|
|
|
Ralf Hansen Handelsrecht
im Brennpunkt Eine Rezension zu: Ulrich
Hübner Handelsrecht Reihe:
schwerpunkte 4.,
neubearbeitete Auflage, Heidelberg:
C.F. Müller, 2000, 176 S., DM 34,- ISBN
3-8114-4597-9 http://www.cfmueller-verlag.de
Das
zuletzt 1992 erschienene Buch wurde in weiten Passagen völlig neugeschrieben.
Im Zentrum der Neubearbeitung des Kölner Ordinarius für Versicherungsrecht, Bürgerliches
Recht und Handelsrecht, Ausländisches und internationales Privatrecht steht die
Einarbeitung steht das Handelsrechtsreformgesetz aus dem Jahre 1998. Die strikt
schwerpunktartige Darstellung ist nach wie vor knappgehalten, besticht aber
durch ihre prägnante Darstellung, die trotz des beschränkten Umfangs auch
Themen erfaßt, die nicht in jedem Handelsrechtslehrbuch dargestellt werden. Die
Darstellung bezieht dabei durchgehend rechtsvergleichende Perspektiven mit ein.
Induktive und deduktive Darstellungsweise werden entsprechend der eingeführten
Konzeption dieser durchgehend gelungenen Buchreihe miteinander verknüpft (eine
ausgezeichnete Fallsammlung bietet, Fezer, Karlheinz,
Handelsrecht. Fälle und Lösungen, Heidelberg: C.F. Müller, 3. Aufl., 2003).
Bereits
der erste Fall zeigt die engen Verbindungen zwischen Handels- und
Gesellschaftsrecht auf, wobei der Einstieg über die handelsrechtlichen
Sonderformen der Bürgschaft überaus sinnvoll ist, zumal nach wie vor der
subjektive Kaufmannsbegriff den Schlüssel zur Eröffnung des
Anwendungsbereiches der handelsrechtlichen Normen darstellt, sofern nicht
gesetzlich eine Erstreckung auf Nichtkaufleute (Minderkaufleute gibt es nicht
mehr) vorgesehen ist. Die Neuerungen in den §§ 1 - 6 HGB werden so
nachvollziehbar dargelegt, daß eine Umsetzung in einer Fallbearbeitung
unmittelbar möglich sein dürfte. Allerdings wird wenig Gewicht auf die
schwierige Abgrenzung gelegt, die OHG und gewerblich tätige GbR noch trennen,
das Erfordernis der Einrichtung eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes. Damit
der handelsrechtliche Begriff des Gewerbes heute der zentrale Begriff des
Kaufmannsrechts. Dies zeigen insbesondere auch die Erläuterungen Hübners zu §
5 HGB, dessen Anwendungsbereich (sofern noch einer eröffnet ist) äußerst
umstritten ist, jedenfalls neben der Eintragung aber eine gewerbliche Tätigkeit
voraussetzt. Auf diesen Streit (s. nur einerseits, Lieb, NJW 1999, 35;
andererseits, Hohmeister, NHW 2000, 1921) wird jedoch erstaunlicherweise nicht näher
eingegangen. Er setzt indessen eine eingehende Kenntnis des alten Zustandes
voraus, da § 5 HGB ursprünglich den Fall betraf, daß ein Kaufmann kraft
Grundhandelsgewerbes unter die Schwelle des § 1 Abs.2 a.F. HGB herabsank und §
4 a.F. HGB unterfiel, mit der Folge einer Scheinkaufmannseigenschaft, wenn die
Eintragung im Handelsregister nach § 29 HGB fortbestand. Mit § 4 HGB
verschwand 1998 aber auch der Minderkaufmann, so daß derjenige, der ein
gewerbliches Unternehmen betreibt, nach § 1 HGB immer Kaufmann ist, zumal die
Eintragung nur deklaratorische Wirkung hat, so daß sich das Problem stellt, ob
dann §2 HGB eingreift oder der Weg zur Anwendung des § 5 HGB führt. Nimmt man
an, daß der einmal eingetragene Kaufmann wegen § 2 HGB - praktischerweise -
das Recht hat, im Register zu verbleiben, bleibt für § 5 HGB praktisch kein
