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Ralf Hansen Juristen
in Zeiten der “Kehre” Eine
Rezension zu: Bernd
Rüthers Geschönte
Geschichten - geschonte Biographien Sozialisationskohorten
in Wendezeiten Ein
Essay Tübingen:
Mohr (Siebeck), 2001, 168 S., E 84,- ISBN:
3-16-147651-4 Die Handlungen von
Juristen unter dem gesellschaftlichen Dispositiv totalitärer Herrschaft
haben Rüthers nicht mehr losgelassen, seit er mit seiner 68er Münsteraner
Habilitationsschrift - die in Köln nicht möglich war - über “Die
unbegrenzte Auslegung” juristische Literaturgeschichte geschrieben
hat. In “Entartetes Recht” und “Carl Schmitt im dritten Reich”
griff er diesen Faden später wieder auf. In diesem Essay schließt er
sowohl an diese Texte an wie an den ungemein lesenswerten Buch über
“Die Wende - Experten” (1995) und er hier vertieft und erweitert.
Der Text versucht in Rahmen eines letztlich literatursoziologischen
Ansatzes heraus zu arbeiten, dass “Wendeliteraturen in einem bisher
wenig beachteten Maße aus Sozialisationsprozessen ihrer Autoren
entstammen und das Ergebnis von gruppendynamisch beeinflussten,
kollektiven Bewusstseinsverlagerungen sind” (S.57). Die betreffenden
“Wenden” markiert Rüthers sehr treffend mit den Jahren 1919, 1933,
1945/49 und nach 1989. Um dieses Phänomen verstehbar zu machen greift
er auf den Begriff der Sozialisationskohorten zurück. Der Begriff
bleibt etwas unscharf, aber es wird sehr deutlich, was er umreißen
soll: nämlich das kollektive Agieren von Akademikern, die
intersubjektiv geteilte Erlebnisse und biographische Gemeinsamkeiten zur
gleichgesinnten, symbolisch vermittelten Interaktion in einer weitgehend
homogen strukturierten Meinungsgruppe verband. Dieser Ansatz träfe
genauso gut auch auf das Verhalten von Juristen unter den “Juntas”
in Südamerika zu, möglicherweise auch auf das Franco-Regime zu. Es
geht daher um Gesinnungsgemeinschaften zwecks Legitimation neuer Systeme
entweder nach der Konstitution totalitärer Herrschaft - die jeder
politischen Ordnung als Gefahr inhärent ist - oder nach deren Zerfall.
Rüthers geht es dabei nicht um “Vergangenheitsbewältigung” - ein
Begriff gegen den schon Adorno überzeugend zu Felde gezogen ist -, da
er diesen Begriff mit Recht ablehnt. Die Vergangenheit steht in der
Zeit, bleibt an ihrem Ort, kann nur jeweils anders erfasst und damit
auch verfälscht werden, aber sie kann niemals bewältigt werden, da die
Zeit der Herrschaft des Menschen für immer entzogen ist. Die
neuen Thesen von Rüthers stehen und fallen mit der Begründung der
Existenz von “Wendeliteraturen”. Damit bezeichnet er zusammenfassend
die “jeweils zahlreichen literarischen Beiträge, die von Autoren
unterschiedlicher Disziplinen, Standpunkte und Sichtweisen zu den vielfältigen
Fragen von Verfassungsumbrüchen und politischen Systemwechseln
(>Wende<) publiziert werden” (S.10). Eine Schlüsselrolle kommt
dabei der intellektuellen Bewältigung von Systemwechseln zu. Der
Begriff der “totalitären Systeme” (einen Überblick über den
Forschungsstand bietet Jesse, Hrsg., Totalitarismus im 20. Jahrhundert.
Eine Bilanz der internationalen Forschung, 2. A., 1999). Ist umstritten
und wurde erstmals von Hannah Arendt im dritten Teil ihres
Jahrhundertwerkes über “Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft”
systematisch entfaltet. Rüthers will indessen keinen Beitrag zur
politischen Systemsoziologie leisten, sondern greift auf diesen Ansatz
zurück, um seinen literatursoziologischen Ansatz an die
politiktheoretische Begriffsbildung wenigstens anzuschließen. Er
unternimmt keineswegs eine einfache Gleichsetzung der verschiedenen
Ausprägungen totalitärer Herrschaft im 20. Jahrh., sondern arbeitet
neben Gemeinsamkeiten auch Unterschiede heraus. Es dürfte keinem
ernsthaften Zweifel unterliegen, dass in allen Ausprägungen totalitärer
Herrschaft die vorbehaltlose Identifikation der Funktionseliten mit
ihrer Weltanschauung maßgeblich war, angeleitet von “falschen
Propheten”, deren Lehren statt Skepsis unumstößliche Wahrheiten präsentierten
und einfache Lösungen da suggerierten, wo es sie nicht geben konnte und
kann. Dieses Phänomen ist keineswegs verschwunden und in die Geschichte
verabschiedet. Was entgegenstand wurde in derartigen Systemen
bestenfalls mit Redeverbot belegt, schlimmstenfalls ermordet. Diktaturen
schätzen keine “parrhesia”. Meinungsfreiheit gilt als Bedrohung des
Systems “an sich”. Der Einzelne wird zum Nichts, das Kollektiv ist
alles. Die Geschichte des Totalitarismus muss keineswegs schon für
immer zu Ende gegangen sein, die Gefahr bleibt auch in Spielarten religiösen
Fundamentalismus grundsätzlich unter anderen Vorzeichen erhalten.
