitals ohne Geltung von zwingenden
Kapitalerhaltungsvorschriften mit weiteren Vorteilen einer umfassenden
Haftungsbeschränkung zu verbinden und damit das geringst mögliche Niveau an Gläubigerschutz
zu realisieren. Im übrigen besteht wegen § 4 GmbHG in der neuen Fassung eine
deutliche Verwechslungsgefahr, so daß die „Firmierung“ nach § 37 Abs.1 HGB
zu untersagen ist (so hat auch das BayObLG in NJW 1999, 297 entschieden). Auch
hier besticht die Darlegung durch einen deutlichen Aktualitätsbezug, der auch
in den zahlreichen Nachweisen zum Ausdruck kommt, die den jeweiligen Streitstand
unter intensiver Einbeziehung der Rechtsprechung eingehend dokumentieren. Für
Praktiker von hohem Interesse sind vor allem die Ausführungen über die Gründung
(die aber oftmals durch Umwandlung erfolgt, dazu Rdrn. 889 ff). Hier sind die
Stadien der Vorgründungsgesellschaft (als GbR bei übereinstimmenden Willen zur
Gründung einer Kapitalgesellschaft ohne Betrieb eines Handelsgewerbes; als OHG
bei Vorliegen dieser Voraussetzung, § 123 Abs.2 HGB), der Vor-Gesellschaft
(nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages) und der Vollgesellschaft (nach
Eintragung in das Handelsregister) zu unterscheiden. Diese Stadien werden
angesichts der stets sehr klaren Darstellung derart transparent gemacht, daß im
Grunde keine Verständnisschwierigkeiten auftauchen können (Rdnrn. 53 ff).
Diese Klarheit der Diktion zeichnet das ganze Buch aus und macht es auch für
Wirtschaftswissenschaftler und Unternehmer empfehlenswert, die sich mit dieser
Materie befassen müssen. Gerade das Kapitalgesellschaftsrecht bildet eine
Schnittstelle zwischen Jurisprudenz und Wirtschaftswissenschaften. Auf
Vorgesellschaften finden alle Vorschriften des GmbHG oder des AktG Anwendung,
sofern sie nicht die Eintragung voraussetzen. Dies
wirft zahlreiche Fragen hinsichtlich der Haftung der Vorgesellschaften auf, die
sich bei beiden Rechtsformen parallel stellen. Ursprünglich nahm man (nach der
Aufgabe des Vorbelastungsverbotes) eine Haftung auf die Einlage an, folgte also
einem Außenhaftungskonzept (Rdnr. 79). Davon ist der BGH in der umstrittenen
Entscheidung BGHZ 134, 333 zugunsten eines Innenhaftungskonzeptes mit
Unterbilanzhaftung bei der Vor-GmbH abgedrückt, und hat damit ein einheitliches
Haftungskonzept installiert, daß sich am Grundsatz der unbeschränkten Haftung
orientiert (Rdnr. 80). Hirte übt deutliche Kritik an diesem Ansatz, der ohne
zahlreiche Ausnahmen nicht auskommt, die praktisch eher die Regel sein werden (Rdnr.
81). Etwa im Falle der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft, die immer noch zur
unmittelbaren Außenhaftung führt. Wobei aber noch nicht deutlich ist, ob pro
rata oder unbeschränkt gehaftet werden soll. Eine Rückkehr zum Außenhaftungskonzept
scheint aber auch Hirte gegenüber einer durchaus noch deutlich vertretenen
Gegenauffassung nicht zu favorisieren. Allerdings geht er auf die interessante
Kritik von Altmeppen nicht weiter ein. Hirte spricht sich mit guten Gründen für
die letztgenannte Alternative aus: Wenn man mit dem Grundsatz der unbeschränkten
Haftung als dem grundlegenden gesetzlichen Regelungsmodell - dem primären
Ansatz für das Innenhaftungskonzept des BGH - ernst macht, kann die Haftung nur
unbeschränkt erfolgen, da mit der Vor-GmbH der unzutreffende Rechtsschein einer
Verpflichtung zur Aufbringung des Stammkapitals erzeugt wurde, der suggeriert,
ein Haftkapital würde zwingend gebildet. Erst von diesem Ansatz aus dürfte es
darauf ankommen, wie Hirte dann ausführt, daß eine Überwälzung des Risikos
auf die Gläubiger nicht statthaft ist (Rdnr. 81). Die entscheidende Frage ist
aber, wie man diese Folgerung dogmatisch anknüpft. In engem Zusammenhang damit
steht die Statuierung einer Unterbilanzhaftung analog § 9 Abs.1 GmbHG, die
immer schon unbeschränkt war (Rdnr. 85). Knapp erörtert wird auch die immer
wichtiger werdende Problematik der „Vorratsgründung“ (Rdnr.95), die bei
Offenlegung des Unternehmensgegenstandes wenigstens bei der AG nach der BGH-RSpr.
