|
|
|
Ralf Hansen Ein Überblick zur Rechtslage bei "Internetauktionen" nach österreichischem Recht Eine Rezension zu: Stefan Gurmann Internetauktionen Gewerberecht - Zivilrecht - Strafrecht Erstauflage Wien: Springer, 266 S. ISBN 3-211-24114-0
"Internetauktionen" erfreuen sich in Österreich der gleichen Beliebtheit wie in den meisten anderen westeuropäischen Ländern. Die Rechtslage ist trotz einer weitreichenden europäischen Rechtsvereinheitlichung in nationaler Hinsicht je unterschiedlich, aber im wesentlichen vergleichbar, auch wenn die Ansätze zu einer - auf die Praxis bezogenen - effektiven Rechtsvergleichung im Bereich des E-Commerce noch weitgehend in den Anfängen stecken. Der europäische Rechtsrahmen für den E-Commerce nimmt zunehmend Gestalt an. Die äußerst interessante Grazer Dissertation bietet einen profunden Überblick über den diesbezüglichen Rechtsrahmen in Österreich, berücksichtigt allerdings die Rechtsentwicklung in Deutschland intensiv. Die Arbeit setzt ein mit klaren Typologie der verschiedenen Arten von Auktionen und arbeitet die Besonderheiten bei der Durchführung im Internet heraus. Teil III stellt ausführlich die Rechtslage im Gewerberecht dar. Das österreichische Recht enthält keine Sonderregelungen für den Bereich des E-Commerce, so dass die allgemeinen Regeln Anwendung finden, die auf die Art der Leistungserbringung abstellen. Schwierigkeiten bereitet die rechtliche Einordnung der "Internetauktionen", da auch die österreichische Gewerbeordnung keine gesetzliche Definition des Begriffes "Versteigerung" enthält, sich aber gleichwohl auf diese Absatzform bezieht. Der Verfasser kommt zum Ergebnis, dass Onlineversteigerungen allen essentiellen Anforderungen des Versteigerungsbegriffes entsprechen, so dass der Anwendung der einschlägigen gewerberechtlichen Regelungen nichts entgegen steht. Teil IV analysiert ausführlich die Rechtslage im Zivilrecht. Dabei geht es zunächst um die Probleme des Vertragsschlusses auf der Basis elektronischer Willenserklärungen. Die Regelungen des ABGB werden hier überlagert durch die Bestimmungen der §§ 9 - 12 ECG, für das es im deutschen Recht - anders als im spanischen Recht - kein Pendant gibt. Sie betreffen sehr weitreichende Informations- und Bestätigungspflichten des Anbieters, die sich in ihrem Anwendungsbereich nicht nur auf das Vorliegen eines Dienstes der Informationsgesellschaft beschränken, sondern in § 12 ECG auch Anforderungen für Kommunikation etwa unter Verbrauchern bestimmen. Diese Regelung vermeidet den ständigen Versuch des "Rückzugs" an Anbietern auf ein C2C-Geschäft und statuiert allgemein geltende Grundanforderungen. Es liegt auf der Hand, dass sich der Text eingehend mit der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl der Anbieter als auch der Internetauktionshäuser auseinandersetzt und den Meinungsstand präzise herausarbeitet, unter intensiver Berücksichtigung der deutschen Rechtslage und den hier bestehenden österreichischen Besonderheiten des AGB-Rechts. Für die Praxis besonders interessant sind die Ausführungen zur Beweislastverteilung, da die Beweislage im Falle des Bestreitens des Abnehmers äußerst komplex ist. Der oftmals zu findende Hinweis darauf, dass die IP-Adresse geloggt wurde, ist im Zeitalter der Anomymizer und der dynamischen IP-Adressen wenig ergiebig. Die Gerichte gehen sehr weitgehend von einer vollständigen Beweisbelastung des Klägers in solchen Fällen aus. Mankowski spricht denn auch treffend von einem "Widerrufsrecht qua Beweislastverteilung". Ob dies allerdings tatsächlich zu einem weitgehenden Zusammenbruch des B2C-eCommerce führen wird, ist mehr als unsicher. Der Verfasser favorisiert die Annahme eines Anscheinsbeweises und hofft auf den gezielteren Einsatz von elektronischen Signaturen. Intensiv erörtert werden selbstredend Fragen des Konsumentenschutzes und der außervertraglichen Haftung von Internetauktionshäusern. In diesem Zusammenhang war zu erörtern, inwieweit sich diese Anbieter auf die Privilegierungen des § 16 ECG berufen können. Wie in Deutschland wird eine Haftung mangels Kenntnis abgelehnt. Diese kommt erst nach Hinweis oder bei vollständig evidenten Verstößen in Betracht. Diese Fragen werden erneut virulent bei der Darstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeitssituation in Teil V. Dieser Abschnitt geht sowohl auf strafprozessuale Aspekte wie auf die typischen Delikte ein. Der Text enthält eine ausgezeichnete Aufarbeitung der Rechtslage bei Internetauktionen in Österreich unter intensiver Berücksichtigung der deutschen Rechtsentwicklung.
|