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Ralf Hansen Ein
Rundgang durch das Völkerrecht Eine
Rezension zu: Knut
Ipsen (Hrsg.) VÖLKERRECHT In
Zusammenarbeit mit: Volker
Epping, Horst Fischer, Christian Gloria Wolff
Heintschel von Heinegg, Hans-Joachim Heintze 4.,
völlig neubearbeitete Auflage des
von Eberhard Menzel begründeten Werkes Reihe:
Juristische Kurz - Lehrbücher München:
C.H.Beck, 1999, 1159 S. DM 98,- ISBN
3-406-37115-9 I. Die
Vorauflage dieses lange erwarteten (und angekündigten) Werkes erschien vor fast
zehn Jahren. Das Völkerrecht hat sich seither erheblich fortentwickelt. Nicht
zuletzt die rasanten Entwicklungen dürften bereits abgefaßte Entwürfe für
diese Neuauflage immer wieder überholt haben. Der Herausgeber, Ordinarius an
der Uni Bochum, http://www.ruhr-uni-bochum.de/ls-ipsen, gegenwärtig im
Ehrenamt Präsident des Deutschen Roten Kreuzes, hat in diesem Jahr sein 65.
Lebensjahr vollendet und wird mit einer gedankenreichen Festschrift geehrt (Epping/Fischer/Heintschel
von Heinegg, Brücken bauen. Festschrift für Knut Ipsen, München: C.H. Beck,
2000, bereits erscheinen; Rezension an dieser Stelle in Kürze). Das vom
Herausgeber sogenannte “magische Dreieck” zwischen grundlegender
Gesamtkonzeption, systemgerechter Gliederung und studiengerechter Stoffauswahl,
wird auch diesmal bewundernswert gemeistert. Das Werk wird der Dynamik des
internationalen öffentlichen Rechts vollauf gerecht und erlaubt einen
umfassenden Rundgang durch diese schwierige, komplexe, weltumspannende, aber äußerst
faszinierende Materie. Das Buch wurde in jeder Hinsicht gründlich überarbeitet.
Ein überaus lesenswertes neues Kapitel über die Stellung der Völker im Völkerrecht,
das insbesondere Minderheiten- und Autonomierechte behandelt, ist hinzugekommen.
Zwar wird das Werk immer noch als “Studienbuch” betitelt, es ist aber ebenso
gut - nicht zuletzt aufgrund der umfangreichen Nachweise - unentbehrliches
Nachschlagewerk für Wissenschaft und Praxis. Hinzugekommen ist
erfreulicherweise auch eine Liste von Hyperlinks zu Informationen im WWW, das
gerade zum Völkerrecht sehr ergiebige Informationsangebote enthält. An der
Konzeption ist nichts zu bemängeln, da ein größeres Maß an Systematik kaum
denkbar ist. Inhaltlich wird man immer an der ein oder anderen Stelle anderer
Meinung sein als der Autor eines Textes, davon lebt jede Wissenschaft. II. Die Einflüsse des Völkerrechts
- das zur Herstellung seiner nationalstaatlichen Geltung grds. stets der
Ratifikation bedarf - durchdringen
inzwischen den letzten Winkel der nationalen Rechtsordnungen und tragen damit
dem Umstand Rechnung, daß es kaum noch nationale Probleme ohne internationale
Auswirkungen mehr gibt. Insoweit dürfte es richtiger sein von
“internationalem öffentlichen Recht” zu sprechen, wie es im Text auch
vielfach geschieht. Wie Luhmann richtet beobachtet hat, ist eine
Weltgesellschaft entstanden, die sich durch Binnendifferenzierung auszeichnet,
ohne das nationale Fragen schon obsolet geworden wären. Man kann das Dilemma
des Völkerrechts der Gegenwart nicht besser kennzeichnen: “Das universale,
alle Völkerrechtssubjekte bindende internationale öffentliche Recht hat nach
Erledigung des Ost - West - Gegensatzes eine neue Gestaltungschance für die
internationalen Beziehungen, verbleibt indessen im Spannungsverhältnis zu neuen
Erscheinungsformen des Regionalismus” (Vorwort des Herausgebers). Kapitel
1, aus der Feder des Herausgebers, behandelt Regelungsbereich, Geltungsgrund und
Funktion des Völkerrechts. Insbesondere über den Geltungsgrund wird seit
Jahrzehnten (wenn nicht seit Jahrhunderten, beginnend wohl mit Grotius) vehement
gestritten. Die einzelnen Theorieansätze werden nahezu sämtlich referiert,
auch soziologische und philosophische Ansätze werden einbezogen, so daß ein
