|
|
|
Ralf Hansen Das Recht des
Internet im systematischen Überblick Eine
Rezension zu: Detlef
Kröger/Marc A. Gimmy Handbuch
zum Internet- Recht Electronic
- Commerce Informations-,
Kommunikations- und Mediendienste Heidelberg:
Springer, 2000, 644 S., DM 168,- I. Das Handbuch, das genauso
gut als systematisches Lehrbuch dienen kann, enthält einen umfassenden Überblick
über eine der schillernsten Rechtsmaterien der Gegenwart. Selbst
“Querschnittsrecht” läßt sich dieser Bereich nicht nach einer “inneren
Systematik” darstellen, sondern bedarf der Aufarbeitung durch die
Einzeldisziplinen der Rechtswissenschaft und der dogmatischen Einordnung in den
jeweiligen, durch technische Strukturen vorgegebenen Zusammenhang.
Rechtssicherheit besteht in diesem Bereich nur in wenigen Bereichen, zumal höchstrichterliche
Entscheidungen noch fast durchgehend fehlen. Die rasante Entwicklung läßt
jedes Buch wenigstens in Teilbereichen überaltern, nichtsdestoweniger bedürfen
aber auch Hypertexte im WWW insoweit der ständigen Anpassung. Das Handbuch
versucht eine systematische Gliederung in “Grundlagen”, “Rechtsverkehr im
Internet”, “Die Rechtsstellung der Beteiligten” und die “Rechtsordnung
im Internet”. Die Kapitel werden von jeweils spezialisierten Autoren
behandelt. So gut wie niemand, hat diese komplexe Materie komplett “im
Griff”. Überschneidungen in einzelnen Bereichen ließen sich dabei nicht völlig
vermeiden. Oftmals wird ein in einem Bereich angeschnittener Problemkreis unter
anderen Aspekten von einem anderen Autor vertieft. Gerade das Internetrecht
bietet Gelegenheit Problemkreise aus verschiedenen Perspektiven
“anzuschneiden”. Etwas arg mißlich ist das Fehlen eines
Inhaltsverzeichnisses auch in Ansehung des Preises. Randnummern könnten bei der
nächsten Auflage die Zitierweise erleichtern. Im übrigen ist die Darstellung
allerdings in fast jeder Hinsicht gelungen. II. Das Internet setzt sich aus
global abrufbaren Kommunikationsmedien zusammen, die sich - bei Vorliegen der
entsprechenden technischen Voraussetzungen - dadurch auszeichnen, an jedem Ort
der Welt abrufbar zu sein. Allerdings entbehrt dieses Medium eines globalen
rechtlichen Regulationsrahmens und bietet Anlaß das Verhältnis von
internationaler, supranationaler und nationalstaatlicher Regulation versus
Selbststeuerung zu thematisieren. Der einleitende Beitrag von Moos zum Thema “Die
Entwicklung eines supra- und internationalen Rechtsrahmens für das Internet”
untersucht die Ansätze zu einer internationalen und supranationalen Regulation
und gipfelt in dem zutreffenden Statement: “Internetspezifische, verbindliche
internationale Abkommen existieren bis dato bis auf wenige Ausnahmen nicht”
(S.5). Hervorzuheben in diesem Artikel sind die übersichtlichen Darlegungen zum
internationalen Schutz des geistigen Eigentums unter besonderer Berücksichtigung
der revidierten Berner Übereinkunft, die sowohl eine Inländergleichbehandlung
als auch einen Mindestschutzstandard für literarische, künstlerische und
wissenschaftliche Werke, unabhängig von ihrer Erscheinungsform garantiert.
Allerdings entfalten zahlreiche internationale Abkommen - insbesondere im
Telekommunikationsbereich - wenigstens mittelbare Wirkungen auf die rechtliche
Regulation des Internet, jedenfalls soweit es den technikrechtlichen Rahmen
betrifft. Kontrovers diskutiert wird vor allem der Schutz vor rechtswidrigen
(und nicht rechtswidrigen, aber dennoch für bestimmte Personengruppen schädigende)
Inhalte. Dies gilt insbesondere für die “virtuellen Seuchen” der
Kinderpornographie und den Haßvisionen rechtsradikaler Ewiggestriger, die von
einem globalen “vierten Reich” träumen (Näheres: http://www.verfassungsschutz.de;
http://www.nrw-verfassungsschutz.de).
Entgegen Annahmen aus dem Bundesjustizministerium sind nationale Regulationen
solange wirkungslos, als die Möglichkeit des Ausweichens an einen Standort mit
dem niedrigsten Schutzniveau besteht und seien es die USA und Kanada aufgrund
ihres weiten Verständnisses der Meinungsfreiheit. Global orientierte Lösungen
kommen indessen nicht voran. An Software, die im Netz virtuelle Grenzen
errichten können soll, wird indessen gearbeitet. Ihr Schaden könnte indessen für
die Kommunikationsfreiheiten größer sein, als der erstrebte Nutzen. Ob die
“Verbrecherjagd” tatsächlich so weit gehen sollte, den gesamten E - Mail -
Verkehr - wie jetzt in GB geschehen - geheimdienstlich überwachbar zu machen,
ist noch die Frage, zumal es wirkungsvolle Abwehrmechanismen gibt, die den
“Adressatenkreisen” bestens bekannt sein werden, was aber zeigt, daß der
Weg in der “Überwachungsstaat” verhängnisvolle Wirkungen haben könnte.
Wirkungsvoller scheint indessen die Intensivierung in der Zusammenarbeit
internationaler Strafverfolgung. Lösungen “aus einem Guß” sind indessen
nicht in Sicht. Statt dessen wird man sich punktuell an eine Optimierung des
internationalen Schutzniveaus herantasten müssen. Zwei
Beiträge - die beiden letzten - des Handbuches beschäftigen sich mit dieser
strafrechtlichen Seite des Internetrechtes. Dabei befaßt sich Schreibauer mit
dem Thema “Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Delikte im Internet”,
also mit materiellrechtlichen Fragen, auch des internationalen Strafrechts.
