Handbuch zum Internetrecht 2000

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Ralf Hansen

 Das Recht des Internet im systematischen Überblick

 Eine Rezension zu:

 Detlef Kröger/Marc A. Gimmy

Handbuch zum Internet- Recht

 Electronic - Commerce

Informations-, Kommunikations- und Mediendienste

 Heidelberg: Springer, 2000, 644 S., DM 168,-

http://www.springer.de

 I.

Das Handbuch, das genauso gut als systematisches Lehrbuch dienen kann, enthält einen umfassenden Überblick über eine der schillernsten Rechtsmaterien der Gegenwart. Selbst “Querschnittsrecht” läßt sich dieser Bereich nicht nach einer “inneren Systematik” darstellen, sondern bedarf der Aufarbeitung durch die Einzeldisziplinen der Rechtswissenschaft und der dogmatischen Einordnung in den jeweiligen, durch technische Strukturen vorgegebenen Zusammenhang. Rechtssicherheit besteht in diesem Bereich nur in wenigen Bereichen, zumal höchstrichterliche Entscheidungen noch fast durchgehend fehlen. Die rasante Entwicklung läßt jedes Buch wenigstens in Teilbereichen überaltern, nichtsdestoweniger bedürfen aber auch Hypertexte im WWW insoweit der ständigen Anpassung. Das Handbuch versucht eine systematische Gliederung in “Grundlagen”, “Rechtsverkehr im Internet”, “Die Rechtsstellung der Beteiligten” und die “Rechtsordnung im Internet”. Die Kapitel werden von jeweils spezialisierten Autoren behandelt. So gut wie niemand, hat diese komplexe Materie komplett “im Griff”. Überschneidungen in einzelnen Bereichen ließen sich dabei nicht völlig vermeiden. Oftmals wird ein in einem Bereich angeschnittener Problemkreis unter anderen Aspekten von einem anderen Autor vertieft. Gerade das Internetrecht bietet Gelegenheit Problemkreise aus verschiedenen Perspektiven “anzuschneiden”. Etwas arg mißlich ist das Fehlen eines Inhaltsverzeichnisses auch in Ansehung des Preises. Randnummern könnten bei der nächsten Auflage die Zitierweise erleichtern. Im übrigen ist die Darstellung allerdings in fast jeder Hinsicht gelungen.

II.

Das Internet setzt sich aus global abrufbaren Kommunikationsmedien zusammen, die sich - bei Vorliegen der entsprechenden technischen Voraussetzungen - dadurch auszeichnen, an jedem Ort der Welt abrufbar zu sein. Allerdings entbehrt dieses Medium eines globalen rechtlichen Regulationsrahmens und bietet Anlaß das Verhältnis von internationaler, supranationaler und nationalstaatlicher Regulation versus Selbststeuerung zu thematisieren. Der einleitende Beitrag von Moos zum Thema “Die Entwicklung eines supra- und internationalen Rechtsrahmens für das Internet” untersucht die Ansätze zu einer internationalen und supranationalen Regulation und gipfelt in dem zutreffenden Statement: “Internetspezifische, verbindliche internationale Abkommen existieren bis dato bis auf wenige Ausnahmen nicht” (S.5). Hervorzuheben in diesem Artikel sind die übersichtlichen Darlegungen zum internationalen Schutz des geistigen Eigentums unter besonderer Berücksichtigung der revidierten Berner Übereinkunft, die sowohl eine Inländergleichbehandlung als auch einen Mindestschutzstandard für literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke, unabhängig von ihrer Erscheinungsform garantiert. Allerdings entfalten zahlreiche internationale Abkommen - insbesondere im Telekommunikationsbereich - wenigstens mittelbare Wirkungen auf die rechtliche Regulation des Internet, jedenfalls soweit es den technikrechtlichen Rahmen betrifft. Kontrovers diskutiert wird vor allem der Schutz vor rechtswidrigen (und nicht rechtswidrigen, aber dennoch für bestimmte Personengruppen schädigende) Inhalte. Dies gilt insbesondere für die “virtuellen Seuchen” der Kinderpornographie und den Haßvisionen rechtsradikaler Ewiggestriger, die von einem globalen “vierten Reich” träumen (Näheres: http://www.verfassungsschutz.de; http://www.nrw-verfassungsschutz.de). Entgegen Annahmen aus dem Bundesjustizministerium sind nationale Regulationen solange wirkungslos, als die Möglichkeit des Ausweichens an einen Standort mit dem niedrigsten Schutzniveau besteht und seien es die USA und Kanada aufgrund ihres weiten Verständnisses der Meinungsfreiheit. Global orientierte Lösungen kommen indessen nicht voran. An Software, die im Netz virtuelle Grenzen errichten können soll, wird indessen gearbeitet. Ihr Schaden könnte indessen für die Kommunikationsfreiheiten größer sein, als der erstrebte Nutzen. Ob die “Verbrecherjagd” tatsächlich so weit gehen sollte, den gesamten E - Mail - Verkehr - wie jetzt in GB geschehen - geheimdienstlich überwachbar zu machen, ist noch die Frage, zumal es wirkungsvolle Abwehrmechanismen gibt, die den “Adressatenkreisen” bestens bekannt sein werden, was aber zeigt, daß der Weg in der “Überwachungsstaat” verhängnisvolle Wirkungen haben könnte. Wirkungsvoller scheint indessen die Intensivierung in der Zusammenarbeit internationaler Strafverfolgung. Lösungen “aus einem Guß” sind indessen nicht in Sicht. Statt dessen wird man sich punktuell an eine Optimierung des internationalen Schutzniveaus herantasten müssen.

