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Ralf Hansen Insolvenz
im strafrechtlichen Kontext Eine
Rezension zu: Raimund
Weyand Insolvenzdelikte Unternehmenszusammenbruch
und Strafrecht 7., überarbeitete Auflage Bielefeldt: Erich - Schmidt - Verlag, 2006, 246 S., 36,80 Euro ISBN
3-503-09324-9 http://www.ESV.info/3-503-09K324-9 http://www.insolvenzdelikte.de Unternehmenskrisen
mit anschließender Insolvenz haben oftmals ein strafrechtliches
Nachspiel. Dies gilt für das Insolvenzrecht des Jahres 1999 (mit
bereits etlichen Änderungen seither) nicht weniger als für das
seinerzeitige Konkursrecht. Die
Ermittlungsverfahren sind langwierig, schwierig und scheitern oftmals an
der prekären Beweislage und am Dickicht der in derartigen
Ermittlungsverfahren zu beachtenden Normen, die über das Strafrecht
hinaus tief in das Handels- und Wirtschaftsrecht und selbstredend in das
Insolvenzrecht reichen. Dies bedeutet auch, dass die Verteidigung hier
gewisse Spielräume hat. Das Dickicht der einschlägigen Normen versucht das überaus
lesenswerte Buch in strafrechtlicher
Perspektive durchsichtiger zu machen, was vollständig gelingt.
Insbesondere ist erfreulich, dass die Auswertung der einschlägigen
Rechtsprechung eine Dichte erreicht, die selbst einer Kommentierung der
einschlägigen Delikte zur Ehre gereichen würde. Das Werk richtet sich
nicht nur an Richter und Staatsanwälte, die mit der Materie befasst
sind, sondern selbstverständlich auch an Strafverteidiger, da gerade
Wirtschaftsstrafdelikte der Verteidigung oftmals einen erheblichen
Argumentationsspielraum eröffnen. Rechtsprechung und Literatur sind bis
November 2005 berücksichtigt. Der
Text gibt zunächst einen interessanten Einblick in den Bereich
“Firmenzusammenbruch und strafbare Handlungen” und in diesem Rahmen
einen Überblick über die typischerweise mit Insolvenzen in
Zusammenhang stehenden Straftaten der §§ 283 - 283 StGB und der
§§ 263, 266a, 267, 246, 266 StGB, 64, 82 GmbHG, 370 AG als
typischen Begleitstraftaten, die nur am Rande behandelt werden. Die
Darstellung konzentriert sich auf “eigentlichen” Insolvenzdelikte,
deren Schutzgut die Vermögensinteressen der benachteiligten Gläubiger
ebenso sind wie das Interesse der Kreditwirtschaft an einem
reibungslosen Kapitalverkehr, wobei indessen die volkswirtschaftlichen
Belastungen in der Folgenabschätzung kaum ausgeblendet werden können.
Angesichts des oftmals vorliegenden Forderungsausfalles ist auch eine
gewisse Genugtuungsfunktion vorhanden. Der Verfasser spricht auch sehr
offen den Umstand - nicht zuletzt aus Kostengründen - an, dass oftmals
zivilistische Ermittlungsfunktionen qua Strafanzeige den Ermittlungsbehörden
zugewiesen werden, um dann zivilrechtlich von ihren strafrechtlichen
Ermittlungsergebnissen profitieren zu können. Die Neuauflage arbeitet
insbesondere die Auswirkungen des neueren Entwicklungen im
Insolvenzrecht für die strafrechtlichen Insolvenzdelikte auf, die zwar
nicht ebenfalls reformiert wurden, jedoch von Veränderungen im
Insolvenzrecht tief geprägt werden. Bei
der überzeugenden Analyse des Täterkreises bestechen etwa die Ausführungen
zum “faktischen Geschäftsführer”
und zur “Hintermannproblematik”. Das Strafrecht sieht sich insoweit
zu Recht nicht an die Kategorien des Gesellschaftsrechts gebunden, wobei
hier Durchbrechungen der “formalen Gesellschafterstellung” zwecks
Haftung von “Gründern, Initiatoren und Hintermännern” ebenfalls
nicht unbekannt ist, so dass die Mindermeinung sich auch insoweit auf
nicht völlig gesicherten Boden bewegt und der Verfasser sich mit Recht
an der Rechtsprechung des BGH orientiert, die von einem materiellen Täterbegriff
ausgeht. Wie die Verfahrenspraxis zeigt, werden auch oftmals Geschäftsführer
vorgeschoben, die bar aller Kenntnis des GmbH-Rechts, oftmals
verwundert, ihren auch strafrechtlichen Pflichtenkreis wahrnehmen, wenn
die „Krise der GmbH“ folgen gerade auch strafrechtlicher Art
zeitigt. Im
Brennpunkt des Insolvenzrechts steht der Begriff der Unternehmenskrise.