Rechtsfragen des internationalen Strafrechtes werden für das Internet zwar
intensiv diskutiert, waren jedoch bisher kaum Gegenstand von
Gerichtsentscheidungen. Die Darstellung dazu ist knapp, fast zu knapp. Bereits
die Abgrenzung Auslandstat/Inlandstat ist für das Internet schwierig, da jede
Site weltweit abrufbar ist und der Erfolg einer strafrechtlich relevanten
Handlung an jedem Abrufort eintreten kann. Inzwischen dürfte sich in der
Rechtspraxis der deutschen Staatsanwaltschaften die Auffassung durchgesetzt
haben, daß deutsches Strafrecht immer dann zur Anwendung kommt, wenn Straftaten
Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland entfalten, so daß es auf den
physischen Handlungsort nicht ankommt, sondern allein auf den Abrufort. Diese
Auffassung dürfte allein sachgerecht sein, um eine angemessene Strafverfolgung
- und sei es im internationalen Rahmen durch Zusammenarbeit in Strafsachen - zu
gewährleisten. Der Verfasser geht
die in Betracht kommenden Straftatbestände kommenden Tatbestände systematisch
durch und stellt gleich eingangs klar, daß die Ehrverletzungsdelikte
selbstverständlich auch im Internet Anwendung finden, auch wenn das übliche
Verhalten auf manchen Diskussionsforen dies nicht unbedingt nahelegt. Von
besonderem Interesse sind neben datenschutzrechtlichen Strafvorschriften Tatbestände
die den urheber-, wettbewerbs- und markenrechtlichen Schutz des Zivilrechts
strafrechtlich “flankieren”. Der Verfasser geht dabei insbesondere auf das
unberechtigte, § 106 UrhG unterfallende, Kopieren von Software ein. Auf § 143
MarkenG wird wenigstens kurz hingewiesen. Insgesamt sind die Erläuterungen zu
den Tatbeständen sehr knapp, wie sich insbesondere bei der Strafbarkeit der
Kinderpornographie im Internet zeigt. Mehr als ein eher kursorischer Gang durch
die Delikte dürfte aber im Rahmen eines solchen Beitrags kaum möglich sein. Für
Irritationen hat insbesondere der Filter des § 5 Abs.2 TDG gesorgt, dessen
Probleme für die strafrechtliche Haftung eingehend erörtert werden. Für die
Kenntnis des vorgehaltenen, rechtswidrigen Inhaltes Dritter wird dolus directus
ersten oder zweiten Grades gefordert. Zwar hatte das AG München in der
Strafsache “Compuserve” noch Gegenteiliges angenommen, doch wurde dies
inzwischen von der Berufungsinstanz korrigiert, wobei sich auch dann noch das
Problem der Zumutbarkeit oder Möglichkeit technischer Sperrung stellt.
Interessant sind überdies die Erörterungen zur kaum geklärten Frage der
Strafbarkeit von Hyperlinks. Der Verfasser geht davon aus, daß bei einer
redaktionellen Auswahl von Links, der Linksetzer haftet, wenn er sich den Inhalt
der Links zu eigen macht. Dies dürfte aber sowohl bei der (ggf. auch kritisch)
zitierenden Funktion im Rahmen einer inhaltlichen Auseinandersetzung ebenso
auszuschließen sein, wie bei einem Linkportal, der Zugang zu
Informationsangeboten lediglich vermittelt, ohne sich irgendwelche Inhalte zu
eigen zu machen. Eine Haftung nach § 5 Abs.1 TDG wird aber nicht einmal dann in
Betracht kommen können, wenn es sich um Links zu Domains handelt, deren
Bezeichnung rechtswidrige Inhalte bereits vermuten läßt, da es sich auch um
aufklärende Angebote handeln kann. Es kommt daher immer darauf an, ob bei der
Setzung eines Links die umfassende Kenntnisnahme des Inhalts der Web - Site für
zumutbar gehalten wird. Dies dürfte jedenfalls für ein Linkportal zu verneinen
sein und dürfte überdies auch in den anderen, in Betracht kommenden Hinsichten
fragwürdig sein, wenn der Kontext nicht eine Einbindung in das eigene Angebot
nahelegt. Empfehlungen für Provider zur Vermeidung von Strafbarkeit durch
Selbstverpflichtungserklärungen und - Vereinbarungen runden den Beitrag ab. In
einem sehr lesenswerten Beitrag untersucht Bär “Strafverfahrensrechtliche
Aspekte der Online - Kommunikation”. Im wesentlichen geht es dabei um
die Diskussion der Anwendung der strafprozessualen Zwangsmaßnahmen bei
strafbaren Inhalten im Internet, wenn ein Zugriff durch deutsche Behörden möglich
ist. Der Band könnte in dieser Hinsicht abgerundet werden, durch einen Beitrag
zur Gefahrenabwehr im Internet, auch wenn manche Aspekte in diesem Beitrag in
Abgrenzung zu den strafprozessualen Zwangsmaßnahmen bereits angesprochen
werden. Sehr anschaulich wird zunächst die Möglichkeit der
“Netzpatrouille” in offen zugänglichen Netzen erörtert, die noch keinen
Grundrechtseingriff darstellt, sondern angesichts der Eröffnung eines
polizeilichen Aufgabenbereichs auch ohne spezielle Befugnisnorm möglich und zulässig
ist, sowohl nach den Polizeigesetzen der Länder (also präventiv) als nach §
163 StPO (also repressiv). Dies ändert sich beim einem polizeilichen Eindringen
in “geschlossene” Netze oder beim Zugriff auf Mailboxsysteme. Liegt der
Schwerpunkt in der repressiven Tätigkeit, kommen die Zwangsmaßnahmen nach der
StPO zur Anwendung. Bär zeugt deutlich die Lücken im System der Zwangsmaßnahmen
für das Internetrecht auf, die er anhand einer ausführlichen Diskussion der
“Mailbox-Entscheidung” des Ermittlungsrichters beim BGH vornimmt. Vom
Einsatz verdeckter Ermittler nach § 110 a ff StPO, über die Durchsuchung nach
§§ 102, 103 StPO, hin zur Reichweite der allgemeinen Ermächtigung nach § 163
StPO, zur Beschlagnahme nach § 94 StPO (unter Beachtung der
presserechtlichen Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO) und zur Überwachung der
Telekommunikation nach § 100 a StPO (wenn eine einschlägige Katalogtat einmal
vorliegen sollte) und § 12 FAG, §§ 89, 90 TKG werden alle einschlägigen
Zwangsmaßnahmen erörtert. Bär bedauert, daß die Gelegenheit des Erlasses
neuer Vorschriften bei Verabschiedung des IUKDG (1997) nicht genutzt wurde.
