Das Strafverfahren

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Ralf Hansen

 Strafverfahrensrecht aus und für die Praxis

Eine Rezension zu:

 Klaus Haller

Klaus Conzen

Das Strafverfahren

Eine systematische Darstellung

mit Originalakte und Fallbeispielen

Reihe: JURATHEK Praxis

4., neu bearbeitete Auflage

Heidelberg: C.F. Müller, 2006, 533  S., 33,00 EUR

ISBN 3-8114-3277-X

http://www.cfmueller-verlag.de

 

Der von erfahrenen Strafrichtern verfasste Band wendet sich in erster Linie an Rechtsreferendare, aber auch an interessierte Studierende und Praktiker, die sich in das strafrechtliche Dezernat einarbeiten müssen. Im Zentrum der Darstellung stehen die spezifischen “Klippen” des Strafverfahrensrechts, insbesondere das nicht leicht handhabbare Beweisrecht. Die strafprozessualen Strukturen werden dabei auch rechtspolitisch an geeigneter Stelle intensiv und kritisch hinterfragt. Das Werk ist angesichts seiner umfassenden und praxisnahen Darstellung und der zahlreichen nützlichen Muster sowohl Lehr-, als auch Handbuch. Die nunmehr über 1300 Fußnoten ermöglichen eine punktuelle Vertiefung der Ausführung in nahezu jede gewünschte Richtung. Das intensiv überarbeitete und wiederum erweiterte Werk befindet sich jetzt auf dem Stand von März 2006. Es berücksichtigt zahlreiche neue Entwicklungen im Strafprozessrecht, so etwa die Reform der Eidesvorschriften, Umbrüche im Opferrecht und die Entnahme und Speicherung von DNA-Proben.

Im Gegensatz zu vielen anderen Darstellungen setzt diese Darstellung chronologisch ein (auch wenn dies nicht völlig durchgehalten werden kann) und folgt dem Gang eines Strafverfahrens, entlang den jeweils auftretenden praktischen Problemen. Besteht ein Anfangsverdacht auf Vorliegen einer Straftat kommt es zu einem Ermittlungsverfahren. Wird es nicht nach § 170 Abs.2 StPO oder nach §§ 153, 153 a StPO eingestellt, kommt es zur Anklageerhebung, sofern kein Strafbefehl in Betracht kommt. Sieht das von der Staatsanwaltschaft als zuständig angerufene Gericht den Tatverdacht als hinreichend begründet an, folgt ein Eröffnungsbeschluss, aufgrund dessen die Anklageschrift zugestellt wird. Andernfalls wird im Zwischenverfahren durch Beschluss eingestellt. Bei Eröffnung kommt es zur mündlichen Hauptverhandlung, die in jedem Falle mit einem Urteil abschließt - auch bei Freispruch. Dies alles wird einleitend prägnant skizziert und nach und nach anhand einer Akte “durchgespielt”, nachdem die Möglichkeiten der Verfahrenseinleitung präzise erläutert worden sind. Gerade die Entfaltung der Strukturen des Strafverfahrens anhand einer Akte macht das Werk (in Parallele zu Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, Heidelberg: Müller, 2003) überaus interessant, zumal der Leser bei der Lektüre die einschlägigen Formulare gleich mit kennen lernt, deren Kenntnis für die Praxis unausweichlich ist.

