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Ralf Hansen Eine umfassende Darstellung der Praxis der strafrechtlichen Hauptverhandlung Eine Rezension zu: Detlef Burhoff Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung Reihe:
ZAP Ratgeber Prozessrecht 4.
Aufl., Recklinghausen, ZAP - Verlag, 2002, 1.008 S., E 86,-
ISBN
3-89655-116-7 Das
Handbuch bietet eine umfassende, kompakte Darstellung aller maßgeblichen
Aspekte der strafrechtlichen Hauptverhandlung. Es wurde durchgehend
aktualisiert und erneut wesentlich erweitert. Die Darstellung bildet
eine optimale Einheit mit dem kürzlich erschienenen „Handbuch für
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“. Überschneidungen werden
soweit wie möglich vermieden. Der Verfasser, Richter am
Oberlandesgericht Hamm, will Einseitigkeit bewusst vermeiden. Jeder
Rezensent dürfte ihm mutmaßlich bescheinigen, dass ihm das in beiden Bänden
vollauf gelungen ist. Beide Werke richten sich denn auch gleichermaßen
an Strafrichter, Staatsanwälte und insbesondere auch an
Strafverteidiger, von deren Kommunikationsfähigkeit – und
Bereitschaft das Ergebnis einer mündlichen Hauptverhandlung für den
Angeklagten nicht unerheblich abhängt. Das Handbuch zeigt denn auch
deutlich die Komplexität der Kommunikationsbeziehungen in der
strafrechtlichen Hauptverhandlung auf. Burhoff spricht dies bereits im
Vorwort offen an. Engagierte Strafverteidigung setzt die Beherrschung
der strafprozessualen Möglichkeiten der Verteidigung in der mündlichen
Hauptverhandlung voraus. Burhoff sieht hier aufgrund seiner über
zwanzigjährigen Erfahrungen im Strafprozess erhebliche Defizite, da
sich strategisch sinnlose Aktionen nicht in Vorteile für den
Angeklagten umsetzen dürften, aber oft unternommen würden, weil es
strafprozessualen Kenntnissen bei Strafverteidigern oft mangele.
Andererseits sieht er erhebliche Defizite in der strafprozessualen
Literatur, die nur in geringem Umfang auf die Strafverteidigung
zugeschnitten ist. Dies hat sich allerdings in den letzten Jahren
erheblich gebessert. Anliegen des Verfassers ist es seit der ersten
Auflage eine diesbezügliche Lücke in der strafprozessualen Literatur
zu schließen, was ihm auch vollauf gelungen ist, da es kaum
vergleichbare Handbücher gibt.. Wenn es ein Werk gibt, das die mündliche
Hauptverhandlung auch (aber nicht nur) für Strafverteidiger transparent
macht, dann dieses. Im Gegensatz zum Parallelband über das
Ermittlungsverfahren liegt diesem Band leider noch eine keine CD-ROM
bei, die zahlreichen Muster enthält, die das Handbuch bietet, etwa was
Antragsschriften angeht. Sie sind unter dem Stichpunkt
„Antragsmuster“ zur raschen Orientierung – auch in der
Hauptverhandlung - aufgelistet.
Ohnehin ist es sicher kein Fehler die beiden Handbücher in der
Hauptverhandlung präsent zu halten. Hinsichtlich der zitierten Urteile
lässt sich die CD-ROM aus dem Parallelband indessen mit gewissen
Einschränkungen gut verwenden. Eine Ergänzung in Form einer CD-ROM wäre
wünschenswert. Das
Werk ist – wie der Parallelband zum Ermittlungsverfahren -
alphabetisch nach Stichworten geordnet, so dass sich gesuchte
Informationen leicht auffinden lassen. Etliche Stichworte sind seit der
letzten Auflage hinzugekommen. Ausgebaut wurden insbesondere die Ausführungen
zur Berufung, die jetzt umfassend dargestellt ist. Ganz neu
hinzugekommen sind erneut mehrere Stichworte. So etwa zum
Beweisantragsrecht, zum „Plädoyer des Staatsanwaltes“, zur
Protokollierung in der Hauptverhandlung, zum Täter-Opfer-Ausgleich
und einige mehr. Wiederum sind auch neue Muster aufgenommen werden. Alle
anderen Stichworte wurden aktualisiert. Jeweils unter Einarbeitung von
Literatur und Rechtsprechung. So wurden immerhin 600 neue
Gerichtsentscheidungen eingearbeitet
. Die Darstellung orientiert sich – selbstverständlich – an der
Praxis, arbeitet diese jedoch durchaus kritisch auf, so dass auch und
gerade Strafrichter und Staatsanwälte in diesem Band Gelegenheit
finden, die ein oder andere eingefahrene Praxisstruktur zu überdenken.