Jedenfalls wird die Lückenhaftigkeit der bestehenden Vorschriften überzeugend
aufgezeigt, mit der Konsequenz eines Appelles an den Gesetzgeber hier tätig zu
werden, um es den Ermittlungsbehörden zu ermöglichen, ihrem Auftrag effizient
nachzugehen. Die Diskussion um die “braune Welle” im Netz zeigt die
Dringlichkeit dieser Forderung, deren Umsetzung aber weitgehend durch Plazierung
der betreffenden Server im nicht erreichbaren Ausland erschwert wird.
III. Ein
weiterer Beitrag aus der Feder von Moos über “Die Unterscheidung der
Dienstformen Teledienst, Mediendienst und Rundfunk” behandelt die
Abgrenzungen von Teledienst, Mediendienst und Rundfunk. Moos geht davon aus, daß
TDG und MSTV keinen übereinstimmenden Anwendungsbereich haben und differenziert
zwischen Verteil-, Zugriffs- und Abrufdiensten. Da überzeugende Kriterien für
eine Zuordnung nicht zu finden sind, will er zwecks Prüfung des sachlichen
Anwendungsbereiches jeweils prüfen, wo der Schwerpunkt des Dienstes liegt.
Liegt er bei der redaktionellen Gestaltung zur Meinungsbildung soll bei
Abrufdiensten der MStV Vorrang vor dem TDG haben. Die
Mindeststandards des international, supranational und national markierten
Schutzniveaus macht - nicht zuletzt gegenüber der sog. “Freenet-Bewegung” -
deutlich, daß das Internet kein urheberrechtsfreier Raum ist. Angesichts der
Vorwirkungen verwundert es auf den ersten Blick etwas, daß die inzwischen
verabschiedete und im Amtsblatt veröffentlichte E - Commerce - Richtlinie auf
EG - Ebene (nahezu alle diesbezüglichen Dokumente finden sich unter http://www.online-recht.de
oder http://www.artikel5.de) hier nicht
behandelt wird, wenn schon richtigerweise auf das völkerrechtlich nicht
verbindliche UNCITRAL “Model Law on Electronic Commerce” eingegangen wird,
das aber ähnliche Vorwirkungen haben könnte. Ein Beitrag von Kröger zum Thema
“Electronic - Commerce im Internet” behandelt zwar das Thema
“Electronic Commerce im Internet” geht aber auf diesen Richtlinienvorschlag
nur am Rande ein und konzentriert sich die Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7/EG
v. 04.06.1997), deren Umsetzung in nationales Recht inzwischen nach dem
zustimmenden Votum Bundesrat gerade
per 27.06.2000 gelungen ist (http://www.fernabsatzgesetz.de),
nachdem die Umsetzungsfrist bereits am 01.06.2000 abgelaufen war. Die Probleme
der Fernabsatzrichtlinie werden von diesem Beitrag allerdings in vorbildlicher
Weise thematisiert. Schwierig
ist bereits die Beantwortung der Frage “Was ist E - Commerce?”. Kröger plädiert
für einen weiten Begriff des E - Commerce, weit über die handelsrechtliche
Begrifflichkeit hinaus und will mit diesem Begriff sämtliche “modernen”
Kommunikationswege erfassen, die es erlauben über Netze und Daternfernübertragungstechniken
eine Geschäftsanbahnung oder einen Vertragsschluß zu ermöglichen. Die
Entwicklung des E - Commerce zumindest für den europäischen Raum eines kohärenten
Regulationsrahmens, der - nach Festlegung des Kernbereiches des Schutzniveaus
durch EG - Richtlinien - nach und
nach im Entstehen begriffen ist, aber noch erhebliche Anstrengungen erfordert.
Allerdings ist die Fernabsatz-Richtlinie nicht auf das Internet ausschließlich
zugeschnitten, sondern will den multimedial ausgesteuerten Versandhandel
umfassend regulieren und das Verbraucherrecht insoweit vereinheitlichen. Die
Richtlinie kreist um zwei Problembereiche: Notwendige Information für den
Vertragsschluß und Widerruf des Vertragsschlusses aufgrund unzureichender
Informationen. Angesichts erheblicher Veränderungen der Rechtslage gegenüber
der Richtlinie nach Verabschiedung des bis zum Schluß rechtspolitisch
umstrittenen Fernabsatzgesetzes kann das Kapitel nur noch zur Einführung in die
rechtspolitischen Problemkreise der Regelung dienen. IV. Ein
souveräne Darstellung durch den Mitherausgeber Gimmy findet das Thema “Vertragsschluß
im Internet”, das aber unter dem Eindruck der Verabschiedung des
Fernabsatzgesetzes und des sich abzeichnenden neuen (zweiten)
“Signaturgesetzes” erheblich zu reformulieren wäre (http://www.fernabsatzgesetz.de).
