Ralf Hansen
Informationshaftung
und Internet
Eine
Rezension zu:
Thomas Stadler
Haftung für Informationen im Internet
2. Aufl.,
Berlin,
Erich Schmidt Verlag, 2005, 373 S., E 49,80,-
ISBN
3-503-08748-6
Die lange erwartete Neuauflage dieses ungemein lesenswerten Buches erscheint zu einer Zeit, in der die Halbwertszeit internetrechtlicher Texte weiter im Schwinden begriffen ist. Die permanente Umwälzung des Technikrechts hat weniger mit der "Reform" der gesetzlichen Grundlagen zu tun als mit der Anwendung des vorhandenen Normenbestandes auf immer neue Konstellationen in der realen wie "virtuellen" Welt. Es ist kein Wunder, dass der - in diesem Bereich reichlich divergierenden - Rechtsprechung eine absolute Schlüsselfunktion zukommt. Die betreffenden Rechtsnormen werden jeweils so angewendet, wie sie von der richterlichen Auslegung verstanden werden. Und über die Richtigkeit dieser Anwendung besteht in einem erheblichem Umfang Streit.
Das Buch des Kollegen Stadler beschäftigt sich äußerst intensiv und mit einem durch den Text spürbaren Engagement für die Sache mit den Verantwortlichkeitsregelungen im Teledienstgesetz und im Medienstaatsvertrag und wirft den Blick sowohl auf Grundsatzprobleme als auch auf praxiswichtige Detailfragen. Angesichts der Entwicklungen seit 2002 - Erscheinungszeitpunkt der Erstauflage - ist es kein Wunder, dass sich die Seitenzahl um etwa ein Drittel erhöht hat. Der Text erlaubt eine souveräne Orientierung über die Materie, fokussiert auf den Zeitpunkt der Abfassung.
Für
die Haftungsbegründung hinsichtlich Verletzungen der Rechte anderer im Internet
gelten die allgemeinen Vorschriften. TDG und MDStV schränken diese Haftung
allerdings ein, so dass
insoweit gesetzliche Besonderheiten gelten, deren Verständnis zum einen durch
die – gesetzlich unvollkommen erfassten – technischen Voraussetzungen, zum
anderen durch die Fassung dieser Normen erschwert wird.
Nachdem die wichtigsten Strukturen der Medien des Internets und deren Akteure kurz beleuchtet werden, wendet sich der Verfasser in einem „Allgemeinen Teil“ den Grundfragen der internetrechtlichen Informationshaftung zu, die richtigerweise beim Störerbegriff ansetzt, da die §§ 8 ff TDG und MDStV keine haftungsbegründende Qualität aufweisen, so dass die Frage der Verantwortlichkeit nach allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Vorschriften zu beantworten ist, die von den genannten Normen im Rahmen ihres Anwendungsbereiches eingeschränkt werden. Die auf der EC-RL basierende Neuregelung der §§ 8 ff TDG gegenüber § 5 f TDG a.F. hält Stadler nicht gerade für sensationell, da man die damit erzielbaren Ergebnisse letztlich auch unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze erreichen könnte, zumal man durchaus den Eindruck gewinnen kann, das die Rechtsprechung diesen Normen gern ausweicht. Auf dieser Linie liegt auch eine äußerst wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die Unterlassungsansprüche vom Anwendungsbereich des TDG völlig ausnimmt und sich insoweit auf eine Auslegung des § 8 TDG im Lichte der E-Commerce-Richtlinie beruft, die einige Instanzgerichte anders gesehen hatten und in der Literatur durchaus auf kritische Stimmen gestoßen ist. Stadler übt denn auch Kritik an dieser Entscheidung, weil er die Auffassung vertritt, dass sie weder im Einklang mut § 8 II 1 TDG noch mit Art. 15 EC-RL steht, die insbesondere dem Host-Provider eben keine umfangreichen Filterverpflichtungen auferlegen wollten. Angesichts der Praxisrelevanz der betreffenden BGH - Entscheidung verschiebt sich die Perspektive aber jetzt von der Anwendung des TDG auf eine Präzisierung der Kriterien der Mitstörerhaftung, die von Einzelfall zu Einzelfall voranschreitet, möglicherweise aber zu Rückschritten in der Rechtssicherheit führt.
