Ralf Hansen, Rechtsanwalt in Düsseldorf
Beruf
Rechtsanwalt - ein riskantes Unternehmen !
Eine
Rezension zu:
Hörmann,
Martin
Die
zivilrechtliche Haftungssituation des Rechtsanwaltes
(zugleich
Diss. HU-Berlin, 1998)
Aachen:
Shaker-Verlag, 1999, 252 S.
ISBN:
3-8265-5785-9
I.
Die
Übernahme von Mandaten birgt zahlreiche Risiken, sie werden durch die seit
Gesetz vom 02.09.1994 obligatorische Berufshaftpflichtversicherung nur bedingt
aufgefangen. Sowohl was die oftmals nicht ausreichende Deckung angeht, als auch
im Hinblick auf die begrenzte Jahreshöchstdeckung (DM 2.000.000,- aufgrund Ermächtigung
des § 51 Abs.4 BRAO) nebst versicherungsrechtlichen Folgeproblemen, etwa
aufgrund Kündigung nach Schadensfall, deren Möglichkeit § 51 Abs.6 BRAO
voraussetzt, so daß § 158 VVG vorbehaltlich Modifikation in AHB-R
und der Versicherungspolice grundsätzlich eingreifen kann. Die
Berufshaftung des Rechtsanwaltes bei schuldhafter Schädigung des Mandanten
beruht (nach überwiegender Auffassung) regelmäßig auf der gesetzlich
ungeregelten, auf richterrechtlicher Ausprägung beruhenden, Positiven
Vertragsverletzung (sehr kritisch dazu
jetzt, Huber, Leistungsstörungen, Bd. I, Tübingen: Mohr/Siebeck, 1999, S. §
II 3). Deliktische Schädigungen
der Integritätssphäre des Mandaten dürften demgegenüber seltene Ausnahmen
darstellen, sofern nicht etwa § 826 BGB eingreift (BGH,
NJW 1992, 2821 ff). Die Grundsätze der PVV greifen ein, wenn der
Rechtsanwalt dem mit einem Mandanten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (§
675 BGB) schuldhaft (§ 276 BGB) schlecht erfüllt. Damit handelt es sich in
erster Linie um Fahrlässigkeitshaftung, da vorsätzliche Schäden kaum in
Betracht kommen. Sie sind überdies haftpflichtversicherungsrechtlich nicht
absicherbar, da die Haftpflichtversicherer von der Ermächtigung des § 51 Abs.3
Nr.1 BRAO verständlicherweise Gebrauch gemacht haben. Die Berufshaftung der
Rechtsanwälte beruht damit weitgehend auf einer Art Case Law der (höchstrichterlichen)
Rechtsprechung. Haftung setzt bekanntlich Schuld voraus, § 276 BGB. Es fragt
sich aber, wofür der Rechtsanwalt überhaupt einzustehen hat. Damit setzt eine
diesbezügliche Fahrlässigkeitshaftung Maßstäbe einer angemessenen
Pflichtenkreisbestimmung voraus, an der sich die Geister scheiden.
Die
Klärung dieser für die anwaltliche Berufsausübung zentralen Fragen ist
Gegenstand der ausgezeichneten Berliner Dissertation von Martin Hörmann
(Erstgutachter: Prof. Dr. C. Paulus, Humboldt Universität Berlin). Behandelt
werden ausschließlich die Haftungsrisiken bei Übernahme zivilrechtlicher
Mandate, deren Kriterien bei Übernahme verwaltungsrechtlicher Mandate aber
entsprechend gelten. Berufshaftungen von Strafverteidigern hingegen haben die
Gerichte bisher kaum beschäftigt. Vergleichbare Probleme bestehen bei der
Steuerberaterhaftung (dazu, Gounalakis, NJW 1998, 3593). Hörmann greift zur Klärung
der komplexen Fragestellungen relativ weit aus. Sein Ziel ist es, die
Haftungssituation der Rechtsanwälte umfassend zu untersuchen und deren Konturen
- soweit überhaupt möglich - zu klären, um eine bessere Einschätzung der
Haftungssituation angesichts einer sehr strengen Rechtsprechung zu ermöglichen.