zulässig ist. Eine Entscheidung für die GmbH steht hingegen noch aus.
Verdeckte „Mantel-Gründungen“ sind dagegen immer noch unzulässig und
sollten es auch bleiben (trotz hoher „Dunkelziffer“). Die
Übernahme der Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers oder des Vorstandes
einer AG ist angesichts der Möglichkeiten persönlicher Inhaftnahme durch die
Gesellschaft und Dritte riskant (s. nur Hübner, Ulrich, Managerhaftung, München,
1992). Sich in dieser Situation über diese Risiken nicht angemessen zu
informieren „grob fahrlässig“. Die entsprechenden Ausführungen von Hirte
zu den betreffenden Pflichtenkreisen (Rdnrn. 167 ff), dürften daher auch bei
Geschäftsleitern eingehende Beachtung finden. Bei Kapitalgesellschaften ist die
Vertretungsmacht von Geschäftsführern/Vorständen im Außenverhältnis nicht
beschränkbar, wie aus §§ 37 Abs.2 GmbHG, 82 AktG im Gegensatz zu § 26 Abs.2
S.2 BGB folgt (Rdnr. 169). Etwaige Einschränkungen können nur das Innenverhältnis
betreffen. Hirte erwähnt auch die viel diskutierte Ausnahme, wenn im Vertrag
mit dem Dritten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung als Abschlußvoraussetzung
statuiert wird (Rdnr. 179). Auch die Frage, ob der neue § 91 Abs.2 AktG auch
analog für die GmbH gilt (betreffend die Etablierung geeigneter
Controllingsysteme in Unternehmen), wird zutreffend angesichts seiner
Klarstellungsfunktion bejaht (Rdnr. 186). Kapitalgesellschaften
sind im Interesse eines effektiven Gläubigerschutzes zur Kapitalerhaltung
verpflichtet. Im Krisenfall hat dem Insolvenzantrag die Verlustanzeige im
Innenverhältnis vorauszugehen (Rdnr. 192). Bereits die Befolgung dieser
Pflichten setzt implizit geeignete Controllinginstrumente voraus. Daran schließt
sich die Frage nach dem zutreffenden Zeitpunkt der Stellung des
Insolvenzantrages an (Rdnr. 196), wenn Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung
gegeben sind. Er ist innerhalb von drei Wochen zu stellen (§§ 92 Abs.2 AktG,
64 Abs.1 S.2 GmbHG i.V.m. § 19 Abs.1 S.2 InsO). Die Unterlassung zum
fraglichen Zeitpunkt ist strafbar (§§ 401 AktG, 84 GmbHG). Dies wirft Fragen
nach den haftungsrechtlichen Folgen der Handlungen bei fehlerhaftem Management
auf, die Hirte ebenfalls eingehend erörtert (Rdnrn. 249 ff). Hier wurde früher
- insbesondere für den GmbH - (Gesellschafter-) Geschäftsführer -
insbesondere die Haftung aus C.I.C. breit erörtert, nachdem die Rechtsprechung
des Kaufrechtssenates des BGH die Anforderungen an die Beachtung von Pflichten
fortlaufend erhöht hat und insbesondere eine Verpflichtung des Geschäftsführers
angenommen hat, auf die Überschuldung gegenüber dem Gläubiger hinzuweisen (Rdnr.
254), ohne das der Gesellschaftsrechtssenat des BGH dies nachvollzogen hätte.