Zwei Beiträge - die beiden letzten - des Handbuches beschäftigen sich mit dieser strafrechtlichen Seite des Internetrechtes. Dabei befaßt sich Schreibauer mit dem Thema “Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Delikte im Internet”, also mit materiellrechtlichen Fragen, auch des internationalen Strafrechts. Rechtsfragen des internationalen Strafrechtes werden für das Internet zwar intensiv diskutiert, waren jedoch bisher kaum Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Die Darstellung dazu ist knapp, fast zu knapp. Bereits die Abgrenzung Auslandstat/Inlandstat ist für das Internet schwierig, da jede Site weltweit abrufbar ist und der Erfolg einer strafrechtlich relevanten Handlung an jedem Abrufort eintreten kann. Inzwischen dürfte sich in der Rechtspraxis der deutschen Staatsanwaltschaften die Auffassung durchgesetzt haben, daß deutsches Strafrecht immer dann zur Anwendung kommt, wenn Straftaten Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland entfalten, so daß es auf den physischen Handlungsort nicht ankommt, sondern allein auf den Abrufort. Diese Auffassung dürfte allein sachgerecht sein, um eine angemessene Strafverfolgung - und sei es im internationalen Rahmen durch Zusammenarbeit in Strafsachen - zu gewährleisten.  Der Verfasser geht die in Betracht kommenden Straftatbestände kommenden Tatbestände systematisch durch und stellt gleich eingangs klar, daß die Ehrverletzungsdelikte selbstverständlich auch im Internet Anwendung finden, auch wenn das übliche Verhalten auf manchen Diskussionsforen dies nicht unbedingt nahelegt. Von besonderem Interesse sind neben datenschutzrechtlichen Strafvorschriften Tatbestände die den urheber-, wettbewerbs- und markenrechtlichen Schutz des Zivilrechts strafrechtlich “flankieren”. Der Verfasser geht dabei insbesondere auf das unberechtigte, § 106 UrhG unterfallende, Kopieren von Software ein. Auf § 143 MarkenG wird wenigstens kurz hingewiesen. Insgesamt sind die Erläuterungen zu den Tatbeständen sehr knapp, wie sich insbesondere bei der Strafbarkeit der Kinderpornographie im Internet zeigt. Mehr als ein eher kursorischer Gang durch die Delikte dürfte aber im Rahmen eines solchen Beitrags kaum möglich sein. Für Irritationen hat insbesondere der Filter des § 5 Abs.2 TDG gesorgt, dessen Probleme für die strafrechtliche Haftung eingehend erörtert werden. Für die Kenntnis des vorgehaltenen, rechtswidrigen Inhaltes Dritter wird dolus directus ersten oder zweiten Grades gefordert. Zwar hatte das AG München in der Strafsache “Compuserve” noch Gegenteiliges angenommen, doch wurde dies inzwischen von der Berufungsinstanz korrigiert, wobei sich auch dann noch das Problem der Zumutbarkeit oder Möglichkeit technischer Sperrung stellt. Interessant sind überdies die Erörterungen zur kaum geklärten Frage der Strafbarkeit von Hyperlinks. Der Verfasser geht davon aus, daß bei einer redaktionellen Auswahl von Links, der Linksetzer haftet, wenn er sich den Inhalt der Links zu eigen macht. Dies dürfte aber sowohl bei der (ggf. auch kritisch) zitierenden Funktion im Rahmen einer inhaltlichen Auseinandersetzung ebenso auszuschließen sein, wie bei einem Linkportal, der Zugang zu Informationsangeboten lediglich vermittelt, ohne sich irgendwelche Inhalte zu eigen zu machen. Eine Haftung nach § 5 Abs.1 TDG wird aber nicht einmal dann in Betracht kommen können, wenn es sich um Links zu Domains handelt, deren Bezeichnung rechtswidrige Inhalte bereits vermuten läßt, da es sich auch um aufklärende Angebote handeln kann. Es kommt daher immer darauf an, ob bei der Setzung eines Links die umfassende Kenntnisnahme des Inhalts der Web - Site für zumutbar gehalten wird. Dies dürfte jedenfalls für ein Linkportal zu verneinen sein und dürfte überdies auch in den anderen, in Betracht kommenden Hinsichten fragwürdig sein, wenn der Kontext nicht eine Einbindung in das eigene Angebot nahelegt. Empfehlungen für Provider zur Vermeidung von Strafbarkeit durch Selbstverpflichtungserklärungen und - Vereinbarungen runden den Beitrag ab.

