Ralf Hansen
Das Umweltrecht gehört zu den brisantesten Rechtsmaterien der Gegenwart,
nicht zuletzt aufgrund der Zerstörungen der biologischen Grundlagen des
Lebens durch die menschliche Zivilisationsentwicklung, die von der
Beherrschung der Natur nur schwer zu einer Versöhnung der Natur übergeht und
dabei globaler rechtlicher Prinzipien nicht entbehren kann, die indessen kaum
in Sicht sind, obwohl die Uhr längst nach Zwölf geschlagen hat und die düsteren
Prognosen des "Club of Rome" sich längst weitgehend erfüllt haben.
Die Entwicklung dieser Materie ist im globalen Maßstab so rasant, daß ein
Lehrbuch, das mehr ein Handbuch ist, es nur einfangen kann, auf dem Stadium
der Abfassung und dann den Leser loslassen muß, der sich auf der Basis des
Erarbeiteten zurechtfinden muß in einer Materie, die ohne ein solch
systematisches Handbuch als Ausgangspunkt kaum mehr beherrschbar ist, ohne den
Überblick ganz zu verlieren. Die entscheidende Stärke dieses handbuchartigen
Lehrbuches liegt in der Vermittlung von Übersicht in einer weithin unübersichtlich
gewordenen Materie.
Diese Mängel beklagt bereits das Vorwort. Dem ist nicht abzuhelfen, auch
nicht durch eine noch so systematische Darstellung, der sich das Buch
verpflichtet hat. Es findet sich kein nennenswerter Gesichtspunkt der nicht
behandelt wird, so daß der Handbuchcharakter hervortritt. Dieses Werk setzt
dabei in einer die Teilrechtsdisziplinen übergreifenden Art und Weise an, die
immer mehr gefordert ist, um zu angemessen Problemlösungen zu gelangen,
jedenfalls bei Querschnittsmaterien. Auch wenn der Schwerpunkt im Öffentlichen
Recht liegt, werden privatrechtliche- und strafrechtliche (ordnungswidrigkeitenrechtliche)
Fragen durchaus erörtert. Das Buch ist unterteilt in einen allgemeinen und
einen besonderen Teil, was bei dieser Materie überaus sinnvoll ist, um in
einem allgemeinen Teil übergreifende Gesichtspunkte dogmatisch
herauszustellen und zu systematisieren.
Die Ausführungen zum allgemeinen Teil klären zunächst die Grundbegriffe und
werfen einen eher soziologischen Blick auf Umweltgefahren und Umweltschäden,
da insbesondere das Umweltrecht ein Querschnittrechtsgebiet ist, das sehr
stark vom Lebenssachverhalt her geprägt ist. Erst die Einsicht in die ökologische
und soziale Dimension dieser Risiken, Gefahren und Schäden hat ein rechtlich
determiniertes Umweltschutzniveau erzwungen, dessen Status rechtspolitisch in
Streit steht, wie die letzte UN-Umweltschutzkonferenz deutlich gezeigt hat.
Vorsorge-, Kooperations- und Verursacherprinzip kennzeichnen die rechtliche
Diskussionen auf der Verantwortungsebene, die vollständig unabgeschlossen
sind. Auch das geplante deutsche Umweltgesetzbuch scheint noch in weiter
Ferne. In einem überaus lesenswerten § 2 der Darstellung entfalten die
Autoren eine Systematik des Umweltrechts, das die Ebenen des Privat-, Straf-
und öffentlichen Rechts zusammenführt, aber die Differenzierungen deutlich
hervortreten läßt. Dem schließt sich ein profunder Überblick in das
internationale Umweltrecht an, der das Dilemma eines einheitlichen, globalen
Schutzniveaus deutlich hervortreten läßt und die Unabgeschlossenheit dieses
Bereiches zeigt. Indessen bahnt sich wenigstens im Bereich der EG ein
einheitliches Schutzniveau heraus, das die Einzelmaterien überaus prägt und
im besonderen Teil jeweils im Zusammenhang behandelt wird. Indessen ist aber
gerade auch Umweltrecht konkretisiertes Verfassungsrecht, wie das interessante
Kapitel über die verfassungsrechtlichen Determinanten des deutschen
Umweltrechtes zeigt, demgegenüber allerdings supranationale einen
Anwendungsvorrang haben, was bei der Verbindlichmachung vom Umweltstandards
regelmäßig zu Streit führt, der in dieser Darstellung auch deutlich
dargestellt wird. Hier stoßen insbesondere die Ausführungen zu den
Funktionen der Grundrechte auf hohes Interesse des Lesers, da Grundrechte (im
Zusammenhang mit der Staatszielbestimmung) Umweltschutz nicht nur gebieten -
als Schutzauftrag gegenüber dem Staat -, sondern auch beschränken können,
wie die Diskussion der Relevanz des Art. 14 I GG im Zusammenhang mit der
Baufreiheit zeigt, wenn es um den baurechtlichen Bestandsschutz geht, der
indessen inzwischen weitgehend einfachgesetzlich konkretisiert ist. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere der Stellenwert der Grundrechte als
Schutzpflichtentatbestände von Belang, die aus den objektiven
Wertentscheidungen abgeleitet werden und zu weiten Ermessensspielräumen des
Gesetzgebers führen. Die Schutzpflichten leiten über zur Problematik der
Planung, der im Umweltrecht ein hoher Rang zukommt. Die der staatlichen
Planung zugrundeliegenden Rechtsstrukturen finden eine klare, sehr
differenzierte Darstellung. Die Autoren unterscheiden hinsichtlich der
Steuerungsimperative - nach rechtssoziologischen Kriterien der
Steuerungsdiskussion - zwischen direkter und indirekter Steuerung im
Umweltrecht. Direkte Steuerung zielt auf unmittelbare Verhaltenslenkung,
zumeist durch Normen der Gefahrenabwehr, im Sinne einer Statuierung von
Umweltverboten- und Geboten, durch Einführung von Erlaubnisverfahren, durch
Überwachung und durch repressive Verfügungen. Schwieriger ist die Erfassung
indirekter Steuerungsinstrumente, doch gelingt den Autoren durch eine
Basisdifferenzierung zwischen der Schaffung ökonomischer Anreize durch den
Staat - etwa durch steuerliche Be- oder Entlastungen -, durch die Schaffung
eines Umweltaudits, durch Gewährung vom Umweltinformationen und durch
informelle Verhaltensabreden - wie etwa Selbstverpflichtungen der Industrie -
eine Systematisierung, die eine klare Übersicht erlaubt, die in der
Darstellung auch durchgehalten wird. Das gesamte Werk ist durch ein hohes
systematisches Niveau gekennzeichnet, das für die dogmatische Durchdringung
dieser schwierigen Materie Maßstäbe setzt.