Die
Darstellung ist derartig vielschichtig, dass eine in Einzelheiten sich
verlierende Rezension quasi von selbst verbietet. Zu erwähnen ist aber,
dass eine der Stärken des Werkes darin besteht, auch äußerst
umstrittene Themen fundiert aufzuarbeiten und Perspektiven zu gewinnen für
strategische Operationen jenseits eingefahrener Lösungen, wenn sich auf
der Basis der herrschenden Linie der Rechtsprechung - so es sie jeweils
gibt - Handlungsspielräume zu gewinnen. Dies zeigt sich etwa bei der
vollständig umstrittenen Frage der „Absprachen im Strafprozess“.
Mag die universitäre Rechtswissenschaft gegen den „Deal“ im
Strafprozess auch gewichtige Argumente vorbringen, so stehen
Strafkammern, Staatsanwaltschaft und Verteidiger doch unter einem
derartigen Druck der „Pensen“, dass die Frage der grundsätzlichen
Zulässigkeit für die Praxis längst entschieden ist. Es geht
richtigerweise nur noch um den Umfang der Zulässigkeit. Hier bieten die
Ausführungen ausgezeichnete Checklisten anhand der einschlägigen
Rechtsprechung und Hinweise für die Verteidigung, etwa dergestalt stets
auf hinreichende Protokollierung zu achten. Ohnehin sind die zahlreichen
„Hinweise für Strafverteidiger“ ungemein nützlich. Erheblich überarbeitet
wurden die Ausführungen zum Thema „Blutalkohol“. Noch weiter
verbessert wurden die Ausführungen zum Beweisantrag, der wichtigsten
Strategie des Strafverteidigers in der mündlichen Hauptverhandlung.
Wichtig sind hier etwa die Ausführungen zum bedingten Beweisantrag und
zur Vermeidung von Fehlerquellen. Die betreffenden Besonderheiten werden
kurz und präzise unter dem Begriff „Jugendstrafverfahren“ aufgeführt
und erlauben auch Verteidigern eine Orientierung, die sich mit den
Besonderheiten dieser Verfahren noch nicht vertraut machen konnten.
Nichts anderes gilt für den wichtigen Abschnitt
„Pflichtverteidigung“, der auf alle wichtigen Aspekte mit
interessanten Hinweisen eingeht. Hervorzuheben sind etwa die Ausführungen
zum „Plädoyer des Strafverteidigers“, die zahlreiche nützliche
Hinweise enthalten. Für diesen Bereich wird sich früher oder später
– entlang der Entwicklung in den USA – die Frage stellen, ob und in
welcher Weise multimediale Präsentationstechniken ein eindrucksvolles
Plädoyer im Dienste des Verfahrens
angemessen unterstützen können. Auch Fragen, die sich nicht
unbedingt von vornherein dem Betrachter aufdrängen werden ausgezeichnet
behandelt, wie Fragen der angemessenen „Sitzordnung“ unter eben
diesem Stichpunkt, denn der Verteidiger muss den Zeugen unbedingt bei
seiner Aussage angemessen beobachten können, um ggf. sein Fragerecht
darauf auszurichten. Erneut überarbeitet wurde der Abschnitt über die
immer wichtiger werdende Telefonüberwachung, deren Verlesung in der
Hauptverhandlung schon manchen Angeklagten zum Geständnis geneigter
gemacht hat. Hingegen fehlt noch das Stichwort „akustische Wohnraumüberwachung“
(§ 100 c I Nr.3 StPO). Zu diesem Thema wäre eine Bestandsaufnahme in
der nächsten Ausgabe aus der Feder des Verfassers sehr wünschenswert.
Sehr lesenswert ist zum guten Schluss neben allen anderen nicht erwähnten
Stichwörtern der Abschnitt über „Videovernehmung in der
Hauptverhandlung“. Hinzuweisen
ist auch an dieser Stelle ergänzend auf die eingangs genannte Homepage
des Verfassers, eine der besten Praktiker-Sites für die
Strafrechtspraxis im deutschen Netz, die nicht ohne Grund eine
erhebliche Zugriffsdichte aufweist. Die hier bereitgestellten vielfältigen
Informationen helfen die Zeit bis zur Vorlage einer Neuauflage zu überbrücken.
So finden sich hier auch zahlreiche Aufsätze des Verfassers und Auszüge
aus seinen Buchveröffentlichungen, etwa seine regelmäßigen Arbeiten
aus der “Zeitschrift für die Anwaltspraxis” (ZAP) nebst zahlreichen
Entscheidungen des OLG Hamm, das hier längst seine „inoffizielle“
strafrechtliche Entscheidungsdatenbank gefunden hat. Hinzuweisen ist
schließlich auf den Newsletter des Verfassers, der regelmäßig über
Änderungen und Aktualisierungen der Homepage wenigstens einmal pro
Monat (eher öfter) berichtet. Das
Handbuch ist in gleicher Weise wie das Werk zum Ermittlungsverfahren
eine entscheidende Hilfe für die Praxis der Hauptverhandlung und eine
der besten Darstellungen dieser Art. Wer es noch nicht kennt, sollte es
unbedingt kennenlernen.
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