|
Ralf Hansen Strafverfahrensrecht
aus und für die Praxis Eine
Rezension zu: Klaus
Haller Klaus
Conzen Das
Strafverfahren Eine
systematische Darstellung mit
Originalakte und Fallbeispielen Reihe:
JURATHEK Praxis 4.,
neu bearbeitete Auflage Heidelberg:
C.F. Müller, 2006, 533 S., 33,00 EUR ISBN
3-8114-3277-X http://www.cfmueller-verlag.de
Der
von erfahrenen Strafrichtern verfasste Band wendet sich in erster Linie
an Rechtsreferendare, aber auch an interessierte Studierende und
Praktiker, die sich in das strafrechtliche Dezernat einarbeiten müssen.
Im Zentrum der Darstellung stehen die spezifischen “Klippen” des
Strafverfahrensrechts, insbesondere das nicht leicht handhabbare
Beweisrecht. Die strafprozessualen Strukturen werden dabei auch
rechtspolitisch an geeigneter Stelle intensiv und kritisch hinterfragt.
Das Werk ist angesichts seiner umfassenden und praxisnahen Darstellung
und der zahlreichen nützlichen Muster sowohl Lehr-, als auch Handbuch.
Die nunmehr über 1300 Fußnoten ermöglichen eine punktuelle Vertiefung
der Ausführung in nahezu jede gewünschte Richtung. Das intensiv überarbeitete
und wiederum erweiterte Werk befindet sich jetzt auf dem Stand von März
2006. Es berücksichtigt zahlreiche neue Entwicklungen im
Strafprozessrecht, so etwa die Reform der Eidesvorschriften, Umbrüche
im Opferrecht und die Entnahme und Speicherung von DNA-Proben. Im
Gegensatz zu vielen anderen Darstellungen setzt diese Darstellung
chronologisch ein (auch wenn dies nicht völlig durchgehalten werden
kann) und folgt dem Gang eines Strafverfahrens, entlang den jeweils
auftretenden praktischen Problemen. Besteht ein Anfangsverdacht auf
Vorliegen einer Straftat kommt es zu einem Ermittlungsverfahren. Wird es
nicht nach § 170 Abs.2 StPO oder nach §§ 153, 153 a StPO eingestellt,
kommt es zur Anklageerhebung, sofern kein Strafbefehl in Betracht kommt.
Sieht das von der Staatsanwaltschaft als zuständig angerufene Gericht
den Tatverdacht als hinreichend begründet an, folgt ein Eröffnungsbeschluss,
aufgrund dessen die Anklageschrift zugestellt wird. Andernfalls wird im
Zwischenverfahren durch Beschluss eingestellt. Bei Eröffnung kommt es
zur mündlichen Hauptverhandlung, die in jedem Falle mit einem Urteil
abschließt - auch bei Freispruch. Dies alles wird einleitend prägnant
skizziert und nach und nach anhand einer Akte “durchgespielt”,
nachdem die Möglichkeiten der Verfahrenseinleitung präzise erläutert
worden sind. Gerade die Entfaltung der Strukturen des Strafverfahrens
anhand einer Akte macht das Werk (in Parallele zu Schellhammer, Die
Arbeitsmethode des Zivilrichters, Heidelberg: Müller, 2003) überaus
interessant, zumal der Leser bei der Lektüre die einschlägigen
Formulare gleich mit kennen lernt, deren Kenntnis für die Praxis
unausweichlich ist. Dem
dem Aktenbeispiel zugrundeliegende Fall ist juristisch relativ einfach:
Das Strafverfahren wird eingeleitet (wie häufig) durch einen
Strafantrag des Betroffenen und einer Strafanzeige von
Streifenpolizisten, die zum Tatort durch Beteiligte hinzugerufen worden
sind. Die Texte geben Gelegenheit gleich auch etwas “Polizeijargon”
kennen zu lernen. Es geht im wesentlichen darum, dass eine “hilflose
Person” auf der Fahrbahn liegt und von einem Taxifahrer angetroffen
wird, der aussteigt, um zu helfen, gegen dessen PKW die inzwischen
aufgestandene, betreffende Person mit dem “beschuhten Fuß” derartig
tritt, dass eine leichte Delle zurückbleibt. Ein hinzutretender Zeuge
wird auch gleich als “halbe Portion” bezeichnet (einer der
“Lieblingsbegriffe” übrigens des furchtbaren Richters Roland
Freislers, der mit diesem Ausdruck in den Verfahren um die Widerständler
aus dem Kreis des 20. Juli 1944 nicht zu geizen pflegte). Die
hinzugekommenen Polizisten nahmen den Sachverhalt auf, weitere
Beschimpfungen von Zeugen ereignen sich, die Polizei entschließt sich
zur Festnahme, der Betreffende wehrt sich und soll unter Anwendung von
Polizeigewalt in den Polizeigewahrsam verbracht werden, wobei der
Betreffende auch einen Polizeibeamten durch Tritte und deren Folgen
verletzt, schließlich gefesselt wird und erst dann in Gewahrsam
verbrach werden kann. Eine Blutprobe ergibt einen Blutalkoholbefund bei
dem Betreffenden von 2,14 Promille.