Von hoher Praxisrelevanz sind die Ausführungen zum Rechtsschutz in
Umweltsrechtsfragen, die auch für praktisch tätige Juristen von hohem
Interesse sein dürften, da diese hier alle maßgeblichen Informationen
"auf einer Hand" finden. Insbesondere die Erörterung der
wesentlichen Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes ist überaus lesenswert.
Es ist ein großer Vorteil des Bandes, sich nicht auf öffentlichrechtliche
Fragestellungen zu beschränken, sondern auch Probleme des Umweltprivatrechts
zu erörtern. Rechtsvergleichende Hinweise zeigen, daß die Zuordnung des
Umweltschutzes primär an das öffentliche Recht etwa in den USA so keine
Parallele findet. Die Darstellung legt deutliche Schwerpunkte einmal auf den
Bereich des grenzüberschreitenden Umweltschutzes, der teilweise Lücken des
Schutzes durch das internationale öffentliche Umweltrecht ausfüllt,
andererseits aber auf die Durchsetzung nachbarschützender Normen über
quasinegatorische Ansprüche, mit entsprechenden
privatversicherungsrechtlichen Folgen. Ein anschließendes Kapitel stellt in
gedrängter Form die straf- und ordnungskeitsrechtlichen Sanktionen im
Umweltrecht dar, deren Relevanz zunimmt.
Der zweite Teil des Buches widmet sich den Strukturproblemen des besonderen
Umweltrechtes, einsetzend mit dem Naturschutz- und Landschaftspflegerecht.
Soweit ersichtlich werden hier ebenso alle akuellen Probleme angesprochen, wie
im Bereich des Gewässerschutzrechtes, dessen Erörterung sich anschließt.
Von erheblicher Praxisrelevanz auch für das Privatrecht ist das
Immissionsschutzrecht, dessen Darstellung als vorbildlich gelten kann, da kein
Detail ausgelassen wird. Hier steht mit gutem Grund der anlagenbezogene
Immissionsschutz im Vordergrund. Auch eher für Spezialisten geeignete
Materien wie das Atom- und Strahlenschutzrecht werden ausführlich behandelt
und erlauben zudem eine erste zusammenhängende Befassung mit diesen Fragen.
Sehr aktuell ist die Darstellung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, das die
erwarteten Auslegungsprobleme aufweist, die bereits im Vorfeld befürchtet
wurden, die aber bisher noch ungelöst in der Diskussion sind, so daß gerade
auch die Praxis auf die handbuchartigen Ausführungen in diesem Kapitel mit
Interesse zurückgreifen wird. Immerhin enthält das Gesetz die ersten Ansätze
zu einer bundeseinheitlich geregelten Altlastenhaftung, die richtigerweise
auch privat genutzte Flächen im öffentlichen Interesse ergreift.
Schwierigkeiten bei der Handhabung zeigen sich insbesondere bei der Anwendung
des Subsidiaritätsgrundsatzes des § 3 I dieses Gesetzes, da Fachrecht
vorgeht. Indessen enthält das Fachrecht keine materiellen Maßstäbe für den
Schutz des Bodens. Diese müssen vielmehr bodenschutzrechtlichen Vorschriften
entnommen werden. Eingehend anhand von Beispielen aufgegriffen wird der
Theorienstreit zwischen unmittelbarem Verursachungskonzept und dem Konzept der
rechtswidrigen Verursachung. Insgesamt dürfte mit dieser Darstellung eine der
aktuellsten Darstellungen dieser schillernden Materie vorliegen. Dargestellt
wird auch in sehr differenzierter Dogmatik das Abfallrecht sowie das
Gefahrstoff- und Chemikalienrecht in Grundzügen. Nicht ohne Grund umfaßt das
Literaturverzeichnis zu diesem Band etwa 90 Seiten, so daß hinsichtlich der
Nachweise kein Wunsch offenbleiben dürfte.
Mit der Neuauflage ist den Autoren ein "großer Wurf" gelungen, der
Maßstäbe setzt für zukünftige Darstellungen und als Handbuch hervorragende
Dienste leistet.