Problematisch ist bereits der Zugang einer elektronischen Willenserklärung, da
die Kriterien des § 130 BGB nicht recht passen wollen. Richtigerweise ist auf
die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme beim Empfänger abzustellen, so daß
es auf die ordnungsgemäße Erfassung und Abspeicherung ankommt, für die sich
allerdings erhebliche Beweisprobleme beim Behauptenden ergeben können, wenn der
Zugang bestritten wird. Der Hinweis auf Mailprogramme, die eine Zugangsbestätigung
ermöglichen, ist allerdings ein schwacher Trost, da diese Funktion vom Empfänger
deaktiviert werden kann, so daß es weitgehend beim teuren Beweisantritt durch
Zeugen und Sachverständige bleiben wird und die Beweissicherung das Kernproblem
des Internetrechtsprozesses bleibt, dessen schwierigstes Kapitel die
Beweisstation ist. Es verwundert etwas, daß kein Beitrag zu dieser
zivilrechtlichen Problematik beigesteuert worden, etwa unter dem Titel
“Beweisrechtliche Probleme im zivilrechtlichen Internetprozeß”. Ein
entscheidendes Problem stellt die Zurechenbarkeit dar, die zuverlässig nur
durch eine digitale Signatur erfolgen kann. Das deutsche Signaturgesetz hat sich
als unzureichend erwiesen und wird gegenwärtig in Umsetzung einer EG-Richtlinie
“novelliert”, nicht zuletzt, weil bisher E - Mails nicht dem
Schriftformerfordernis des § 126 BGB genügen, dessen Regelungsbereich um einen
§ 126 a BGB ergänzt werden sollen, der bereits im Vorfeld erhebliche
Auslegungsprobleme aufwirft. Der Beitrag schildert sehr deutlich die normativen
Anforderungen an eine digitale Signatur, die als Äquivalent zur eigenhändigen
Unterschrift Abschluß-, Echtheits-, Identitäts-, Beweis- und Warnfunktionen
erfüllen müssen. Eine zwischen Absender und Empfänger
“zwischengeschaltete” Zertifizierungsstelle (die öffentlichrechtlich
beliehen sein sollte) erfüllt in gewisser Weise “notarielle” Funktion und
“beglaubigt” die Echtheit. Immerhin sollte mit dem Verfasser § 127 BGB
analog angewendet werden, wenn eine betreffende Vereinbarung erfolgt ist. Den
Faden der digitalen Signatur greifen Bizer/Miebrodt in ihrem interessanten
Beitrag “Die digitale Signatur im elektronischen Rechtsverkehr”
wieder auf und vertiefen die von Gimmy angesprochenen Problemkreise. Angesichts
der Veränderbarkeit - und Fälschbarkeit - elektronischer Informationen, kann
es schwierig sein, einem Absender eine bestimmte Willensäußerung oder Aussage
zuverlässig zuzuschreiben. Der Beitrag stellt die Regelungen des noch geltenden
Gesetzes über die digitale Signatur (Teil des IukD) eingehend vor. Es zeichnen
sich allerdings erhebliche Veränderungen ab (näher: http://www.online-recht.de).
Insbesondere wird das Zertifizierungsverfahrten einer deutlichen Kritik
unterworfen. Angesichts eines bereits vorliegenden Kabinettsentwurfes haben sich
auch hier erhebliche Veränderungen ergeben. V. Müller - Terpitz beschäftigt sich in einem überaus lesenswerten Beitrag mit “Verantwortung und Haftung der Anbieter”. Wer Informationen bereitstellt, muß im Falle einer Rechtsverletzung dafür auch die “Verantwortung” übernehmen, “offline” und “online”. Die “Offline - Verantwortung” richtet sich bei Medienerzeugnissen hinsichtlich der Zurechnung primär nach den Pressegesetzen, deren analoge Anwendung für digitale Medien zweifelhaft war. Für die Verbreitung multimedialer Informationen müßten MStV (i.V. mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz der Bundesländer) und TDG eigentlich um den jeweiligen Anwendungsbereich konkurrieren. Angesichts weitgehend identischer Schutzbereiche (mit Ausnahme des § 18 MStV) ist es in der Praxis üblich, wegen Regelungsidentität (soweit sie reicht) beide Rechtskomplexe parallel anzuwenden, und dies offenzulassen, weshalb sie auch meist zusammen zitiert werden. §§ 5 MStV/TDG enthalten eine Haftungsprivilegierung, die die Anwendbarkeit der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftungsnormen “filtert”. Eine konsistente dogmatische Einordnung ist bisher noch nicht gelungen, weshalb Müller - Terpitz zu dem in solchen Fällen immer plausiblen Argument greift, es handele sich um eine Haftungsprivilegierung “sui generis”. Allerdings steht § 5 MStV verfassungsrechtlich erheblich in Streit, weil eine ausdrückliche Gesetzungskompetenz im Grundgesetz für die Länder fehlt, so daß verschiedentlich der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit erhoben wurde. Dagegen wendet sich Müller – Terpitz mit einer interessanten Argumentation. Zunächst ist davon auszugehen, daß es sich um “neue Medien” handelte, deren verfassungsrechtliche Einordnung in die grundgesetzlichen Kompetenztitel nicht ohne weiteres gelingen konnte. Nach seiner Auffassung hat der Bundesgesetzgeber durch die Inanspruchnahme lediglich der Gesetzgebungskompetenz für einen Teilbereich des Multimediarechts als einer Querschnittsmaterie (unter bewußter Beschränkung) durch Erlaß des IuKD im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das Straf- und Zivilrecht (Art. 74 Abs.1 Nr.1 GG) einen beschränkten Gesetzgebungskorridor für die