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Ralf
Hansen Jugendrecht
im Querschnitt Eine
Rezension zu: Dieter
Bindzus Karl-Heinz
Musset Grundzüge
des Jugendrechts München:
Verlag Vahlen, 1999, 439 S., DM 68,- Lernbücher
für Recht und Wirtschaft ISBN
3-8006-233-5 Das
völlig neue Lehrbuch zum Jugendrecht setzt nichts voraus. Sogar die
Grundlagen des Rechtssystems werden auch für den Laien nachvollziehbar
erklärt (soweit ein Jurist dies beurteilen kann...). Keineswegs nur an
Juristen gerichtet, soll es auch Fachschulabsolventen, Behördenmitarbeitern
und anderen Interessierten aus der Jugendarbeit ein zuverlässiger
Wegweiser durch das Dickicht einer Materie sein, die sowohl
zivilrechtliche, strafrechtliche, verwaltungs- als auch sozialrechtliche
Querschnittsmengen aufweist. Es ist insbesondere auch für Praktiker der
Jugendarbeit geschrieben, die sich von Juristen nicht mit der Wendung
„Davon versteht der Laie nichts...“ abspeisen lassen wollen (so die
Autoren im Vorwort). Die praktische Relevanz liegt auf der Hand. Über
die Orientierungslosigkeit von Teilen „der“ Jugend wird in den
Medien viel berichtet. „Die Jugend“ allerdings gibt es nicht, nur
Jugendliche mit spezifischen Problembiographien, die zum Rechtsfall
werden, was eine gewisse Abweichung von der jugendlichen „Durschnittsbiographie“
bereits voraussetzt, nachdem rechtlich normierte Interaktionsregeln
durchbrochen worden sind. Eine sich konsolidierende
„Zweidrittelgesellschaft“, gekennzeichnet durch hohe
Arbeitslosigkeit und Orientierungslosigkeit aufgrund Perspektivenmangel,
selbst wenn man eine Ausbildungsstelle erlangen sollte, sind ein guter Nährboden
für Devianzen, mit denen insbesondere die Jugendarbeit beschäftigt
ist. Die Nähe zwischen Kriminologie, Soziologie,
Entwicklungspsychologie und Rechtswissenschaft kennzeichnet insbesondere
diesen Bereich und ist auch Gegenstand dieses Buches, allerdings aus
rechtswissenschaftlicher Perspektive. Das beide Autoren auch
ehrenamtlich mit Fragen der Jugendarbeit beschäftigt sind, darf bei
einem deratigen Titel nicht verwundern, sondern erklärt das Erkenntnis-
und Vermittlungsinteresse der Autoren, die ein sehr lesenswertes Werk
verfaßt haben. Die
Darlegungen gehen stets von Fällen aus, die der Rechtsprechung oder der
Medienberichterstattung entnommen worden sind. Die Lösungsskizzen zu
den Fällen sind weitgehend gutachtenmäßig aufgebaut, so daß in
dieses Buch auch eine Fallsammlung integriert ist. Der Text gliedert
sich in drei Teile, die sich im wesentlichen den familienrechtlichen,
familiensozialrechtlichen und strafrechtlichen Materien zuordnen lassen.