Anwendungsbereich mehr, es sei denn man nimmt an, es bestünde eine Löschungspflicht,
die mit dem faktisch veränderten Charakter der Norm, die heute vornehmlich
Beweislastregel ist, kaum mehr vereinbar wäre. In der nächsten Auflage wäre
eine Erörterung sicher sinnvoll. Nach
wie vor überaus gelungen ist die Darlegung der zahlreichen Probleme, die mit
dem Handelsregister verbunden sind. Im Zentrum steht die nichtleichtverständliche
Norm des § 15 HGB, dessen Absätze genau auseinander zu halten sind und von
denen insbesondere die negative Publizität des Abs.1
in der Fallbearbeitung regelmäßig zu Problemen führt, wenn
eintragungspflichtige Tatsachen nicht eingetragen und bekannt gemacht worden
sind, obwohl sich die wahre Rechtslage zum Nachteil eines Dritten verändert
hat, wobei schon streitig ist, ob die zugunsten des Dritten einzutragende
Tatsache selbst bereits eingetragen gewesen sein muß, was von Rspr. und h.L.
verneint wird. Hübner hält entgegen, daß mit der Gegenauffassung viel dafür
spricht, solche Fälle auf außerhalb des Handelsregisters erzeugte
Vertrauenstatbestände zu beschränken. Völlig
verändert hat sich die Rechtslage im Bereich des Firmenrechts, also des
Unternehmensnamensrechts, dessen wirklich brisanten Fälle sich heute weitgehend
außerhalb des HGB abspielen, insbesondere im Markenrecht. Diese Probleme werden
wenigstens kurz erwähnt (Rdnr. 42), dürften aber angesichts der praktischen
Relevanz in nachfolgenden Auflagen stärker zu berücksichtigen sein. Immerhin
hat sich der Gesetzgeber entschlossen - einem internationalen “Trend”
folgend -, das Firmenrecht weitgehend zu liberalisieren, wie §§ 18, 19 HGB
zeigen. Wie Hübner zeigt, kommt es heute maßgeblichauf die
Unterscheidungskraft des Namens an und dies bedeutet, daß Einschränkungen sich
maßgeblich aus Verwechselungsgefahren durch Täuschung und Irreführung ergeben
können. Der Begriff der Irreführung scheint dabei zu eng, da es sich bei der
Irreführung nur um einen Unterfall der Verwechslungsgefahr handeln kann,
weshalb sich das Problem zunehmend in das Kennzeichenrecbt verlagert, wie Hübner
auch bei den Ausführungen zum privaten Firmenschutz nach § 37 Abs.2 HGB
deutlich macht. Es wird nicht mehr lange dauern können, bis die Grundzüge des
Marken - und Kennzeichenrechts zum Pflichtfachstoff des Handels- und
Wirtschaftsrechts werden. Das Buch enthält bei aller Kürze ein prägnantes Kapitel über kaufmännische Buchführung, Handelsbilanzen und den Steuern des Kaufmanns. Wichtig ist der Hinweis, daß die §§ 238 ff HGB keine Schutzgesetze nach § 823 Abs.2 BGB darstellen und auch kein zivilrechtlich klagbarer Anspruch auf richtige Buchführung besteht, es sich vielmehr um öffentlichrechtliche Ordnungsvorschriften handelt, zumal Insolvenzrecht und Strafrecht den Druck zur Befolgung dieser Normen eher noch erhöhen. Lesenswert ist auch der Exkurs über die Steuern des Unternehmens, in dem Hübner darauf hinweist, daß der Staat oftmals der “stärkste Partner” im Unternehmen ist. Ob sich daran durch die neue Steuerreform wirklich maßgebliches ändert, muß abgewartet werden. Gut vermittelt werden die Grundlagen der handelsrechtlichen Instrumentarien, etwa die Prokura, deren Probleme in Klausuren oftmals mit Problemen des Handelsregisters verknüpft werden. Dies gilt auch für die Darstellung der Handelsgeschäfte. Hier