Länder auch im Bereich des Straf - und Zivilrechts geöffnet, der als stillschweigende Ermächtigung verfassungsrechtlich anzuerkennen ist. Eine These, die sicher praktikabel ist, und im wesentlichen systematisch auf § 2 Abs.4 TDG gestützt wird, soweit nicht entstehungsgeschichtlich argumentiert wird, zumal dadurch die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Nr. 9 GG nicht in Frage gestellt wird und eine entsprechende Einigung zwischen Bund und Ländern 1996 erfolgt ist. Aus alledem folgert er, daß insoweit der alleinige Geltungsanspruch der allgemeinen straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen für Teledienste aufgehoben wurde, der allerdings an der Grenze des Art. 73 Nr.9 GG nichts ändern kann. Hier will er die dann entstehende “Lücke” durch verfassungskonforme Auslegung durch analoge Anwendung des § 5 TDG schließen. Diese Konstruktion ist sicher nicht über alle verfassungsrechtlichen Zweifel erhaben, hat aber eine gewisse Plausibilität, die wahrscheinlich die Justizpraxis überzeugen wird, die bisher “Angebote” aus der Literatur den MStV für verfassungswidrig zu halten und die Frage gemäß Art. 100 Abs.1 GG an das BVerfG vorzulegen, nicht aufgegriffen hat. Die Anwendung von § MStV/§ 5 TDG auch auf urheber- und markenrechtliche Sachverhalte dürfte sich indessen praktisch durchgesetzt haben, nachdem auch hiergegen Stimmen laut wurden, deren Postionen Müller - Terpitz kurz referiert und mit überzeugender Begründung ablehnt. Müller
- Terpitz ist auch auch darin zuzustimmen, daß eine Haftungsprivilegierung von
Content - Providern für eigene Inhalte nicht in Betracht kommt, da ihnen die
Kontrolle über ihren Herrschaftsbereich regelmäßig möglich ist. Insoweit hat
§ 5 Abs.1 TDG lediglich eine deklaratorische Funktion. Problematisch sind daher
primär die § 5 Abs.2 TDG unterfallenden Konstellationen, wenn es um eine
Haftung für fremde Inhalte geht, die zur Nutzung bereitgehalten werden. Die
Auslegung dieser Norm ist äußerst umstritten, die Abgrenzungskriterien unklar,
insbesondere, wenn es darum geht eigene von fremden Inhalten abzugrenzen. Müller
- Terpitz entfaltet die Problematik in ihrer ganzen Breite. Klar wird
insbesondere, daß “eigene” Inhalte selbstredend auch solche sind, die dem
“Anbieter” von einem Dritten (wie in einem Magazin als Artikel) zur Verfügung
gestellt worden sind, wobei nach seiner Auffassung zutreffend von einem
“verobjektivierten Empfängerhorizont” des “verständigen
Durchschnittsnutzers” auszugehen ist. Fraglich ist aber, ob die Abgrenzung
danach vorgenommen werden kann, ob der Anbieter die betreffenden
“Informationen” als von Dritten erstellt kennzeichnet. Er zieht dies auch
selbst in Zweifel, wenn er als Beurteilungsmaßstab presserechtliche Grundsätze
heranziehen will. Richtig aber dürfte jedenfalls sein, eine
Haftungsprivilegierung auszuschließen, wenn der Anbieter ein einfaches - oder
gar ausschließliches Nutzungsrecht nach § 34 UrhG innehat. Darüber hinaus muß
eine Haftung insbesondere dann bejaht werden, wenn ein Anbieter die geistige
Leistung eines anderen als eigene präsentiert (etwa aufgrund eines Plagiats)
und sich damit den Inhalt zu eigen macht. Ein einfacher “Disclaimer” (der
nicht der “wahren” Rechtslage entsprechen muß) dürfte kaum ausreichen,
eine solche Haftung auszuschließen und “eigene” Inhalte zu fremden zu
machen. Soweit zumutbar, muß im Falle des Hinweises eine Sperrung erfolgen, die
dem Content - Provider regelmäßig möglich ist. Für den Access- und Host -
Provider enthält § 5 Abs.3 TDG insoweit eine weitergehende Privilegierung.
Auch die Problematik des § 5 Abs.4 TDG wird überzeugend entfaltet. Ein
überaus umstrittenes Problem stellt die (hier: zivilrechtliche) Haftung für
Hyperlinks dar. Sie wird ebenfalls eingehend behandelt. Bereits die rechtliche
Zuordnung zu § 5 Abs.1, 2 oder 3 TDG ist streitig. Viel zu weit geht die - vom
Verfasser ebenfalls abgelehnte - Auffassung, das, wer einen Hyperlink setzt,
dies stets bewußt und gewollt tue, und vom Inhalt Kenntnis genommen habe. Damit
wird eine Parallele zum “Zitat” gezogen, die die Problematik verfehlt, eher
liegt eine Parallele zu einer Karteikarte vor, die auf eine andere Karte
verweist. Dies zeigt sich sehr schnell an der Problematik von “Link -
Portals” oder “Linklisten”, die sich unter keinen Umständen den Inhalt
der verlinkten Sites zu eigen machen wollen, sondern lediglich den Zugang zu
einem anderen Angebot im Sinne eines “Bibliothekskataloges” vermitteln. Mit
Recht will der Verfasser daher grundsätzlich § 5 Abs.3 TDG anwenden, da er
weder den Inhalt vorhält, noch sich den Inhalt zu eigen macht. Eine Ausnahme muß
aber zu Recht dann gelten, wenn der “Verlinkende” sich den Inhalt deutlich
zu eigen macht, etwa in ehrverletzender Weise, durch Mißbrauch des Namensrechts
oder durch Verletzung markenrechtlicher Ansprüche. Es hebt den Wert dieser
Darstellung erheblich, daß auch Beweislastfragen angesprochen werden, die
letztlich im Streitfall prozeßentscheidend sind, da eine “non-liquet” -
Situation nicht selten sein dürfte. VI.
