Verwaltungsprozessrecht

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Ralf Hansen

 Grundriss mit Handbuchcharakter

 Eine Rezension zu:

Friedhelm Hufen

Verwaltungsprozessrecht

Reihe: Grundrisse des Rechts

6. Auflage

München: C.H. Beck - Verlag, 2005, 667 S., E 22,50,-

ISBN 3-406-53797-9-X

 http://www.beck.de

  

Der Grundriss von Hufen, Ordinarius im Mainz, erfreute sich bereits ab der ersten Auflage großer Beliebtheit im Adressatenkreis. Der Benutzerkreis hat sich mit dem Ausbau vom “Grundriss” zum kleinen Handbuch immer weiter in Richtung Referendare und Praktiker erweitert. Dem wird durch einen recht deutlichen Praxisbezug auch Rechnung getragen. Dieses Interesse hat seinen Grund sicher darin, dass hier eine umfassende systematische Darstellung vorliegt, die alle Adressaten gleichermaßen anspricht. Die Neuauflage erscheint in einer relativen Phase der Konsolidierung des Verwaltungsprozessrechts. Ungeachtet dessen waren eine Reihe von "Randkorrekturen" einzuarbeiten wie die Einführung der Gehörsrüge in § 152 a VwGO und die Verlagerung der Entscheidungskompetenz für das Sozialhilferecht auf die Sozialgerichte. Intensiver zu berücksichtigen war die Entwicklung der Rechtsprechung, so etwa zur reformatio in peius im Widerspruchsverfahren oder der Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen. Besonders Augenmerk gilt europarechtlichen Einflüssen.  Die diesbezügliche Akzentuierung erfolgt jeweils bei den problematischen Tatbestandsmerkmalen. Dies ist für ein Buch auch sinnvoll, dass primär auf die Anwendung in der Fallbearbeitungspraxis zugeschnitten ist.

Teil 1 behandelt die Grundlagen und zeichnet auch die interessanten geschichtlichen Entwicklungen nach. Teil 2 - gerade auch für Referendare sehr interessant - zeichnet nahezu erschöpfend die Strukturen des deutschen Widerspruchsverfahrens der §§ 68 ff VwGO nach. Hier wird zunächst einmal das kompetenzielle Verhältnis zwischen Bundes- und Landeszuständigkeit für das Verwaltungsverfahren geklärt, da die §§ 69 - 73 VwGO verfahrensrechtlicher Natur, aber nach Art. 84 I GG zulässig, sind. Die Ausführungen sind von ihrer Systematik an einen rationalen Prüfungsaufbau angelegt. Die Ausführungen über den Widerspruchsbescheid geben interessante Beispiele zur Tenorierung, bis hinein zu Fragen der Kostenentscheidung und der Tenorierung. Mit interessanten Argumenten wendet sich Hufen insbesondere gegen die Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren, die er entgegen der herrschenden Linie der Rechtsprechung nicht für zulässig hält, weil ein Rechtsstaat an die Einlegung von Rechtsbehelfen keine negativen Folgen für den Bürger knüpfen darf, zumal eine spezifische gesetzliche Ermächtigung nicht besteht. Allerdings muss er selbst einräumen, daß § 71 VwGO eine - nicht schrankenlose - Verböserungskompetenz zulässt, da sonst eine Anhörung dazu sinnlos wäre. Diese Verböserung wäre aber stärker von der Möglichkeit der Verbesserung des Ausgangsbescheides abzugrenzen, die ihre Schranken spätestens in § 56 VwVG findet. Die Probleme sind gegenwärtig noch nicht hinreichend gelöst und reichen weit in die Diskussion um die Reichweite der Verböserungskompetenzen von Widerspruchsbehörden hinein, nachdem die Abschaffung des Widerspruchsverfahren heute mit Recht nicht mehr auf dem Diskussionsplan steht.

Teil 3 enthält die Sachentscheidungsvoraussetzungen für die einzelnen verwaltungsprozessualen Klagearten, deren Aufbereitung sich an einer rationalen Prüfungsreihenfolge orientiert, so dass Verwaltungsrechtsweg und Beteiligtenfähigkeit vorab behandelt werden und die Klagearten sich an die Darstellung der Statthaftigkeit - auf die man immer eingehen sollte - anschließen. Aufgrund der Systematik der Ausführungen und ihrer Dichte eignet sich die Darstellung insbesondere für eine Vertiefung. Zu jeder Klageart finden sich prägnante Übersichten zum Aufbau der Zulässigkeitsstation. Inzwischen sind insbesondere Zusammenhänge des Verwaltungsprozessrechts mit Fragen des öffentlichen Baurechts stärker berücksichtigt worden, wie etwa die Ausführungen zur Drittklagebefugnis bei der Anfechtungsklage zeigen. In überzeugender Weise setzt sich Hufen hier für eine selbständige Klagebefugnis langjähriger Mieter und Pächter ein, die eine intensive Bindung an ein Grundstück aufweisen, das planerisch zu beachten ist, wobei allerdings die Grenze schwer zu ziehen ist. Nicht zuletzt wohl der Grund für die Zurückhaltung der Rechtsprechung hier Konzessionen an die kritischen Stimmen aus der Literatur zu machen.

Die Ausführungen zur Begründetheitsprüfung orientieren sich ebenfalls weitgehend an den Klagearten, wobei stets gute Aufbauschemata gegeben werden. Dies gilt auch für den immer wichtiger werdenden Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren, wobei allerdings Besonderheiten der Verzahnung mit dem öffentlichen Baurecht noch stärker akzentuiert werden könnten. Insbesondere die Abgrenzung der Verfahren nach § 80 V VwGO zu § 123 VwGO ist hervorragend gelungen. Teil 6 widmet sich Fragen des Verfahrensabschlusses und enthält bezüglich der Ausführungen zum Urteil gerade auch für Referendare lesenswertes  über die richtige Tenorierung in Grundzügen, die allerdings noch weiter ausgebaut werden könnten. Berufung und Revision werden im angemessenen Umfang ebenfalls prägnant behandelt. Hinzuweisen ist auf die ausgezeichnete Darstellung zum Beschwerdeverfahren, dass von der letzten Reform intensiv betroffen wurde und in den §§ 146 ff VwGO zahlreiche Änderungen gebracht hat.

Das Buch von Hufen erfreut sich mit gutem Grund großer Beliebtheit im Adressatenkreis, behandelt es doch die Kernmaterien des Verwaltungsprozesses überaus prägnant, kompakt und mit einer Systematik, die selbst den kritischsten Leser überzeugen dürfte.