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Ralf Hansen Grundstrukturen
des Europarechts Eine Rezension zu:
Matthias Herdegen Europarecht. 9.
Auflage
München: C.H. Beck, 2007, 455 S., 19,50 Euro ISBN 978 3 406 56071 2 Kein
europäischer Jurist ist heute mehr in der Lage sein „Handwerk“ ohne
Grundkenntnisse des Europarechts zu betreiben. Immer mehr zählt auch das Völkerrecht zu
den „lebenswichtigen“ Materien für eine europäisch werdende
Jurisprudenz, dass der Verfasser in einem anderen Band der Reihe
"Grundrisse des Rechts" darstellt". Herdegen
geht von einem komplexen Begriff des „Europarechts“, dass er als „System vernetzter
Ordnungen“ begreift. Infolgedessen beschränkt er seine Darstellung
nicht auf den engeren Bereich des Europarechts als der supranationalen
Rechtsordnung der Europäischen Union als dem „Europarecht im engeren
Sinne“, allerdings unter deutlicher Beachtung völkerrechtlicher
Zusammenhänge. Im Vollzug dieser völkerrechtlich inspirierten Fundierung setzt Herdegen zunächst an der Struktur des Europarates (§ 2 der Darstellung) an (nicht zu verwechseln mit dem „Rat der europäischen Union“, bzw. dem „Europäischen Rat“ als dem höchsten Beschlussgremium der EU), der historisch älter ist, als die durch die römischen Verträge von 1955 konstituierte EWG. Der Europarat, unter dem Eindruck der Geschehnisse des zweiten Weltkriegs, 1949 gegründet, hat im wesentlichen die Funktion der friedenbewahrenden- und stiftenden Koordination der Außenpolitiken der Beitrittsstaaten, die sich als in einer gemeinsamen Rechtstradition stehend begreifen, wie die Berufung auf das „Gouverment of the Rule of Law“, die Anerkennung der grundlegenden Menschenrechte, deren Fortentwicklung und die multinationale Kooperation in Grundsatzfragen zeigen. Vertieft wurden hier die Ausführungen zur Bedeutung der Rechtsprechung des EGMR für das innerstaatliche Recht. Die EU nimmt diese
gemeinsame Schnittmenge der transnational für legitim erachteten
Wertkonfiguration in Art. 6 Abs.1 EUV (zitiert nach den Änderungen
durch den „Vertrag von Amsterdam) ausdrücklich in Bezug, so dass eine
strukturelle Koppelung zwischen dem EU-Recht und der vertraglichen
Rechtsordnung des Europarates vorliegt. Dargestellt
wird auch der - völkerrechtlich primär auf „Soft-Law“
beruhenden - Regelungskomplex der OSZE (Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa), der aus dem KSZE-Prozess hervorgegangen ist.
Aufgrund der sich überlappenden Mitgliedschaften setzt entwickeln sich
Europarat und OSZE inzwischen zu wenigstens teilweise parallelen
Integrationsinstitutionen. Die seit Beginn 1995 unter dieser Bezeichnung
als völkerrechtliche Institution operierende OSZE bewirkt eine
Institutionalisierung des KSZE-Friedensprozesses, initiiert durch die
„Schlussakte von Helsinki (1975) und wird seitens der UNO als
regionale Unterorganisation i.S.v. Art. 53 Abs.1 Satzung der Vereinten
Nationen (SVN) anerkannt. Der KSZE-Prozeß hat nichts desto trotz, wie
Herdegen deutlich aufzeigt, die zwischenstaatlichen Beziehungen unter
den teilnehmenden Staaten geprägt und für die Durchsetzung der
Menschenrechte Maßstäbe gesetzt, deren Symbol die Überwindung des
Ost-West-Gegensatze durch die „Charta von Paris“ (1990) sein dürfte.
Leider hat der 1992 errichtete Vergleichs- und Schiedsgerichtshof der
OSZE in Genf bisher noch keine besondere Bedeutung gewonnen, da
zahlreiche der die OSZE beschäftigenden Prozesse kaum justiziabel sind,
sondern politischer Regulierung bedürfen. Es ist erfreulich, dass
dieses Lehrbuch diese übergreifenden, aber zentralen völkerrechtlichen
Prozesse und Institutionen in die Darstellung des Europarechtes
einbezogen hat. Die
vorbildliche Friedensfunktion des völkerrechtlichen Regimes der
„Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten“ vom 04.11.1950 (mit mehreren Zusatzprotokollen) wird
von Art. 6 Abs.2 EUV ausdrücklich als Zielbestimmung in Bezug genommen.