Insoweit leistet das Buch auch einen sehr lesenswerten Beitrag zur
Ideologiekritik, wobei es völlig uninteressant ist, wenn man dies und
jenes vielleicht etwas anders sieht, da dies die Lektüre nur
interessanter und anregender machen kann. Im
Rahmen dieses skizzierten Ansatzes untersucht Rüthers anschließend zunächst
die Sozialisationsprozesse von juristischen NS-Autoren (in der
Philosophie rankte sich eine ähnliche Debatte etwa um Heidegger - s.
nur Pierre Bourdieu, Die politische Ontologie Martin Heideggers, 1974 -;
in der Soziologie um Gehlen). Soweit es um Juristen geht, müssen hier
Namen fallen, die den führenden Vertretern ihrer Zukunft auch in der
Nachkriegszeit zuzuordnen sind. Selbstredend gab es schon vor “1933”
juristische Nazis und nicht eben wenige. Doch nach dem “Fanal” ergab
sich eine “Kotauliteratur”, die ihresgleichen bis heute gesucht hat.
Angefangen bei Carl Schmitt, dessen Beitrag “Der Führer schützt das
Recht” schon frühzeitig ahnen ließ, wohin die deutsche
Staatsrechtswissenschaft sich entwickeln würde. In der Tat, “ hätte
man es habe wissen können”, wie Tucholsky einmal formuliert hat. Rüthers
versucht in diesem interessanten Kapitel die Motive gerade der
Umgeschwenkten zu analysieren. Hedemann, der nicht erwähnt wird, wäre
ein zusätzliches Beispiel. Dazu wagt er zunächst eines näheren Blicks
auf die gelebte Verfassung der Weimarer Republik, die von nahezu allen
Parteien abgewirtschaftet wurde, nicht zuletzt wegen ihrer völlig
desolaten Finanzpolitik. Indessen war auch der Rechtsstaat der Weimarer
Republik schon von einer “politischen Justiz” gekennzeichnet, die
kommendes erahnen ließ (die Gerichtsreportagen etwa von Tucholsky sind
heute noch lesenswert). Rüthers erinnert an das “Gefühl der
Ohnmacht” und vom Rausch eines kollektivistischen Anfanges in der
“Artgemeinschaft”, als einem Sicherheit vermittelnden “Haus des
Seins”. Was in der Jurisprudenz folgte war in dieser Konsequenz ohne
Beispiel. Rüthers erinnert an das “Kitzeberger Lager” deutscher
Juristen, die von der Gesinnung eines völkischen Aufbruches mitgerissen
wurden und eine neue, rassische Rechtsidee entfalteten, die von
Ewiggestrigen auch heute noch nachgeplappert wird. Teil
C wendet sich den Sozialisationsprozessen der DDR-Juristen zu, die weit
weniger intensiv untersucht sind, zumal sie eher im Hintergrund als
namenloser Kader des Apparates der kommunistischen Partei agiert haben,
so dass individualisierbare Texte viel schwieriger zu erfassen sind. Rüthers
bricht hier bewusst mit der Pflege des “antifaschistischen Mythos”
der DDR und zeigt, dass durchaus auch Nazi-Juristen die Möglichkeiten
hatten - nach entsprechender “Kehre” - in den Juristenapparat der
DDR zu gelangen, von dem allerdings erhebliche Loyalitätsbekenntnisse
derartiger Juristen erwartet wurden. Recht früh gewann nach dem Vorbild
der Sowjetunion die marxistische Juristenausbildung in der DDR Profil.
Die Ausleseverfahren waren den Rekrutierungsstrategien des
Nationalsozialismus durchaus ähnlich. Es wird sehr deutlich, dass man
in der DDR nicht so ohne weiteres Jurist werden konnte, sondern
entsprechend Nachweise für die Zuverlässigkeit ab frühester Jugend
vorzulegen waren, die darauf schließen, das sich der Jurist auch in der
beruflichen Zukunft regimetreu verhalten würde. Dies dürfte auch von
einem regimetreuen Elternhaus abhängig gewesen sein. Interessant ist
auch die Darlegung des Ausbildungsinhaltes, da insoweit Spezialisten für
die juristische Vermittlung des Klassenstandpunktes ausgebildet wurden.
