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Ralf Hansen Eine
umfassende Darstellung des internationalen Straßenverkehrsunfallrechtes Eine
Rezension zu: Robert Sieghörtner Internationales Straßenverkehrsunfallrecht Tübingen,
Mohr Siebeck, 2002, 512 S., E 84,-
ISBN
3-16-147707-3 Die
sehr lesenwerte Erlanger Dissertation beinhaltet eine der derzeit
umfangreichsten wissenschaftlichen Durchdringungen des internationalen
Straßenverkehrsunfallsrechts, einer schwer zugänglichen und komplexen
Materie, die in diesem Band aber sehr übersichtlich dargestellt wird.
Der Straßenverkehrsunfall ist der häufigste Anwendungsfall des
internationalen Deliktsrechts. Es handelt sich um ein Massenphänomen,
das der Internationalisierung der Lebens- und Verkehrsverhältnisse
geschuldet ist und noch im 19. Jahrhundert eine sehr geringe Rolle
spielte. Im Ersten Teil entwickelt der Verfasser eine Typologie des Straßenverkehrunfalls,
maßgeblich unter den Aspekten der personalen Beziehungen zwischen den
Beteiligten (Fremdunfall, Konstellationen des Mitfahrerunfalls) und nach
einer territorialen Betrachtung (Platzunfall, Konstellationen des
Distanzunfalles). Diese Typologie spielt für die Anknüpfung eine
erhebliche Rolle, die allgemein Gegenstand des folgenden Kapitels ist.
Seit Sayigny folgt die kontinentale Lehre der Anknüpfung der Doktrin
von der „engsten Verbindung“, für die sich entsprechende Kriterien
ausdifferenziert haben. Sehr eingehend setzt sich der Verfasser mit der
US-amerikanischen Gegenbewegung auseinander, folgt aber im Ergebnis der
klareren sachrechtsorientierten Anknüpfung kontinentaler Prägung, die
auf der Ebene der Auffindung einer passenden Anknüpfung
rechtsvergleichend sachbezogen orientiert ist, ohne aber das jeweils
anwendbare Sachrecht vor der kollisionsrechtlichen Prüfung bereits zu
präjudizieren. Um diese Prüfungsstufe transparenter zu machen, führt
der Verfasser anschließend eine interessante Sachrechtsvergleichung des
Delikts- und Versicherungsrechts unter Einschluss der Ansätze des
Europarechts durch, die interessante Gemeinsamkeiten und Unterschiede
hervortreten lässt, auch was gemeinsame Entwicklungslinien des
Verkehrszivilrechts angeht und schon für sich interessant zu lesen ist.
Da der Haftpflichtanspruch beim internationalen Verkehrsunfall nicht
isoliert vom versicherungsrechtlichen Schadensausgleichbetrachtet werden
kann, behandelt Teil II sehr ausführlich das System der „grünen
Karte“, das in Europa die Durchsetzung des Direktanspruchs des Geschädigten
gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers erheblich
vereinheitlich hat, wobei auch die Haftung der versicherungsersetzenden
Entschädigungsfonds sehr eingehend berücksichtigt wird. Teil
IV behandelt erschöpfend die maßgeblichen Probleme der Haftungsansprüche
nach dem Tatortgrundsatz gemäß Art. 40 I EGBGB, geht allerdings auch
auf frühere Kontroversen zwischen Rechtsprechung und Literatur ein. Die
Darstellung geht zunächst vom „Platzunfall“ aus. Mit Einführung
des Art. 40 I 1 EGBGB ist die Tatortortregel des Unfallortes für das
deutsche Recht immer zur Anwendung berufen. Der Erfolgsort des Art. 40 I
2 EGBGB spielt daneben insoweit keine Rolle. Im folgenden Kapitel
untersucht der Verfasser Besonderheiten bei der Gefährdungshaftung, die
von der Neuregelung nicht ausdrücklich erfasst sind. Dennoch wird überzeugend
die Auffassung vertreten, dass insoweit der Ort maßgeblich ist, am dem
das Fahrzeug „außer Kontrolle gerät“, was regelmäßig der
Unfallort sein wird. Der Verfasser arbeitet unter Darstellung aller maßgeblichen
Detailfragen sehr überzeugend heraus, daß Art. 3 Haager StVA
wesentlich geeigneter ist, die Probleme der „unechten Distanzunfälle“
zu lösen, da Art. 40 EGBGB insoweit keinen eigenständigen Lösungsansatz
bereit hält. Allerdings ist er der Auffassung, daß diese Probleme mit
der vom ihm vorgeschlagenen Auslegung der Art. 40, 41 EGBGB zu
beseitigen sind. Teil
V widmet sich den zahlreichen Auflockerungen des Tatortgrundsatzes, die
hier sehr überzeugend systematisiert werden. Er unterscheidet dabei zunächst
Fälle der akzessorischen von der nichtakzessorischen Auflockerung des
Tatortgedankens. Unter „akzessorischer Auflockerung“ ist dabei
gemeint, dass das Unfallstatut als Nebenstatut vom dazugehörigen
Hauptstatut abhängig ist, so dass dieses über die Anknüpfung
entscheidet und mithin unselbständig angeknüpft wird. Dies ist regelmäßig
der Fall, wenn zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten bereits ein
anderes Rechtsverhältnis besteht, das einer bestimmten Rechtsordnung
unterstellt ist. Auch hier wird zunächst wieder die Regelung des StVA
(hier: Art 4) untersucht, das für diesen Fall grundsätzlich an das
Recht des Zulassungsortes anknüpft. Seit 1999 enthält Art. 40 II EGBGB
insoweit eine gesetzliche Regelung. Indessen wird auch die frühere
Rechtslage erschöpfend dargestellt, die für das Verständnis des heute
geltenden Rechts letztlich unabdingbar ist, zumal zahlreiche Theorien in
der Literatur auch unter der Geltung des neuen Rechts weiter vertreten
werden können. Diese Regelung sieht als Anknüpfungstatbestand die lex
domicili communis vor, mit der Ausweichklausel des Art.41 I EGBGB, deren
Angemessenheit der Verfasser insbesondere für „Mietwagenfälle“ mit
interessanter Begründung in Zweifel zieht. Er ist der Auffassung, dass
eine Regelung, die an den Zulassungsort des Schädigerkraftfahrzeuges
und an den gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten anknüpft,
angemessener gewesen wäre, auch wenn dies über Art. 41 EGBGB letztlich
ebenso hergeleitet werden kann. Die akzessorische Auflockerung der Anknüpfung
an die Tatortregel stellt sich hingegen eher bei „Mitfahrerunfällen“
und wird von der deutschen Rechtsprechung und nach eingehender Analyse
auch vom Verfasser abgelehnt. Ein weiteres, sehr interessantes Kapitel
enthält Überlegungen zur Rechtswahl nach Art. 42 EGBGB, während Teil
V sich mit den schwierigen Problemen des renvoi beschäftigt und davon
ausgeht, das aufgrund Art. 4 EGBGB die Anwendung ausländischen Rechts
stets in Betracht zu ziehen ist, da es sich bei Art. 40, 41 EGBGB um
Gesamtverweisungen handelt. |
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