In einem sehr lesenswerten Beitrag untersucht Bär “Strafverfahrensrechtliche Aspekte der Online - Kommunikation”. Im wesentlichen geht es dabei um die Diskussion der Anwendung der strafprozessualen Zwangsmaßnahmen bei strafbaren Inhalten im Internet, wenn ein Zugriff durch deutsche Behörden möglich ist. Der Band könnte in dieser Hinsicht abgerundet werden, durch einen Beitrag zur Gefahrenabwehr im Internet, auch wenn manche Aspekte in diesem Beitrag in Abgrenzung zu den strafprozessualen Zwangsmaßnahmen bereits angesprochen werden. Sehr anschaulich wird zunächst die Möglichkeit der “Netzpatrouille” in offen zugänglichen Netzen erörtert, die noch keinen Grundrechtseingriff darstellt, sondern angesichts der Eröffnung eines polizeilichen Aufgabenbereichs auch ohne spezielle Befugnisnorm möglich und zulässig ist, sowohl nach den Polizeigesetzen der Länder (also präventiv) als nach § 163 StPO (also repressiv). Dies ändert sich beim einem polizeilichen Eindringen in “geschlossene” Netze oder beim Zugriff auf Mailboxsysteme. Liegt der Schwerpunkt in der repressiven Tätigkeit, kommen die Zwangsmaßnahmen nach der StPO zur Anwendung. Bär zeugt deutlich die Lücken im System der Zwangsmaßnahmen für das Internetrecht auf, die er anhand einer ausführlichen Diskussion der “Mailbox-Entscheidung” des Ermittlungsrichters beim BGH vornimmt. Vom Einsatz verdeckter Ermittler nach § 110 a ff StPO, über die Durchsuchung nach §§ 102, 103 StPO, hin zur Reichweite der allgemeinen Ermächtigung nach § 163 StPO, zur Beschlagnahme nach § 94 StPO (unter Beachtung der presserechtlichen Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO) und zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100 a StPO (wenn eine einschlägige Katalogtat einmal vorliegen sollte) und § 12 FAG, §§ 89, 90 TKG werden alle einschlägigen Zwangsmaßnahmen erörtert. Bär bedauert, daß die Gelegenheit des Erlasses neuer Vorschriften bei Verabschiedung des IUKDG (1997) nicht genutzt wurde. Jedenfalls wird die Lückenhaftigkeit der bestehenden Vorschriften überzeugend aufgezeigt, mit der Konsequenz eines Appelles an den Gesetzgeber hier tätig zu werden, um es den Ermittlungsbehörden zu ermöglichen, ihrem Auftrag effizient nachzugehen. Die Diskussion um die “braune Welle” im Netz zeigt die Dringlichkeit dieser Forderung, deren Umsetzung aber weitgehend durch Plazierung der betreffenden Server im nicht erreichbaren Ausland erschwert wird.                

III.

 Ein weiterer Beitrag aus der Feder von Moos über “Die Unterscheidung der Dienstformen Teledienst, Mediendienst und Rundfunk” behandelt die Abgrenzungen von Teledienst, Mediendienst und Rundfunk. Moos geht davon aus, daß TDG und MSTV keinen übereinstimmenden Anwendungsbereich haben und differenziert zwischen Verteil-, Zugriffs- und Abrufdiensten. Da überzeugende Kriterien für eine Zuordnung nicht zu finden sind, will er zwecks Prüfung des sachlichen Anwendungsbereiches jeweils prüfen, wo der Schwerpunkt des Dienstes liegt. Liegt er bei der redaktionellen Gestaltung zur Meinungsbildung soll bei Abrufdiensten der MStV Vorrang vor dem TDG haben.

Die Mindeststandards des international, supranational und national markierten Schutzniveaus macht - nicht zuletzt gegenüber der sog. “Freenet-Bewegung” - deutlich, daß das Internet kein urheberrechtsfreier Raum ist. Angesichts der Vorwirkungen verwundert es auf den ersten Blick etwas, daß die inzwischen verabschiedete und im Amtsblatt veröffentlichte E - Commerce - Richtlinie auf EG - Ebene (nahezu alle diesbezüglichen Dokumente finden sich unter http://www.online-recht.de oder http://www.artikel5.de) hier nicht behandelt wird, wenn schon richtigerweise auf das völkerrechtlich nicht verbindliche UNCITRAL “Model Law on Electronic Commerce” eingegangen wird, das aber ähnliche Vorwirkungen haben könnte. Ein Beitrag von Kröger zum Thema “Electronic - Commerce im Internet” behandelt zwar das Thema “Electronic Commerce im Internet” geht aber auf diesen Richtlinienvorschlag nur am Rande ein und konzentriert sich die Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7/EG v. 04.06.1997), deren Umsetzung in nationales Recht inzwischen nach dem zustimmenden Votum  Bundesrat gerade per 27.06.2000 gelungen ist (http://www.fernabsatzgesetz.de), nachdem die Umsetzungsfrist bereits am 01.06.2000 abgelaufen war. Die Probleme der Fernabsatzrichtlinie werden von diesem Beitrag allerdings in vorbildlicher Weise thematisiert.

Schwierig ist bereits die Beantwortung der Frage “Was ist E - Commerce?”. Kröger plädiert für einen weiten Begriff des E - Commerce, weit über die handelsrechtliche Begrifflichkeit hinaus und will mit diesem Begriff sämtliche “modernen” Kommunikationswege erfassen, die es erlauben über Netze und Daternfernübertragungstechniken eine Geschäftsanbahnung oder einen Vertragsschluß zu ermöglichen. Die Entwicklung des E - Commerce zumindest für den europäischen Raum eines kohärenten Regulationsrahmens, der - nach Festlegung des Kernbereiches des Schutzniveaus durch EG - Richtlinien -  nach und nach im Entstehen begriffen ist, aber noch erhebliche Anstrengungen erfordert. Allerdings ist die Fernabsatz-Richtlinie nicht auf das Internet ausschließlich zugeschnitten, sondern will den multimedial ausgesteuerten Versandhandel umfassend regulieren und das Verbraucherrecht insoweit vereinheitlichen. Die Richtlinie kreist um zwei Problembereiche: Notwendige Information für den Vertragsschluß und Widerruf des Vertragsschlusses aufgrund unzureichender Informationen. Angesichts erheblicher Veränderungen der Rechtslage gegenüber der Richtlinie nach Verabschiedung des bis zum Schluß rechtspolitisch umstrittenen Fernabsatzgesetzes kann das Kapitel nur noch zur Einführung in die rechtspolitischen Problemkreise der Regelung dienen. 

IV.