ist die profunde Darstellung der Rügeobliegenheiten nach §§ 377, 378 HGB hervorzuheben. Besonders interessant ist aber hier die wenigstens knappe Behandlung des CISG und der EG - Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (RL 1999/44/EG), die bis zum 01.01.2002 umzusetzen ist, bare im Konzert des europäischen Verbraucherschutzrechts bereits ihre Schatten wirft. Diese Richtlinie schafft Mindeststandards für den Verkauf von Verbrauchsgütern, die auch zur Vereinheitlichung des Verbrauchergewährleistungsrechtes führen wird, so daß sich zwei Schutzkreise herausbilden werden, also Modelle für Verbraucher und Gewerbetreibende, Differenzierungen, die sich angesichts der §§ 13, 14 BGB bereits abzeichnen und den Regelungskontext des BGB erheblich verändern werden. In diesen Zusammenhang gehört auch die Fernabsatzrichtlinie, die Hübner jedoch nichtbehandelt. Nach und nach entsteht mosaikartig ein neues europaweites Verbraucherschutzsystem, dessen Standards aber jenseits eines durchaus schwankenden Minimums (angesichts der Umsetzungsformen) noch voneinander abweichen können. Insbesondere die Verjährungsfrist wird - in rechtspolitisch nicht unzweifelhafter Form - auf zwei Jahre heraufgesetzt. Eine Zersplitterung des nationalen Rechts ist entgegen Hübner angesichts der geschilderten Ausdifferenzierung zweier Regelungsmodelle im Grundsatz wohl unausweichlich. Wenigstens
knapp erwähnt werden die Regelungen der Incoterms, die im internationalen
Transportrecht eine zentrale Rolle spielen. Sehr lesenswert - auch im Hinblick
auf die Fortgeschrittenübung im BGB - sind die Ausführungen über Leasing und
Factoring. Ein weiteres Kapitel schildert die Probleme des Kontokorrents, der
kaufmännischen Orderpapiere und insbesondere des Bankrechts. Dort werden die
Grundlagen des deutschen und europäischen Bankenwesens so dargestellt, daß
eine Einordnung der Probleme nach der Lektüre ohne weiteres möglich ist. § 9
behandelt ein praktisch ungemein wichtiges und sehr interessantes Rechtsgebiet,
das in den meisten Darstellungen des Handelsrechts nicht berücksichtigt wird:
Das Versicherungsgeschäft. Hübner erklärt hier die Unterschiede zwischen
Sozialversicherung und Privatversicherung, die Differenzieren zwischen
Personenversicherungen- und Sach - und Vermögensversicherungen sowie der
Haftpflicht - und Rechtsschutzversicherungen, deren Risikoabdeckung zueinander
ergänzend sind, da die erstere Versicherung vor Vermögensnachteilen schützt,
die durch schuldhafte Haftbarmachung entstehen, während die zweite
Versicherung, die Möglichkeit einer Rechtsverfolgung, also des “Angriffs”,
abdeckt. Das Grundmodell des Versicherungsvertrages dürfte dabei auch dem
unkundigen Leser schnell klar werden. Auch Kommissions- und Lagergeschäft
finden eine angemessene Darstellung. Zum Schluß wartet ein interessantes
Kapitel zu den praktisch überaus wichtigen Fragen des Fracht - und
Speditionsgeschäfts. So
kurz der Band ist, gelingt es Ulrich Hübner doch dem Leser einen fesselnden Überblick
über die gesamte Bandbreite des Handelsrechts zu geben, nach dessen Lektüre
eine Vertiefung dieses interessanten Rechtsgebietes problemlos möglich ist.
Vielleicht gelingt es sogar, die nächste Auflage nicht erst wieder nach acht
Jahren erscheinen zu lassen! Lohnend ist die Lektüre allemal!
|