beeindruckender Überblick vorliegt. Es überrascht positiv, daß auch der im
Vordringen befindliche dekonstruktivistische Ansatz mit Hinweisen auf Foucault
und Derrida behandelt wird, der in Deutschland erst wenige Anhänger hat,
indessen aber durchaus normative Schwächen aufweist, die entsprechend
offengelegt werden. Indessen kann keine Position gegenwärtig als
“herrschend” bezeichnet werden. Mag der Geltungsgrund des Völkerrechts auch
auf der idealen Geltung des Konsensprinzips beruhen, das stets von historischen
Kontexten um der universalen Geltung willen abstrahieren muß, so sind die
Kommunikationen, die einen Konsens auf Zeit wahrscheinlich machen, doch stets
kontingent, stets dem Einbruch der Macht in den Diskurs ausgesetzt, wenn das
Konsensprinzip ganz oder teilweise in Frage gestellt wird. Das präventive
Element des Völkerrechts der Zukunft muß daher darauf gerichtet sein,
Sicherungen bereit zu stellen, die es erlauben trotz Dissens weiter auf
Kommunikation zu setzen, ohne der Gewalt Raum zu bieten. Der Rekurs auf eine
konsensuale, diskursiv erzeugte Geltung setzt immer den Blick auf die
historischen Kontexte der Normgenese voraus. Gerade im Völkerrecht ist ein
profundes Wissen der Völkerrechtsgeschichte unentbehrlich, das in § 2 der
Darstellung in profunder Weise vermittelt wird und zeigt, daß das Völkerrecht
auch eine Geschichte der friedensgestaltenden Funktionen des Konsensprinzips
ist, das bereits für die mesopotamischen Reiche nachweisbar ist. Von einem Völkerrecht
im vollen Sinne des Wortes kann aber erst mit der Hervorbringung der Völkerrechtssubjektivität
gesprochen werden, die ein Ergebnis der Hervorbringung des juristischen
Diskurses der Moderne ist. Für das Völkerrecht der Moderne ist die Souveränität
nach wie vor eine der zentralen Kategorien, die allerdings seit Bodin
erheblichen Wandlungen ausgesetzt ist. Souverän war ursprünglich nur der Fürst,
der im eigenen Namen mit anderen Fürsten Verträge schloß. Erst mit der
Heraufkunft der Nationalstaaten wurde diese Kompetenz auf den Staat als
juristischer Person übertragen. Entsprechend zieht sich die “Souveränitätsfrage”
durch dieses Buch wie ein roter Faden.
III. Die
Erzeugung völkerrechtlicher Normen ist eng an politische Diskurse rückgekoppelt,
weshalb das Verhältnis von Völkerrecht und Politik in diesen Band eingehend
thematisiert wird und immer wieder eine zentrale Rolle spielt, gerade auf der
Ebene der Entscheidungen in internationalen Organisationen. Sehr grundlegend ist
das Kapitel über die Völkerrechtssubjekte, das den Diskussionsfaden des Souveränitätsproblems
unter diesem Aspekt aufnimmt. Nach dem Völkerrechtsverständnis des 19.
Jahrhunderts waren nur Staaten geeignete Völkerrechtssubjekte. Individuen
konnten an der Völkerrechtssubjektivität allenfalls “reflexartig”
teilhaben, da den Staaten die Verfügungsgewalt über ihre “Untertanen”
zugebilligt wurde. Die Menschenrechtsfrage hat in den letzten Jahrzehnten die
Diskussion um die Frage, ob Individuen Subjekt des Völkerrechts sein können,
erheblich belebt. Nach wie vor aber ist der Staat, wie es in § 5 (bearbeitet
von Epping) treffend heißt, “Normalperson” des Völkerrechts. Aufgrund der
Entwicklungen seit Erscheinen der Vorauflage (1990) durfte man insbesondere auf
das Kapitel “Das Individuum als Völkerrechtssubjekt” (§ 7) gespannt sein,
da es sich um einen der dynamischsten Bereiche des Völkerrechts handelt. Die früher
ganz herrschende “Objekttheorie” ist zwar nicht überwunden, wurde aber
insbesondere durch die - immer noch unzureichende - Durchsetzung des
Menschenrechtsschutzes zurückgedrängt. Nichtsdestoweniger ist die
“Mediatisierung des Individuums” nach wie vor völkerrechtliche Realität,
wie sie in diesem Kapitel auch völlig realistisch entwickelt wird:
“Keinesfalls kommt dem Menschen eine originäre Völkerrechtsubjektivität zu.