Der
Leser wird zunächst in die verzweigte Differenzierung von Strafanzeige,
Strafantrag und Strafverfolgungsantrag eingeführt. Anders als
Offizialdelikte sind Antragsdelikte nur auf Antrag eines Betroffenen möglich
(Strafanzeige kann jeder Bürger als Anregung zu einer Ermittlung
erstatten). Bei absoluten Antragsdelikten darf die StA/Kriminalpolizei
nur bei gestelltem Strafantrag ermitteln, bei relativen Antragsdelikten
ist dieser Strafantrag durch Bejahung des öffentlichen Interesses überspielbar.
Ein Strafantrag kann zwar zurückgenommen werden, jedoch können dem
Betreffenden dann die Verfahrenskosten auferlegt werden, ein Umstand,
der nicht in allen Lehrbüchern Erwähnung findet und wenig bekannt ist.
Manche Delikte werden nach § 374 StPO ohnehin nur auf dem
Privatklageweg verfolgt, es sei denn, es liegt ein öffentliches
Interesse an der Strafverfolgung vor. Dieses Verfahren kann die StA aber
in jeder Lage des Verfahrens wieder an sich ziehen. Die Darstellung
bietet eingehende Ausführungen zum gesamten Ermittlungsverfahren,
selbstredend auch zu den Möglichkeiten seiner Beendigung ohne
Anklageerhebung als Durchbrechung des Offizialprinzips durch das
Opportunitätsprinzip. Die Einstellungsmöglichkeiten werden für den
raschen Leser noch einmal knapp zusammengestellt. Unmittelbar
praxisrelevant wird es mit den Ausführungen, die sich der Erstellung
einer Anklageschrift widmen. Dabei wird auf alle notwendigen Formalien
eingegangen, die das Referendariat entscheidend prägen. Bereits auf dem
Kopf der Anklageschrift ist auf die Haft hinzuweisen, der nächste
Haftprüfungstermin ist anzugeben. Der Anklagesatz muss alle
gesetzlichen Merkmale der in Bezug genommenen Straftatbestände nennen.