Ein souveräne Darstellung durch den Mitherausgeber Gimmy findet das Thema “Vertragsschluß im Internet”, das aber unter dem Eindruck der Verabschiedung des Fernabsatzgesetzes und des sich abzeichnenden neuen (zweiten) “Signaturgesetzes” erheblich zu reformulieren wäre (http://www.fernabsatzgesetz.de). Problematisch ist bereits der Zugang einer elektronischen Willenserklärung, da die Kriterien des § 130 BGB nicht recht passen wollen. Richtigerweise ist auf die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme beim Empfänger abzustellen, so daß es auf die ordnungsgemäße Erfassung und Abspeicherung ankommt, für die sich allerdings erhebliche Beweisprobleme beim Behauptenden ergeben können, wenn der Zugang bestritten wird. Der Hinweis auf Mailprogramme, die eine Zugangsbestätigung ermöglichen, ist allerdings ein schwacher Trost, da diese Funktion vom Empfänger deaktiviert werden kann, so daß es weitgehend beim teuren Beweisantritt durch Zeugen und Sachverständige bleiben wird und die Beweissicherung das Kernproblem des Internetrechtsprozesses bleibt, dessen schwierigstes Kapitel die Beweisstation ist. Es verwundert etwas, daß kein Beitrag zu dieser zivilrechtlichen Problematik beigesteuert worden, etwa unter dem Titel “Beweisrechtliche Probleme im zivilrechtlichen Internetprozeß”. Ein entscheidendes Problem stellt die Zurechenbarkeit dar, die zuverlässig nur durch eine digitale Signatur erfolgen kann. Das deutsche Signaturgesetz hat sich als unzureichend erwiesen und wird gegenwärtig in Umsetzung einer EG-Richtlinie “novelliert”, nicht zuletzt, weil bisher E - Mails nicht dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB genügen, dessen Regelungsbereich um einen § 126 a BGB ergänzt werden sollen, der bereits im Vorfeld erhebliche Auslegungsprobleme aufwirft. Der Beitrag schildert sehr deutlich die normativen Anforderungen an eine digitale Signatur, die als Äquivalent zur eigenhändigen Unterschrift Abschluß-, Echtheits-, Identitäts-, Beweis- und Warnfunktionen erfüllen müssen. Eine zwischen Absender und Empfänger “zwischengeschaltete” Zertifizierungsstelle (die öffentlichrechtlich beliehen sein sollte) erfüllt in gewisser Weise “notarielle” Funktion und “beglaubigt” die Echtheit. Immerhin sollte mit dem Verfasser § 127 BGB analog angewendet werden, wenn eine betreffende Vereinbarung erfolgt ist.

Den Faden der digitalen Signatur greifen Bizer/Miebrodt in ihrem interessanten Beitrag “Die digitale Signatur im elektronischen Rechtsverkehr” wieder auf und vertiefen die von Gimmy angesprochenen Problemkreise. Angesichts der Veränderbarkeit - und Fälschbarkeit - elektronischer Informationen, kann es schwierig sein, einem Absender eine bestimmte Willensäußerung oder Aussage zuverlässig zuzuschreiben. Der Beitrag stellt die Regelungen des noch geltenden Gesetzes über die digitale Signatur (Teil des IukD) eingehend vor. Es zeichnen sich allerdings erhebliche Veränderungen ab (näher: http://www.online-recht.de). Insbesondere wird das Zertifizierungsverfahrten einer deutlichen Kritik unterworfen. Angesichts eines bereits vorliegenden Kabinettsentwurfes haben sich auch hier erhebliche Veränderungen ergeben.

 V.

 

Müller - Terpitz beschäftigt sich in einem überaus lesenswerten Beitrag mit “Verantwortung und Haftung der Anbieter”. Wer Informationen bereitstellt, muß im Falle einer Rechtsverletzung dafür auch die “Verantwortung” übernehmen, “offline” und “online”. Die “Offline - Verantwortung” richtet sich bei Medienerzeugnissen hinsichtlich der Zurechnung primär nach den Pressegesetzen, deren analoge Anwendung für digitale Medien zweifelhaft war. Für die Verbreitung multimedialer Informationen müßten MStV (i.V. mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz der Bundesländer) und TDG eigentlich um den jeweiligen Anwendungsbereich konkurrieren. Angesichts weitgehend identischer Schutzbereiche (mit Ausnahme des § 18 MStV) ist es in der Praxis üblich, wegen Regelungsidentität (soweit sie reicht) beide Rechtskomplexe parallel anzuwenden, und dies offenzulassen, weshalb sie auch meist zusammen zitiert werden. §§ 5 MStV/TDG enthalten eine Haftungsprivilegierung, die die Anwendbarkeit der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftungsnormen “filtert”. Eine konsistente dogmatische Einordnung ist bisher noch nicht gelungen, weshalb Müller - Terpitz zu dem in solchen Fällen immer plausiblen Argument greift, es handele sich um eine Haftungsprivilegierung “sui generis”. Allerdings steht § 5 MStV verfassungsrechtlich erheblich in Streit, weil eine ausdrückliche Gesetzungskompetenz im Grundgesetz für die Länder fehlt, so daß verschiedentlich der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit erhoben wurde. Dagegen wendet sich Müller – Terpitz mit einer interessanten Argumentation. Zunächst ist davon auszugehen, daß es sich um “neue Medien” handelte, deren verfassungsrechtliche Einordnung in die grundgesetzlichen Kompetenztitel nicht ohne weiteres gelingen konnte. Nach seiner Auffassung hat der Bundesgesetzgeber durch die Inanspruchnahme lediglich der Gesetzgebungskompetenz für einen Teilbereich des Multimediarechts als einer Querschnittsmaterie (unter bewußter Beschränkung) durch Erlaß des IuKD im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das Straf- und Zivilrecht (Art. 74 Abs.1 Nr.1 GG) einen beschränkten Gesetzgebungskorridor für die Länder auch im Bereich des Straf - und Zivilrechts geöffnet, der als stillschweigende Ermächtigung verfassungsrechtlich anzuerkennen ist. Eine These, die sicher praktikabel ist, und im wesentlichen systematisch auf § 2 Abs.4 TDG gestützt wird, soweit nicht entstehungsgeschichtlich argumentiert wird, zumal dadurch die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Nr. 9 GG nicht in Frage gestellt wird und eine entsprechende Einigung zwischen Bund und Ländern 1996 erfolgt ist. Aus alledem folgert er, daß insoweit der alleinige Geltungsanspruch der allgemeinen straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen für Teledienste aufgehoben wurde, der allerdings an der Grenze des Art. 73 Nr.9 GG nichts ändern kann. Hier will er die dann entstehende “Lücke” durch verfassungskonforme Auslegung durch analoge Anwendung des § 5 TDG schließen. Diese Konstruktion ist sicher nicht über alle verfassungsrechtlichen Zweifel erhaben, hat aber eine gewisse Plausibilität, die wahrscheinlich die Justizpraxis überzeugen wird, die bisher “Angebote” aus der Literatur den MStV für verfassungswidrig zu halten und die Frage gemäß Art. 100 Abs.1 GG an das BVerfG vorzulegen, nicht aufgegriffen hat. Die Anwendung von § MStV/§ 5 TDG auch auf urheber- und markenrechtliche Sachverhalte dürfte sich indessen praktisch durchgesetzt haben, nachdem auch hiergegen Stimmen laut wurden, deren Postionen Müller - Terpitz kurz referiert und mit überzeugender Begründung ablehnt.