Er nimmt als Individuum nicht am völkerrechtlichen Rechtserzeugungsprozeß
teil. Er erhält seine partielle Völkerrechtssubjektivität vielmehr,
wenn überhaupt, durch die Staaten. So ist er allenfalls Träger ganz
bestimmter, ihm zugeordneter Rechte oder Pflichten allein in der Beziehung zu
den Staaten, die diese Zuordnung vorgenommen haben und seine partielle Völkerrechtssubjektivität
anerkennen” (S.81). Allerdings werden Ansprüche gegen diese Staaten nach
nationalstaatlicher Umsetzung dann aus eigenem Recht wahrgenommen, allerdings
nicht zwingend mit Verfassungsrang (das Verhältnis von Völkerrecht und
Grundgesetz von, Geiger, Rudolf, Grundgesetz und Völkerrecht, 2. Aufl., München:
Beck, 1994). Der - nicht abgeschlossene - Umbruch wird aber insbesondere
durch die Regelungssysteme der EMRK und der AMRK markiert. Im Zusammenhang mit
den Menschenrechten wird der Zusammenhang mit dem Demokratie- und
Republikprinzip wenig erörtert, da erst funktionsfähige demokratische
Ordnungen - und sei es überregional - Menschenrechte als Rechte entbinden, ein
völkerrechtlich anerkanntes Demokratieprinzip aber erst ansatzweise entwickelt
worden ist. Die Entwicklung zeigt sehr deutlich, daß die Durchsetzung der
Menschenrechte dem Stufenbau von nationaler Statuierung über regionale
Vereinbarungen hin zu universalen Prinzipien bedarf, um - über eine moralisch
Apellfunktion der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte” und die
weithin ohne spezifische Sanktionen ausgestatteten Menschenrechtspakte hinaus -
praktisch Geltung zu erlangen. IV. Angesichts
der Tendenz zur Regionalisierung als einer möglichen Reaktion auf das
vielschichtige Phänomen “Globalisierung” sind insbesondere die Ausführungen
zum Staatenzerfall und zur völkerrechtlichen Kontinuität von Staaten
interessant. Probleme bereiten unter diesem Aspekt weniger “Fusionen” und
Erweiterungen (sofern sie nicht durch Annektierung erfolgen) als vielmehr der
Zerfall ursprünglich größerer Staatsgebilde in Einzelstaaten. Die Diskussion
wurde im letzten Jahrzehnt insbesondere vom Zerfall der SFRJ (Bundesstaat
Jugoslawien) geprägt, der unter diesem Aspekt ausgiebig erörtert wird. Die FRJ
nimmt für sich die Rechtsnachfolge in Anspruch, was von nahezu allen
internationalen Organisationen bestritten wird. Eine Rechtsposition, die unter Rückgriff
auf die Positionen der “Badinter - Kommission” gegen die (noch?) herrschende
Lehre im Völkerecht außenpolitisch durchgesetzt wurde. Mangels Neubeitritt ist
die FRJ daher gegenwärtig nicht Mitglied der UNO. Zwar wird der Streitstand
eingehend erläutert, es erfolgt jedoch keine eigene Stellungnahme zum
Diskontinuitätsproblem. Die Darstellung zeigt jedoch, wie sehr dieser Bereich
gegenwärtig im Umbruch ist und der ständigen Beobachtung des
Diskussionsverlaufs bedarf, da er auch Kriterien erfaßt, die bisher als verläßlich
galten und nunmehr nach und nach verschwimmen. Diese Situation der Unübersichtlichkeit
prägt gegenwärtig zahlreiche Bereiche des Völkerrechts. Um so erfreulicher
ist, daß dieses Buch versucht, wenigstens die Konturen zu klären und Kriterien
herauszuarbeiten, mit denen sich in kritischer Situation verläßlich und
reflexiv operieren läßt. Im Zentrum der völkerrechtlichen
Gestaltungspraxis steht nach wie vor der Vertrag, ungeachtet der gestiegenen
Bedeutung von “Soft - Law”. Die Auseinandersetzung mit der Vertragspraxis
setzt eine intensive Befassung mit der Rechtsquellenlehre voraus, die - entlang
Art 38 IGH-Statut - hier eingehend dargestellt wird. Gerade der Vertrag ist nach
wie vor das geeignete Instrument der Koordinierung von Zusammenarbeit über
Trennendes hinweg, in einer “Weltrisikogesellschaft”, die zur
internationalen Zusammenarbeit zwingt. Im Zentrum der Darstellungen steht
insbesondere die Normen der WVK, die zwar ausdrücklich nur 82 Vertragsparteien
bindet, jedoch in weiten Teilen Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat. Dies
ist jedoch bei der Postulation universaler Geltung für jede Norm vor Anwendung
einzeln zu untersuchen. Die Ausführungen über die Bildung von Völkergewohnheitsrecht
(§ 16) sind vorbildlich zu nennen und lassen so gut wie keinen Aspekt der damit
verbundenen Probleme aus. Dargestellt werden auch die verfahrensmäßigen
Strukturen. Besonders interessant sind die Ausführungen über die Auslegung völkerrechtlicher
Normen in § 11 des Buches, da gegenüber der dem deutschen Juristen geläufigen
“Methodenlehre” zahlreiche Besonderheiten (aber auch Gemeinsamkeiten)
bestehen. So erfolgt die Feststellung der Wortbedeutung regelmäßig anhand der
Feststellung der ursprünglichen Wortbedeutung bei Vertragsschluß und zwar
objektiv unter Ausblendung eines etwaigen Begriffswandels, der die dynamische
Auslegung problematisch macht, die aber immer mehr Anhänger zu finden scheint.