Dies ist ihm vollauf gelungen. Über Möglichkeiten der Veränderung dieser
Situation macht sich der Verfasser (im Anschluß an Martin Henssler) keinerlei
Illusionen. Weder ist eine Änderung der Rechtsprechung zu erwarten, noch wird
der Gesetzgeber die Grundlagen der Haftung in absehbarer Zeit kodifizieren.
Damit kann ausschließlich die Entwicklung der Rechtsprechung (insbesondere des
BGH und der Oberlandesgerichte) Gegenstand der Analyse sein, die den Verführungen
eines unangebrachten „Lobbyismus“ deutlich widersteht.
II.
Die
Rekonstruktion Hörmanns setzt erfreulicherweise (damit ist die Dissertation
auch für Nichtfachleute im anwaltlichen Standesrecht sehr lesenswert) ein mit
einer Skizze der rechtlichen Grundlagen des Anwaltsberufes. Die durch zwei
Staatsexamina bewiesenen Fachkenntnisse machen den Anwalt in einer strikt
arbeitsteiligen Welt zum Spezialisten für die Interessenwahrung von Mandanten.
Die qualifizierte Dienstleistung des Rechtsanwaltes setzt daher ein besonderes
Vertrauensverhältnis voraus, dem allerdings auch ein hohes Haftungsniveau
korrespondiert. Damit kommt dem Rechtsanwaltsberuf auch eine besondere Funktion
bei der Wahrung und Durchsetzung der Bürgerrechte zu, deren fortwährende
Beachtung, ständiger Berufung auf diese Rechte bedarf, um die Eigendynamik von
Machtausübung auch in einem demokratischen Rechtsstaat zu begrenzen. Im
Gegensatz zum Richterberuf (Art. 97, 98 GG) fehlt eine verfassungsrechtliche
Regelung für den Anwaltsberuf, so daß hinsichtlich Berufswahl und Berufsausübungsfreiheit
Art. 12 Abs.1 GG einschlägig ist. Hörmann macht einen leider nur kurzen Rückblick
in die deutsche Geschichte (S. 14 f). Der „große Preußenkönig“ (Hörmann
benutzt hier sympathische Anführungszeichen) hatte 1780 die freie Advokatur in
Preußen aufgehoben und den advocatus
zum staatlichen „Assistenzrat“, einem beamtenähnlichen Staatsdiener
degradiert (brillante Darstellung bei
Hattenhauer, Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des deutschen Rechts, 4.
Aufl., Stuttgart: UTB, 1996, Rdnrn. Rdrn. 868 ff, 703 ff). Erst 1878 wurde
eine halbwegs liberale, erste Rechtsanwaltsordnung erlassen, die aber staatliche
Gängelung im wilheminischen Preußen keineswegs völlig ausschloß, nachdem der
„Vormärz“ gescheitert war und ihm alle Hoffnungen auf eine wirklich
liberale Rechtsordnung. Heute ergibt sich - wie Hörmann sehr klar schildert -
die verfassungsrechtliche Absicherung des anwaltlichen Berufsbildes aus einer
Zusammenschau von Grundgesetznormen, die die Rechtsstaatlichkeit konstitutieren,
die immer auch die Vertretung durch qualifizierte Sachwalter beeinhalten muß
(S.11 f), um den ständigen „Kampf um’s Recht“ überhaupt zu ermöglichen.
Als „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ (§ 1 BRAO), kommt dem
Rechtsanwalt (der damit kein Justizorgan ist) nach der eingehenden Analyse von Hörmann
eine Doppelstellung einmal als Interessenvertreter seines Mandanten, zum anderen
als Wahrer einer demokratischen und rechtsstaatlichen Rechtspflege zu, dem die
in § 43 BRAO kodifizierten Berufspflichten obliegen, deren Kriterien in den
Berufsordnungen, allein standesrechtlich bindend, konkretisiert werden. Die Ausfüllung
dieser Funktionen setzt aber eine „Freiheit der Advokatur“ voraus, die in
einem heute schwierigen Berufsumfeld, dessen Situation Hörmann schonungslos
schildert (S. 23 - 26), mitunter nur rudimentär gewahrt werden.
III.