Er ist diesen Grundsätzen aber auch nicht ausdrücklich entgegengetreten, wohl
um eine Anrufung des Großen Senats zu vermeiden (Rdnr. 257). Es handelt sich
bei diesen von Hirte eingehend erörterten Fragen, um einen zentralen Bereich
der zivilrechtlichen Dogmatik im Bereich der Risikohaftung für fehlerhaftes
Management. Es entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen der unbeschränkten
Haftung des Gesellschafters und der Rechtsformwahl einer beschränkt haftenden
Gesellschaft in Form einer juristischen Person (BGH, ZIP 1994, 1103). Diese ältere
Rechtsprechung wird auch nach der Auffassung von Hirte so nicht mehr fortgesetzt
werden können, da sich inzwischen ein - dogmatisch wesentlich konsistenteres -
deliktisches Haftungskonzept durchgesetzt haben dürfte, dessen Ansatzpunkt die
persönliche Haftung des Managements für die verspätete Stellung von
Insolvenzanträgen, § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 64 Abs.1 GmbHG (Rdrn. 262 ff)
ist. Allerdings enthält dieses Haftungskonzept unterschiedliche Schutzinhalte für
Altgläubiger (Quotenschaden hinsichtlich der Verminderung des Gesellschaftsvermögens
zwischen Begründung der Forderung und Insolvenzeröffnung) und Neugläubiger
(voller Ersatz des negativen Interesse nach dem Zeitpunkt der Verpflichtung zur
Stellung eines Insolvenzantrages). Präziser als Hirte kann man diese komplexe
Entwicklung nicht nachzeichnen. Sehr knapp erörtert - ohne Hinweis auf die
Diskussionen der letzten Jahre - wird allerdings die Haftung von Aufsichts- und
Beiratsmitgliedern (Rdnr. 358 f), die allerdings dogmatisch zur
Managementhaftung parallel liegt und angesichts der aktuellen Brisanz im
Bankenbereich (etwa der Fall der Bayerischen Raiffeisenzentralbank gab hier zu
denken) eine breitere Diskussion verdient hätte. Ein
weiterer Schwerpunkt der aktuellen Diskussion liegt bei den Rechten der
Gesellschafter/Aktionäre, insbesondere hinsichtlich der Anfechtbarkeit und
Nichtigkeit von Beschlüssen der Haupt- und Gesellschafterversammlung, die
selbstredend eingehend erörtert werden (Rdnrn. 431 ff) und in engem
Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehen (Rdnrn. 489 ff). Unabhängig vom
Vorliegen von Nichtigkeitsgründen bedarf die Geltendmachung praktisch stets
noch der Anfechtung (Rdnr. 436), wobei allerdings nur die Durchsetzung von
Anfechtungsgründen ausdrücklich eine Klage voraussetzt. Es wird gelegentlich
von Aktionären übersehen, daß nur der auf der Hauptversammlung erschienene
Aktionär auch in dieser Weise vorgehen kann, wenn er seine Anfechtungsgründe
zum Widerspruch des Versammlungsleiters erklärt hat, wie § 245 AktG
zeigt. Klagen des nicht erschienenen oder nicht vertretenen Aktionärs sind
unzulässig. Anfechtungsklagen von Aktionären gegen Managemententscheidungen
insbesondere hinsichtlich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, der Entlastung
des Vorstandes und der Gewinnverwendung (Stichwort: Dividendenausschüttung) häufen
sich allerdings zunehmend, oftmals allerdings in „gewinnbringender“ Mißbrauchsabsicht
(Rdrn. 451 ff). In diesem Zusammenhang geht es regelmäßig um
Anfechtungsklagen, die erhoben werden, um dann vergleichsweise einen
„Interessenausgleich“ anzubieten, da die beschlossenen Maßnahmen während
einer Klage nicht umgesetzt werden können. Hier könnte man noch auf die
Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes eingehen. Derartige Klagen sind wegen
Rechtsmißbrauch als unbegründet abzuweisen, allerdings ist der Nachweis nicht
leicht zu führen, was zu einer komplizierten Kasuistik geführt hat, die
eingehend referiert wird und die aktienrechtliche Dogmatik erheblich voran
gebracht hat.