Von besonderer Praxisrelevanz ist das Kapitel über Vorbehalte, deren Auffindung
oftmals mühselig ist. Herausgestellt wird die vertragsändernde Funktion der
Vorbehalte in Abgrenzung zur Rechtswahrung und zur Interpretationserklärung.
Der Vorbehalt ist Ausfluß des staatlichen Souveränität. Die Situation wird
kompliziert, wenn ein anderer Vertragsstaat dem Vorbehalt widerspricht. Diesbezüglich
wird eine plausible und praktikable Lösung entwickelt, die auf einem Vorrang
der Auslegung nach Art. 31 WVK beruht und im Falle einer Unvereinbarkeit des
Vorbehaltes mit dem Vertrag zur Anwendung der Regeln von Widerspruch und Annahme
führt. Erfolgt keine Annahme, gilt der Widerspruch grundsätzlich nur zwischen
dem erklärenden Staat und dem annehmenden Staat Wirkung. Nimmt kein Staat den
Widerspruch an, gelten die Regeln über die Rechtswirkungen von Vorbehalt und
Widerspruch, wie sie in Art. 20 IV lit b. WVK Ausdruck gefunden haben.
V. Hervorheben ist das neue, von
Heintze bearbeitete Kapitel über “Völker im Völkerrecht”, das
insbesondere Fragen des Selbstbestimmungsrechts thematisiert. Gegenwärtig eine
der drängensten Fragen des Friedensvölkerrechts. Fragen des
Selbstbestimmungsrechts sind eng mit Fragen der Selbstregierung verwoben, wie
sie insbesondere von Kant systematisch reflektiert worden sind, indem ein
nationalstaatlich operierendes, republikanisches Prinzip mit dem Konzept der
Selbstregierung verbunden wird. In Art. 1 Nr.2, 55 UN - Charta lediglich erwähnt,
hat sich die Idee der Selbstbestimmung inzwischen zum einem kollektiven Recht im
Völkerrecht verfestigt, dessen Konturen indessen alles andere als klar sind,
auch wenn dieses Selbstbestimmungsrecht in den beiden UN - Menschenrechtspakten
inzwischen kodifiziert ist. Das Selbstbestimmungsrecht zieht allerdings der völkerrechtlichen
Souveränität eine immanente Schranke, die Heintze klar herausarbeitet, da daß
Selbstbestimmungsrecht zur Folge hat, daß
“... die Staatengemeinschaft auch bei der Geltendmachung des
Selbstbestimmungsrechts regelmäßig ein Mitspracherecht hat, da zweifelsohne
grundsätzlich Weltordnungsbelange betroffen sind. Hier tritt das
Nichteinmischungsprinzip zurück, wenn die zuständigen Organe dies beschließen”
(§ 29, Rdnr.5). Die Erörterung auch dieses Prinzips muß wieder auf die
Entwicklungen auf dem Balkan zu sprechen kommen, deren Probleme große Teile des
Buches wie ein roter Faden durchziehen, denn die Kehrseite des
Selbstbestimmungsrechts besteht in einer Entartung durch “ethnische Säuberungen”.
Dies anzuerkennen hieße indessen, die Grundlagen der Selbstregierung zu
negieren, die immer auch die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der
Selbstregierung beeinhaltet. Sehr überzeugend ist die Kritik an der Resolution
780 des UN - Sicherheitsrates, die das Problem ethnischer Säuberungen lediglich
unter dem Aspekt des humanitären Völkerrechts behandelt, agierend unter
Kapitel VII der Charta, jedoch die eigentliche völkerrechtliche Problematik (möglicherweise
aus Gründen gegenseitiger politischer Rücksichtnahme) vernachlässigt, indem
das Selbstbestimmungsrecht und die Menschenrechtsproblematik nicht erwähnt
werden (§ 29, Rdnr.12, S. 347). Sehr
eingehend widmet sich das Kapitel den Abgrenzungsproblemen der Begriffe von
“Volk und Staat”, die nicht identisch sein können, da es “Vielvölkerstaaten”
gibt. Ein operationalisierbarer Volksbegriff fehlt jedoch, solange es sich nicht
um ein - kaum auszumachendes - homogenes Staatsvolk handelt. Virulent wird die
Frage regelmäßig in Fällen der Sezession., als Folge der Wahrnehmung eines äußeren
Selbstbestimmungsrechts, dessen Akzeptanz mit der Anzahl der völkerrechtlichen
Anerkennungen steht und fällt. Insoweit tritt das Selbstbestimmungsrecht in
eine deutliche Spannung mit dem Prinzip des “uti-possidetis”, so daß es
wiederum um die Frage der Souveränität geht. Man kann es nicht präziser
fassen: “Ein offenkundiger Widerspruch ist, daß das äußere
Selbstbestimmungsrecht einem Volk zwar das Recht zur Staatsbildung zubilligt,
aber gleichzeitig die Respektierung der Grenzen des Vorgängerstaates (...)