„Was
hat das alles mit der Haftungssituation des Rechtsanwaltes zu tun?“, wird ein
Rechtsunkundiger vielleicht fragen. Der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant ist
typischerweise ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB mit
Dienstvertragcharakter (S. 27 f), der bei vertraglicher Verpflichtung zur
Erstattung eines Gutachtens aber auch Werkvertragscharakter annehmen kann.
Angesichts des Schweigens der gesetzlichen Regelungen stellt sich die Frage nach
den jeweiligen Mandatspflichten. Werden direkte Auswirkungen des anwaltlichen
Berufsrechts von manchen Autoren geleugnet (Nachw. S. 28 f), ist doch mit Hörmann
von einer wenigstens indirekten Auswirkung auszugehen (S.31), weshalb die
Berufspflichten in diesem Zusammenhang auch erörtert werden mußten.
„Berufsrechtliche Maximen wie unabhängiges
Organ der Rechtspflege, das kein
Gewerbe ausübt, der berufene Berater
und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist und den Beruf
gewissenschaft auszuüben hat, stehen bei der rechtsprechenden Gewalt Pate für
die Beurteilung der anwaltlichen Leistungen (S. 31, Hervorhebungen im Orginal,
RH). Das Case Law des BGH hat hier in langer Tradition sog.
„Kardinalpflichten“ herausgearbeitet, die von Hörmann in einer präzisen
Analyse der Entwicklung dieser Rechtsprechung nachgezeichnet werden. „Diese
Hauptpflichten sind die Pflicht zur
Feststellung des Sachverhaltes, die Rechtsprüfungspflicht,
die Beratungs- und Belehrungspflicht
sowie die Pflicht zur Einschlagung des
sichersten Weges“ (S.32, Hervorhebungen im Orginal, RH). Hörmann
widersteht zu Recht den Verführungen einer „Kollektivbetrachtung“ und
stellt fortwährend auf den jeweiligen Inhalt des einzelnen Mandatsvertrages ab,
dessen Inhalt ggf. durch (ergänzende) Auslegung zu gewinnen ist.
IV.
Die
genannten Anwaltspflichten, die von der Rechtsprechung noch weiter
ausdifferenziert worden sind, werden in § 4 des Buches eingehend erörtert. Die
erste Haftungsfalle lauert bereits bei Aufnahme des Mandates, wenn der
Rechtsanwalt den Sachverhalt unter Mitwirkung des Mandanten feststellen und
dabei auf die Auskünfte des (regelmäßig rechtsunkundigen) Mandanten
angewiesen ist. „Die Verkennung der objektiven Rechtslage führt ...zur
Haftpflicht des Anwaltes“ (S. 40). Der BGH stellt in diesem Zusammenhang
besonders hohe Anforderungen (ausgehend
von BGH, NJW 1961, 601) und statuiert eine Fragepflicht des Rechtsanwaltes
bei Unklarheiten, die aber nicht zu einer eigenen Nachforschungspflicht
ausdehnbar ist (BGH, NJW 1981, 2741).
Allerdings wird auch hier die Haftung zunehmend verschärft, wie Hörmann an
einigen Fällen verdeutlicht, unter denen der Fall BGH, NJW-RR 1995, 825, 826
hervorsticht. Die Konturen verschwimmen. Es ging um einen Einspruch gegen ein
Teilversäumnisurteil eines Mandanten, der seine Frau Mutter zum Anwalt
schickte. Diese vergaß die Unterlagen und teilte dem Anwalt unter dem
11.10.1994 mit, daß die Zustellung nicht bereits unter dem 27.09.1994, sondern
erst „in der vorigen Woche“ erfolgt sei. Der Anwalt bat um Vorlage der
Unterlagen am nächsten Tag und wurde zur Haftung in Höhe DM 700.000,-
verurteilt, da der Anwalt nach Auffassung des BGH seine Nachforschungspflichten
verletzt hat, da er auf diese unkonkreten Angaben nicht vertrauen durfte,
vielmehr in solchen Fällen mit der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts
telefonisch in Kontakt hätte treten können, obwohl die Mutter die Zustellung
selbst für ihren Sohn in Empfang genommen hatte. Hörmann weist überzeugend
nach, daß hier völlig überhöhte Anforderungen gestellt wurden (S. 48 f).