Die EMRK (siehe jetzt, Peters, Einführung in die Europäische
Menschenrechtskonvention, 2003, JuS-Schriftenreihe Bd. 161) ist ein im
Rahmen der Verhandlungsmechanismen des Europarats zustande gekommener
Vertrag, dem inzwischen alle Vertragsstaaten des Europarates beigetreten
sind. Dies ändert allerdings nichts daran, dass auf Ebene der EU ein
positivierter Grundrechtskatalog immer noch aussteht. Seine
Implementierung in den Vertrag auf der nächsten anstehenden
Vertragskonferenz wird aber zunehmend diskutiert. Dieser Mangel wird
aber dadurch abgemildert, dass ein derartiger Grundrechtsschutz seitens
des EuGH richterrechtlich aus den gemeinsamen Rechtstraditionen der
Mitgliedsstaaten der EU entwickelt worden ist, worauf Herdegen ausführlich
eingeht.. Die Darstellung der europäischen
Menschenrechtsverfassung kann als vorbildlich gelten (§ 3 der
Darstellung). Das 11. Protokoll zur EMRK hat das Rechtsschutzsystem der
EMRK (Art. 34 ff EMRK) vollständig umgestaltet und zu einer
Implementierung subjektiv-öffentlicher Prozessgrundrechte für
jedermann auf einer völkerrechtlichen Ebene geführt: Jeder durch die
Hoheitsgewalt eines Mitgliedsstaates sich in seinen Rechten beeinträchtigt
fühlender Mensch kann vor dem EGMR - nach Erschöpfung des
innerstaatlichen Rechtsweges - gegen diese Maßnahme klagen und hat ggf.
Anspruch auf Entschädigung. Die bisherige Effektivität bei der
Befolgung der Entscheidungen allein spricht für dieses System. Es ist
keine Frage, dass diese Möglichkeit den Menschen- und Grundrechtsschutz
in Europa erheblich effektivieren wird, auch wenn die EMRK bisher nur in
Griechenland und Österreich Verfassungsrang hat. Im Zentrum des Werkes von Herdegen steht die Anwendung der Rechtsstrukturen auf praktische Fälle nach kurzer Einarbeitungszeit. Die Neuauflage geht eingehend auf die aktuellen Entwicklungen ein. Zu nennen ist hier insbesondere die Erweiterung der EU (im wesentlichen) nach Osten hin und insbesondere der inzwischen unterzeichnete, aber noch nicht ratifizierte Vertrag über die Schaffung einer Europäischen Verfassung, die schon detailliert behandelt wird. Das Modell der EU, die für sich
(noch) keine supranationale Rechtsordnung darstellt, sondern auf völkerrechtlicher
Grundlage existiert, wird in § 5 sehr gestrafft, aber sorgfältig
strukturiert erläutert. Dem schließt sich in § 6 III die Erläuterung
der Probleme im Zusammenhang mit der Rechtsnatur der EU an, der von der
wohl h.M. im Völkerrecht keine Völkerrechtssubjektivität zugebilligt
wird, da der EUV die Union an keiner Stelle mit eigenen Kompetenzen
ausstattet, vielmehr hinsichtlich des Rates der EU eine „Organleihe“
erfolgt. Mit Einführung der Verfassung für Europa wird sich dies
ändern, wenn dieser Vertrag denn ratifiziert wird. Dies zeigt sich etwa darin, dass in der WTO nur die EG, nicht
aber die EU Mitglied ist. Unter § 6 IV schließt sich eine
Auseinandersetzung mit der Begriffsbildung des BVerfG (E 89, 155, 192
ff), die die EU als „Staatenverbund“ betrachtet.
Zwar hat das französische Referendum vom Mai 2005 die europäische
Verfassung zu Fall gebracht, jedoch wird der Text ungeachtet seines
ungewissen Schicksals weiter im Text intensiv berücksichtigt.