Müller - Terpitz ist auch auch darin zuzustimmen, daß eine Haftungsprivilegierung von Content - Providern für eigene Inhalte nicht in Betracht kommt, da ihnen die Kontrolle über ihren Herrschaftsbereich regelmäßig möglich ist. Insoweit hat § 5 Abs.1 TDG lediglich eine deklaratorische Funktion. Problematisch sind daher primär die § 5 Abs.2 TDG unterfallenden Konstellationen, wenn es um eine Haftung für fremde Inhalte geht, die zur Nutzung bereitgehalten werden. Die Auslegung dieser Norm ist äußerst umstritten, die Abgrenzungskriterien unklar, insbesondere, wenn es darum geht eigene von fremden Inhalten abzugrenzen. Müller - Terpitz entfaltet die Problematik in ihrer ganzen Breite. Klar wird insbesondere, daß “eigene” Inhalte selbstredend auch solche sind, die dem “Anbieter” von einem Dritten (wie in einem Magazin als Artikel) zur Verfügung gestellt worden sind, wobei nach seiner Auffassung zutreffend von einem “verobjektivierten Empfängerhorizont” des “verständigen Durchschnittsnutzers” auszugehen ist. Fraglich ist aber, ob die Abgrenzung danach vorgenommen werden kann, ob der Anbieter die betreffenden “Informationen” als von Dritten erstellt kennzeichnet. Er zieht dies auch selbst in Zweifel, wenn er als Beurteilungsmaßstab presserechtliche Grundsätze heranziehen will. Richtig aber dürfte jedenfalls sein, eine Haftungsprivilegierung auszuschließen, wenn der Anbieter ein einfaches - oder gar ausschließliches Nutzungsrecht nach § 34 UrhG innehat. Darüber hinaus muß eine Haftung insbesondere dann bejaht werden, wenn ein Anbieter die geistige Leistung eines anderen als eigene präsentiert (etwa aufgrund eines Plagiats) und sich damit den Inhalt zu eigen macht. Ein einfacher “Disclaimer” (der nicht der “wahren” Rechtslage entsprechen muß) dürfte kaum ausreichen, eine solche Haftung auszuschließen und “eigene” Inhalte zu fremden zu machen. Soweit zumutbar, muß im Falle des Hinweises eine Sperrung erfolgen, die dem Content - Provider regelmäßig möglich ist. Für den Access- und Host - Provider enthält § 5 Abs.3 TDG insoweit eine weitergehende Privilegierung. Auch die Problematik des § 5 Abs.4 TDG wird überzeugend entfaltet.

Ein überaus umstrittenes Problem stellt die (hier: zivilrechtliche) Haftung für Hyperlinks dar. Sie wird ebenfalls eingehend behandelt. Bereits die rechtliche Zuordnung zu § 5 Abs.1, 2 oder 3 TDG ist streitig. Viel zu weit geht die - vom Verfasser ebenfalls abgelehnte - Auffassung, das, wer einen Hyperlink setzt, dies stets bewußt und gewollt tue, und vom Inhalt Kenntnis genommen habe. Damit wird eine Parallele zum “Zitat” gezogen, die die Problematik verfehlt, eher liegt eine Parallele zu einer Karteikarte vor, die auf eine andere Karte verweist. Dies zeigt sich sehr schnell an der Problematik von “Link - Portals” oder “Linklisten”, die sich unter keinen Umständen den Inhalt der verlinkten Sites zu eigen machen wollen, sondern lediglich den Zugang zu einem anderen Angebot im Sinne eines “Bibliothekskataloges” vermitteln. Mit Recht will der Verfasser daher grundsätzlich § 5 Abs.3 TDG anwenden, da er weder den Inhalt vorhält, noch sich den Inhalt zu eigen macht. Eine Ausnahme muß aber zu Recht dann gelten, wenn der “Verlinkende” sich den Inhalt deutlich zu eigen macht, etwa in ehrverletzender Weise, durch Mißbrauch des Namensrechts oder durch Verletzung markenrechtlicher Ansprüche. Es hebt den Wert dieser Darstellung erheblich, daß auch Beweislastfragen angesprochen werden, die letztlich im Streitfall prozeßentscheidend sind, da eine “non-liquet” - Situation nicht selten sein dürfte. 

VI.