verlangt, selbst wenn diese (...) willkürlich entgegen den Grenzen der
Siedlungsgebiete von Völkern oder ethnischen Gruppen gezogen werden” (§ 29,
Rdnr.6). Erkennt man ein Recht zur Sezession/Seperation aufgrund eines äußeren
Selbstbestimmungsrechtes an, wird damit das Souveränitätsprinzip insoweit in
Frage gestellt. Die damit zusammenhängenden Fragen sind heillos umstritten,
werden aber ausgezeichnet systematisiert. Heintze zieht aus dem Streit die
zutreffenden rechtspolitischen Folgerungen, daß wirkliche Stabilität nur dort
möglich ist, wo das Selbstbestimmungsrecht realisiert ist und das Prinzip der
Selbstregierung uneingeschränkte Anwendung findet. Daraus zu folgern, ein Recht
auf Sezession dort anzuerkennen, wo eine Friedenssicherung anders nicht mehr
erreicht werden kann, ist sicher angemessen, auch wenn es noch einige Zeit
dauern wird dieser Position völkerrechtliche Anerkennung zu verschaffen.
Mit
der Frage der Selbstregierung ist aber bereits das Problem der inneren
Selbstbestimmung aufgeworfen, das in einem weiteren, vorzüglichen Kapitel
dargelegt werden. Die damit zusammenhängenden Fragen sind eng verwoben mit den
Anforderungen durch Menschenrechte und Demokratie. Grundsätzlich sieht das Völkerrecht
alle Staatsformen als gleichwertig an, selbst wenn es sich um Diktaturen oder
autoritäre Regime handelt. Diese betrachten jede Thematisierung von
Menschenrechten von außerhalb her regelmäßig als Einmischung in die inneren
Angelegenheiten. Nicht zuletzt die Frage der Zuständigkeit für innere
Angelegenheiten und deren Reichweite führt oftmals zur “Selbstblockade” des
Weltsicherheitsrates. Diese aus dem 19. Jahrh. tradierte Auffassung, gerät
indessen immer mehr ins Wanken, nicht zuletzt aufgrund einer zunehmenden
Positivierung der Menschenrechte, die einen entsprechenden Druck auf den
“Panzer” der “inneren Angelegenheiten” ausüben, da sie von
Oppositionsgruppen zunehmend dazu gemacht werden und eine deutliche völkerrechtliche
Ächtung faschistischer Systeme besteht, wie sie etwa in der Völkermordkonvention
zum Ausdruck kommt. In Europa hat insbesondere der KSZE/OSZE - Prozeß eine
deutliche Präzisierung erreicht, der aber auf UN - Ebene noch nicht in
vergleichbarer Weise etabliert ist, so daß normative Anforderungen des Völkerrechts
an die Demokratieformen gegenwärtig nicht in operationalisierbarer Form
bestehen, die ohnehin zu ihrer Durchsetzung des politischen Kampfes bedürfen.
Das Problem ist letztlich völkerrechtlich ungelöst. Klarer konturiert ist der
Zusammenhang mit den Menschenrechten, da im IPBPR und IPWSKR positiviert, die
ihrerseits oftmals erst programmatisch-politische Wirkung entfalten. Daraus aber
auf ihre faktische Nichtgeltung zu schließen, hieße, Normativität in Faktizität
aufzulösen und Gewalt zu ästhetisieren. Gravierender sind indessen die mit dem
Problem der Autonomie verbundenen Fragen, die sich in gedrängter Form selten so
klar formuliert finden. Autonomie ist regionale Selbstverwaltung und Ausdruck
eines völkerrechtlichen Gruppenschutzes, der indessen noch nicht zu einem
Rechtsanspruch erstarkt ist. Ein Problem, das etwa für Kurdistan ungelöst ist.
