Handkommentar zum BGB

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Ralf Hansen

Handkommentar zum BGB

 

 Eine Rezension zu:

 

Heinrich Dörner/Ina Ebert/Jörn Eckert/Thomas Hoeren/Rainer Kemper/Ingo Saenger/Hans Schulte-Nölke/Reiner Schulze/Ansgar Staudinger

 

Bürgerliches Gesetzbuch

Handkommentar

5. Auflage

Baden-Baden: Nomos-Verlag, 2005, 2426 S., E 59,-

ISBN 3-8329-2054-4

http://www.nomos.de 

 

Der inzwischen bewährte und eingeführte Kurzkommentar richtet sich an die juristische Ausbildung ebenso wie an die Rechtspraxis und dient beiden als erstaunlich prägnante Hilfe bei der Fallbearbeitung. Ein Handkommentar - die Konkurrenzprodukte sind bekannt - zeichnet sich dadurch aus, nicht alle Detailfragen aufzugreifen, sondern die “großen Entwicklungslinien” herauszuarbeiten und gleichzeitig die wesentlichen Detailfragen zu behandeln. Dies gelingt den Bearbeitern schon seit der ersten Auflage sehr souverän. Es ist dabei selbstverständlich, dass die ein oder andere interessante Detailfrage ausgespart werden muss. Zu begrüßen ist dabei, dass der gesamten Kommentierung zu den einzelnen Normen ein im wesentlichen einheitlicher Aufbau zugrunde liegt, der von einer Beschreibung von Funktion und Systematik über die Erläuterung der einzelnen Tatbestandsmerkmale zur Klärung von Sonderproblemen, unter Einschluss der Besonderheiten richterlicher Rechtsfortbildung voranschreitet. 

Die Rezension eines Kommentars kann immer nur selektiv operieren, so dass vieles nicht angesprochen werden kann, was an Information enthalten ist.  Zu erwähnen ist, dass mit dem Kommentar ein Nutzungsrecht des Internetservices des Verlages verbunden ist, der die meisten der zitierten Entscheidungstexte beinhaltet. Dies lässt sich nur begrüßen, sodass eine Registrierung als Nutzer sich allemal lohnt, zumal damit eine gelungene "Brücke" zwischen Printerzeugnis und Informationen aus dem WWW geschlagen wird. So unverzichtbar das Buch als Informationsquelle ist, so sehr kann es durch das WWW als Informationsquelle nahezu ideal ergänzt werden.  

Die Neuauflage berücksichtigt wieder zahlreiche Gesetzesänderungen, so etwa das Allgemeine Gleichstellungsgesetz, dessen Auswirkungen auf das Zivilrecht in den Vorbemerkungen zu § 241 BGB berücksichtigt werden, während die arbeitsrechtlichen Bezüge im Rahmen der Kommentierung zu §§ 611 ff BGB relevant werden. Die praktischen Auswirkungen dieses Gesetzes sind derzeit noch nicht völlig absehbar.  

Gut informiert wird der Leser etwa über die §§ 13, 14 BGB, die immerhin - auf europarechtliche Veranlassung hin - ein wenigstens “zweispuriges” bürgerliches Recht andeuten, dass sich in die jeweiligen Normenkreis differenziert, die jeweils für Verbraucher und für Unternehmer (jenseits des Handelsrechts) gelten. Ohnehin ist zu bemerken, dass der Verbraucherschutz in diesem Kommentar hervorragend berücksichtigt wird. Sehr gelungen und lesenswert sind etwa die Ausführungen zum Vereinsrecht, mögen hier auch manche Detailfragen nicht angesprochen werden, die sich etwa im Zusammenhang mit der "Auflösung" des Vereins ergeben und die der Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts in der Differenz zwischen "Auflösung" und "Vollbeendigung" noch nicht sah. Die Kommentierung der neuen Vorschriften zum elektronischen Vertragsschluss zeigt sehr klar, auf welche Schwierigkeiten ein solcher, elektronischer Vertragsschluss treffen kann, sofern die Möglichkeit des Abschlusses in elektronischen Form überhaupt gesetzlich eingeräumt wurde, § 126 III BGB. Die Kommentierung des neuen Verjährungsrechts ist ebenfalls vom hohem Rang und angesichts der praktischen Bedeutung und des weitreichenden Systemwechsels von erheblichem Gewicht. Gut erklärt wird hier zunächst die nicht einfache intertemporale Abgrenzung zum "alten Recht".

Es liegt auf der Hand, dass insbesondere die Kommentierung des neuen Schuldrechts nach wie vor (auf Jahre hin) auf vorrangiges Interesse stößt. Die Kommentierung der §§ 241 - 304 stammt von Schulze, dem es gelingt, die nicht gerade leicht zu handhabbaren Normen des allgemeinen Teiles des Schuldrechts verständlicher zu machen. Dies gilt etwa für das allgemeine Leistungsstörungsrecht, auch in Bezug auf Detailprobleme der §§ 283, 284 BGB und die Anwendung der Unmöglichkeitsregeln.  Einen gewissen "Sprengstoff" in der Konzeption des neuen Schuldrechts stellt die Integration des Verbraucherschutzes in das BGB dar, da die Integration nicht in allen Bereichen nahtlos gelungen ist und sich viele "Integrationsprobleme" stellen. Die Darstellung orientiert sich eng an den europarechtlichen Vorgaben, ohne deren hinreichende Beachtung die betreffenden Normen letztlich nicht auslegbar sind, auch wenn erhebliche Spielräume gegeben sind, wie etwa ein Vergleich der Umsetzung mit der Rechtslage in Österreich zeigt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang etwa die Kommentierung der §§ 312 b ff BGB und der §§ 355 - 357 BGB zum Fernabsatz, die der Praxis immer noch Umsetzungsprobleme bereiten. 