Es folgen die Angabe der Beweismittel, das wesentliche Ergebnis der
Ermittlungen und der Antrag. Eingeübt wird auch, wie eine Abschlussverfügung
der Staatsanwaltschaft auszusehen hat, die regelmäßig in Klausuren
anzufertigen ist, obwohl die Beherrschung dieser Technik für die Praxis
jenseits der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit durchaus fragwürdig
ist. Der
Hauptteil des Bandes behandelt das gerichtliche Verfahren erster
Instanz. Für Strafverteidiger und Richter in Strafkammern interessant
sein, dürfte das Kapitel über die “Konfliktverteidigung”. Mit
“Konfliktverteidigung” ist die rechtsmissbräuchliche
Inanspruchnahme prozessualer Rechte durch Strafverteidiger umschrieben,
mit dem Ziel, das Verfahren zu behindern, zu erschweren und ggf. auch
die Ermittlung des wahren Sachverhalts zu vereiteln. Es handelt sich
schlechthin um das zwischen Strafverteidigern und Strafrichtern
umstrittenste Thema des Strafprozessrechts, sieht man von der Diskussion
um Absprachen im Strafprozess ab. Strafverteidiger leugnen mitunter die
rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme prozessualer Rechte, doch lässt
sich kaum ernsthaft bestreiten, dass bestimmte Anträge wenigstens in
diese Nähe rücken, deren alleiniges Ziel entweder darin besteht, eine
andere Zusammensetzung des Gerichts zu erreichen oder das Verfahren
durch Stellung von Beweisanträgen in die Länge zu ziehen, so legitim
dies bei Vorliegen entsprechender Gründe auch sein mag. Hinsichtlich
der Beweisanträge dürfte dieses Verfahren zweifelhaft und selten von
Erfolg gekrönt sein. Die beiden Autoren haben alle einschlägigen
Fallgruppen zusammengetragen. Mit der Länge erhöht sich zum einen das
Anwaltshonorar, zum anderen kommt das Gericht in Zeitdruck, darüber
hinaus soll dadurch das Gericht einen “Deal” näher gebracht werden,
soweit diese Strategie nicht das Ziel hat, möglichst viele Revisionsgründe
(“Fußangeln” für das erkennende Gericht) zu schaffen, da - nach
erfolgreicher Revision und Zurückverweisung - eine andere Kammer möglicherweise
einer milderen Beurteilung zuneigt. Die Autoren entwickeln in ihren Ausführungen,
wenn auch in aller Knappheit, wirksame Gegenstrategien für Richter, die
mit derartigen Situationen konfrontiert werden. Insbesondere wird etwa
darauf hingewiesen, dass Beweisanträge keiner sofortigen Entscheidung
bedürfen. Nichts anderes gilt für Protokollierungsanträge. Besondere Sorgfalt wird auf die Untersuchung der Stellung des Zeugen (als der maßgeblichen Form des Strengbeweises in der Praxis) im Strafverfahren verwendet, wobei die möglichen Zeugnisverweigerungsrechte eingehend behandelt werden. Hervorragend in ihrer Prägnanz sind auch die Ausführungen über den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens, die eng verzahnt wird, mit der Analyse der beigegebenen Aktenstücke. Der Referendar lernt hier auch die zu beachtenden, verfahrenswichtigen Formalia kennen. Die Darstellung richtet sich streng nach dem Ablauf der mündlichen Hauptverhandlung, vom Abruf der Sache, bis zum Urteil. Der so gewonnene Überblick wird anschließend in einem der wichtigsten Kapitel des Buches hinsichtlich der Einzelheiten der Hauptverhandlung vertieft. Strengbeweis- und Freibeweisverfahren werden nachvollziehbar erklärt, zumal bereits die Systematik der StPO nahe legt, dass der Freibeweis nur für Verfahrensfragen offen steht. Das Kapitel behandelt insbesondere die praktisch äußerst wichtige Beweislehre, die ihren gesetzlichen Anhaltspunkt in § 244 StPO findet. Zentral ist hier die Abgrenzung von Beweisantrag vom reinen Beweisermittlungsantrag, der als reine Anregung nicht der förmlichen Ablehnung bedarf, weshalb Beweisanträge nie in Frageform formuliert werden sollten. Klar formuliert werden die inhaltlichen Anforderungen an einen Beweisantrag, der sich auf ein bestimmtes Beweisthema beziehen und ein bestimmtes Beweismittel nennen muss, sowie Aufschluss über das Aufklärungsziel zu geben hat. Gemäß § 244 Abs.6 StPO bedarf die Ablehnung eines Kammerbeschlusses, der auch aufgrund einer Wahrunterstellung erfolgen kann, die das Gericht aber hinsichtlich der Beweiswürdigung nicht im Sinne der Antragstellung bindet, was scheinbar Strafverteidigern oftmals nicht p |