Im
Zentrum der Darstellung steht das europäische Wirtschaftsrecht. Die EU
ist um die schrittweise Entwicklung des gemeinsamen Marktes herum
konzipiert und weiterentwickelt worden. Die teilnehmenden
Nationalstaaten haben primär um der Weiterentwicklung dieses
gemeinsamen Marktes und seiner Vorteile willen auf Souveränitätsrechte
verzichtet. Erst dieser Entwicklung ist auf einer fortgeschrittenen
Stufe die politische Union nachgefolgt. Die organisatorische Struktur
der Organe der EU und ihrer drei Säulen werden auf der Basis der sie
tragenden Rechtsgrundlagen in aller Präzision fast mit chiurgischem
Besteck ans Licht geholt. Erst die solide Kenntnisse dieser
Struktur - und des Zusammenspiels der Organe und ihrer Funktionen -
erlaubt eine angemessenes Qualifikation der Rechtsakte der EU. Diese
Rechtsakte beruhen - was auch noch ihre Auslegung prägt - auf einer
engen strukturellen Koppelung zwischen Recht und Politik. Ihnen ist
aufgrund der Grundprinzipien des Art. 10 eine größtmögliche
reichweite beizumessen. Von dieser Koppelung legt insbesondere die von
Herdegen eingehend behandelte Rechtsquellenlehre Zeugnis ab. Die
Beherrschung der Rechtsquellenlehre erst ermöglicht aber eine
angemessene Anwendung des Zusammenspiels von supranationalen und
nationalen Recht, vom dem der „Staatenverbund“ EU geprägt ist. Das
komplexe Zusammenspiel dieser Funktionen prägt den Normsetzungsprozess
der EU, wie er sich insbesondere in der Differenz von Verordnungsgebung
und Richtliniensetzung ausdrückt, deren letzterer allein auf nationale
Umsetzung angewiesen ist, sofern die Umsetzung nicht in der bestimmten
Frist versäumt wurde und die betreffenden Normen der Richtlinie von
ihrer Struktur individuelle Ansprüche einräumen, die zu einer
unmittelbaren Anwendbarkeit führen. Dieses System führte bei
Nichtvollzug auf nationaler Ebene - im Gleichklang mit Art. 288 Abs.2
EGV - zu einen
ausgreifenden europarechtlichen System der Staatshaftung nach der „Francovich“
- Rspr. des EuGH (Slg. 1991, I-5357), die seit „Brasserie de Pecheur/Factortame“
(Slg. 996, I-1631) auch auf Verordnungen ausgedehnt wurde, worauf
Herdegen ausführlich eingeht (Rdnrn. 232 ff). Vieles ist hier streitig
geblieben. Zu recht kritisiert Herdegen den Umstand, daß für die
Haftung nach Art. 288 Abs.2 EGV letztlich höhere Anforderungen gestellt
werden, als nach den Francovich-Grundsätzen (Rdnrn. 225 f). Ungeachtet
dessen wurden diese Maßnahmen durch die Bundesrepublik Deutschland
durch die unterlassene Umsetzung der Pauschalreisen-Richtlinie
realisiert (EuGH, Slg. 1996, I-4845 - Dillenkofer). Es ist zu beachten,
dass die Neuauflage deutlich intensiver die Grundfragen des europäischen
Wirtschaftsrechtes behandelt und hier eine ausgezeichnete Grundlegung
bietet. Für den deutschen Juristen steht immer noch die Analyse der Verzahnung des europäischen mit dem nationalen Recht in Vordergrund, dass durch die „Maastricht“ - Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 89, 155 ff) auch für Zukunft wesentlich geprägt wurde. Im Zentrum steht der Konflikt zwischen der Rspr. des EuGH der von einem generellen Vorrang des EG-Rechts und der Rspr. des BVerfG nach „Solange“, die auf einer Integrationssperre insbesondere aufgrund der Identität der Verfassung, deren Kern in der Bundesrepublik durch Art. 79 Abs.3 GG geschützt ist. Das BVerfG will diese Spannung in einem „Kooperationsverhältnis“ auflösen. Herdegen folgt hier richtigerweise dem Leitfaden der BVerfG-Rspr., analysiert diese aber kritisch). Nur
sehr kurz wird die Finanzverfassung der EU dargelegt, obwohl sie
zunehmend in politischen Streit gerät (§ 12), auf dem „Berliner
Gipfel“ in Krompromißformeln nur mühsam überbrückt. Möglicherweise
für bestimmte Leserkreise ein Defizit, ist die weitgehend vernachlässigte
Behandlung der Steuerpolitik der EU in Art. 90 - 93 EGV, die in engem
Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungsunion steht (§ 24). Die
Unionsbürgerschaft (§ 13) wird ausreichend berücksichtigt, obwohl sie
eigentlich diesen Namen noch nicht verdient, da sie an die
nationalstaatliche Bürgerschaft ausschließlich rückgekoppelt ist. Ein
wirklich europäisches Bürgerschaftsrecht, für das sich die EG in Art.
18 Abs.2 EGV eine „Vorauskompetenz“ einräumen ließ, würde manches
aus jenem unproduktiven Streit entschärft haben, der gegenwärtig um
die Neuorientierung des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts von einem
strikten ius sanguinis zur Anreicherung durch Elemente eines ius soli
nach dem „domicile“-Prinzip mit ideologischen Scheuklappen unter dem
verengenden Topos der „doppelten Staatsbürgerschaft“ geführt wird.