Dem dem Aktenbeispiel zugrundeliegende Fall ist juristisch relativ einfach: Das Strafverfahren wird eingeleitet (wie häufig) durch einen Strafantrag des Betroffenen und einer Strafanzeige von Streifenpolizisten, die zum Tatort durch Beteiligte hinzugerufen worden sind. Die Texte geben Gelegenheit gleich auch etwas “Polizeijargon” kennen zu lernen. Es geht im wesentlichen darum, dass eine “hilflose Person” auf der Fahrbahn liegt und von einem Taxifahrer angetroffen wird, der aussteigt, um zu helfen, gegen dessen PKW die inzwischen aufgestandene, betreffende Person mit dem “beschuhten Fuß” derartig tritt, dass eine leichte Delle zurückbleibt. Ein hinzutretender Zeuge wird auch gleich als “halbe Portion” bezeichnet (einer der “Lieblingsbegriffe” übrigens des furchtbaren Richters Roland Freislers, der mit diesem Ausdruck in den Verfahren um die Widerständler aus dem Kreis des 20. Juli 1944 nicht zu geizen pflegte). Die hinzugekommenen Polizisten nahmen den Sachverhalt auf, weitere Beschimpfungen von Zeugen ereignen sich, die Polizei entschließt sich zur Festnahme, der Betreffende wehrt sich und soll unter Anwendung von Polizeigewalt in den Polizeigewahrsam verbracht werden, wobei der Betreffende auch einen Polizeibeamten durch Tritte und deren Folgen verletzt, schließlich gefesselt wird und erst dann in Gewahrsam verbrach werden kann. Eine Blutprobe ergibt einen Blutalkoholbefund bei dem Betreffenden von 2,14 Promille.    

Der Leser wird zunächst in die verzweigte Differenzierung von Strafanzeige, Strafantrag und Strafverfolgungsantrag eingeführt. Anders als Offizialdelikte sind Antragsdelikte nur auf Antrag eines Betroffenen möglich (Strafanzeige kann jeder Bürger als Anregung zu einer Ermittlung erstatten). Bei absoluten Antragsdelikten darf die StA/Kriminalpolizei nur bei gestelltem Strafantrag ermitteln, bei relativen Antragsdelikten ist dieser Strafantrag durch Bejahung des öffentlichen Interesses überspielbar. Ein Strafantrag kann zwar zurückgenommen werden, jedoch können dem Betreffenden dann die Verfahrenskosten auferlegt werden, ein Umstand, der nicht in allen Lehrbüchern Erwähnung findet und wenig bekannt ist. Manche Delikte werden nach § 374 StPO ohnehin nur auf dem Privatklageweg verfolgt, es sei denn, es liegt ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor. Dieses Verfahren kann die StA aber in jeder Lage des Verfahrens wieder an sich ziehen. Die Darstellung bietet eingehende Ausführungen zum gesamten Ermittlungsverfahren, selbstredend auch zu den Möglichkeiten seiner Beendigung ohne Anklageerhebung als Durchbrechung des Offizialprinzips durch das Opportunitätsprinzip. Die Einstellungsmöglichkeiten werden für den raschen Leser noch einmal knapp zusammengestellt.

Unmittelbar praxisrelevant wird es mit den Ausführungen, die sich der Erstellung einer Anklageschrift widmen. Dabei wird auf alle notwendigen Formalien eingegangen, die das Referendariat entscheidend prägen. Bereits auf dem Kopf der Anklageschrift ist auf die Haft hinzuweisen, der nächste Haftprüfungstermin ist anzugeben. Der Anklagesatz muss alle gesetzlichen Merkmale der in Bezug genommenen Straftatbestände nennen. Es folgen die Angabe der Beweismittel, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und der Antrag. Eingeübt wird auch, wie eine Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft auszusehen hat, die regelmäßig in Klausuren anzufertigen ist, obwohl die Beherrschung dieser Technik für die Praxis jenseits der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit durchaus fragwürdig ist. 

