Ralf Hansen

Aktuelle Rechtsprobleme des Immobilienrechts

 Eine Rezension zu

Tode/Uechtritz/Wochner (Hrsg.)

Immobilienrecht 2000

Köln: RWS-Verlag, 2001, 352 S., E 89,-

ISBN 3-8145-5019-6                                   

 http://www.rws-verlag.de

Der Band gibt die wesentlichen Verhandlungen der Tagung “Immobilienrecht 2000” in Köln vom 16./17.11.2000 wieder. Diese Tagung hatte Schwerpunkte des Immobilienrechts zum Gegenstand, die teilbereichsübergreifend dargestellt wurden, was angesichts der vielschichtigen thematischen Verschränkungen auch überaus sinnvoll ist. Nur ein Teil der Referate kann hier kurz angesprochen werden. Angesprochen wurden auch Probleme des öffentlichen Baurechts. So im ersten Beitrag von Busch über “Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen und Verträge als Mittel der Wertabschöpfung durch Kommunen”; ein ungebrochen aktuelles Thema, da die Situation für die betroffenen Grundstückseigentümer nach wie vor unbefriedigend ist. Dies nicht zuletzt, weil viele Kommunen bereits die Planaufstellung davon abhängig machen, daß die Investoren sich an den Kosten wenigstens beteiligen, so daß eine Planungsverweigerung entgegen der Planungspflicht aus § 1 III BauGB denkbar ist, wenn eine solche Beteiligung im Rahmen etwa eines städtebaulichen Vertrages nicht erfolgt. Indessen lenkt Busch sehr treffend den Blick auf die “Zweischneidigkeit” von Rechtsschutzmaßnahmen gegen städtebauliche Verträge, da dies auf die “Gegenleistung” durchschlagen kann und die Schaffung von Baurecht wieder gefährdet. Der etwas kurz gehaltene Diskussionsbericht bestätigt die Brisanz dieses Themas.

Nicht weniger brisant sind vorhabenbezogene Bebauungspläne, über deren Entwicklung Uechtritz berichtete. Besonders interessant sind hier die Darlegungen zu den “Leistungsstörungen”, da sich viele Vorhaben nicht vollständig programmgemäß realisieren lassen, etwa bereits deshalb nicht, weil die Satzung nicht verabschiedet werden kann, sei es aus politischen oder rechtlichen Gründen. Der Referent weist sehr treffend darauf hin, daß die verfahrensvereinfachende Funktion des Aufstellungsverfahrens längst entfallen ist, aber dieses Verfahren weitaus stärker zentral gesteuert werden kann, unter erheblicher Einbindung des Investors in die Planaufstellung, der dann indessen im Zweifel auch alle Kosten zu tragen haben wird. Die Bewertung fällt denn auch sehr realistisch abgewogen aus, da entscheidende Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Bebauungsplan jedenfalls derzeit nicht ersichtlich sind.

Griwotz referiert in einem überaus interessanten Beitrag über das neue BBoSchG und dessen Konsequenzen für die zivilrechtliche Vertragsgestaltung. Hier stellt sich insbesondere die Frage, welche Möglichkeiten die Vertragsgestaltung gegenüber der risikoreichen Haftung für Altlasten nach Grundstückserwerb eröffnen. Er sieht die Vertragsgestaltung in diesem Bereich nach wie vor als eine Art “Glücksspiel” an, da die polizeirechtliche Störerhaftung hier auch nach dem Erlaß dieses Gesetzes nach wie vor nahezu unkalkulierbare Haftungsrisiken für Erwerber errichtet, die zudem Generationen binden können. Eine Tabelle über die Sanierungsverantwortlichkeit führt diese Risiken deutlich in ihrer Gesamtheit vor Augen. Die wechselseitige Absicherung der Parteien unter Einbeziehung der Sanierungsverantwortlickeit gegenüber den zuständigen Behörden scheint rechtlich nahezu unmöglich. Der Verfasser spricht auch die juristisch hochinteressanten Probleme der Durchgriffsverantwortlichkeit bei juristischen Personen eingehend an.

Roth referierte über die vielschichtigen Probleme der Maklerklauseln in notariellen Grundstückskaufverträgen, die dem Makler einen eigenen Anspruch gegen den Käufer nach § 328 I BGB einräumen sollen, was insbesondere bei Provisionszahlungsüberwälzungen von Interesse ist. Müller-Gatermann referierte über die Auswirkungen des Steuersenkungsgesetzes. Überaus lesenswert ist insbesondere der Beitrag von Kirchberg über die Risiken des Bauens ohne Baugenehmigung, der die Praxis der “Deregulierung” des Baugenehmigungsverfahrens im “Genehmigungsfreistellungsverfahren” kritisch unter die Lupe nimmt. Nach seiner Auffassung führt der Wegfall der Baugenehmigung in diesen Bereichen zu einem Verlust an Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit für den Bauherrn, zu einem unkalkulierbaren Nachbarschutz und letzlich zu noch weiterer Überlastung der Gerichte. Der Verlauf der Diskussion zeigte, daß der Referent den “Finger” auf eine entscheidende “Wunde” gelegt hatte. Von besonderen Interesse ist schließlich der Beitrag von Thode über den Bauträgervertrag und die Gestaltungsfreiheit im Rahmen der neueren Gesetzgebung und Rechtsprechung, wobei insbesondere die Ausführungen zu § 632 a BGB und zu § 641 a BGB von besonderem Interesse sind, da der Verfasser die Prognose wagt, daß der BGH die von der Vertragspraxis im Gegenzug zu der Einführung der genannten Normen entwickelte Unterwerfungserklärung vermutlich nicht akzeptieren wird.

 Der Band enthält sämtlich sehr interessante lesenswerte Beiträge, die die Entwicklung des Immobilienrecht in maßgeblichen Facetten dokumentieren.