Das Festhalten am ius sanguinis droht die Bundesrepublik Deutschland
insoweit zu isolieren, durchaus zum Befremden mancher Nachbarn.
Den
maßgeblichen Konstruktionsprinzipien der europäischen Verträge
folgend, steht das europäische Wirtschaftsrecht im Zentrum der
Darstellung. Die Schwerpunkte liegen einerseits auf den für die
Konstitution der EG als Wirtschaftsgemeinschaft zentralen
Marktfreiheiten und der marktbezogenen Politiken der
Europäischen Gemeinschaft als der maßgeblichen Säule der EU. Die
Struktur des gemeinsamen Marktes ist für die Europäische Union als
Konstituens schlechthin grundlegend. Die
Herstellung des gemeinsamen Marktes beruht wesentlich auf einer
Durchsetzung der Grundfreiheiten dieses Vertrages, als dem ursprünglichen
Kernstück der europäischen Rechtsordnung. Die Marktfreiheiten haben
auch angesichts des Ausbaus der politischen Union ihre tragende
Bedeutung durchaus behalten, auch wenn andere Prinzipien in der
europarechtlichen Relevanz neben sie getreten sind. Im Vollzug des
gemeinsamen Marktes wurden infolgedessen durch den „Vertrag von
Amsterdam“ bisher durch den EUV nur völkerrechtlich geregelte
Materien „vergemeinschaftet“, d.h. in den Vertrag einbezogen und
damit „supranationalisiert“, so dass sie nunmehr auch justiziabel
sind, wie insbesondere die Materien des Personenverkehrs und der
Migrationspolitik. Dem korrespondiert gleichzeitig eine
Vergemeinschaftung des sog.“Schengenbesitzstandes“, so dass nunmehr
von einer Konstitution einer gesamteuropäischen „Inneren
Sicherheit“ gesprochen werden kann. Die „Polizeiliche und justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen“ (eine eher zu eng gewählte
Begrifflichkeit angesichts des vertraglich definierten
Aufgabenbereiches) und die „Gemeinsame Außen und
Sicherheitspolitik“ werden kurz behandelt. Wie zu allen
Kapiteln werden aber ausreichend Nachweise zu weiterführender Literatur
gegeben. Angesichts der Einbeziehung der WEU in die „Gemeinsame Außen
und Sicherpolitik“ in Art. 17 Abs.2 EUV wird die WEU ebenfalls kurz
behandelt. Angesichts des Machtgewichts der NATO, spielt der
WEU-Mechanismus aber eher eine untergeordnete Rolle. Dies
sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieser Bereich für den
Bestand der Gemeinschaft eine durchaus zentrale Bedeutung hat und im
Verhältnis zu den liberalen Grundrechten in der EU zur
„Gretchenfrage“ der Bürgerrechtssituation in der EU zu werden
droht. Demgegenüber wird das Problem der europäischen Demokratie eher
vernachlässigt. Es dürfte aber inzwischen deutlich geworden sein, dass
eine Union, die ihre Legitimation nur wirtschaftlich, nicht aber auch
primär politisch erzeugen will, zu kurz greift und bei den Bürgern ein
Unbehagen zurücklässt, dergestalt, dass die sich zunehmend europäisch
konstituierende Volkssouveränität zugunsten einer reinen
Steuerungseffizienz auf dem Altar der Effektivitätssteigerung des
gemeinsamen Marktes geopfert wird. Die
ursprüngliche Konstruktion der EWG als Zoll- und Freihandelsunion
kreiste um die Warenverkehrsfreiheit der heutigen Art. 28 ff EGV nach
der Abschaffung der Binnenzölle und der Abgaben gleicher Wirkung. Im
Zentrum stand insbesondere der Abbau von Handelshemmnissen inter
nationes der Teilnehmerstaaten durch das Verbot der Beschränkung der
ein - und Ausfuhr von Waren und von Maßnahmen gleicher Wirkung. Die
gegenwärtige Rechtspraxis zeigt durchaus, dass diese Fragen keineswegs
schon rechtshistorischer Natur geworden sind, sondern durchaus ihre
aktuelle Bedeutung behalten haben, wenn auch aufgrund der seit der
einheitlichen europäischen, den Verträgen von Maastricht und Amsterdam
in einer eindeutig veränderten „Umwelt“. Die Entwicklung der
Warenverkehrsfreiheit lässt sich ohne eine genaue Analyse der
Rechtsprechung des EuGH nicht angemessen verstehen. Die Darstellung
dieser Thematik durch Herdegen gehört sicher zu den Höhepunkten des
Bandes unter Einschluss des Prüfschemas). Der
Wirtschafts- und Währungsunion in der EG, die in Art. 105 ff EGV
geregelt wird, kommt als Kernstück der supranationalen Finanzverfassung
höchste Bedeutung zu. Spätestens seit
dem Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion durch
Beschluss des Europäischen Rates auf der Ebene der Regierungschefs vom
Mai 1998 ist diese Materie aufgrund der bisher erst nur buchmäßigen
Einführung einer neuen - europaweiten - Währung nicht nur für den
Juristen, sondern auch für den Bürger wichtig. Insbesondere Juristen
tun gut, sich mit dieser Materie wenigstens im Grundsatz vertraut zu
machen, die ihre bis hin in die Verzugszinsberechnung zieht und etwa
noch - keineswegs entlegene - Materien wie den § 688 Abs.2 ZPO erfasst.