In aller Regel gab es für jeden Bereich auch nur ein verbindliches
Lehrbuch. Die Verbindungslinien, die in diesen Lehrbüchern teilweise
krampfhaft zur Ideologie des Marxismus-Leninismus und zum
“antiimperialistischen Kampf” hergestellt wurden, wären
belustigend, wenn sie nicht ernsthaft gelebt worden wären. Die
theoretische Problematik des Essay besteht in den im Teil D skizzierten
Vergleichsaspekten. Rüthers geht davon aus, dass nach Systemwechseln maßgeblich
Grundsatz- und Methodenstreitigkeiten aufbrechen, so schon nach 1919,
zwischen Naturrecht, Dezisionismus und staatsrechtlichem Positivismus.
Dieser Streit wurde nach 1933 weithin obsolet und ein anderer
Methodenstreit brach los, zwischen einer unbewusst rechtspositivistisch
angeleiteten Interessenjurisprudenz und einer rechtshegelianisch
gewendeten Lehre von der konkreten Rechtsidee, die sich am Gemeinwillen
ausrichten sollte, der letztlich von der Parteiführung der NSDAP
festgelegt wurde. Nach 1945 kam es in der Bundesrepublik zu einem
erneuten Siegeszug des Naturrechts, nachdem der Rechtspositivismus für
fast alle Fehlleistungen der deutschen Jurisprudenz in den “12
Jahren” herhalten musste, teilweise um die eigenen Fehlleistungen der
“neuen Naturrechtler” zu verschleiern. Es ist Rüthers zu danken,
dass er sich intensiv der Aufklärung des damit zusammenhängenden Verdrängungsmechanismus
widmet. In der Nachkriegszeit wurden bis zum Erscheinen der
“unbegrenzten Auslegung” und danach die biographischen Aspekte
dieser Verstrickung nahezu völlig ausgeblendet. Manche tarnten sich wie
Maunz als unbekehrte Bekehrte. Rüthers macht diesen Verdrängungsmechanismus
sowohl an Wieackers “Privatrechtsgeschichte der Neuzeit” als auch an
der berühmten Methodenlehre von Larenz fest, die beide die Nazizeit
nicht erwähnen, aus längst bekannten Gründen. Beide gehörten zu den
führenden deutschen Privatrechtlern des letzten Jahrhunderts und gerade
Wieacker war ein bedeutender Pionier der rechtsgeschichtlichen
Forschungen, nicht zuletzt zum römischen Recht. Beschworen wurde oft
der “heimliche Widerstand” - etwa vom späten Larenz -, der weithin
nicht stattgefunden hat. Keinen der betreffenden Juristen ist es
gelungen, die Ideologie des Nationalsozialismus rechtsstaatlich zu bändigen;
sie wurde lediglich juristisch legitimiert. Rüthers schreibt hier wohl
zum ersten Mal über eine Begegnung mit Karl Larenz, der ihn zehn Jahre
auch auf Kongressen mied, nachdem er in dem genannten Werk über die
“unbegrenzte Auslegung” dessen alte Schriften “ausgegraben”
hatte. Erst 1980 kam es zu einem langen Gespräch bei Larenz, über das
Rüthers eine Gesprächsnotiz verfasst hat, deren kommentierte
Publikation an anderer Stelle vielleicht wünschenswert wäre. Rüthers
berichtet nachvollziehbar, daß Larenz wenigstens nach 1980 von
erheblichen Selbstzweifel erfasst war, die schließlich zu jenem Brief
an Ralf Dreier aus dem Jahre 1987 führten, den dieser 1993 nach dem
Tode von Larenz 1993 in der JZ publizieren durfte. Lässt
sich von dieser Basis aus ein Vergleich zur Rechtsliteratur der DDR
ziehen? Rüthers macht hier selbst Einschränkungen, da er keineswegs
von einer flachen Gleichsetzung ausgeht, den ihm böswilliger Kritiker
aus bestimmten Lagern möglicherweise gern unterstellen würden, denn:
“Die Systeme NS-Staat und SED-Staat waren grundlegend verschieden”
(S.103). Zunächst einmal unterstreicht er die unterschiedlichen
historischen Ausgangslagen, auch hinsichtlich des Zusammenbruchs der
Systeme. Zum anderen geht es ihm um den Vergleich von Literaturen, nicht
um materialen oder qualitativen Vergleich von Systemen. Hier könnte man
indessen einwenden, dass sich diese Literaturen ja gerade auf diese
Systeme und ihre Ideologien beziehen. Die verbindende Klammer ist
letztlich der Diktaturbegriff, der beide Dispositive als Ausprägung
einer totalitären Alternative industriegesellschaftlicher
Modernisierung begreifen muss. Damit geht es aber letztlich auch beim
Vergleich der Literaturen um einen Strukturvergleich anhand von
Handlungssystemen in einem Teilbereich der Gesellschaft, der
wissenschaftlich sinnvoll ist. Der Unterschiede betreffen auch die
Ideologie. Hier ein primitiver Rassenwahn, dort eine ausgefeilte, säkularisierte,
letztlich echatologische Weltdeutung, die ein Ende der Geschichte als
Befreiung von Entfremdung, Expropriation und Unterdrückung verhieß,
gewissermaßen eine atheistische Variante gnostischen Denkens. Diese
Unterschiede sprechen nicht gegen einen Strukturvergleich, sondern
machen ihn sogar erst möglich, wenn man sich dieser Unterschiede
bewusst ist. Unter der Herrschaft einer letztlich unkritisierbaren
Ideologie wie der des Marxismus-Leninismus mit “Histomat” und
“Diamat” als Glaubensbekenntnissen war Kritik nicht mehr möglich.
