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Ralf Hansen

Ein Rundblick über das Völkerrecht

 Eine Rezension zu:

 Knut Ipsen

(Hrsg.)

VÖLKERRECHT

 In Zusammenarbeit mit:

Volker Epping, Horst Fischer, Christian Gloria

Wolff Heintschel von Heinegg, Hans-Joachim Heintze

5., völlig neubearbeitete Auflage

(ausführliche Rezension zu 4. Auflage)

des von Eberhard Menzel begründeten Werkes

Reihe: Juristische Kurz - Lehrbücher

München: C. H. Beck, 2004, 1314 S., Euro 48,-

ISBN 3-406-49636-9

 http://www.beck.de

 

Das Völkerrecht hat sich seit der Vorauflage von 1999 erheblich fortentwickelt. Das Werk erlaubt einen umfassenden Rundblick über diese schwierige, komplexe, weltumspannende, aber äußerst faszinierende Materie. Das Buch wurde in jeder Hinsicht gründlich überarbeitet. Die derzeitigen Probleme insbesondere des Kriegs- und Friedensvölkerrechts werden bereits im Vorwort offen angesprochen. Das Völkerrecht steht derzeit vor erheblichen Bewährungsproben und Spannungen angesichts seiner möglichen Verdrängung durch reine Machtpolitik, die rechtliche Regulationen nur achtet, wenn sie ihr günstig sind. Es ist daher gerade auch das Anliegen dieses Bandes dem Leser die Völkerrechtsrealität vor Augen zu führen. Eigentlich ein Lehrbuch hat dieses Werk längst den Charakter eines vorzüglichen Handbuches angenommen. Erfreulich erweitert wurde die Liste von Hyperlinks zu Informationen im WWW, das gerade zum Völkerrecht sehr ergiebige Informationsangebote enthält. Die Einflüsse des Völkerrechts durchdringen inzwischen den letzten Winkel der nationalen Rechtsordnungen und tragen damit dem Umstand Rechnung, dass es kaum noch nationale Probleme ohne internationale Auswirkungen mehr gibt. Insoweit dürfte es richtiger sein von “internationalem öffentlichen Recht” zu sprechen, wie es im Text auch vielfach geschieht.

Kapitel 1, bearbeitet vom Herausgeber, behandelt Regelungsbereich, Geltungsgrund und Funktion des Völkerrechts. Insbesondere über den Geltungsgrund wird seit Jahrzehnten (wenn nicht seit Jahrhunderten, beginnend wohl mit Grotius) vehement gestritten. Die einzelnen Theorieansätze werden nahezu sämtlich referiert, auch soziologische und philosophische Ansätze werden einbezogen, sodass ein beeindruckender Überblick vorliegt.  Gerade im Völkerrecht ist ein profundes Wissen der Völkerrechtsgeschichte unentbehrlich, das in § 2 der Darstellung in profunder Weise vermittelt wird und zeigt, dass das Völkerrecht auch eine Geschichte der friedensgestaltenden Funktionen des Konsensprinzips ist. Von einem Völkerrecht im vollen Sinne des Wortes kann aber erst mit der Hervorbringung der Völkerrechtssubjektivität gesprochen werden. Für das Völkerrecht der Moderne ist die Souveränität nach wie vor eine der zentralen Kategorien. Souverän war ursprünglich nur der Fürst, der im eigenen Namen mit anderen Fürsten Verträge schloss. Erst mit der Heraufkunft der Nationalstaaten wurde diese Kompetenz auf den Staat als juristischer Person übertragen. Entsprechend zieht sich die “Souveränitätsfrage” durch dieses Text wie ein roter Faden. Sehr grundlegend ist das Kapitel über die Völkerrechtssubjekte, das den Diskussionsfaden des Souveränitätsproblems unter diesem Aspekt aufnimmt. Nach dem Völkerrechtsverständnis des 19. Jahrhunderts waren nur Staaten geeignete Völkerrechtssubjekte. Individuen konnten an der Völkerrechtssubjektivität allenfalls “reflexartig” teilhaben, da den Staaten die Verfügungsgewalt über ihre “Untertanen” zugebilligt wurde. Die Menschenrechtsfrage hat in den letzten Jahrzehnten die Diskussion um die Frage, ob Individuen Subjekt des Völkerrechts sein können, erheblich belebt. Nach wie vor aber ist der Staat, wie es in § 5 (bearbeitet von Epping) treffend heißt, “Normalperson” des Völkerrechts. Das Kapitel “Das Individuum als Völkerrechtssubjekt” (§ 7) widmet sich eingehend dem Problem der "Mediatisierung des Individuums" im Völkerrecht und deren Durchbrechungen. Die Entwicklung zeigt sehr deutlich, dass die Durchsetzung der Menschenrechte dem Stufenbau von nationaler Statuierung über regionale Vereinbarungen hin zu universalen Prinzipien bedarf, um - über eine moralisch Apellfunktion der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte” und die weithin ohne spezifische Sanktionen ausgestatteten Menschenrechtspakte hinaus -  praktisch Geltung zu erlangen.  Angesichts der Tendenz zur Regionalisierung als einer möglichen Reaktion auf das vielschichtige Phänomen “Globalisierung” sind insbesondere die Ausführungen zum Staatenzerfall und zur völkerrechtlichen Kontinuität von Staaten interessant.