Heintze favorisiert mit Recht föderale Lösungsansätze. Alle konstruktiven Lösungsansätze
setzen indessen ein Konzept der Selbstregierung voraus, das letztlich gewisse
Minimalstrukturen eines sozialen und demokratischen Rechtsstaates erfordert. VI. Es
bedarf keiner weiteren Erwähnung, daß ein solches Buch eine vorbildliche
Darstellung des Rechts der internationale Organisationen (insbesondere der UNO,
aber auch der OSZE und der EU) beinhaltet, durch die Völkerrecht erst
verwirklicht wird und sich entsprechende Darlegungen über diplomatische und
konsularische Beziehungen finden. Erheblich umgestaltet wurde aber auch das
Kapitel über die “Völkerrechtliche Verantwortlichkeit und Völkerstrafrecht”
aus der Feder des Herausgebers. Besonders das Völkerstrafrecht hat in den
letzten Jahren erhebliche Aufmerksamkeit erfahren. Es ist im Kern international
geltendes, materielles Strafrecht, daß das Territorialitätsprinzip überschreitet,
allerdings weithin der Durchsetzung durch nationale Strafgerichtsbarkeit bedarf
und vom Weltrechtsprinzip abzugrenzen ist, demzufolge völkerrechtswidrige
Straftaten erst nach nationaler Umsetzung im jeweiligen Nationalstaat verfolgbar
sind. Sehr genau werden in § 42 die Entwicklungen nach Nürnberg und Tokio
nachgezeichnet, die vornehmlich Kritik aus dem rechtspositivistischen Lager
gefunden haben. Diese Kritik wird zwar referiert, aber letztlich nicht überzeugend
widerlegt, denn, ob die in Nürnberg durchgeführten Verfahren nach dem zur
Tatzeit geltendem, deutschen Recht, ebenfalls zu ähnlich schweren
Verurteilungen geführt haben würden, kann angesichts der justiziellen
Aufarbeitung der NS - Vergangenheit wohl ernsthaft bezweifelt werden. Es ist
auch kein Wunder, daß zahlreiche Kritikpunkte von Juristen geäußert wurden,
die in jenen zwölf Jahren einflußreiche Positionen bekleidet haben, oder
einfach nur “mitgelaufen” sind. Insgesamt zeigen die Darlegungen, daß das Völkerstrafbarkeit
bis vor kurzem wenig Fortschritte machte und erst in den 90er Jahren wieder
ernsthaft von sich reden machte. Nichtsdestoweniger erscheinen die Darlegungen
zu den auf UN - Ebene
eingerichteten Tribunalen (Ruanda und Jugoslawien) und zum kommenden Völkerstrafgerichtshof,
der einen schweren Stand hat (bisher liegen nur wenige Ratifikationen, etwa die
Frankreichs, vor) etwas knapp. VII. Sehr
überzeugend sind die Darlegungen von Gloria zum Internationalen
Wirtschaftsrecht, bei dem die Darlegungen zur WTO allerdings etwas verkürzt
scheinen. Insbesondere die verschiedenen Abkommen des “GATT - Komplexes” könnten
etwas intensiver vorgestellt werden. Internetrechtliche Bezüge werden noch
nicht angesprochen. Sehr übersichtlich sind indessen die Ausführungen zum
internationalen Eigentumsschutz. Das Buch wäre unvollständig, würde es nicht
eingehende Darlegungen zum internationalen Seerecht und zum Luft - und
Weltraumrecht beinhalten. Materien, die heute nur noch Spezialisten wirklich
umfassend zugänglich sind, deren Grundlagen aber so vermittelt werden, daß der
Leser wenigstens über Grundlagen nach eingehender Lektüre mitreden kann. Von
immer größerer Bedeutung ist indessen der von Heintschel von Heinegg äußerst
übersichtlich gestaltete Bereich des internationalen Umweltrechts, daß mit den
Unfällen an der Theiß wieder zu einer traurigen Relevanz gezwungen wird,
vermutlich mit einem Nachspiel vor dem IGH. Es ist der jüngste Bereich des Völkerrechts,
aber sicher einer der gegenwärtig interessantesten, denn gerade hier läßt
sich das - immer wieder anzusprechende - Souveränitätsprinzip in einer
“Weltrisikogesellschaft” am wenigsten halten. Profund wird die Entwicklung
seit der Konferenz von Stockholm 1972 nachgezeichnet, die den ersten Durchbruch
brachte, auch wenn man von überprüfbaren internationalen Standards noch heute
weit entfernt ist, trotz der zugleich unter - und überschätzten Konferenz von
Rio, 1992. Etwas deutlicher erklärt werden könnte das Konzept der
“nachhaltigen Entwicklung”. Wenig geklärt wird auch das Verhältnis des völkerrechtlichen
Schutzgutes der “natürlichen Umwelt” zum Souveränitätsprinzip und zum
“Recht” auf Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, die heute auch immer
äußere Angelegenheiten sind, wenigstens in Umweltfragen. Auch dieser Bereich
ist maßgeblich geprägt durch Völkervertragsrecht und Gewohnheitsrecht, die
einem eingehenden Überblick unterworfen werden.
VIII. Einige
der interessanten Fragen der Gegenwart kreisen um Fragen des völkerrechtlichen
Individualschutzes, den der Herausgeber im 11. Kapitel behandelt. Völkerrechtlicher
Individualrechtsschutz und nationalstaatliche Rechtsordnungen stehen in einem
fortwährenden Spannungsverhältnis. Auch hierbei geht es wieder um Schranken
der Souveränität. Das menschliche Individuum konstituiert sich auch insoweit
mehr und mehr als autonomes Subjekt, dessen personale Integrität gegen die die
staatliche Souveränität insoweit in ein Spannungsverhältnis gerät, als dem
jeweiligen Staat rechtliche Grenzen der Verfügungsgewalt über seine
Staatsangehörigen gezogen werden, die allerdings zunächst nur den Staat
binden: “Regelungsgegenstand des Völkerrechts ist damit vielmehr das
Verhalten der Völkerrechtssubjekte gegenüber dem Menschen als dem Subjekt
staatlicher Rechtsordnung” (S.670). Die Darstellung geht von einer
Systematisierung in drei Problemkreisen aus: Schutz durch multilaterale Verträge,
die jedem Staat zum Beitritt offen stehen und meist einen Basisschutz für Leib
und Leben beinhalten, regionale Vereinbarungen durch multilaterale Verträge,
sowie der Errichtung nationaler Gewährleistungen aufgrund
gewohnheitsrechtlicher Mindeststandards, wie sie etwa das Fremdenrecht prägen.