Axel von Netzer untersucht in seinem Beitrag die “Verantwortung und Haftung des Netzbetreibers im Internet”, die telekommunikationsrechtliche Seite der Haftung. Der Begriff des Netzbetreibers ist zwar in § 3 Nr. 2 TKG legal definiert, doch ohne nähere begriffliche Präzisierung, so daß vor allem die Frage offen ist, welche Anforderungen an die Infrastruktur stellen sind. Mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post geht er überzeugend davon aus, daß ein Netzbetreiber über zwei Übertragungswege und wenigstens eine Vermittlungsstelle verfügen muß. Die Haftungsmöglichkeiten für Netzbetreiber sind so vielfältig, wie die möglichen Rechtsbeziehungen, so daß der Gesetzgeber in § 7 Abs.2 S.1 TKG eine gesetzliche Haftungsbeschränkung in Höhe von DM 25.000,- je User eingeführt hat. Zu kurz erörtert wird die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung durch AGB, wohingegen eine Erstreckung der Haftung nach § 5 TDG mit überzeugenden Argumenten abgelehnt wird, weil die zivilrechtliche Pflicht des Netzbetreibers lediglich in der Datenübertragung besteht. Der Netzbetreiber ist regelmäßig auch nicht an einer Kenntnis daran interessiert, welchen Inhalt die Datenpäckchen haben, die er versendet, vom Zeit - und Kostenaufwand ganz abgesehen. Werden allerdings AGB verwendet, sind diese nach § 23 Abs.2 TKG bei der Regulierungsbehörde vorlagepflichtig.

Ein weiterer Beitrag von Moos behandelt den “Datenschutz im Internet”. Auch technisch stellt sich dies als deutliche Herausforderung, die indessen in keiner Weise eingelöst ist, da die betreffenden, bei der Nutzung anfallenden Daten “grundsätzlich von allen mit Netzzugang ausgestatteten Personen mit relativ geringem technischen Aufwand beliebig erhoben, kombiniert, verändert oder ausgewertet werden (können, RH), ohne daß der Betroffene die Richtigkeit oder die Verwendung der Daten hinreichend kontrollieren kann” (S.414). Besonders die internationale Dimension wird hervorgehoben. Die verschiedenen Rechtskreise werden jeder für sich durchgegangen, mit ernüchternden Ergebnissen. Einen funktionierenden Datenschutz für das Internet gibt es nicht. Hoppmann/Moos nehmen in einer Fallstudie die “Rechtsfragen des Internet - Vertriebs von Versicherungsdienstleistungen” unter die Lupe und kommen zu dem Schluß, das durchgreifende Bedenken gegen einen solchen Vertrieb aus rechtlichen Gründen nicht bestehen, jedoch eine deutliche Durchsetzung datenschutzrechtlicher Mindestschutzhöhe voraussetzt. Kellersmann setzt sich in zwei Beiträgen mit der “Ertragsbesteuerung von Geschäftsvorfällen” und dem Thema “Umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäftsvorfällen im Internet” auseinander, die nicht zuletzt auch die internationalrechtlichen Probleme ansprechen

Mit aufsichtsrechtlichen Problemen befaßt sich hingegen der Beitrag von Bysikiewitz zum Thema “Zulassung und Aufsicht von Tele- und Mediendiensten”. Er untersucht die Möglichkeiten der Aufsicht über das Internet unter wirtschaftsaufsichtsrechtlichen und multimediaaufsichtsrechtlichen Aspekten und geht die einzelnen Rechtsmaterien systematisch durch. Der Selbststeuerung im Internet weist er mit realistischem Blick nur eine eingeschränkte Funktion zu, die sich eine allgemeinen staatlichen Überwachung nicht entziehen kann, auch wenn das geltende Multimediarecht noch mit Unsicherheiten behaftet ist, die durch die Judikatur beseitigt werden müssen, ggf. auch durch Reformen des Gesetzgebers bezüglich des bereits geltenden Rechts, wobei allerdings der Selbststeuerung Vorrang zukommen sollte, da der Staat sich in die Selbststeuerung der Zivilgesellschaft dann nicht einmischen sollte, wenn diese selbst zur Regulation in der Lage ist. Ein Zuviel an Überwachung könnte, nicht zuletzt für die wirtschaftliche Entwicklung, aber auch für die zivilgesellschaftliche Kommunikation im Internet, hemmend wirken.   

Der Beitrag von Sengpiel/Klett/Gottschalk über die “Vertraggestaltung zwischen den Beteiligten” dürfte noch aus der ersten Hälfte des Jahres 1998 stammen und ist folglich sehr überarbeitungsbedürftig, gibt aber wichtige Anhaltspunkte für die Vertragsgestaltung, die auch deliktische Materien anspricht, und sich auch insbesondere an Provider ohne juristische Spezialkenntnisse richten dürfte. So ist die Verwaltungszuständigkeit für das Internet inzwischen auf die ICANN (http://www.icann.org) übergegangen, die unter dem 24.10.1999 die UDRP (“Uniform Domain - Names Disputes Resolution Policy”) verabschiedet haben, also Vergaberichtlinien die weltweite Anerkennung beanspruchen. Rechtsprobleme der AGB im Internet werden lediglich angerissen. Bei der Gewährleistung des Access - Providers für Nicht - oder Schlechterfüllung wird § 538 BGB angewandt. Beim Hompageerstellungsvertrag (der auch nur einzelne Teile erfassen kann, etwa beim Design) wird zutreffend Werkvertragsrecht angewandt. Wichtig ist der Hinweis, daß beim Einspeisen von Content in eine Website sämtliche Nutzungsrechte (ob einfach oder ausschließlich) für einzuspeisende Texte, Fotos, Graphiken, Sounds, etc., vorliegen müssen, um sich nicht Ansprüchen insbesondere nach § 97 UrhG auszuliefern. Etwas oberflächlich sind die Darlegungen zu § 12 BGB, bei dem zu erörtern wäre, ob sich der Schutz gegen die Verwendung in Domain - Names auch auf “Nicknames” oder “Fantasiebezeichnungen” erstreckt, die ein Träger für sich in Anspruch nimmt, in Abgrenzung zum Schutz nach Markenrecht bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr. Nichts anderes gilt für die Darlegungen zum markenrechtlichen Schutz. Hier wären die drei Schutzkreise der eingetragenen Markenbezeichnung, des durch Verkehrsgeltung erworbenen Unternehmenskennzeichens und des Titelschutzes stärker zu differenzieren gewesen, da diese Differenzierung auch für §§ 14, 15 MarkenG eine Rolle spielt. Die Unterscheidung zwischen Content - und Access - Provider verschwimmt etwas bei den Darlegungen zu § 5 TDG. Die Erläuterungen passen indessen nur für Access -Provider, wie das Fazit zeigt. Nicht behandelt wird die interessante Materie der Vertragsgestaltung im Innenverhältnis einer Providergesellschaft, die oft als GmbH, sehr häufig aber als GbR betrieben wird, besonders mit Blick auf die Liquidation oder Abfindung eines Gesellschafters, da es dann darum gehen kann, auch den wirtschaftlichen Wert von Websites zu bewerten.