Axel
von Netzer untersucht in seinem Beitrag die “Verantwortung und Haftung des
Netzbetreibers im Internet”, die telekommunikationsrechtliche Seite der
Haftung. Der Begriff des Netzbetreibers ist zwar in § 3 Nr. 2 TKG legal
definiert, doch ohne nähere begriffliche Präzisierung, so daß vor allem die
Frage offen ist, welche Anforderungen an die Infrastruktur stellen sind. Mit der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post geht er überzeugend davon
aus, daß ein Netzbetreiber über zwei Übertragungswege und wenigstens eine
Vermittlungsstelle verfügen muß. Die Haftungsmöglichkeiten für Netzbetreiber
sind so vielfältig, wie die möglichen Rechtsbeziehungen, so daß der
Gesetzgeber in § 7 Abs.2 S.1 TKG eine gesetzliche Haftungsbeschränkung in Höhe
von DM 25.000,- je User eingeführt hat. Zu kurz erörtert wird die Möglichkeit
der Haftungsbeschränkung durch AGB, wohingegen eine Erstreckung der Haftung
nach § 5 TDG mit überzeugenden Argumenten abgelehnt wird, weil die
zivilrechtliche Pflicht des Netzbetreibers lediglich in der Datenübertragung
besteht. Der Netzbetreiber ist regelmäßig auch nicht an einer Kenntnis daran
interessiert, welchen Inhalt die Datenpäckchen haben, die er versendet, vom
Zeit - und Kostenaufwand ganz abgesehen. Werden allerdings AGB verwendet, sind
diese nach § 23 Abs.2 TKG bei der Regulierungsbehörde vorlagepflichtig. Ein
weiterer Beitrag von Moos behandelt den “Datenschutz im Internet”.
Auch technisch stellt sich dies als deutliche Herausforderung, die indessen in
keiner Weise eingelöst ist, da die betreffenden, bei der Nutzung anfallenden
Daten “grundsätzlich von allen mit Netzzugang ausgestatteten Personen mit
relativ geringem technischen Aufwand beliebig erhoben, kombiniert, verändert
oder ausgewertet werden (können, RH), ohne daß der Betroffene die Richtigkeit
oder die Verwendung der Daten hinreichend kontrollieren kann” (S.414).
Besonders die internationale Dimension wird hervorgehoben. Die verschiedenen
Rechtskreise werden jeder für sich durchgegangen, mit ernüchternden
Ergebnissen. Einen funktionierenden Datenschutz für das Internet gibt es nicht.
Hoppmann/Moos nehmen in einer Fallstudie die “Rechtsfragen des Internet
- Vertriebs von Versicherungsdienstleistungen” unter die Lupe und
kommen zu dem Schluß, das durchgreifende Bedenken gegen einen solchen Vertrieb
aus rechtlichen Gründen nicht bestehen, jedoch eine deutliche Durchsetzung
datenschutzrechtlicher Mindestschutzhöhe voraussetzt. Kellersmann setzt sich in
zwei Beiträgen mit der “Ertragsbesteuerung von Geschäftsvorfällen”
und dem Thema “Umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäftsvorfällen im
Internet” auseinander, die nicht zuletzt auch die
internationalrechtlichen Probleme ansprechen Mit
aufsichtsrechtlichen Problemen befaßt sich hingegen der Beitrag von Bysikiewitz
zum Thema “Zulassung und Aufsicht von Tele- und Mediendiensten”. Er
untersucht die Möglichkeiten der Aufsicht über das Internet unter
wirtschaftsaufsichtsrechtlichen und multimediaaufsichtsrechtlichen Aspekten und
geht die einzelnen Rechtsmaterien systematisch durch. Der Selbststeuerung im
Internet weist er mit realistischem Blick nur eine eingeschränkte Funktion zu,
die sich eine allgemeinen staatlichen Überwachung nicht entziehen kann, auch
wenn das geltende Multimediarecht noch mit Unsicherheiten behaftet ist, die
durch die Judikatur beseitigt werden müssen, ggf. auch durch Reformen des
Gesetzgebers bezüglich des bereits geltenden Rechts, wobei allerdings der
Selbststeuerung Vorrang zukommen sollte, da der Staat sich in die
Selbststeuerung der Zivilgesellschaft dann nicht einmischen sollte, wenn diese
selbst zur Regulation in der Lage ist. Ein Zuviel an Überwachung könnte, nicht
zuletzt für die wirtschaftliche Entwicklung, aber auch für die
zivilgesellschaftliche Kommunikation im Internet, hemmend wirken.
Der
Beitrag von Sengpiel/Klett/Gottschalk über die “Vertraggestaltung zwischen
den Beteiligten” dürfte noch aus der ersten Hälfte des Jahres 1998
stammen und ist folglich sehr überarbeitungsbedürftig, gibt aber wichtige
Anhaltspunkte für die Vertragsgestaltung, die auch deliktische Materien
anspricht, und sich auch insbesondere an Provider ohne juristische
Spezialkenntnisse richten dürfte. So ist die Verwaltungszuständigkeit für das
Internet inzwischen auf die ICANN (http://www.icann.org) übergegangen, die
unter dem 24.10.1999 die UDRP (“Uniform Domain - Names Disputes Resolution
Policy”) verabschiedet haben, also Vergaberichtlinien die weltweite
Anerkennung beanspruchen. Rechtsprobleme der AGB im Internet werden lediglich
angerissen. Bei der Gewährleistung des Access - Providers für Nicht - oder
Schlechterfüllung wird § 538 BGB angewandt. Beim Hompageerstellungsvertrag
(der auch nur einzelne Teile erfassen kann, etwa beim Design) wird zutreffend
Werkvertragsrecht angewandt. Wichtig ist der Hinweis, daß beim Einspeisen von
Content in eine Website sämtliche Nutzungsrechte (ob einfach oder ausschließlich)
für einzuspeisende Texte, Fotos, Graphiken, Sounds, etc., vorliegen müssen, um
sich nicht Ansprüchen insbesondere nach § 97 UrhG auszuliefern. Etwas oberflächlich
sind die Darlegungen zu § 12 BGB, bei dem zu erörtern wäre, ob sich der
Schutz gegen die Verwendung in Domain - Names auch auf “Nicknames” oder
“Fantasiebezeichnungen” erstreckt, die ein Träger für sich in Anspruch
nimmt, in Abgrenzung zum Schutz nach Markenrecht bei Verwendung im geschäftlichen
Verkehr. Nichts anderes gilt für die Darlegungen zum markenrechtlichen Schutz.