Die Probleme entzünden sich schon am „Mitstörerbegriff“ – etwa im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Chat- und Diskussionsforen im WWW - und möglichen Einschränkungen. Die bisher ergangene Rechtsprechung hat konsistente Lösungsansätze kaum ausgearbeitet, bejaht aber weitgehende Überwachungspflichten. Stadler geht recht eingehend auf die einschränkenden Kriterien ein, die insbesondere der BGH (die Parallellage zur polizei- und ordnungsrechtlichen Diskussion etwa im Zusammenhang mit der „Altlastenproblematik“ ist nicht zu verkennen) entwickelt hat und die insbesondere bei Prüfpflichten des Betreibers ansetzt. Hier liegt in der Tat der Schlüssel zur Lösung etwa der Lösung der Probleme der Haftung von Forenbetreibern, da es darauf ankommt, ob ein Verstoß evident ist oder nicht. Liegen keine evidenten Verstöße vor, kommt es darauf an, ob Prüfpflichten nicht oder nur eingeschränkt zumutbar sind, was sich nur anhand von Einzelfällen beurteilen lässt. Für die Betroffenen ist dies kein Trost und schreckt erfahrungsgemäß - angesichts der Kostenrisiken - viele von der Bereitschaft zu Rechtsstreitigkeiten ab, weil verlässliche Prognosen über den Ausgang des Rechtsstreits nur mit erheblichen Einschränkungen gestellt werden können.
Der dritte Teil enthält eine genaue Untersuchung der Verantwortlichkeitsregeln insbesondere des TDG, ergänzend aber auch des MDStV. Die Probleme beginnen bereits bei der Eröffnung des Anwendungsbereiches des TDG und des MDStV. Stadler schichtet zunächst die Anwendungsbereiche des TDG und des TKG voneinander ab, die sich wegen § 2 IV TDG nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließen, dessen Wille aber im Bereich des Telekommunikations- und Medienrechts nicht immer sonderlich klar gebildet worden zu sein scheint. Interessant sind in diesem Zusammenhang besonders die Darlegungen – die mit der „Düsseldorfer Sperrungsverfügung“ virulent gewordene – zur Anwendung entweder des TDG/MDStV oder des TKG auf Access- und Network-Provider. Die wohl herrschende Auffassung geht davon aus, dass diese Provider § 9 TDG unterfallen. Ohne die Diskussion hier völlig nachzeichnen zu wollen, wendet Stadler dem gegenüber mit einer sehr interessanten, technisch-funktional orientierten Argumentation ein, dass es sich insoweit um Telekommunikationsanlagen nach § 3 Nr. 17 TKG handelt und damit das TKG einschlägig ist, so dass insoweit eine gesetzgeberische Fehlleistung vorliegt. Diese Auffassung hat sich bisher nicht durchgesetzt, hat aber viel für sich. Nicht weniger problematisch ist die Abgrenzung von Tele- und Mediendiensten, die entgegen der gesetzgeberischen Konzeption letztlich in Grenzbereichen nicht durchführbar ist, da gerade bei den Medien des Internets die herkömmlichen Unterscheidungen zwischen Individual- und Massenkommunikation verschwimmen, die einer einerseits § 2 TDG, andererseits § 2 MDStV zugrunde liegen, weshalb mangels klarer gesetzlicher Abgrenzungskriterien weithin zu einer presserechtlich-funktionalen Abgrenzung gegriffen wird, die sich ehrlicherweise von den Eröffnungsnormen dieser beiden Regelungsmaterie weit entfernt hat. Sie stellt – dem Verfasser ist zuzustimmen – allerdings die einzige halbwegs zufriedenstellende Abgrenzungsmöglichkeit dar.