So ist etwa der Diskontsatz vom Spitzenrefinanzierungssatz abgelöst
worden, was insbesondere auch für die notarielle Praxis von erheblicher
Bedeutung ist, wobei allerdings noch Übergangsregelungen bestehen. Im
Zentrum der Herstellung einer europaweiten Währungsstabilität steht
die Europäische Zentralbank in Frankfurt/Main, die der deutschen
Bundesbank in vielem nachgebildet worden ist. Die
durch Art. 105 ff EGV normativ gesteuerte Wirtschaftspolitik ist von
einer Politik der Konvergenz der europäischen Volkswirtschaften
gekennzeichnet, deren Ausdruck in bezug auf die Nationalstaaten im
Verbund der EU von strikter Haushaltsdisziplin und der Vermeidung übermäßiger
Haushaltsdefizite gekennzeichnet ist. Herdegen referiert diese
Grundlagen im Zusammenhang mit dem Dubliner Stabilitäts- und
Wachstumspakt strukturiert, sehr verständlich und für den
Nichtspezialisten sehr nachvollziehbar (§ 24). Besonderes Gewicht wird
aus den genannten Gründen dem institutionellen System der Währungsunion,
also dem europäischen System der Zentralbanken zugewiesen (§ 24 IV).
Die schwer zu durchschauende Struktur der Konvergenzkriterien der Art.
114 ff EGV mit Bezug zu den einschlägigen Protokollen des Vertrages von
Maastricht werden in vorbildlicher Weise klar und präzise dargestellt. Abgerundet
wird die Darstellung durch durch die Behandlung der Außenbeziehung der
EG (sedes materiae sind insbesondere Art. 133 ff; 182 ff; 310 EGV). Die
Außenbeziehungen kennzeichnen die Völkerrechtssubjektivität der EG,
die wie ein Staat Mitglied in internationalen Organisationen sein kann
(die Mitgliedschaft in der UN wird allerdings noch über die
Mitgliedstaaten vermittelt, aufgrund der Koordinationsmechanismen
innerhalb der EU bestehen hier allerdings Abstimmungserfordernisse im
Rahmen der „Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“). Dies
schließt eine parallele Mitgliedschaft von EG und Mitgliedstaat nicht
aus. Im Zentrum der Ausführungen steht die rechtswissenschaftliche
Analyse des Verhältnis der EG zum GATT-Regime, das bereits oben
behandelt worden ist. Es folgen Ausführungen zur Problematik der
wichtigen, bereits ebenfalls erwähnten Assoziierungsabkommen.
Abgeschlossen werden die Darlegungen durch Ausführungen zur
transatlantischen Agenda von 1995). Diese
transatlantische Agenda gibt der Wertegemeinschaft zwischen EU und USA
Ausdruck und sieht die Schaffung eines transatlantischen -
„gemeinsamen“ - Marktes vor. Die handelspolitische Kooperation
zwischen EU und USA ist aber durchaus von Dissonanzen geprägt, wie die
Androhung und Verhängung von Strafzöllen aufgrund des tatsächlichen
oder vermeintlichen Verstoßes von Exporteuren aus der EU durch die
US-Regierung und nachgeordnete zuständige Behörden zeigen.
Nichtsdestotrotz ist diese Agenda der Ausdruck einer verhaltenen
Konvergenzbewegung, deren Ergebnis noch nicht völlig abzusehen ist. Die
diesbezüglichen Darlegungen des Verfassers sind knapp aber informativ. Wer
im Europarecht den Einstieg und den Überblick sucht, ist auf die Präsentation
von Grundstrukturen angewiesen. Dazu bietet das Werk von Herdegen einen
geradezu optimalen Zugang.
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