 VII.

Drei der interessantesten Beiträge stammen von Andreas Freitag, der sich in ersten seiner drei wirtschaftsrechtlichen Beiträge mit dem hochbrisanten Thema “Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Internet” befaßt. Dieser sehr gelungene Beitrag liest sich wie eine Einführung in die Kernprobleme des Urheberrechtes aus spezifisch internetrechtlicher Sichtweise und enthält zudem  zahlreiche Hinweise zur Vertragsgestaltung. Die urheberrechtliche “Gemengelage” zwischen deutschem Urheberrecht, europäischen Urheberrecht (über das EG - Recht hinaus) und den durch WIPO und TRIPS gezogenen Rechtskreisen, ist nicht leicht zu durchschauen, wird dem Leser aber klar vor Augen geführt. Bereits die urheberrechtliche Beurteilung von Websites ist problematisch, da sie in den Katalog des § 2 Abs.1 UrhG nicht eindeutig eingeordnet werden können, zumal stets nur die Form geschützt ist, in der sich eine Idee niedergeschlagen hat, nicht aber die Idee “an sich”. Websites bewegen sich regelmäßig im Bereich von Sammelwerken und Datenbanken. Insoweit spielt die Miturheberschaft eine bedeutende Rolle, auf deren Probleme eingehend eingegangen wird. Wichtig ist der Hinweis, daß sich der Betreiber der Website die Nutzungsrechte für die Dauer des Urheberrechts weltweit einräumen läßt. Immer wieder zum Streit kommt es über Art und Umfang eingeräumter Nutzungsrechte. Im Internet werden oft keine näheren Vereinbarungen getroffen. Dann gilt über § 31 Abs.5 UrhG die Zweckübertragungstheorie. Freitag formuliert plastisch, daß die Nutzungsbefugnisse im Zweifel beim Urheber verbleiben und der Vertragspartner auf die Nutzungsbefugnisse beschränkt ist, die zur Durchführung des nach der Zweckübertragungstheorie ermittelten Vertragszwecks erforderlich sind, womit zu Lasten des Verwerters gleichzeitig auch eine Beweislastregel formuliert ist. Der Hinweis, im Vertrag den Vertragszweck zu definieren, ist überzeugend. Generell enthält dieses Kapitel viele nützliche Hinweise auf die Vertragsgestaltung. Es dürfte sich mit Freitag inzwischen im Sinne einer “h.M.” abzeichnen, daß die Anwendung des § 5 Abs.2 TDG als Filter auch für urheberrechtliche Ansprüche Anwendung findet. Zahlreiche Probleme bietet allerdings das internationale Urheberrecht (es folgt grds. dem Schutzlandprinzip). Hier ist bereits die Bestimmung des Gerichtsstandes schwierig, da die Tatortregel hier nicht ohne weiteres anwendbar ist. Freitag stellt als Kriterium auf die für den Server erreichbare Öffentlichkeit ab, ohne das der Begriff der Öffentlichkeit für das Internet näher umrissen wird. Kriterien für einen internetspezifischen Bereich der Öffentlichkeit, sind schwierig zu bilden, da angesichts der gängigen “Internetsprache” Englisch, die Öffentlichkeit in dieser Sprache weltweit erreichbar ist und es - stellt man entscheidend auf sprachliche Kriterien ab - darauf ankommt, ob eine andere Sprache verwendet wird, die sich an ein abgegrenzte Sprachgemeinschaft wendet.     