Vorzüglich
gelungen ist auch das Kapitel über die Finanzverfassung der
Kapitalgesellschaften (Rdnrn. 586 ff). Die grundlegende - gesetzlich nirgends
deutlich fixierte - Unterscheidung von Eigen- und Fremdkapital wird von Hirte
kritisch hinterfragt, da sie je nach Abgrenzungszweck schwankt. Eigenkapital der
Gesellschaft ist wenigstens nötig um das Haftkapital zu bilden. Insoweit ist
die Notwendigkeit der Aufbringung eingehend reguliert. Dies ändert nichts
daran, daß es für die Gesellschafter selbst Fremdkapital sein kann, da jeder
Gesellschaftsbeitrag fremdfinanzierbar ist (sog. „Bargründungen“ sind eher
die Ausnahme). Auch hindert niemand die Gesellschafter der Gesellschaft das
Eigenkapital nur darlehnsweise zu überlassen (die Regeln über den
Eigenkapitalersatz bei der GmbH aktivieren sich erst im Krisenfall, s. Rdnrn.
704 ff). Unter diesen Umständen kann nur eine funktionale Abgrenzung
vorgenommen werden, wie von Hirte vorgeschlagen (Rdnr. 590), demzufolge sich
Eigenkapitel im Anschluß an seinen Lehrer Herbert Wiedemann durch seine
Investitionsfunktion, seine Haftungsfunktion und seine Nutzungsfunktion
auszeichnet. Diese Bestimmung ist für alle vorzunehmenden Abgrenzungen tragfähig,
wie sich bei der ausgezeichneten Erörterung der Mischformen zeigt, die bei der
AG mit der bedingten Kapitelerhöhung der §§ 192 ff im Zusammenhang stehen,
wie die Ausgabe von Optionsscheinen - und Wandelanleihen zur Fremdfinanzierung
zeigt (Rdnr. 591 ff). Diese Mischformen sind nur
in § 221 AktG geregelt und sind wiederum von Gewinnschuldverschreibungen
in Form von verbrieften Genußrechten abzugrenzen (Rdnr. 506 ff). Die
Vorschriften über die Kapitalaufbringung sollen den Mangel der persönlichen
Haftung ausgleichen, der als Grundsatz das deutsche Gesellschaftsrecht
beherrscht. Von diesem Grundsatz ausgehend, unternimmt Hirte eine ausgreifende
Kritik - auch unter rechtsvergleichenden Aspekten - des gesetzlichen Systems des
festen Garantiekapitals und versucht dessen Mängel offenzulegen. Sie bestehen
vor allem darin, daß die Aufbringung des Grundkapitals zwar den „Eintritt“
in das Tor zur Haftungsbeschränkung ermöglicht, keineswegs aber den fortwährenden
Erhalt dieses Reinvermögens als „bilanztechnischen Sparstrumpf“ (Wiedemann)
garantiert (Rdnrn. 610 - 615). Die Gefahren der Gewinnverwendungen liegen nach
Hirte in der Gefahr der Gewinnausschüttung lediglich bis hin zum Erhalt der Höhe
des Mindesthaftkapitals. Dies führt - mit einem kurzen rechtsvergleichenden
Ausblick auf das US-amerikanische Kapitalgesellschaftsrecht - zur gegenwärtig
wohl bedeutsamsten Frage des deutschen und europäischen
Kapitalgesellschaftsrechts: Korrespondiert der gesetzlichen Gewährung der
Haftungsbeschränkung als Ausnahme vom Grundsatz der unbeschränkten Haftung
eine Verpflichtung zur fortwährenden materiell angemessenen Kapitalausstattung
und führt der Verstoß zur persönlichen Haftung wegen materieller
Unterkapitalisierung? (Rdnr. 619). Diese Frage wird insbesondere im Zusammenhang
mit der Durchgriffshaftung zu § 13 Abs.2 GmbHG diskutiert und ist vollständig
umstritten (Rdnrn. 781 ff). Natürlich können die diesbezüglichen Ausführungen
in einem einführenden Skript nur skizzenhaften Charakter haben. Sie machen aber
die Eckpunkte der Diskussion auf einer Skala von der Annahme absoluter persönlicher
Haftung bis hin zur vollständigen Respektierung der Haftungsbeschränkung nur
zu deutlich, ohne aber eigenständige Problemlösungen in diesem Rahmen anbieten
zu wollen. Wie nicht selten, dürfte auch hier die angemessene Lösung etwa in
der Mitte zu finden sein, um flexible Lösungen für die „individuelle“
Unternehmenskrise und mögliche Sanierungsmaßnahmen finden zu können. Allerdings hat der
BGH die Vorschläge aus der Literatur bisher nicht aufgegriffen. Hier bringt
Hirte die interessente Überlegung des richtigen Maßstabs ins Spiel, da die