Jedenfalls hat sich für den Gläubiger der (im übrigen seinerzeit bereits verjährten)
Forderung neben dem vermögenslosen Schuldner unerwartet ein zweites
Haftungsobjekt ergeben. Ein Fall des „lachenden Doppelgläubigers“. Nicht
anders sieht die von Hörmann ungemein präzise nachgezeichnete Rechtsprechung
zur Rechtsprüfungspflicht des Rechtsanwaltes aus, bei der es im wesentlichen um
die Frage geht, welche Rechtskenntnisse der Rechtsanwalt im konkreten Fall haben
muß (S. 50 ff). Hier ist mit dem BGH zwischen dem präsenten Wissen und dem
Wissen, das sich der Anwalt angesichts der Mandatsübertragung aneignen mu0, zu
unterscheiden. Hier liegen die Anforderungen besonders hoch, da letztlich eine lückenlose
Kenntnis des deutschen Rechts verlangt wird (S.52). Eine Forderung, die
angesichts der Komplexität des Rechtssystems kaum erfüllbar ist. Hinsichtlich
der Urteilskenntnis steht der interessante Fall BGH, NJW-RR, 243, 244 f im
Zentrum, der zufolge der BGH die (vollständige) Prüfung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, der OLG-Rechtsprechung und im Falle nicht vorhandener
Rechtsprechung, eine Prüfung der maßgeblichen Literaturansichten fordert.
Hinzu kommt nach der zutreffenden Auffassung vor Hörmann inzwischen auch die
europarechtliche Rechtsprechung des EuGH (S. 57). Eine Forderung, die bei vollständiger
Erfüllung pro Mandant in die Insolvenz führen dürfte, zumal hinzukommt, daß
eine relativ dichte Literaturkenntnis, insbesondere der aktuellen allgemeinen
Fachzeitschriften, verlangt wird, wie das schöne Beispiel auf S. 61 f zeigt. Ähnlich
Maßstäbe gelten auch bei der fehlerhaften Fristenprüfung, die einen Großteil
der Haftungsfälle ausmacht (S. 65 - 71). Auch die Darstellung der Beratungs-
und Belehrungspflichten gibt umfassende Auskunft über den Stand der Dinge (S.
71-87). Schwierig ist es auch oftmals, festzustellen, was der sicherste Weg ist
(88 - 93), zumal der BGH hier (BGH, NJW 1995, 2551) keineswegs präzise
Kriterien aufgestellt, die sich aber angesichts der Verschiedenheit eines jeden
Falles auch gar nicht aufstellen lassen, weshalb dem Rechtsanwalt hier - mit Hörmann
- ein breiter Ermessensspielraum gewährt werden sollte, zumal hier zutreffend
nur eine ex-ante-Betrachtung maßgeblich sein kann (S.89). Hörmann ist auch
zuzustimmen, daß die Interessen des Mandanten der einzig sichere Leitfaden für
die Bestimmung dieses Weges ist. Allerdings zählt dazu sicher stets die
Beachtung bekannter Entscheidungslinien der erstinstanzlichen Gerichte, die
keineswegs immer der höchstrichterlichen
Rechtsprechung folgen, schon gar nicht unterhalb der Schwelle eines Streitwertes
von DM 1.500,-. Dies macht der Verfasser anhand der Beachtung der Kriterien der
Ermessensbetätigung von Steuerbehörden deutlich macht (S. 104 f).
§
5 widmet sich den Einzelfragen der Anwaltshaftung. Soweit Daten vorhanden sind,
deutet vieles darauf hin, daß sich anwaltliche Fehler zur Hälfte auf
Fristenversäumnisse und zur anderen Hälfte auf falsche Rechtsberatungen
beziehen. Wird im Regreßprozeß (oder im Wiedereinsetzungsverfahren) eine
Vertragspflicht des Anwalts festgestellt, steht damit auch die Beachtung der
Pflicht fest. Rechtswidrigkeit und Verschulden werden dann quasi indiziert
(S.114), wobei die Kategorien der objektiven Pflichtwidrigkeit und des
Verschuldens kaum noch differenzierbar sind, so daß Zweifel an der Geltung des
Verschuldensprinzips aufgekommen sind und dem BGH teilweise die Statuierung
einer „verdeckten Gefährdungshaftung“ vorgeworfen wird (S.117). Hörmann
will mit einer wohl überwiegenden Tendenz in der Literatur deutlich zwischen
diesen Kategorien trennen, da für die objektive Pflichtwidrigkeit eine
ex-post-Betrachtung nötig ist, für das Verschulden hingegen eine
ex-ante-Betrachtung (S.119), was auch eine Teilung der Beweislast zur Folge hat.