Der Schwerpunkt dieses Teiles liegt allerdings auf einer Klärung des Inhalts der §§ 8 – 11 TDG, die kommentarähnliche Züge trägt. Besonders wichtig ist schon der Hinweis, dass § 8 II 2 TDG Unterlassungsansprüche nunmehr aus dem Anwendungsbereich der §§ 8 ff TDG ausklammert, so dass insoweit auf die allgemeinen Regeln zurückzugreifen ist, wobei allerdings das Problem besteht, das § 8 II 1 TDG Prüfpflichten für Access- und Hostprovider verneint. Dies wird oft übersehen, rückt aber das Problem der Einschränkung der Mitstörerhaftung nach allgemeinen Regeln wieder in das Zentrum des Interesses. Die Neuregelung ist einerseits nicht ohne Kenntnisse zur alten Fassung in § 5 TDG verständlich, andererseits nicht ohne Befassung mit der EC-RL, die die Neuregelung bis in die letzten Einzelheiten prägt. Stadler weist insbesondere auf den Wertungswiderspruch zwischen § 8 II 1 TDG und § 11 TDG hinsichtlich der (sehr umstrittenen) Überwachungspflichten eines Hostproviders hin, die letztlich nur im Rückgriff auf Art. 14 EC-RL gelöst werden können. Diese Norm ist aber selbst in sich widersprüchlich, da einerseits eine proaktive Überwachungspflicht verneint wird, jedoch gleichzeitig die Statuierung wenigstens künftiger Überwachungspflichten ermöglicht. Die deutsche Rechtsprechung orientiert sich derzeit eindeutig in Richtung einer Anwendung der allgemeinen Regeln bei sehr weitreichenden Überwachungspflichten, etwa bei der Haftung von Forenbetreibern. Die damit zusammenhängenden Probleme sind praktisch wie dogmatisch derzeit ungelöst. Dies wird letztlich noch durch die Regelung des § 8 I TDG gesteigert, der für Content - Provider auf die allgemeinen Regelungen Informationen verweist, aber die Frage nach der Qualifikation von Inhalten als eigene aufwirft, die in Grenzbereichen schwer durchzuführen ist. Stadler orientiert sich insoweit angesichts der weitreichenden Haftungsprivilegierung für das Vorhalten fremder Inhalte eng an der Systematik des Gesetzes und lehnt eine vorschnelle Gleichsetzung über das fragwürdige Konstrukt des „Zueigenmachens“ pointiert ab. Die Konturen dieses Zurechnungselements will er anhand einer objektiven und einer subjektiven Komponente klären: es soll erforderlich sein, dass der Diensteanbieter Informationen so gezielt in das Netz stellt, das nach dem Verständnis eines verständigen Durchschnittsnutzers von einem eigenen Informationsangebot ausgegangen werden muss. Dies ist bei bewusster Verantwortungsübernahme stets der Fall.
Im
Gegensatz zu § 5 TDG a.F. sind die §§ 9 – 11 TDG eher technisch orientiert.