§§ 238 ff HGB auf Handels- und Industrieunternehmen
zugeschnitten sind, wohingegen die „Durchschnittsinsolvenz“ eher
anders strukturierte Unternehmen trifft (Rdnr. 786). Eher süffisant erfolgt der
Hinweis, daß gegenüber Kreditinstituten als Finanzier die Haftungsbeschränkung
regelmäßig leerläuft: Sie lassen sich personale Sicherheiten in Form von Bürgschaften
der Gesellschafter bestellen, sofern nicht dingliche Sicherheiten bei den
Gesellschaftern möglich sind. Die typische Insolvenzproblematik betrifft daher
regelmäßig völlig ungesicherte Gläubiger dieser Unternehmen, oftmals
Warenkreditlieferanten, deren einzige Sicherung in verlängerten Formen des
Eigentumsvorbehaltes besteht. Hier kann ein Schutz nur durch die Grenze der
Insolvenzantragspflicht realisiert werden. Diese Grenze - ab der die Höhe des
eingebrachten Kapitals keine Rolle mehr spielt - wird in der Unternehmenskrise
durch die Insolvenzantragspflicht markiert, die allerdings nicht unter allen
Umständen auf Managementfehler deuten muß. Davon
deutlich zu unterscheiden ist die Haftung für eine nominelle
Unterkapitalisierung (Auszehrung des Mindesthaftkapitals) in der Krise des
Unternehmens, die den Haftungsrahmen über das Gesellschaftsvermögen hinaus
erweitert (Rdnrn. 704 ff). Im Zentrum der Problematik stehen die
„eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen“, die in § 32 a/b GmbHG nur
rudimentär geregelt sind, so daß auf die BGH-Rspr. weiter ergänzend zurückzugreifen
ist. Allerdings dürfte sich die Akzente seit der Einführung des § 32 a Abs.3
GmbHG zugunsten einer stärkeren Orientierung am gesetzlichen Regelungsmodell
verschoben haben. Die Verzahnung der gesetzlichen Vorschriften mit dem
Richterrecht zum Eigenkapitalersatz analog §§ 30, 31 GmbHG wird von Hirte
eingehend dargestellt, so daß von zwei gekoppelten Schutzsystemen auszugehen
ist. Dieser Schutz wurde für die Situation einer GmBH entwickelt, in der ein
ordentlicher Kaufmann dem Unternehmen Eigenkapital zugeführt hätte
(Kapitalerhaltungsgrundsatz). Der als Innenverhältnislösung angelegte Schutz
der §§ 30, 31 GmbHG erwies sich als unzureichend, weshalb zunächst eine
richterrechtliche Lösung etabliert wurde, die in § 32 a/b GmbHG weitgehend
kodifiziert wurde. Auch die Lösung des § 32 a GmbHG entpuppte sich als
unzureichend, weshalb der Gesetzgeber 1998 mit der umfassenden Änderung des
Absatzes 3 dieser Norm reagiert hat. Insbesondere mit eigenkapitalersetzenden
Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise sind zahlreiche Streit- und
Verständnisfragen verbunden, die diese Materie schwer nachvollziehbar macht,
zumal sie einige bilanzrechtliche Voraussetzungen hat. Die Darstellung von Hirte
ist ein vortrefflicher Führer durch diese schwierige Materie, deren
Examensrelevanz bekannt ist. Auf deutliche und sehr berechtigte Kritik stößt
dabei das „Witwen- und Erbtantenprivileg“ des § 32 a Abs.3 S.2 GmbHG, sowie
das „Sanierungsprivileg (Rdnrn. 757 ff). Das Gesetzgeber verfolgte damit das
Ziel die GmbH für Investoren zugänglicher zu machen und den Risikokapitalmarkt
zu beleben. Dieser Markt hat sich tatsächlich belebt, allerdings nicht wegen
der genannten Regelungen, zumal sich ein deutliches Spannungsverhältnis zu
§ 264 InsO ergibt. Hirte unterzieht diese Regelung einer harschen
rechtspolitischen Kritik, da durch die Privilegierung von Beteiligungen in Höhe
von 10% und weniger der Insolvenzmasse Substanz zu Lasten der Gläubiger
entzogen wird und der Gläubigerschutz des GmbHG damit erheblich aufgeweicht
wird. Tatsächlich läßt sich ein rationaler Grund für diese Privilegierung
angesichts des unternehmerischen Versagens nicht ausmachen. Diese Regelung
erschwert höchstens die Möglichkeit der Kreditaufnahme. Selbstredend erörtert
Hirte auch die zu erwartenden Umgehungsversuche (Rdnr. 767).