Hier wären die drei Schutzkreise der eingetragenen Markenbezeichnung, des durch
Verkehrsgeltung erworbenen Unternehmenskennzeichens und des Titelschutzes stärker
zu differenzieren gewesen, da diese Differenzierung auch für §§ 14, 15
MarkenG eine Rolle spielt. Die Unterscheidung zwischen Content - und Access -
Provider verschwimmt etwas bei den Darlegungen zu § 5 TDG. Die Erläuterungen
passen indessen nur für Access -Provider, wie das Fazit zeigt. Nicht behandelt
wird die interessante Materie der Vertragsgestaltung im Innenverhältnis einer
Providergesellschaft, die oft als GmbH, sehr häufig aber als GbR betrieben
wird, besonders mit Blick auf die Liquidation oder Abfindung eines
Gesellschafters, da es dann darum gehen kann, auch den wirtschaftlichen Wert von
Websites zu bewerten. VII. Drei
der interessantesten Beiträge stammen von Andreas Freitag, der sich in ersten
seiner drei wirtschaftsrechtlichen Beiträge mit dem hochbrisanten Thema “Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte im Internet” befaßt. Dieser sehr gelungene
Beitrag liest sich wie eine Einführung in die Kernprobleme des Urheberrechtes
aus spezifisch internetrechtlicher Sichtweise und enthält zudem
zahlreiche Hinweise zur Vertragsgestaltung. Die urheberrechtliche
“Gemengelage” zwischen deutschem Urheberrecht, europäischen Urheberrecht (über
das EG - Recht hinaus) und den durch WIPO und TRIPS gezogenen Rechtskreisen, ist
nicht leicht zu durchschauen, wird dem Leser aber klar vor Augen geführt.
Bereits die urheberrechtliche Beurteilung von Websites ist problematisch, da sie
in den Katalog des § 2 Abs.1 UrhG nicht eindeutig eingeordnet werden können,
zumal stets nur die Form geschützt ist, in der sich eine Idee niedergeschlagen
hat, nicht aber die Idee “an sich”. Websites bewegen sich regelmäßig im
Bereich von Sammelwerken und Datenbanken. Insoweit spielt die Miturheberschaft
eine bedeutende Rolle, auf deren Probleme eingehend eingegangen wird. Wichtig
ist der Hinweis, daß sich der Betreiber der Website die Nutzungsrechte für die
Dauer des Urheberrechts weltweit einräumen läßt. Immer wieder zum Streit
kommt es über Art und Umfang eingeräumter Nutzungsrechte. Im Internet werden
oft keine näheren Vereinbarungen getroffen. Dann gilt über § 31 Abs.5 UrhG
die Zweckübertragungstheorie. Freitag formuliert plastisch, daß die
Nutzungsbefugnisse im Zweifel beim Urheber verbleiben und der Vertragspartner
auf die Nutzungsbefugnisse beschränkt ist, die zur Durchführung des nach der
Zweckübertragungstheorie ermittelten Vertragszwecks erforderlich sind, womit zu
Lasten des Verwerters gleichzeitig auch eine Beweislastregel formuliert ist. Der
Hinweis, im Vertrag den Vertragszweck zu definieren, ist überzeugend. Generell
enthält dieses Kapitel viele nützliche Hinweise auf die Vertragsgestaltung. Es
dürfte sich mit Freitag inzwischen im Sinne einer “h.M.” abzeichnen, daß
die Anwendung des § 5 Abs.2 TDG als Filter auch für urheberrechtliche Ansprüche
Anwendung findet. Zahlreiche Probleme bietet allerdings das internationale
Urheberrecht (es folgt grds. dem Schutzlandprinzip). Hier ist bereits die
Bestimmung des Gerichtsstandes schwierig, da die Tatortregel hier nicht ohne
weiteres anwendbar ist. Freitag stellt als Kriterium auf die für den Server
erreichbare Öffentlichkeit ab, ohne das der Begriff der Öffentlichkeit für
das Internet näher umrissen wird. Kriterien für einen internetspezifischen
Bereich der Öffentlichkeit, sind schwierig zu bilden, da angesichts der gängigen
“Internetsprache” Englisch, die Öffentlichkeit in dieser Sprache weltweit
erreichbar ist und es - stellt man entscheidend auf sprachliche Kriterien ab -
darauf ankommt, ob eine andere Sprache verwendet wird, die sich an ein
abgegrenzte Sprachgemeinschaft wendet.
Ein
weiterer Beitrag von Freitag beschäftigt sich mit dem interessanten Bereich “Marken
- und Kennzeichenrechte” im Internet. Hier dürfte den Praktiker zunächst
der Hinweis interessieren, daß eingetragene Marken nur im Rahmen ihrer
Eintragung benutzt werden dürfen (insoweit ist die MarkenVO mit heranzuziehen).