Der Hauptteil des Bandes behandelt das gerichtliche Verfahren erster Instanz. Für Strafverteidiger und Richter in Strafkammern interessant sein, dürfte das Kapitel über die “Konfliktverteidigung”. Mit “Konfliktverteidigung” ist die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme prozessualer Rechte durch Strafverteidiger umschrieben, mit dem Ziel, das Verfahren zu behindern, zu erschweren und ggf. auch die Ermittlung des wahren Sachverhalts zu vereiteln. Es handelt sich schlechthin um das zwischen Strafverteidigern und Strafrichtern umstrittenste Thema des Strafprozessrechts, sieht man von der Diskussion um Absprachen im Strafprozess ab. Strafverteidiger leugnen mitunter die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme prozessualer Rechte, doch lässt sich kaum ernsthaft bestreiten, dass bestimmte Anträge wenigstens in diese Nähe rücken, deren alleiniges Ziel entweder darin besteht, eine andere Zusammensetzung des Gerichts zu erreichen oder das Verfahren durch Stellung von Beweisanträgen in die Länge zu ziehen, so legitim dies bei Vorliegen entsprechender Gründe auch sein mag. Hinsichtlich der Beweisanträge dürfte dieses Verfahren zweifelhaft und selten von Erfolg gekrönt sein. Die beiden Autoren haben alle einschlägigen Fallgruppen zusammengetragen. Mit der Länge erhöht sich zum einen das Anwaltshonorar, zum anderen kommt das Gericht in Zeitdruck, darüber hinaus soll dadurch das Gericht einen “Deal” näher gebracht werden, soweit diese Strategie nicht das Ziel hat, möglichst viele Revisionsgründe (“Fußangeln” für das erkennende Gericht) zu schaffen, da - nach erfolgreicher Revision und Zurückverweisung - eine andere Kammer möglicherweise einer milderen Beurteilung zuneigt. Die Autoren entwickeln in ihren Ausführungen, wenn auch in aller Knappheit, wirksame Gegenstrategien für Richter, die mit derartigen Situationen konfrontiert werden. Insbesondere wird etwa darauf hingewiesen, dass Beweisanträge keiner sofortigen Entscheidung bedürfen. Nichts anderes gilt für Protokollierungsanträge.

Besondere Sorgfalt wird auf die Untersuchung der Stellung des Zeugen (als der maßgeblichen Form des Strengbeweises in der Praxis) im Strafverfahren verwendet, wobei die möglichen Zeugnisverweigerungsrechte eingehend behandelt werden. Hervorragend in ihrer Prägnanz sind auch die Ausführungen über den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens, die eng verzahnt wird, mit der Analyse der beigegebenen Aktenstücke. Der Referendar lernt hier auch die zu beachtenden, verfahrenswichtigen Formalia kennen. Die Darstellung richtet sich streng nach dem Ablauf der mündlichen Hauptverhandlung, vom Abruf der Sache, bis zum Urteil. Der so gewonnene Überblick wird anschließend in einem der wichtigsten Kapitel des Buches hinsichtlich der Einzelheiten der Hauptverhandlung vertieft. Strengbeweis- und Freibeweisverfahren werden nachvollziehbar erklärt, zumal bereits die Systematik der StPO nahe legt, dass der Freibeweis nur für Verfahrensfragen offen steht. Das Kapitel behandelt insbesondere die praktisch äußerst wichtige Beweislehre, die ihren gesetzlichen Anhaltspunkt in § 244 StPO findet. Zentral ist hier die Abgrenzung von Beweisantrag vom reinen Beweisermittlungsantrag, der als reine Anregung nicht der förmlichen Ablehnung bedarf, weshalb Beweisanträge nie in Frageform formuliert werden sollten. Klar formuliert werden die inhaltlichen Anforderungen an einen Beweisantrag, der sich auf ein bestimmtes Beweisthema beziehen und ein bestimmtes Beweismittel nennen muss, sowie Aufschluss über das Aufklärungsziel zu geben hat. Gemäß § 244 Abs.6 StPO bedarf die Ablehnung eines Kammerbeschlusses, der auch aufgrund einer Wahrunterstellung erfolgen kann, die das Gericht aber hinsichtlich der Beweiswürdigung nicht im Sinne der Antragstellung bindet, was scheinbar Strafverteidigern oftmals nicht p