Eingehende
Erörterung finden auch innergesellschaftliche Strukturänderungen (wie die
Kapitalherabsetzung), von denen gegenwärtig insbesondere die Umwandlung von
erheblicher Bedeutung ist. Das Kapitel über das Umwandlungsrecht reißt alle
Probleme dieses schwierigen Teilbereiches des Gesellschaftsrechts wenigstens an.
Das seit 1995 in Kraft befindliche Umwandlungsrecht enthält (fast) alle
notwendigen Regelungen zur Umstrukturierung von Rechtsträgern in Form der
Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und des Formwechsels. Von
besonderer Bedeutung sind heute die Regeln über die Verschmelzung (Fusion), die
immer einen Konzentrationsvorgang darstellt (Rdnrn. 903 ff), regelmäßig aber
weniger die Erhöhung der - nunmehr - gebündelten Marktanteile im Auge hat,
sondern eine Senkung der Betriebskosten, die regelmäßig mit Personalabbau
erkauft wird. Selbstredend werden auch die Rechtsfragen der Spaltung intensiv erörtert
(Rdnr. 954 ff). Hirte
diskutiert die einzelnen Formen der Verschmelzung - bei der ein neuer Rechtsträger
nicht notwendig entstehen muß - sehr eingehend. Von besonderer Bedeutung sind
hier auch steuerliche Aspekte, die allerdings nur am Rande thematisiert werden können.
Zusammenfassend wird versucht eine Typologie der Verschmelzungsformen zu
entwickeln (Rdnr. 910), in deren Zentrum die Differenzierung zwischen einer
rechtsformwechselnden und einer nicht rechtsformwechselnden Verschmelzung steht.
Auch der vom Umwandlungsgesetz erstmal eingehend kodifizierte
unternehmensinterne Anlegerschutz hinsichtlich von Minderheitsbeteiligungen
findet hinreichende Beachtung. Allerdings finden sich hinsichtlich der
Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe keine speziellen Vorschriften. Hier muß
das allgemeine Gesellschaftsrecht Anwendung finden. „Feindliche“ und
„freundliche“ Übernahmen (und angemessene Abwehrstrategien) sind intensiv
in der Diskussion (spätestens seit „Mannesmann - Vodafone“). Sie bieten
Chancen, diesen umwandlungsrechtlichen Minderheitenschutz zu aktivieren, da
Anfechtungsklagen auch die notwendigen handelsregisterrechtlichen Eintragungen
sperren. Leider wird die Abwehr „feindlicher“ Übernahmen nicht weiter
thematisiert, dürften aber auf großes Interesse des Leserkreises der nächsten
Auflage stoßen. Selbstredend liegt in derartigen Klagen ein gewisses
„Erpressungspotential“. Allerdings können zwischen den Interessen der
professionellen Kapitalanleger und dem „Publikum“ durchaus
Interessendivergenzen bestehen, die die Statuierung eines derart hohen
Schutzniveaus rechtfertigen, so daß die Rspr. mit § 16 Abs.3 UmwG wohl
durchaus berechtigt sehr verhalten operiert (Rdnr. 937 f). Allerdings sind
Verschmelzungen nicht reversibel, § 20 Abs.2 UmwG, sondern lösen bei
Rechtsverstößen nur Schadensersatzansprüche aus. Die diesbezüglich
rechtspolitische Kritik von Hirte in schweren Fällen eine Rückabwicklung ex
nunc zu statuieren ist unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Anlegerschutzes
gerechtfertigt (Rdnr. 940), da die beschränkung auf Schadensersatzansprüche zu
mißbräuchlichen Klagen geradezu einlädt.
Der Band schließt eine deutliche
Lücke der kapitalgesellschaftsrechtlichen Einführungsliteratur und wird erneut
intensive Beachtung finden. 10.12.99 |