Um sie auszuschalten wurde ein Überwachungsstaat geschaffen, in dem
fast jeder der Gefängniswächter des anderen wurde. Überwachung
indessen ist weitgehend immer von Übel, nicht nur in Diktaturen. Die
Liberalität des Westens - nicht zuletzt übertragen durch Medien, gegen
die “Mauern” keinen Schutz boten - führte schließlich dazu, dass
immer mehr Zweifel an den Glaubensgrundsätzen gehegt wurden, die schließlich
angesichts eines langen Prozesses politischer Delegitimation zum
Zusammenbruch der DDR und weiterer Ostblockstaaten führte. Rüthers
untersucht recht genau die Möglichkeiten eines “sozialistischen
Rechtsstaates”, der nirgendwo realisiert werden konnte und brandmarkt
die DDR als Unrechtsstaat. Diese Debatte über den “Unrechtsstaat
DDR” ist indessen, die einzig wirklich nach dem Systemwechsel geführte
Debatte. Es gab sonst keine nennenswerte Debatte, die den
Methodenstreitigkeiten nach 1919 und 1945 vergleichbar wäre, sieht man
von der rechtsphilosophischen Debatte um die Bestrafung von “Mauerschützen”
einmal ab, die stark rechtspolitisch beeinflusst waren. Die Autoren, die
auch danach noch die Existenz eines sozialistischen Rechtsstaates
beschworen haben, waren schon politisch recht isoliert und führten
diese Debatte eher Rande, überkreuzt mit einem Diskurs über die
Reformfähigkeit der DDR als antikapitalistisches System, der inzwischen
als ein Element in den Diskurs der Globalisierungskritik eingeflossen
ist und den Charakter einer “Geisterdebatte” hatte. Bei den meisten
alten DDR-Juristenkadern blieb eine Art “politische Romantik”, mit
der die DDR als “Hort des Guten” verklärt wurde. Gegenwärtig ist
nicht erkennbar, daß eine neue umfassende “Welterklärung”, den
Marxismus - Lenismus abgelöst hätte. Statt dessen treiben lediglich
Bruchstücke in Diskursen daher, die von fallibilistisch geprägter
Skepsis gekennzeichnet sind, sofern nicht neue Religiösität als Ersatz
in Sicht ist, die als ebenfalls totalitäre Verheißung
“fundamentale” Erlösung verspricht. Die Gefährdung des liberalen
und sozialen Rechtsstaates ist diesem inhärent, so dass Bedrohungen aus
diesem selbst entstehen können. Unter diesen Umständen ist es sinnvoll
die Erfahrungen mit totalitären Literaturen zu reflektieren, auch als
Blick in die Zukunft. In
einem Punkt irrt Rüthers hoffentlich: “Wer einen Essay über
>geschönte Geschichten> und >geschonte Biographien<
schreibt, kann kaum ein Anwachsen seiner Freunde erwarten. Allein das
Thema ist geeignet Kritik und Aggressionen zu wecken”. Soweit
ersichtlich sind letztere bisher weitgehend ausgeblieben. Dies schließt
die Notwendigkeit nicht aus, einen Diskurs zu initiieren, der es
erlauben würde, sich mit den angesprochenen Themen in schonungsloser
Offenheit kritisch zu befassen. Wieder einmal hat Rüthers eine Debatte
angestoßen, die den Tendenzen widerstreitet, den Mantel des Vergessens
über einen Teil der deutschen Geschichte zu legen, der die Gegenwart
bis heute prägt und in die Zukunft hineinreicht. Ein äußerst
lesenswerter und wichtiger Essay!
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