Wenig beachtet wird auch der Umstand, daß ein Markeninhaber einen Verletzer
nach der Konzeption des Gesetzes als Zeichenverletzer abmahmen muß, will er
seine Rechte nicht verwirken, wie der Hinweis auf § 21 MarkenG zeigt. Bei den
betreffenden - fast nicht mehr übersehbaren - Rechtstreitigkeiten geht es oft
um Domain - Names. Wer einen Domain - Name benutzt, für den zugunsten eines
Dritten eine Marke registriert ist, setzt sich Schutzverletzungsansprüchen aus,
die regelmäßig erhoben werden. Die Streitwerte sind hoch. Die
kennzeichenrechtliche Anerkennung von Domain - Names hat sich eindeutig
durchgesetzt. Der Schutz greift ein, wenn die Domain zu geschäftlichen Zwecken
verwendet wird, nicht jedoch - nach Freitag - bei privaten Homepages. Bereits
die Angrenzung ist indessen problematisch, insbesondere, wenn sich auf
”privaten” Homepages Werbebanner befinden. Stellt man demgegenüber darauf
ab, daß eine kennzeichenmäßige Benutzung einer Marke in einer Domain stets
eine geschäftsmäßige Benutzung darstellt (sofern nicht Ausnahmetatbestände
aus Namensrecht eingreifen), so setzt sich jeder private HP - Betreiber Ansprüchen
aus § 14 MarkenG aus. Dies wird in jenen Konstellationen problematisch, in
denen die Marke selbst nach § 8 Abs.2 MarkenG gegen geltendes Recht verstößt
oder nach § 23 MarkenG ein Freihaltebedürfnis besteht. In solchen Fällen -
die in der nächsten Auflage näher thematisiert werden könnten - muß der
Markenschutz zurückstehen, indem entsprechende Gegenrechte in Anspruch genommen
werden. Handelt es sich um Marken mit Weltgeltung (Beispiel: “krupp.de”)
oder einer sonst bekannten Marke, muß der Benutzer immer mit Unterlassungs- und
Beseitigungsansprüchen rechnen (S. 340). Die drei verschiedenen Schutzkreise
des Markenrechts (Marken, Unternehmenskennzeichen, Titel) werden in aller
Knappheit präzise vermittelt, zwischen denen deutlich zu unterscheiden ist, da
die Kriterien für die Verwechslungsgefahr (auf die es maßgeblich ankommt)
durchaus unterschiedlich sind, zumal die Ähnlichkeit je nach dem verwendeten
unterscheidungskräftigen Zeichen verschieden sein kann. Für das Internet ist
maßgeblich auf die Ähnlichkeit der angebotenen Waren und Dienstleistungen
abzustellen, soweit Marken betroffen sind. Geht es hingegen um
Unternehmenskennzeichen, ist die Branchenähnlichkeit maßgebend, so daß enge
Berührungspunkte zu verlangen sind, die auf eine Gefahr assoziativer
Fehlzurechnung schließen lassen. Nur kurz wird das Problem der beschreibenden
Domains angesprochen, das seit “mitwohnzentrale.de” in aller Munde ist. Nur
Angerissen wird leider die Problematik des “Namensbestreitens” nach § 12
BGB. Mit Recht lehnt Freitag bei der Behandlung der Rechtsfolgen des Verstoßes
- trotz der neuen, für Deutschland nicht verbindlichen Praxis des WIPO - Panels
- die Annahme eines Übertragungsanspruches ab. Der Rat neue Kennzeichen
angesichts dieser Wirren als Marke schützen zu lassen, kann nur unterstrichen
werden, denn die einfache Vorbenutzung gibt kein Recht gegen eingetragene Marken
(S. 364). Nichts anderes dürfte bei durch Verkehrsgeltung erworbenen Marken
gelten. Sicher gilt: “Wer also eine Domain auf Dauer in Gebrauch halten will,
muß eine Marke anmelden”, sofern es sich nicht um beschreibende oder
freihaltebedürftige Bezeichnungen handelt. Die geschützte Kennzeichnung sollte
auch auf der Website selbst erfolgen. Richtig ist auch, daß es gegen die Möglichkeit
weltweiter Haftung derzeit keinen Schutz gibt (S.367). Die
wirtschaftsrechtliche Seite des Internetrechts wird abgeschlossen durch einen
Beitrag von Freitag zum Thema “Wettbewerbsrechtliche Probleme des
Internet”, in dessen Kern Probleme des § 1 und 3 UWG, bezogen auf das
Internet stehen. Hier hat sich eine breite Kasuistik herausgebildet, die sich
nur mit Mitteln der Dogmatik, also durch Systembildung, bewältigen läßt. Um
zum Tatbestandsmerkmal des unlauteren Handelns im Wettbewerb nach § 1 UWG zu
gelangen, müssen die Voraussetzungen des Handelns im geschäftlichen Verkehr,
des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs und das Vorliegen eines konkreten
Wettbewerbsverhältnisses erfüllt sein. Die Darstellung orientiert an den
anerkannten Fallgruppen, die vor den Zeiten des Internet entwickelt worden sind.
Nicht alles ist neu, was eine neue Verpackung bekommen hat. Dies gilt etwa für
den Kundenfang. Auch für das Internet gilt für journalistisch - redaktionelle
Angebote der Trennungsgrundsatz, der besagt, daß Werbung eindeutig erkennbar
sein muß, so daß jede redaktionelle Werbung (“Schleichwerbung”) verboten
ist. Auch die Behinderung von Wettbewerbern ist selbstredend untersagt, wenn der
Konkurrenzkampf nicht mit sachlichen Mitteln geführt wird. Etwas zu kurz wird
das “Domain - Grabbing” behandelt, dessen rechtliche Probleme aber als gelöst
gelten dürften. Jedenfalls werden alle einschlägigen Fallgruppen wenigstens
kurz durchdiskutiert. Die Irreführung hat - wohl aus beweisrechtlichen Gründen
- bisher kaum eine Rolle gespielt und wird entsprechend knapp behandelt. Überaus
lesenswert sind die Ausführungen zum internationalen Wettbewerbsrecht, für
welches das Marktortprinzip maßgeblich ist. Auch die Probleme der Vollstreckung
werden wenigstens kurz angesprochen, die sich als überaus schwierig erweisen können.
Insgesamt zählen die drei Beiträge von Freitag sicher zu den Höhepunkten des
Bandes. Sein Fazit ist bedenkenswert, da er aufzeigt, wie überholt die
derzeitigen nationalen Regelungsmodelle angesichts eines weltumspannenden Netzes
sind. Mit
diesem Band liegt eine abgerundete Darstellung des Internetrechts vor, die -
angesichts der Dynamik des Rechtsgebietes - regelmäßig aktualisiert und
erweitert werden sollte. |