Ipsen unterscheidet im ersten Schutzkreis fünf verschiedenen Vertragstypen:
Basisschutz für Leib und Leben, Gewährleistung von Gleichbehandlung und
Nichtdiskrimierung in bezug auf bestimmte Regelungsmaterien, Gewährleistungen
eines bestimmten Rechtsstatus, Menschenrechtsvereinbarungen und Regelungen über
humanitäre Fragen in bewaffneten Konflikten. Im Rahmen dieser Kategorienbildung
werden die gegenwärtig bestehenden Regelungen systematisch durchdiskutiert, um
schließlich die beiden Menschenrechtspakte einer grundrißartigen Analyse zu
unterziehen (§ 48, Rdnrn. 35 ff). Etwa ein Drittel der gegenwärtig wohl 192
Staaten (Stand: 1998) dieser Erde verweigern die Unterzeichnung, unter anderem
auch Staaten der “westlichen Welt”. Es fragt sich allerdings, ob nicht
einzelne Teile inzwischen zum ius cogens geworden sind. Eine Frage, die
nur im Einzelfall nach genauer Prüfung beantwortet werden kann. Die
Schwierigkeiten liegen indessen in der Durchsetzung, die in Staaten
unproblematisch ist, die bereits nationalstaatlich ein hohes Niveau der
Beachtung der Menschen - und Bürgerrechte erreicht haben. Beide Pakte, von
denen der IPBPR meist Abwehrrechte gegen den Staat beeinhaltet, der IPWSKR
hingegen meist Teilhaberrechte, sind von weiten Gesetzesvorbehalten
gekennzeichnet, die den Adressaten weite Spielräume belassen, zumal ein
spezieller Sanktionsmechanismus nicht zur Verfügung steht. Er wäre politisch
nicht durchsetzbar gewesen. Der Text geht kurz auf das sog. “1503 -
Verfahren” ein, das es - basierend auf res. 1503 des UN-Wirtschafts- und
Sozialrats v. 27.05.1970 - erlaubt, Non-Government-Organizations (NGO’s)
Menschenrechtsverletzungen vorzutragen, diese dann an die zuständigen UN -
Organe weiterleiten (eine Möglichkeit, von der etwa “Amnesty International”
oder “Human Rights Watch” regelmäßig Gebrauch machen). Der eher schwache
Schutz wird auch durch die nationalen Berichtspflichten kaum aufgewertet.
Immerhin erlaubt die Staatenbeschwerde nach Art. 41 IPBPR
Menschenrechtsverletzungen publik zu machen und Publizität ist etwas, was die
meisten Verletzter - Staaten durchaus scheuen. Die
Entwicklung zeigt, daß ein Schutz durch regionale Menschen- und Bürgerrechtsvereinbarungen
oftmals wesentlich effektiver gestaltet werden kann, wie insbesondere EMRK und
AMRK zeigen, die eingehend vorgestellt werden. Etwas kurz scheint die
Darstellung des Verfahrens vor dem EGMR. Nicht näher erörtert wird das Verhältnis
der Entscheidungen des EGMR zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Auch das
afrikanische Schutzsystem der OAU wird wenigstens kurz vorgestellt. Die
Ratifikation der arabischen Charta der Menschenrechte will hingegen nicht recht
vorankommen, auch wenn die vermeintliche “Menschenrechtsfeindlichkeit” des
Koran bei näherem Hinsehen eine Legende ist.
IX. Angesichts
der Entwicklungen auf dem Balkan durfte der Leser gespannt sein auf das Kapitel
über “Friedenssicherung und friedliche Streitbeilegung. Nicht nur der
Angriff, sondern bereits die Androhung von Gewalt ist ein Verstoß gegen Art. 2
Zif. 4 UN-Charta, sofern nicht das Recht auf Selbstverteidigung bis zum militärischen
Eingreifen des Sicherheitsrates wahrgenommen wird, Art. 51 UN-Charta, der
Sicherheitsrat Maßnahmen nach Art. 42, 43 UN- Charta getroffen hat und nicht möglicherweise
ungeschriebene Ausnahmen eingreifen, die äußerst umstritten sind. Manche sehen
eine solche Ausnahme in der “sog. humanitären Intervention”, auf die sich
die Mitgliedsstaaten der NATO im bewaffneten Kosovo - Konflikt berufen haben,
dessen völkerrechtliche Legitimierbarkeit überaus schwierig ist, nachdem eine
Entscheidung nach Kap. VII durch den UN- Sicherheitsrat insoweit nicht erfolgt
ist, obwohl die vorangegangenen Resolutionen nur knapp unter dieser Grenze
blieben (eine eingehende Darstellung des Mitbearbeiters Epping findet sich
jetzt in, Epping/Fischer/Heintschel v. Heinegg, FS Ipsen, 2000, unter dem Titel:
Nachbetrachtung: Der Kosovo- (Kampf-) Einsatz der Bundesswehr, S. 615 - 650).