Im Zentrum der völkerrechtlichen Gestaltungspraxis steht nach wie vor der Vertrag, ungeachtet der gestiegenen Bedeutung von “Soft - Law”. Die Auseinandersetzung mit der Vertragspraxis setzt eine intensive Befassung mit der Rechtsquellenlehre voraus, die - entlang Art 38 IGH-Statut - hier eingehend dargestellt wird. Im Zentrum der Darstellungen steht insbesondere die Normen der WVK, die zwar ausdrücklich nur 82 Vertragsparteien bindet, jedoch in weiten Teilen Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat. Dies ist jedoch bei der Postulation universaler Geltung für jede Norm vor Anwendung einzeln zu untersuchen. Die Ausführungen über die Bildung von Völkergewohnheitsrecht (§ 16) sind vorbildlich zu nennen und lassen so gut wie keinen Aspekt der damit verbundenen Probleme aus. Dargestellt werden auch die verfahrensmäßigen Strukturen. Besonders interessant sind die Ausführungen über die Auslegung völkerrechtlicher Normen in § 11 des Buches, da gegenüber der dem deutschen Juristen geläufigen “Methodenlehre” zahlreiche Besonderheiten (aber auch Gemeinsamkeiten) bestehen.

Interessante Ausführungen enthält das von Heintze bearbeitete Kapitel über “Völker im Völkerrecht”, das insbesondere Fragen des Selbstbestimmungsrechts thematisiert. Gegenwärtig eine der wichtigsten Fragen des Friedensvölkerrechts. Fragen des Selbstbestimmungsrechts sind eng mit Fragen der Selbstregierung verwoben. In Art. 1 Nr.2, 55 UN - Charta lediglich erwähnt, hat sich die Idee der Selbstbestimmung inzwischen zum einem kollektiven Recht im Völkerrecht verfestigt, dessen Konturen indessen alles andere als klar sind, auch wenn dieses Selbstbestimmungsrecht in den beiden UN - Menschenrechtspakten inzwischen kodifiziert ist. Sehr eingehend widmet sich das Kapitel den Abgrenzungsproblemen der Begriffe von “Volk und Staat”. Mit der Frage der Selbstregierung ist aber bereits das Problem der inneren Selbstbestimmung aufgeworfen, das in einem weiteren, vorzüglichen Kapitel dargelegt wird. Die damit zusammenhängenden Fragen sind eng verwoben mit den Anforderungen durch Menschenrechte und Demokratie. Grundsätzlich sieht das Völkerrecht alle Staatsformen als gleichwertig an, selbst wenn es sich um Diktaturen oder autoritäre Regime handelt. Diese betrachten jede Thematisierung von Menschenrechten von außerhalb her regelmäßig als Einmischung in die inneren Angelegenheiten. Nicht zuletzt die Frage der Zuständigkeit für innere Angelegenheiten und deren Reichweite führt oftmals zur “Selbstblockade” des Weltsicherheitsrates.

