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Ralf Hansen Maßgebliche Rechtsprechung zum
Völkerrecht im Casebook Eine
Rezension zu: Oliver
Dörr Kompendium
völkerrechtlicher Rechtsprechung Erstauflage Tübingen:
Mohr (Siebeck), 2004, 806 S. ISBN:
3-16-148311-1
Das Völkerrecht wird maßgeblich durch das Case Law der Völkerrecht anwendenden Gerichte geprägt. Ungeachtet aller Beschränkungen durch Nichtanerkennung des IGH - Statuts in manchen Staaten - sofern kein stillschweigender Konsens über die Annerkennung etwa durch Einlassung in die Klage besteht - richtet sich das Augenmerk maßgeblich auf die Rechtsprechung des IGH in Den Haag. Der interessante Band gibt einen Überblick über die völkerrechtliche Rechtsprechung des 20. und des begonnenen 21. Jahrhunderts, wobei selbstredend - wie der Verfasser im Vorwort auch selbst bekundet - jede Auswahl eine subjektive Färbung aufweist. Allerdings gibt es immer einen Kanon von Entscheidungen, deren Bedeutung nahezu allgemein anerkannt sind und davon finden sich in diesem Band eine ganze Reihe von Entscheidungen. Die mitgeteilten Entscheidungen konzentrieren sich auf die Entscheidungen des IGH und seines Vorgängers, des StIGH aus der Zeit zwischen 1923 und 1933. Dem Herausgeber ist dabei völlig klar, dass auch andere Gerichte völkerrechtlich relevante Entscheidungen getroffen haben. Die Anlage des Kompendiums gebot allerdings eine Beschränkung und insoweit bietet sich die Konzentration auf die beiden genannten Gerichte in der Tat an. Damit sind Entscheidungen der UN-Strafgerichte, des Internationalen Seegerichtshofes, der Panels etwa der WTO und weiterer international operierender Spruchkörper nicht enthalten. Neben Studienzwecken richtet sich die Darstellung auch an die Praxis, maßgeblich als Nachschlagewerk. Die Entscheidungen sind chronologisch geordnet und werden mehr oder weniger in voller Länge wieder gegeben. Der Aufbau folgt einem einheitlichen, wegen der Beibehaltung der Originalseitenzahlen im Text zitierfähigen Muster. Am Anfang jeder Entscheidung werden offizielle Bezeichnung und Fundstellen mitgeteilt (viele Materialien zum Völkerrecht finden sich auch im WWW). Einer knappen Sachverhaltsskizze folgen die wesentlichen Entscheidungsgründe, die im englischen Originalwortlaut mitgeteilt werden (ohne Berücksichtigung der französischen Fassungen). Verzichtet wird aus Raumgründen leider auf Sondervoten und abweichenden Meinungen, sodass nur die Entscheidungsbegründungen der Richtermehrheit enthalten sind. Die Entscheidungsauszüge werden durch kurze Erläuterungen ergänzt, die eine dogmatische Einordnung erlauben und auf Vertiefung zielen. Dabei geht es auch darum, festzustellen, welche Bedeutung die Entscheidung noch hat und so den Boden für die Vornahme entsprechender Distinktionen vorbereiten. Ergänzt wird dies durch entscheidungsbezogene Literaturhinweise. Die Anlage enthält überdies ein vollständiges Entscheidungsregister des StIGH von 1922 - 1939 und des IGH seit 1948. Das Kompendium versammelt in der Tat für die Völkerrechtsentwicklung maßgebliche Entscheidungen, auf die hier nur in gewisser Selektion kurz eingegangen werden kann. Die wiedergegebenen Entscheidungen des StIGH zeigen deutlich, dass unter Umständen auch ältere Entscheidungen von aktueller Bedeutung sein können, wie etwa die Entscheidung in "The Case of the S.S. Lotus" aus dem Jahr 1927, bei der es um Grundfragen des internationalen Strafrechts und der Anwendung eines nationalen - hier: türkischen - Strafrechts auf Angehörige anderer Nationen ging, sofern die Tat nur Auswirkungen auf das betreffende Inland hat. Interessant für Okkupationsfälle ist auch nach wie das Urteil über den "Legal Status of Eastern Greenland" aus dem Jahr 1933. Die restlichen elf Urteile des StIGH bis 1939 fanden hingegen keine Berücksichtigung. Immerhin sind acht Entscheidungen des Gerichtshofes hier abgedruckt. Ungeachtet der anhaltenden Bedeutung der Judgements des StIGH wird ein deutlich größeres Interesse sich auf die Entscheidungen des 1949 im Vollzug der Errichtung der UNO (letztlich: neu) begründeten IGH richten. Auch ältere Entscheidungen und Gutachten des IGH sind nach wie vor von Interesse wie etwa der "Corfu Case" zeigt, dem sich ein Rechtsprinzip des Völkergewohnheitsrechts entnehmen lässt, dass ein Staat verhindern muss, dass von sein Territorium von anderen Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen genutzt werden und insoweit eine aktive Handlungspflicht besteht. Etwa die Entscheidung zu den "Reservations to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide" von 1951 liegt Art. 19 - 21 WVK zugrunde und enthält erhellende Ausführungen zur Völkermordproblematik. Um einen großen Sprung in die 70er Jahre zu machen, sei auf die interessante Entscheidung zur Namibia - Frage (1970) oder zu den zwischen Australien und Frankreich streitigen Atomwaffenversuchen (1974), dessen Durchführung aufgrund der Nichteinlassung Frankreichs zur Sache zweimal fehl schlug. Die Frage der Völkerrechtswidrigkeit von Atomwaffenversuchen ist allerdings nach wie vor auf der Tagesordnung. Erwartet war der Abdruck des "Nicaragua-Cases I and II", die nach wie vor eine deutliche Brisanz aufweisen (aber wegen ihrer Länge erheblich gekürzt wurden), nicht zuletzt aufgrund der Irak-Krise. Die 2. Entscheidung enthält eingehende Darlegung zum Recht auf Selbstverteidigung, auch zur kollektiven Selbstverteidigung, ließ aber das Recht zur präventiven Selbstverteidigung offen. Allerdings lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass der IGH die Auffassung vertrat, dass die Einhaltung der universalen Prinzipien der Menschenrechte nicht durch einen einzelnen Staat mit Gewalt durchgesetzt werden kann und insoweit ein weitreichendes Interventionsverbot besteht. Was dieses Interventionsverbot heute noch Wert ist, hat sich herumgesprochen. Enthalten ist auch der "La Grand - Case", in dem die Bundesrepublik Deutschland zwar eine einstweilige Anordnung gegen die Hinrichtung eines deutschen Staatsbürgers, die aber von den USA nicht beachtet wurde. Die Entscheidungen reichen bis ins Jahr 2003. Das Kompendium enthält eine souveräne Zusammenstellung nach wie vor aktueller völkerrechtlicher Rechtsprechung und ist interessant konzipiert.
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