Informationsfreiheitsgesetz

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Ralf Hansen

Eine Kommentierung

des neuen Informationsfreiheitsgesetzes 

 

Eine Rezension zu:

 

Matthias Rossi

Informationsfreiheitsgesetz

Handkommentar

 Erstauflage

Baden-Baden: Nomos-Verlag, 2006, 267 S.

ISBN 3-8329-1418-8

http://www.nomos.de 

 

Das Informationsfreiheitsgesetz hat eine lange Vorgeschichte, die in der Einleitung sorgfältig rekonstruiert wird. Politisch bis heute umstritten, war es insbesondere ein Anliegen der Partei "Die Grünen" im Deutschen Bundestag dem Bürger einen weitgehenden Zugang zu Informationen der Verwaltungsbehörden zu geben, der sich an europäischen Primärrecht orientierte. Das am 03.06.2005 als eines der letzten Gesetze der letzten Legislaturperiode verabschiedete Gesetz weist eine Partizipations- und eine Kontrollkomponente auf, die die öffentliche Verwaltung letztlich unter Rechtfertigungsdruck setzen kann. § 1 dieses Gesetzes spricht denn auch den Grundsatz aus, dass nach Maßgabe dieses Gesetzes jeder gegenüber den Behörden des Bundes (und parallel nach entsprechenden Landesgesetzen gegenüber Landesbehörden) Zugang zu amtlichen Informationen hat. Die Kommentierung geht eingehend auf den weiten Anwendungsbereich dieser Norm ein.

Natürlich muss ein solcher Informationsanspruch Grenzen haben, auch wenn es in Zeiten in denen "VS-gestempelte" Akten, irgendwie an die Presse lanciert und veröffentlicht werden. Diese Grenzen werden maßgeblich durch § 3 dieses Gesetzes gezogen. Diese Norm ermöglicht eine sehr weitreichende Auskunftsverweigerung, da letztlich vielerlei behördliche Daten staatliche Interessen beeinträchtigten könnten. Die Norm weist eine kasuistische Ausformulierung dieses Grundsatzes in vielerlei Varianten auf. Die Konturen dieser Norm können letztlich nur die Rechtsprechung effektiv geklärt werden. Die Kommentierung eist allerdings deutlich darauf hin, dass aus dieser Norm für die Verwaltung eine Darlegungslast dahingehend resultiert, dass sie begründen muss, warum ein Auskunftsanspruch nicht besteht. Da diese Darlegung allerdings nicht dazu führen kann, dass der Inhalt der zu schützenden Informationen bekannt wird, dürfte dies in der Praxis auf formelhafte Ablehnungen hinauslaufen. Einen besonderen Schutz genießen in § 4 Vorbereitungsprozesse, etwa zur Erstellung eines Flächennutzungsplans. § 5 sichert die Standards des Datenschutzes. Natürlich darf ein allgemeiner Informationsanspruch nicht soweit gehen, dass die Daten der am einem Verfahren beteiligten ohne weiteres bekannt werden. § 6 erstreckt dies auf den Schutz des geistigen Eigentums und Betriebsgeheimnisse.

Die §§ 7 - 9 betreffen das Verwaltungsverfahren. Gegen eine Ablehnung kann Verpflichtungsklage erhoben werden. Auskünfte nach diesem Gesetz sind nach § 10 gebührenpflichtig. Mit § 12 wird das neue, wichtige Amt des "Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit" geschaffen, die dem Bundesbeauftragten für Datenschutz noch zusätzlich aufgebürdet wird. Man wird abwarten müssen, ob dieses Gesetz wirklich zu einer Verbesserung der Informationsfreiheit beitragen wird.

Die Kommentierung arbeitet letztlich alle Problembereiche dieses neuen Gesetzes zuverlässig heraus und bietet eine kompakte Information zu diesem Gesetz.