Sie sind unabhängig voneinander lesbar, so daß jeder Teil als Einführung
in den konkreten Bereich dienen kann. So bietet der erste Teil eine
ausgezeichnete Darstellung des gesamten bürgerlichen Familienrechts,
soweit es die Rechtsstellung des Kindes betrifft unter Einschluß der
verfassungsrechtlichen Vorgaben, die gerade in diesem Bereich eine hohe
Relevanz besitzen und sich insbesondere im Konflikt zwischen dem
Elternrecht des Art. 6 Abs.1 GG als Abwehrrecht der Eltern gegen den
Staat, dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes nach Art.2 Abs.1 und dem
sog. „staatlichen Wächteramt“ aus Art. 6 Abs.2 GG aktualisiert, wie
etwa Fall 2 zeigt. Von der rechtsgeschäftlichen Handlungsfähigkeit des
Heranwachsenden, über die Deliktsfähigkeit, bis hin zu Verlöbnis- und
Ehefähigkeit sind dabei alle Materien einbezogen, die aus dem bürgerlichen
Familienrecht dem Juristen geläufig sind. Bei der Erörterung des
Kindschaftsverhältnisses wird die Kindschaftsrechtsreform von 1998
eingehend berücksichtigt. Interessant ist etwa die Erörterung zur
Rechtswidrigkeit der „Leihmutterschaft“, die inzwischen eindeutig
gesetzlich verboten ist, so daß entsprechende Verträge gegen § 134
BGB verstoßen, ohne das es auf § 138 BGB noch ankommt. Der eilige
Leser wird bereits aus den „Fällen und Lösungen“ einiges an
Wissenssteigerung „mitnehmen“, jedenfalls aber erlaubt diese
Strategie ggf. ein schnelles repetieren des Stoffes bei Bedarf. Von
hohem Informationswert sind etwa die Ausführungen zu § 1666 BGB, der
insoweit Art. 6 Abs.2 S.2 GG konkretisiert, aber stets
verfassungskonform mit Blick auf Art. 6 Abs.1 GG auszulegen ist.
Insbesondere bei der Anwendung dieser Norm aktualisieren sich die
verfassungsrechtlichen Vorgaben auf einfachrechtlicher Ebene im
Konfliktfall. Auch wenn § 1666 BGB systematisch im bürgerlichen Recht
angesiedelt ist, handelt es sich doch eindeutig um öffentliches Recht,
da staatliche Behörden dem betroffenen Bürger mit Zwangsmaßnahmen
(und damit „hoheitlich“) entgegentreten und in dessen
privatautonomen Gestaltungsbereich eingreifen. Dementsprechend sind
derartige Eingriffe bürgerrechtlich entsprechend sensibel. Die
Entziehung der Personensorge ist dabei stets nur ultima ratio, § 1666 a
Abs.2 BGB. Hilfreich ist dabei der Hinweis auf § 67 IV JGG, demzufolge
der Jugendrichter Personensorgeberechtigten bestimmte Beteiligungsrechte
im Strafverfahren entziehen kann, wenn eine Beteiligung an der
vorgeworfenen Straftat vorliegt. Besonders einprägsam ist das
ausgezeichnete Kapitel über den Weg zu den Gerichten. Dort werden auch
alle einschlägigen Materien der „Freiwilligen Gerichtsbarkeit“
dargestellt. Die sachlichen Zuständigkeiten der Gerichte sind in diesem
Bereich wenig durchschaubar. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung
der Zuständigkeiten von Familiengericht und Vormundschaftgerichten als
besonderen Abteilungen der Amtsgerichte. So wird vor dem Familiengericht
nach grundsätzlich zwei (insgesamt aber vier) verschiedenen
Verfahrensordnungen prozessiert. Die Ausführungen über den jeweiligen
Anwendungsbereich könnten in der nächsten Auflage noch etwas weiter
konkretisiert werden, da sie etwas gedrängt scheinen und insoweit eher
dem versierten Familienrechtspraktiker verständlich sein dürften.
Insbesondere sollten die Anwendungsbereiche der vier anwendbaren
Verfahrensordnungen etwas stärker herausgestellt werden. Der
zweite Teil behandelt das Jugendsozialrecht, in dessen Zentrum das
Jugendhilferecht und die Bestimmungen über den Jugendschutz stehen. Die
Ausführungen werden eingeleitet durch äußerst lesenswerte Ausführungen
zur Geschichte der Jugendfürsorge seit dem hohen Mittelalter in Europa.