Die Europäische Rechtsentwicklung im Privatrecht macht heute den Kern der heutigen nationalen Privatrechtsentwicklung aus. Dies führt letztlich dazu, dass bei Zweifelsfragen auf die Richtlinientexte zurückzugreifen ist und auch die Rechtsprechung des EuGH ein noch größeres Gewicht im Rahmen der Handhabung des BGB bekommen wird. Die Kommentierung der §§ 312 ff BGB von Schulte-Nölke, der auch das AGB-Recht kommentiert, zeigt dies deutlich und eindrucksvoll, da diese Normen wegen ihrer "Detailverliebtheit", die ohnehin die neuere Gesetzgebungssprache sehr prägt, nicht leicht verständlich sind und oftmals ein Rückgriff auf eine verlässliche Kommentierung bei ihrer Anwendung nötig ist, die hier in aller Deutlichkeit geboten wird. So wird etwa das Transparenzerfordernis bei § 312 c BGB ebenso konkretisiert wie die Problematik "kombinierter Belehrungen". Dies gilt auch für die Darstellung des AGB-Rechts, dessen Bedeutung immer weiter steigt, da - darauf wird auch hingewiesen - der Bestand zwingenden Rechts ständig steigt und die Gestaltungspraxis dadurch eingeengt wird. Insbesondere auch bei der Abfassung der AGB stellt die Kommentierung eine "erste Hilfe" dar.  

Die Kommentierung des Kaufrechts von Saenger geht insgesamt auf fast alle relevanten Problemlagen ein, soweit sie bisher erkennbar sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vornahme einer Kommentierung zu neuen Normen, mit denen praktische Erfahrungen mit der Rechtsprechung bislang nur in geringem Umfang (bei steigender Tendenz) vorliegen können, stets ein undankbares Geschäft ist. Etwa die Kommentierung zu § 434 BGB stellt die maßgeblichen Facetten des Mangelbegriffes und der Beschaffenheitsangaben dar. Die Darlegungen zum wichtigen Rechtskauf fassen die wesentlichen Informationen zusammen. Es ist überaus fraglich, ob eine derart rudimentäre Regelung von überaus wichtigen Rechtsfragen auf Dauer ausreichen wird, da die Besonderheiten gegenüber dem Sachkauf auf der Hand liegen. Sehr eindrucksvoll ist die Kommentierung von Staudinger zu den §§ 481 ff BGB, mit denen das Recht der Teilzeit-Wohnrechtverträge in das BGB inkorporiert worden sind, deren Anwendung auch manch interessante internationalprivatrechtliche Frage aufwirft. Bei § 482 BGB stellt sich etwa die Frage, ob diese Norm angesichts weitreichender Formulierung von Anforderungen an Prospekte für andere Bereiche der Prospekthaftung nicht analogiefähig ist. Mit Gewinn heranzuziehen ist die Kommentierung von Eckert zum Mietrecht, dessen Konzeption sehr transparent gemacht wird und die Darstellung von Ebert zum Werkvertrag, der dankenswerterweise an vielen Stellen die Besonderheiten des privaten Baurechts berücksichtigt. Etwa die Kommentierung von Staudinger zu §§ 823 ff BGB schlägt wo es notwendig ist, die Brücke zum allgemeinen Schuldrechts, so beim Schmerzensgeldanspruch, dessen Folgen nunmehr § 253 II BGB regelt. Eckert kommentiert das Sachenrecht derart prägnant, dass mit diesen Ausführungen letztlich mehr als ein erster Überblick gewährt wird. Die Kommentierung des Familienrechts von Kemper geht den - hier besonders wichtigen -  Verästelungen der familienrechtlichen Judikatur eingehend nach, nicht zuletzt bei den für die Praxis besonders wichtigen Unterhaltsfragen. 

Die Darlegungen zum Sachenrecht und zum Familienrecht bringen alle wesentlichen Informationen, etwa auch zu kritischen Bereichen des nachehelichen Unterhaltsrechts. Hervorzuheben ist, dass die beabsichtigten Änderungen des Unterhaltsrechts bereits eingearbeitet sind, die vermutlich am 01.04.2007 in Kraft treten, sofern der Gesetzgebungsprozess nicht noch gewisse Überraschungen birgt, die im Familienrecht nicht auszuschließen sind. Die Kommentierung des Erbrechts durch Hoeren, der in der Einleitung auch auf interessante rechtsvergleichende Aspekte hinweist, geht auf alle maßgeblichen aktuellen Entwicklungen ein Hier zeigt etwa die Erläuterung des § 2301 BGB, dass sich der Verfasser sehr intensiv mit den Materialien zum BGB auseinandersetzt, um den schwierigen Regelungsgehalt dieser Norm zu klären. Gerade bei den normativen Anforderungen an den Vollzug der Schenkung zu Lebhaften überzeugt die glasklare Herausarbeitung des Theorienstreits. Dies gilt nicht weniger für andere Bereiche des Erbrechts, etwa den schwierigen Bereich der Erbverträge und des Pflichtteilsrechts. 

Erstmals aufgenommen wurde eine Kommentierung zum EGBGB, mit dem Schwerpunkt auf dem deutschen IPR, die etwa zum internationalen Privatrecht des Verbraucherschutzes interessante Aspekte beiträgt und durch ihre Prägnanz überzeugt. 

Die ausgezeichnete Kommentierung ist ein exzellenter Ratgeber bei den maßgeblichen Auslegungsfragen in Studium und Praxis und wird von Auflage zu Auflage interessanter.