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Ralf Hansen Grundriss
mit Handbuchcharakter Eine
Rezension zu: Friedhelm
Hufen Verwaltungsprozessrecht Reihe:
Grundrisse des Rechts 6.
Auflage München:
C.H. Beck - Verlag, 2005, 667 S., E 22,50,- ISBN
3-406-53797-9-X Der Grundriss von Hufen, Ordinarius im Mainz, erfreute sich
bereits ab der ersten Auflage großer Beliebtheit im Adressatenkreis. Der
Benutzerkreis hat sich mit dem Ausbau vom “Grundriss” zum kleinen Handbuch
immer weiter in Richtung Referendare und Praktiker erweitert. Dem wird durch
einen recht deutlichen Praxisbezug auch Rechnung getragen. Dieses Interesse hat
seinen Grund sicher darin, dass hier eine umfassende systematische Darstellung
vorliegt, die alle Adressaten gleichermaßen anspricht. Die Neuauflage erscheint
in einer relativen Phase der Konsolidierung des Verwaltungsprozessrechts.
Ungeachtet dessen waren eine Reihe von "Randkorrekturen" einzuarbeiten
wie die Einführung der Gehörsrüge in § 152 a VwGO und die Verlagerung der
Entscheidungskompetenz für das Sozialhilferecht auf die Sozialgerichte.
Intensiver zu berücksichtigen war die Entwicklung der Rechtsprechung, so etwa
zur reformatio in peius im Widerspruchsverfahren oder der Rechtsschutz gegen
Nebenbestimmungen. Besonders Augenmerk gilt europarechtlichen Einflüssen.
Die diesbezügliche Akzentuierung erfolgt jeweils bei den
problematischen Tatbestandsmerkmalen. Dies ist für
ein Buch auch sinnvoll, dass primär auf die Anwendung in der
Fallbearbeitungspraxis zugeschnitten ist. Teil 1 behandelt die Grundlagen und zeichnet auch die
interessanten geschichtlichen Entwicklungen nach. Teil 2 - gerade auch für
Referendare sehr interessant - zeichnet nahezu erschöpfend die Strukturen des
deutschen Widerspruchsverfahrens der §§ 68 ff VwGO nach. Hier wird zunächst
einmal das kompetenzielle Verhältnis zwischen Bundes- und Landeszuständigkeit
für das Verwaltungsverfahren geklärt, da die §§ 69 - 73 VwGO
verfahrensrechtlicher Natur, aber nach Art. 84 I GG zulässig, sind. Die Ausführungen
sind von ihrer Systematik an einen rationalen Prüfungsaufbau angelegt. Die Ausführungen
über den Widerspruchsbescheid geben interessante Beispiele zur Tenorierung, bis
hinein zu Fragen der Kostenentscheidung und der Tenorierung. Mit interessanten
Argumenten wendet sich Hufen insbesondere gegen die Zulässigkeit der reformatio
in peius im Widerspruchsverfahren, die er entgegen der herrschenden Linie der
Rechtsprechung nicht für zulässig hält, weil ein Rechtsstaat an die Einlegung
von Rechtsbehelfen keine negativen Folgen für den Bürger knüpfen darf, zumal
eine spezifische gesetzliche Ermächtigung nicht besteht. Allerdings muss er
selbst einräumen, daß § 71 VwGO eine - nicht schrankenlose - Verböserungskompetenz
zulässt, da sonst eine Anhörung dazu sinnlos wäre. Diese Verböserung wäre
aber stärker von der Möglichkeit der Verbesserung des Ausgangsbescheides
abzugrenzen, die ihre Schranken spätestens in § 56 VwVG findet. Die Probleme
sind gegenwärtig noch nicht hinreichend gelöst und reichen weit in die
Diskussion um die Reichweite der Verböserungskompetenzen von Widerspruchsbehörden
hinein, nachdem die Abschaffung des Widerspruchsverfahren heute mit Recht nicht
mehr auf dem Diskussionsplan steht. Teil 3 enthält die Sachentscheidungsvoraussetzungen für die
einzelnen verwaltungsprozessualen Klagearten, deren Aufbereitung sich an einer
rationalen Prüfungsreihenfolge orientiert, so dass Verwaltungsrechtsweg und
Beteiligtenfähigkeit vorab behandelt werden und die Klagearten sich an die
Darstellung der Statthaftigkeit - auf die man immer eingehen sollte - anschließen.
Aufgrund der Systematik der Ausführungen und ihrer Dichte eignet sich die
Darstellung insbesondere für eine Vertiefung. Zu jeder Klageart finden sich prägnante
Übersichten zum Aufbau der Zulässigkeitsstation. Inzwischen sind insbesondere
Zusammenhänge des Verwaltungsprozessrechts mit Fragen des öffentlichen
Baurechts stärker berücksichtigt worden, wie etwa die Ausführungen zur
Drittklagebefugnis bei der Anfechtungsklage zeigen. In überzeugender Weise
setzt sich Hufen hier für eine selbständige Klagebefugnis langjähriger Mieter
und Pächter ein, die eine intensive Bindung an ein Grundstück aufweisen, das
planerisch zu beachten ist, wobei allerdings die Grenze schwer zu ziehen ist.
Nicht zuletzt wohl der Grund für die Zurückhaltung der Rechtsprechung hier
Konzessionen an die kritischen Stimmen aus der Literatur zu machen. Die Ausführungen zur Begründetheitsprüfung orientieren
sich ebenfalls weitgehend an den Klagearten, wobei stets gute Aufbauschemata
gegeben werden. Dies gilt auch für den immer wichtiger werdenden Bereich des
einstweiligen Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren, wobei allerdings
Besonderheiten der Verzahnung mit dem öffentlichen Baurecht noch stärker
akzentuiert werden könnten. Insbesondere die Abgrenzung der Verfahren nach §
80 V VwGO zu § 123 VwGO ist hervorragend gelungen. Teil 6 widmet sich Fragen
des Verfahrensabschlusses und enthält bezüglich der Ausführungen zum Urteil
gerade auch für Referendare lesenswertes über
die richtige Tenorierung in Grundzügen, die allerdings noch weiter ausgebaut
werden könnten. Berufung und Revision werden im angemessenen Umfang ebenfalls
prägnant behandelt. Das Buch von Hufen erfreut sich mit gutem Grund großer
Beliebtheit im Adressatenkreis, behandelt es doch die Kernmaterien des
Verwaltungsprozesses überaus prägnant, kompakt und mit einer Systematik, die
selbst den kritischsten Leser überzeugen dürfte. |