Jugendhilferecht ist Präventionsrecht und findet seine Rechtsgrundlage
inzwischen im SGB VIII, das eine Konkretisierung des Sozialstaatsgebots
der Art. 20 Abs.1, 28 Abs.1 GG darstellt. Diese Materie ist deutlich
verschränkt mit der Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts und findet
inzwischen klaren Ausdruck in § 1666 a BGB, der klarstellt, daß
Hilfe vor Eingriff geht und insoweit eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips
enthält, das bei Maßnahmen nach § 1666 BGB ohnehin stets zu beachten
ist. Aufgenommen wurden auch Ausführungen zu Rechtsnormen, wie dem
Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz in Art. 24 SGB VIII, der mehr
oder weniger ein Programmsatz ist, dessen Umsetzung aber wünschenswert
wäre. Die Jugendhilfe ist der maßgebliche rechtliche Ansatz für die
Kompensation der bereits angesprochenen Devianzen. Die §§ 42, 43 SGB
VIII flankieren hier die Möglichkeiten der Jugendämter nach § 1666
BGB. Von besonderer Bedeutung sind Beratungsansprüche, die Möglichkeit
der Beistandschaft und die Unterstützung bei der Ausübung der
Personensorge, deren Einzelheiten genau aufgezeigt wird. Die
gesetzlichen Regelungen sind hier so detailliert, das die Lektüre
unbedingt anhand des Gesetzestextes vertieft werden sollte. Auch der
repressive Jugendschutz findet eine eingehende Diskussion, auch unter
dem Aspekt des Alkoholmißbrauchs, da es die Gesellschaft nie geschafft
hat, den Alkohol moralisch zu ächten und rechtlich angemessen zu bekämpfen.
Das vom LG Lübeck in den Diskurs eingeführte „Recht auf Rausch“
eines Erwachsenen wird hingegen nicht thematisiert. Ob die „sozialen
Kosten“ eines strikten Alkoholverbots nicht die Vorteile überwiegen würden,
ist eine dabei außer Acht gelassene Frage. Allerdings sehen die Autoren
hier völlig zutreffend die Grenzen der Ordnungspolitik mit rechtlichen
Mitteln errreicht. Selbstredend wird auch die Medienproblematik
eingehend erörtert. Auch sollte aber bedacht werden, daß Medien
gesellschaftliche Entwicklungen reflektieren, aufnehmen und ggf. verstärken,
einfache „Manipulationstheoreme“ die Komplexität der auf
multikausalen Faktoren beruhenden Entwicklungsprozesse aber nicht bewältigen
können. Dies ändert nichts daran, daß es Aufgabe des Jugendschutzes
sein muß, hier präventiv zu agieren. Kaum erörtert werden hingegen Möglichkeit
und Wirkung von Werbeverboten zum Zwecke des Jugendschutzes, etwa die
neue Richtlinie der EG zum Werbeverbot für Tabakwaren. Im Zentrum
stehen hier Ausführungen zum Jugenschutzgesetz, dessen Zweck es ist,
Kinder und Jugendliche vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Ein
ausgezeichnetes Kapitel thematisiert zudem, welche Rechtsschutzmöglichkeiten
Betroffene gegen oder auf Maßnahmen der Behörden haben. Insbesondere
Leistungsansprüche hängen nicht von einem Antrag ab, sondern sind ab
Entstehung der Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren, sofern Kenntnis
bei der zuständigen Behörde vorliegt. Dem gerichtsförmigen Verfahren,
meist in Form einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, ist
allerdings ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet. Den Praktiker würden
hier vielleicht Hinweise erwarten, wie man den Rechtsschutz praktisch
realisiert. Entsprechende Formulare in die nächste Auflage aufzunehmen,
wäre sicherlich eine Bereicherung, die die Materie insgesamt noch
anschaulicher machen würde. Teil
III behandelt recht umfangreich das Jugendstrafrecht, für das gegenüber
dem Erwachsenenstrafrecht zahlreiche Besonderheiten gelten. Auch hier
wird zunächst wieder ein interessanter historischer Überblick geboten.