Es bedarf keiner weiteren Erwähnung, dass ein solches Buch eine vorbildliche Darstellung des Rechts der internationale Organisationen (insbesondere der UNO, aber auch der OSZE und der EU) beinhaltet. Erheblich umgestaltet wurde aber auch das Kapitel über die “Völkerrechtliche Verantwortlichkeit und Völkerstrafrecht” aus der Feder des Herausgebers. Besonders das Völkerstrafrecht hat in den letzten Jahren erhebliche Aufmerksamkeit erfahren. Es ist im Kern international geltendes, materielles Strafrecht, dass das Territorialitätsprinzip überschreitet, allerdings weithin der Durchsetzung durch nationale Strafgerichtsbarkeit bedarf und vom Weltrechtsprinzip abzugrenzen ist, demzufolge völkerrechtswidrige Straftaten erst nach nationaler Umsetzung im jeweiligen Nationalstaat verfolgbar sind. Sehr genau werden in § 42 die Entwicklungen nach Nürnberg und Tokio nachgezeichnet, die inzwischen zur Implementierung eines Völkerstrafgerichtshofes in Rom geführt haben. Die Darstellung von Ipsen verschweigt die Restriktionen nicht, denen dieser Strafgerichtshof ausgesetzt ist und kritisiert insbesondere die Haltung der Vereinigten Staaten von Amerika, die aus nationalem Interesse intensiv versuchen, sich der Gerichtsbarkeit dieses Gerichtshofes zu entziehen. Eine Korrektur der ablehnenden Haltung ist angesichts der Vorkommnisse im Irak und anderswo derzeit kaum zu erwarten, auch wenn dies wünschenswert wäre. Es bleibt abzuwarten, wann dieser Gerichtshof erstmals überhaupt als Strafgericht agieren wird.  

Ebenfalls sehr lesenswert sind die Darlegungen von Gloria zum Internationalen Wirtschaftsrecht, die insbesondere auf die Institutionalisierungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen intensiv eingehen und deren Funktionen darstellen, etwa hinsichtlich des GATT und der WTO.  Besonders Augenmerk verdienen in diesem Zusammenhang die Darlegungen zum internationalen Eigentumsrecht und zur völkerrechtlichen Bewältigung von Enteignungen. Enthalten sind selbstredend auch Darlegungen zum internationalen Seerecht und zum Luft - und Weltraumrecht, die maßgeblich Spezialisten ansprechen. Diese Materien werden allerdings so vermittelt, dass der Leser wenigstens über Grundlagen nach eingehender Lektüre mitreden kann. Von immer größerer Bedeutung ist indessen der von Heintschel von Heinegg äußerst übersichtlich gestaltete Bereich des internationalen Umweltrechts. 