Als wenig glücklich sieht der Verfasser § 9 TDG an, da Access- und Network -
Provider sowie Router nach seiner Auffassung dem TKG unterfallen und auch im übrigen
der Gesetzgeber diese Provider von einer Haftung freistellt, die nach
allgemeinen Regeln schon nicht begründbar ist, weil sie Informationen nur
durchleiten, auf die sie selbst keinen Einfluss haben. Ungeachtet dessen geht er
auf die in der Literatur vertretenen Ansätze ebenso intensiv ein wie zum in §
10 TDG geregelten Caching. Besonders prekär sind die Probleme beim in § 11 TDG
geregelten Hosting, da insoweit schon eine gewisse Sprachverwirrung herrscht, da
der Content - Provider im Verhältnis zu seinen Nutzern Diensteanbieter und im
Verhältnis zu seinem Host Nutzer ist. Dies ändert nichts daran, dass es für
einen Host erhebliche Probleme bereiten wird, feststellen zu müssen, ob
gehostete Sites rechtwidrige Inhalte aufweisen. Stadler spricht die
Auslegungsprobleme des § 11 S.1 Nr.1 TDG denn auch deutlich an, da sehr unklar
ist wie die Haftungsbeschränkung auf Fälle grober Fahrlässigkeit zu verstehen
ist. Klar ist jedoch, dass Host-Provider nicht aktiv nach rechtswidrigen
Inhalten suchen muss. Die Frage ist die Frage nach der Grenze zwischen einfacher
und grober Fahrlässigkeit bei Kenntniserlangung von derartigen Inhalten oder
darauf hindeutender Tatsachen, so dass sich das Anwendungsproblem im Hinblick
auf grob fahrlässiges Unterlassen gebotener Maßnahmen verschärfen wird.<br><br>
Teil 4 enthält sieben äußerst interessante Einzelstudien, die jede für sich lesenswert ist. Zunächst gibt der Verfasser einen ausgezeichneten Überblick über Sperrungsanordnungen gegenüber Access-Providern. Der Ruf nach Sperrungsverfügungen ist seit der weitgehenden Durchsetzung der "Düsseldorfer Linie" des hiesigen Regierungspräsidenten "en vogue" (s. etwa: http://www.heise.de/newsticker/meldung/61331). Inzwischen versucht etwa die GEMA privatrechtlich Sperrungsverpflichtungen gegenüber Access - Providern durchzusetzen, obwohl bekannt sein dürfte, dass derartige Sperrungen technisch nicht viel wert sind, da lediglich eigene Kunden vom Abruf de Seite ausgeschlossen werden können. Die Problematik entzündete sich an der Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf nach § 22 MDStV gegenüber Access-Providern, die die Durchleitung neonazistischer Inhalte vornahmen, deren Sperrung von ihnen verlangt wurde (näher: http://www.artikel5.de). Die betreffenden Ordnungsverfügungen wurden nach § 80 II Nr.4 VwGO wegen des Überwiege. Inzwischen hat es im Verfahren nach § 80 V VwGO eine ganze Reihe von Entscheidungen erster und zweiter Instanz gegeben, die die "Düsseldorfer Linie" weitgehend bestätigten und im Text analysiert werden. Stadler bejaht - einen durchaus umstrittenen - Aufopferungsanspruch, gerichtet auf Entschädigung gegen den Staat, für die betroffenen Access - Provider.
Neu sind die Ausführungen zu den Auskunftsansprüchen gegen Access - Provider, etwa auf der Basis einer analogen Anwendung des § 101 a UrhG, die der Verfasser im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis und Datenschutzbestimmungen überzeugend ablehnt.
Eine weitere Fallstudie gilt der Haftung von Betreibern von Suchwerkzeugen als Mitstörer, die insbesondere auch auf die Probleme des keyword-advertising und der sponsored links eingeht. Sehr lesenswert sind die Ausführungen zur Haftungssituation beim Admin-C nach der deutschen Rechtslage. Stadler verneint einen generellen Unterlassungsanspruch und tendiert zu einer Beschränkung auf das Unterlassen einer vertraglichen Unterstützungshandlung für den Domaininhaber, die in den meisten Fällen hinreichend sein dürfte.
Der
Band schließt mit einem Abschnitt über die Verantwortlichkeit des
Host-Providers für urheberrechtswidrige Musikdateien, die cum grano salis auch
auf Filmdateien bezogen werden können. Betreiber von Tauschbörsen sind derzeit
weltweit erheblichen Angriffen ausgesetzt, so etwa auch und gerade im
bit-torrent-Bereich. Stadler setzt sich insoweit intensiv mit der äußerst
weitreichenden Rechtsprechung des OLG München auseinander, greift aber die
neueren Entwicklungen nur eher am Rande auf.
Das
Buch zählt zu den interessantesten internetrechtlichen Veröffentlichungen des
Jahres 2005 und stellt für den Interessierten eine überaus anregende Lektüre
dar. Es bleibt zu hoffen und wünschen, dass der Verfasser Zeit für
regelmäßige Überarbeitungen findet!