Der strafrechtliche Sonderstatus findet sich bereits in den
aufgezeichneten germanischen Volksrechten. Das Jugendstrafrecht ist
jedoch ein Produkt des 19. Jahrhunderts. Erst 1923 gelang es der
Jugendgerichtsbewegung einen gesellschaftlichen Konsens für ein
Jugendgerichtsgesetz herzustellen, dem 1943 ein nationalsozialistisches
JGG folgte, dessen „positive Ansätze“ die Autoren überbewerten. So
wurde von den Ermächtigungen des § 20 hinreichend Gebrauch gemacht, um
auch Todesurteile durch das Fallbeil an Jugendlichen zu vollstrecken.
Auch sind „Einheitsstrafen“ mit dem vom Grundgesetz geforderten
Schuldprinzip nicht mehr vereinbar. Erst 1953 wurde dieses Gesetz
wenigstens teilweise reformiert. Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht
in dessen Zentrum angesichts des Entwicklungsprozesses der Straftäter
der Erziehungs- und Besserungsgedanke steht, mithin ein pädagogisches
Konzept von Strafe. Die Strafzumessung ist vom Grundsatz der
Reaktionsbeweglichkeit geprägt. Anwendungsbereich und
Tatverantwortlichkeit werden leicht nachvollziehbar dargestellt. Die
eigentliche Probleme - auch rechtspolitischer Art - bestehen bei der
Verhängung der strafrechtlichen Sanktion. Hier ist insbesondere die
Diversion seit einiger Zeit in der rechtspolitischen Diskussion. An die
Stelle eines liberalen Strafrechtes tritt zunehmend wieder ein
Strafkonzept, das an harten Strafen als empfindliche Reaktion geknüpft
auch bei kleineren Vergehen wird und insbesondere generalpräventive
Konzepte wieder in den Vordergrund stellt. Auch Forderungen nach
Absenkung des Strafmündigkeitsalters unter 14 Jahre gehören
rechtspolitisch in diesen Diskussionszusammenhang. Derartige
Entwicklungen der Strafrechtspolitik werden allerdings nicht
thematisiert, obwohl sie die Strafzumessung durchaus „klimatisch“
beeinflussen können. Die Stufenfolge der Sanktionen (Erziehungsmaßregeln,
Weisungen, Zuchtmittel) wird sehr eindringlich geschildert. Nur die
Jugendstrafe ist eine echte Kriminalstrafe, der aber zahlreiche andere,
weniger einschneidende Sanktionen vorgelagert sind. Auch hier ist der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit prägend. Ob im Zentrum des
Erwachsenenstrafrechts aber auch heute noch die Vergeltung steht, wie
die Autoren meinen, mag man bezweifeln. Im Jugendstrafrecht sind aber für
eine Verhängung der Jugendstrafe als ultima ration „schädliche
Neigungen“ erforderlich, die ohne längere Gesamterziehung in einer
Jugendstrafanstalt, eine Störung der Gemeinschaftsordnung durch weitere
Straftaten erwarten lassen. Damit aber handelt es sich deutlich um
Aspekte einer vorverlagerten Gefahrenabwehr. Auch die U-Haft kann nur
angeordnet werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine Erziehungsmaßnahme
erreicht werden kann. Sehr informativ ist das Kapitel über das
Jugendstrafverfahren, dem sich Erläuterungen der Besonderheiten
freiheitsentziehender Maßnahmen bei Jugendlichen anschließen.
Erfreulicherweise wird das „Schocktherapiekonzept“ beim Jugendarrest
deutlich abgelehnt und die gruppendynamische Vermittlung von
Erfolgserlebnissen gefordert. Der Jugendstrafvollzug bleibt weiter in
einer kontroversen rechtspolitischen Diskussion, die in einem Einführungswerk
verständlicherweise keinen ausgearbeiteten Lösungsvorschlägen zugeführt
werden kann. Zahlreiche Anhänge verdeutlichen die Strukturen in Übersichten,
Tabellen und Schemata. Den
Autoren ist ein interessantes Werk gelungen, das für jeden von
Interesse sein dürfte, der sich für die angesprochenen, äußerst
vielschichtigen Materien, aus welchen Gründen auch immer, interessiert.
05.02.00 |
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