Den völkerrechtlichen Individualschutz behandelt der Herausgeber in Kapitel 11 sehr umfassend und führt insbesondere die verschiedenen Stränge dieses verzweigten Teilgebietes übersichtlich zusammen. Völkerrechtlicher Individualrechtsschutz und nationalstaatliche Rechtsordnungen stehen in einem fortwährenden Spannungsverhältnis. Auch hierbei geht es wieder um Schranken der Souveränität. Das menschliche Individuum konstituiert sich auch insoweit mehr und mehr als autonomes Subjekt, dessen personale Integrität gegen die die staatliche Souveränität insoweit in ein Spannungsverhältnis gerät, als dem jeweiligen Staat rechtliche Grenzen der Verfügungsgewalt über seine Staatsangehörigen gezogen werden, die allerdings zunächst nur den Staat binden. Die Darstellung geht von einer Systematisierung in drei Problemkreisen aus: Schutz durch multilaterale Verträge, die jedem Staat zum Beitritt offen stehen und meist einen Basisschutz für Leib und Leben beinhalten, regionale Vereinbarungen durch multilaterale Verträge, sowie der Errichtung nationaler Gewährleistungen aufgrund gewohnheitsrechtlicher Mindeststandards, wie sie etwa das Fremdenrecht prägen. Ipsen unterscheidet im ersten Schutzkreis fünf verschiedenen Vertragstypen: Basisschutz für Leib und Leben, Gewährleistung von Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in bezug auf bestimmte Regelungsmaterien, Gewährleistungen eines bestimmten Rechtsstatus, Menschenrechtsvereinbarungen und Regelungen über humanitäre Fragen in bewaffneten Konflikten. Im Rahmen dieser Kategorienbildung werden die gegenwärtig bestehenden Regelungen systematisch durchdiskutiert, um schließlich die beiden Menschenrechtspakte einer grundrissartigen Analyse zu unterziehen. 

Angesichts der Entwicklungen in Afghanistan und im Irak durfte der Leser gespannt sein auf das Kapitel über “Friedenssicherung und friedliche Streitbeilegung" von Fischer. Nicht nur der Angriff, sondern bereits die Androhung von Gewalt ist ein Verstoß gegen Art. 2 Zif. 4 UN-Charta, sofern nicht das Recht auf Selbstverteidigung bis zum militärischen Eingreifen des Sicherheitsrates wahrgenommen wird, Art. 51 UN-Charta, der Sicherheitsrat Maßnahmen nach Art. 42, 43 UN- Charta getroffen hat und nicht möglicherweise ungeschriebene Ausnahmen eingreifen, die äußerst umstritten sind. Dieses Gewaltverbot wird besonders eingehend thematisiert, wobei der Verfasser auch auf den Angriff der Alliierten auf den Irak eingeht, den er mit guten Gründen für völkerrechtswidrig hält, da er von der Resolution des Sicherheitsrates 1441 nicht gedeckt und ist ohnehin "präventiv" erfolgte, was nie völkerrechtlich zulässig sein kann. Allerdings erhärtet sich der Eindruck, das es auf eine völkerrechtliche Legitimation derartigen Handelns immer weniger ankommt und das geltende Völkerrecht durch Machtpolitik beiseite geschoben wird. Kaum nötig ist daher auch die sog. " naturrechtliche Humanitäre Intervention" als Begründung heranzuziehen, auf die Fischer ebenfalls eingeht. Angesichts fehlender Kriterien, aber auch eines Versagens des Völkerrechts bei Völkermord und Notstand in Krisengebieten, ist Fischer der Auffassung, dass sich die Problematik zu einer Frage der Entschuldbarkeit verschiebt, wobei sich aber auch hier die Frage nach den Kriterien stellt. Im letzten Abschnitt behandelt Ipsen alle maßgeblichen Fragen des Themenkreises "Bewaffneter Konflikt und Neutralität" und geht dabei auch intensiv auf den Schutz der Zivilbevölkerung in "bewaffneten Konflikten" ein, ein Begriff mit dem Kriegszustände heute diplomatisch umschrieben zu werden pflegen. Offen angesprochen wird hier auch die Funktion von Moral und Ethik bei der Funktion des "öffentlichen Gewissens" zur Regulierung internationaler Konflikte, welches eine offene Berichterstattung in freien Medien voraussetzt, die geeignet ist militärische Zensurpraktiken zu überwinden.

Die Rezension eines derart umfassenden Werkes kann immer nur Teilaspekte ansprechen, zumal fast jeder völkerrechtlich relevante Problemkreis in diesem “Handbuch” wenigstens angesprochen wird. Ein tieferes Eindringen in Einzelaspekte ist angesichts der umfassenden Hinweise stets möglich. Es mag erstauen, aber die Neuauflage ist gegenüber der Vorauflage erneut verbessert worden und äußerst lesenswert.