Dies gilt auch für das Strafrecht. Bereits die nähere Bestimmung der
Unternehmenskrise in §§ 283 ff StGB führt hinsichtlich der Präzisierung
der Begriffe “Überschuldung” oder “Zahlungsunfähigkeit” in den
schwierigen Bereich des Bilanzrechts, da sich die Krise letztlich nur im
Rahmen einer unternehmensbewertenden Überschuldungsbilanz
rekonstruieren lässt. Hier ist schon streitig ob nach
Liquidationswerten oder anhand einer Fortführungsprognose zu
bilanzieren ist. Diese Fragen werden so angesprochen, das auch der
bilanzrechtlich nicht versierte Strafjurist die klaren Ausführungen gut
nachvollziehen kann. Es ist kaum verwunderlich, dass in diesem Bereich
auch die ermittelnden Staatsanwaltschaften oftmals auf externe Gutachter
angewiesen sind. In aller gebotenen Kürze geht der Verfasser auf die
bilanzrechtliche Voraussetzungen ein, bezieht sie aber strikt auf die
strafrechtliche Funktion für das Ermittlungsverfahren. Kapitel 5 des
Buches untersucht dann die §§ 283 ff StGB Tatbestandsmerkmal für
Tatbestandsmerkmal anhand einer überzeugenden Systematisierung des §
283 StGB anhand der Fallgruppen Vermögensverschiebungen,
unwirtschaftliche Geschäfte, Scheingeschäfte und Buchführungsverstöße,
zu denen noch der schwer zu handhabende Auffangtatbestand des § 283 I
Nr.8 StGB tritt. Dabei geht der Verfasser stets auch auf Beweisfragen
ein, da die Beweiswürdigung letztlich im Zentrum der
staatsanwaltschaftlichen Arbeit steht. Etwa wird im Rahmen der Erörterungen
zu § 283 I Nr.8 StGB der schwierige Tatnachweis bei diesem
Auffangtatbestand sehr deutlich. Des weiteren erörtert wird die regelmäßig
mit strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Unternehmenskrisen
auftretende Verletzung der Buchführungspflicht des § 283 b StGB,
gefolgt von knappen Übersichten zur strafbaren Gläubiger- und
Schuldnerbegünstigung. Für
die Praxis von besonderem Interesse (für alle Beteiligten) ist das
Kapitel 6, in dem der Verfasser auf die Praxis der Ermittlungsbehörden
bei Insolvenzdelikten eingeht. Hier finden sich sehr konkrete Hinweise
zur Verfahrensstrategie, etwa was die Auswertung von Zivilakten oder die
Befragung des Insolvenzverwalters angeht. Eingegangen wird im Hinblick
auf Durchsuchungen und Beschlagnahmen auch auf den schwierigen Bereich
der Bankermittlungen. Eher kurz behandelt werden die Möglichkeiten der
Verfahrensbeendigung durch Einstellung des Verfahrens, ggf. gegen Geldbuße.
Ein eigens Schlusskapitel ist der strafrechtlichen Relevanz fehlerhafter
steuerlicher Beratung gewidmet. Sehr informativ ist auch das recht
umfassende Literaturverzeichnis, das weitere Erkundungen auf schwierigem
Terrain ermöglicht. Das Buch ist extrem lesenswert, überaus informativ und sehr flüssig geschrieben. Es dürfte für alle in der Praxis mit dieser Materie konfrontierten Beteiligten eine erhebliche Hilfe bei der Bewältigung der oftmals schwierigen Probleme derartiger Ermittlungsverfahren sein.
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