 Ein weiterer Beitrag von Freitag beschäftigt sich mit dem interessanten Bereich “Marken - und Kennzeichenrechte” im Internet. Hier dürfte den Praktiker zunächst der Hinweis interessieren, daß eingetragene Marken nur im Rahmen ihrer Eintragung benutzt werden dürfen (insoweit ist die MarkenVO mit heranzuziehen). Wenig beachtet wird auch der Umstand, daß ein Markeninhaber einen Verletzer nach der Konzeption des Gesetzes als Zeichenverletzer abmahmen muß, will er seine Rechte nicht verwirken, wie der Hinweis auf § 21 MarkenG zeigt. Bei den betreffenden - fast nicht mehr übersehbaren - Rechtstreitigkeiten geht es oft um Domain - Names. Wer einen Domain - Name benutzt, für den zugunsten eines Dritten eine Marke registriert ist, setzt sich Schutzverletzungsansprüchen aus, die regelmäßig erhoben werden. Die Streitwerte sind hoch. Die kennzeichenrechtliche Anerkennung von Domain - Names hat sich eindeutig durchgesetzt. Der Schutz greift ein, wenn die Domain zu geschäftlichen Zwecken verwendet wird, nicht jedoch - nach Freitag - bei privaten Homepages. Bereits die Angrenzung ist indessen problematisch, insbesondere, wenn sich auf ”privaten” Homepages Werbebanner befinden. Stellt man demgegenüber darauf ab, daß eine kennzeichenmäßige Benutzung einer Marke in einer Domain stets eine geschäftsmäßige Benutzung darstellt (sofern nicht Ausnahmetatbestände aus Namensrecht eingreifen), so setzt sich jeder private HP - Betreiber Ansprüchen aus § 14 MarkenG aus. Dies wird in jenen Konstellationen problematisch, in denen die Marke selbst nach § 8 Abs.2 MarkenG gegen geltendes Recht verstößt oder nach § 23 MarkenG ein Freihaltebedürfnis besteht. In solchen Fällen - die in der nächsten Auflage näher thematisiert werden könnten - muß der Markenschutz zurückstehen, indem entsprechende Gegenrechte in Anspruch genommen werden. Handelt es sich um Marken mit Weltgeltung (Beispiel: “krupp.de”) oder einer sonst bekannten Marke, muß der Benutzer immer mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen rechnen (S. 340). Die drei verschiedenen Schutzkreise des Markenrechts (Marken, Unternehmenskennzeichen, Titel) werden in aller Knappheit präzise vermittelt, zwischen denen deutlich zu unterscheiden ist, da die Kriterien für die Verwechslungsgefahr (auf die es maßgeblich ankommt) durchaus unterschiedlich sind, zumal die Ähnlichkeit je nach dem verwendeten unterscheidungskräftigen Zeichen verschieden sein kann. Für das Internet ist maßgeblich auf die Ähnlichkeit der angebotenen Waren und Dienstleistungen abzustellen, soweit Marken betroffen sind. Geht es hingegen um Unternehmenskennzeichen, ist die Branchenähnlichkeit maßgebend, so daß enge Berührungspunkte zu verlangen sind, die auf eine Gefahr assoziativer Fehlzurechnung schließen lassen. Nur kurz wird das Problem der beschreibenden Domains angesprochen, das seit “mitwohnzentrale.de” in aller Munde ist. Nur Angerissen wird leider die Problematik des “Namensbestreitens” nach § 12 BGB. Mit Recht lehnt Freitag bei der Behandlung der Rechtsfolgen des Verstoßes - trotz der neuen, für Deutschland nicht verbindlichen Praxis des WIPO - Panels - die Annahme eines Übertragungsanspruches ab. Der Rat neue Kennzeichen angesichts dieser Wirren als Marke schützen zu lassen, kann nur unterstrichen werden, denn die einfache Vorbenutzung gibt kein Recht gegen eingetragene Marken (S. 364). Nichts anderes dürfte bei durch Verkehrsgeltung erworbenen Marken gelten. Sicher gilt: “Wer also eine Domain auf Dauer in Gebrauch halten will, muß eine Marke anmelden”, sofern es sich nicht um beschreibende oder freihaltebedürftige Bezeichnungen handelt. Die geschützte Kennzeichnung sollte auch auf der Website selbst erfolgen. Richtig ist auch, daß es gegen die Möglichkeit weltweiter Haftung derzeit keinen Schutz gibt (S.367).

Die wirtschaftsrechtliche Seite des Internetrechts wird abgeschlossen durch einen Beitrag von Freitag zum Thema “Wettbewerbsrechtliche Probleme des Internet”, in dessen Kern Probleme des § 1 und 3 UWG, bezogen auf das Internet stehen. Hier hat sich eine breite Kasuistik herausgebildet, die sich nur mit Mitteln der Dogmatik, also durch Systembildung, bewältigen läßt. Um zum Tatbestandsmerkmal des unlauteren Handelns im Wettbewerb nach § 1 UWG zu gelangen, müssen die Voraussetzungen des Handelns im geschäftlichen Verkehr, des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs und das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses erfüllt sein. Die Darstellung orientiert an den anerkannten Fallgruppen, die vor den Zeiten des Internet entwickelt worden sind. Nicht alles ist neu, was eine neue Verpackung bekommen hat. Dies gilt etwa für den Kundenfang. Auch für das Internet gilt für journalistisch - redaktionelle Angebote der Trennungsgrundsatz, der besagt, daß Werbung eindeutig erkennbar sein muß, so daß jede redaktionelle Werbung (“Schleichwerbung”) verboten ist. Auch die Behinderung von Wettbewerbern ist selbstredend untersagt, wenn der Konkurrenzkampf nicht mit sachlichen Mitteln geführt wird. Etwas zu kurz wird das “Domain - Grabbing” behandelt, dessen rechtliche Probleme aber als gelöst gelten dürften. Jedenfalls werden alle einschlägigen Fallgruppen wenigstens kurz durchdiskutiert. Die Irreführung hat - wohl aus beweisrechtlichen Gründen - bisher kaum eine Rolle gespielt und wird entsprechend knapp behandelt. Überaus lesenswert sind die Ausführungen zum internationalen Wettbewerbsrecht, für welches das Marktortprinzip maßgeblich ist. Auch die Probleme der Vollstreckung werden wenigstens kurz angesprochen, die sich als überaus schwierig erweisen können. Insgesamt zählen die drei Beiträge von Freitag sicher zu den Höhepunkten des Bandes. Sein Fazit ist bedenkenswert, da er aufzeigt, wie überholt die derzeitigen nationalen Regelungsmodelle angesichts eines weltumspannenden Netzes sind.

Mit diesem Band liegt eine abgerundete Darstellung des Internetrechts vor, die - angesichts der Dynamik des Rechtsgebietes - regelmäßig aktualisiert und erweitert werden sollte.