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Ralf Hansen Sind Internet - Domains ein
Vermögensrecht?
Eine Rezension zu:
Cornelia Birner Die Internet - Domain als Vermögensrecht Zur Haftung der Internet - Domain in Zwangsvollstreckung und Insolvenz Erstauflage Tübingen: Mohr Siebeck, 2006, 237 S ISBN 3-16-148784-2
Die interessante Dissertation untersucht die Haftungssituation von Internet - Domains. Technisch handelt es sich bei einer Domain um ein Verzeichnis, dass vom Domain - Name zu trennen ist. Erst die Verbindung von Domain - Name und dem Inhalt des Verzeichnisses "Domain" ergibt sich ein Vermögensrecht, das überdies nicht statisch zu begreifen ist, da nahezu jede Domain nur auf Zeit besteht. Die Einzelheiten sind schon unter Internettechnik-Experten umstritten. Kein Wunder, dass es hierzu bislang unterschiedliche Rechtsprechung, die allerdings durch ein neues BGH - Urteil für die Praxis obsolet geworden sein dürfte, nachdem bereits des BVerfG diesen Weg gewiesen hatte (http://www.jurpc.de/aufsatz/20060066.htm). Diese Rechtsentwicklung konnte die Studie nicht mehr berücksichtigen, nimmt sie aber letztlich voraus. Eingehend beleuchtet werden die wirtschaftlichen und technischen Funktionsweisen von Internet - Domains, wobei sich die Darlegungen allerdings sehr an der Registrierungspraxis der DENIC und deren Registrierungsrichtlinien orientieren, die allerdings weitgehend auf dem Standard RFC 1035 und 1591 beruhen. Diese Regelungswerke sind auch im Anhang abgedruckt. Alle Domainverträge enthalten aber letztlich ein schuldrechtliches Element, demzufolge eine Domain im Rahmen eines zeitlich unbegrenzten, aber kündbaren Dauerschuldverhältnisses von einem Provider zugewiesen wird, der die Registrierung bei der DENIC vornimmt, sofern der Vertrag mit dieser nicht unmittelbar geschlossen wurde. Bereits diese Konstruktion macht den oft gezogenen Vergleich mit einem Eigentum als absolutem Recht sehr schwierig. Kap.2 geht eingehend auf die Domain als Gegenstand der vermögensrechtlichen Haftung ein, was es erforderlich macht, den Versuch zu wagen, die Rechtsnatur der Domain zu klären. Die Autorin setzt insoweit konsequent an den Vergaberichtlinien der DENIC an, die deutlich davon sprechen, dass der Vertragspartner kein Eigentum an der Domain erwirbt, sondern lediglich eine rein schuldrechtliche Nutzungsberechtigung. Die Diskussion um die eigentumsrechtliche oder eigentumsähnliche Struktur der Domain wird intensiv aufgearbeitet. Der Vergleich von Domain und Marke zeigt die Schwächen der eigentumsrechtlichen Sichtweise. Diese Sichtweise wird denn auch überzeugend abgelehnt, so dass ein markenrechtsähnlicher Ausschließlichkeitsanspruch verneint wird. Ungeachtet dessen kann durch die Verwendung des Domain-Names im Einzelfall ein Markenschutz qua Verkehrsgeltung erzielt werden, der davon aber strikt getrennt wird. Infolgedessen vertritt die Autorin eine schuldrechtliche Sichtweise. Die Rechtsposition des Domaininhabers wird beschrieben als die Summe der aus einem Schuldverhältnis zur Vergabestelle resultierenden Rechte und Pflichten. Damit ist das Problem der Anwendbarkeit des § 857 ZPO noch nicht gelöst. Die Verfasserin vertritt die letztlich überzeugende Auffassung, dass der Domainnutzungsvertrag in kein aktuell geregeltes schuldrechtliches Raster passt, sondern einen Vertrag sui generis darstellt. Die Forderung auf Aufrechterhaltung des Domainvertrags ist im Ergebnis auch nach § 398 BGB abtretbar und damit nach § 851 ZPO übertragbar. Die Pfändung vollzieht sich nach alledem grds. nach § 857 ZPO. Kapitel 3 thematisiert die Grenzen der Haftung, zunächst anhand der Schranken bei Internet-Domains mit Namens - und Kennzeichenfunktion, da § 12 BGB den Namen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Zwangsvollstreckung entzieht. Angesichts des Umstandes, dass aus der Namens- und Kennzeichnungsfunktion der Internet-Domain für die Domain selbst nichts folgt, sondern nur die Domainbezeichnung betreffen ist, ergeben sich insoweit keine Begrenzungen der Pfändbarkeit. Erörtert werden indessen auch Schranken aufgrund des Bestehens von Sicherungsrechten - die zu Rechten nach § 805 ZPO oder §§ 50, 51 InsO führen - und Haftungsbeschränkungen aufgrund von Pfändungsschutzbestimmungen behandelt, die aber nur im Ausnahmefall des § 811 I Nr.5 ZPO relevant sind. Schwierige Probleme ergeben sich bei der Durchsetzung, die in Kap.4 behandelt werden. Hier wird sehr eingehend auf den Streit eingegangen, ob die DENIC als Drittschuldnerin zu bezeichnen ist, was diese in ständiger Praxis verneint. Einige Formularbücher sehen das anders. Von dieser Frage hängt angesichts des Zustellungserfordernisses der §§ 857 I, 829 III ZPO praktisch viel ab. Mit einer sehr überzeugenden Begründung kommt die Verfasserin zum Ergebnis, dass die DENIC als Drittschuldnerin zu betrachten ist. Die Gegner ziehen den Vergleich zur Marke, bei deren Pfändung das DPMA nicht Drittschuldnerin ist. Hier schlägt aber die rechtliche Einordnung der Domain als Vermögensrecht voll durch. Angesichts des Umstandes, dass sie nicht wie eine Marke behandelt werden kann, muss aus der schuldrechtlichen Qualifikation auch folgen, dass die DENIC die Aufrechterhaltung einer vertraglichen Position schuldet. Die Praxis überspielt diese Kontroverse, indem der DENIC der Inhalt des Pfändungsbeschlusses mitgeteilt wird, so dass dieses Problem in der Praxis bereits entschärft ist. Die eigentlichen, wirtschaftlichen Probleme ergeben sich erst im Verlauf der Verwertung, die hier ausgezeichnet dargestellt wird und zwar vom freihändigen Verkauf bis zur Versteigerung unter Analyse der vorhandenen Bewertungsmethoden, die sämtlich auch bilanzrechtlich interessant sind. Es folgen Ausführungen zur insolvenzrechtlichen Behandlung der Problematik. Kap. V schließlich geht eingehend auf die kennzeichenrechtlichen Wirkungen der Übertragung von Internet - Domains als Verwertungsmaßnahme in Zwangsvollstreckung und Insolvenz ein, die insbesondere zum Tragen kommen, wenn dem Schuldner Freigabeansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG und § 12 BGB entgegen gehalten werden können. Insoweit verbleibt es grundsätzlich beim Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung als entscheidendem Kollisionsprinzip. Erfreulich intensiv wird aber auch das in Praxis wenig beliebte Domain - Sharing als Streitvermeidungsalternative behandelt. Die ausgezeichnete Studie unternimmt eine sehr durchdachte Bestandsaufnahme der rechtliche Beurteilung der Internet - Domain als Vermögenswert und ist gerade auch für die Praxis sehr interessant. |