Simma (http://www.ejil.org) sprach
nicht ohne Grund von einer dünnen roten Linie. Der Konflikt selbst wird in
diesem Buch nicht näher angesprochen, der Problemkreis jedoch behandelt. Die
damit zusammenhängenden Fragen sind hoffnungslos umstritten. Die Meinung, die
jede Gewaltanwendung außerhalb der Selbstverteidigung (die im Falle Kosovo
zweifelsfrei nicht vorlag) und den nach Kap. VII UN-Charta vorgesehenen Maßnahmen
für rechtswidrig ansieht, ist etwas ins Wanken geraten, dürfte aber nach wie
vor herrschend sein (§ 59, Rdnr.26) und dies mit gutem Grund. Ipsen entscheidet
sich hier nicht für eine bestimmte Auffassung gibt aber die Tendenz an:
“Diese Rechtsauffassung, die mit der bisherigen Staatenpraxis und dem
geschriebenen Recht in Übereinstimmung steht, gibt aber keine Antwort auf die
Frage, wie Völkermord und Verstößen gegen andere Verbotsnormen des ius
cogens begegnet werden soll, wenn die nichtmilitärischen Mittel zur
Verhinderung oder Beendigung von diesen Verbrechen versagen. Im Schrifttum wird
daher zunehmend mit gewichtigen Gründen die Meinung vertreten, eine Norm des
Gewohnheitsrechts sei im Entstehen begriffen, die in besonders schweren Fällen
den Einsatz militärischer Gewalt zuläßt (...). Erst die Staatenpraxis in
konkreten Fällen wird zukünftig zeigen, wann und in welchen Fällen sich
dieses Recht tatsächlich konkretisiert (...)” (§ 59, Rdnr. 26; Ipsen hat
sich anderweitig dazu explizit geäußert: Der Kosovo - Einsatz - Illegal?
Gerechtfertigt? Entschuldbar?, in, Die Friedenswarte 74 - 1999 -, S. 19 ff: ders.,
Relativierung des “absoluten” Gewaltverbots in, ders./T.Stein/Steinkamm, FS
Klaus Dau, 1999, S. 103 ff). Solange dieser aber nicht der Fall ist, wird
man von einer Völkerrechtswidrigkeit auszugehen haben. Doch selbst dann zieht
der völkerrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine deutliche und im übrigen
recht enge Grenze. Nicht näher thematisiert wird indessen, ob es in dieser
Situation die Möglichkeit der Nothilfe gibt, die von der UN- Charta ebenfalls
nicht vorgesehen ist und, wenn überhaupt, nur in engen Grenzen Anwendung finden
kann, da der Mechanismus der Charta mit all seinen Schwächen immer noch mehr an
Rechtssicherheit bietet, als der Ausweg in eine völkerrechtlich fragwürdige
humanitäre Intervention, für die der intervenierende Staat das rechtliche
Risiko trägt, mag es auch eine moralische Rechtfertigung geben. Nicht
unerwähnt bleiben soll, daß dieser Band ebenfalls eingehende Ausführungen zum
humanitären Völkerrecht und zum Recht des bewaffneten Konflikts beinhaltet.,
nachdem dieser Begriff den Begriff des Krieges abzulösen scheint, der an eine
militärische Auseinandersetzung zwischen Staaten zugeschnitten ist. Die Realität
zeigt heute, daß die bewaffneten Auseinander meist in (zerfallenden) Staaten
zwischen rivalisierenden Gruppen geführt werden, die das Problem des Schutzes
der Bevölkerung aufwerfen. Es ist bedauerlich, aber unabwendbar, daß ein
Lehrbuch des Völkerrechts auch für das 21. Jahrhundert nach einem kurzen,
durch Weltkriege, Holocaust und “Cold War” gekennzeichneten 20. Jahrhundert,
diesen Bereich immer noch nachhaltig thematisieren muß, vom “ewigen
Frieden” Kants weit entfernt. X. Die
Rezension eines derart umfassenden Werkes kann immer nur Teilaspekte ansprechen,
zumal fast jeder völkerrechtlich relevante Problemkreis in diesem
“Handbuch” wenigstens angesprochen wird, so daß ein tieferes Eindringen in
Einzelaspekte stets möglich ist. Das lange Warten hat sich gelohnt, da nunmehr
wieder eine aktuelle Gesamtdarstellung zum Völkerrecht vorliegt, die
ihresgleichen sucht und deren nächste Auflage hoffentlich nicht erst wieder in
zehn Jahren erscheint!
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