Die nachfolgendenden Ausführungen zu Kausalität, Schaden und Beweissituation
haben lehrbuchartigen Charakter und sind extrem lesenswert (S. 132 - 173).
V.
Die
Schärfe der Haftungsanfordungen wirft die Frage auf, ob, wie und inwieweit die
Haftungsrisiken des Rechtsanwaltes sich reduzieren läßt. Dieser Frage geht Hörmann
in § 7 seiner Darstellung eingehend nach und differenziert zwischen
versicherungsrechtlichen, vertragsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen
Haftungsbegrenzungen. Die Berufshaftpflichtversicherung reduziert das Risiko nur
im Rahmen der Deckung, führt aber insbesondere nicht zu einem Direktanspruch
des Mandanten gegen den Haftpflichtversicherer, zumal zahlreiche Deckungsausschlüsse
vorhanden sind, wie § 51 Abs.3 BRAO deutlich zeigt. Damit ist der Good-Will des
Rechtsanwaltes stets dem Urteil auch der öffentlichen Meinung ausgesetzt
(sofern es zum Prozeß kommt), gegen die es es keinen Versicherungsschutz geben
kann. Insbesondere eine negative Presse kann angesichts der noch weiter
zunehmenden Bedeutung der Medienberichterstattungen hohe wirtschaftliche Einbußen
nach sich ziehen. Daher kann eine wirkliche Sicherung nur vertraglich erreicht
werden. Hier sollte durch die Einführung des § 51 a BRAO mit Gesetz vom
02.09.1994 Klarheit geschaffen werden. Eine vertragliche Haftungsvereinbarung
ist danach grundsätzlich nur noch möglich (S.198 f), wenn die Haftung auf die
Höhe der Mindestversicherungssumme durch Individualvertrag beschränkt wird (DM
500.000,-, § 51 a Abs.1 Nr.1 BRAO), ohne das es auf den Grad der Fahrlässigkeit
ankommt (S.197), was aber aufgrund der uneingeschränkten Geltung des AGBG ein
eindeutiges Aushandeln verlangt. Hörmann bedauert diesen Schritt des
Gesetzgebers, da bei einer weiterreichenden induvidualvertraglichen
Vereinbarung, an die ohnehin strenge Anforderungen zu stellen sind, der Mandant
aufgrund der notwendigen Erläuterungen des Vertragspartners, weiß, was er tut
(S.198 f). Eine einseitige Beschränkung, etwa durch Aufnahme einer Klausel in
die Prozeßvollmacht, reicht nicht aus, da es sich dann um AGB handelt, die §
51 a Abs.1 Nr.2 BRAO unterfallen. Eine Freizeichnung durch AGB muß aber dann
auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme lauten und kann sich nur
auf den Ausschluß der Haftung für einfache Fahrlässigkeit richten, § 51 a
Abs.1 Nr.2 BRAO. Hörmann kritisiert diese Regelung deutlich, da entgegen der
Auffassung des Bundesrates nicht erkennbar ist, warum eine spezialgesetzliche
Abweichung vom Grundsatz des § Nr.7 AGBG soll abweichen können (S. 201). Damit
haften zudem Rechtsanwälte schärfer als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
wie §§ 67 a Abs.1 Nr.2 StBerG, 54 a Abs.1 Nr.2 WPO zeigen. Der Hinweis
ist zutreffend, daß nach der Rspr. des BGH (BGHZ 126, 217, 223) angesichts des
Umstände des konkreten Sachverhalts derselbe Fehler als eine leichte, mittlere
oder grobe Pflichtverletzung anzusehen ist. Damit steht wie der Verfasser
zutreffend ausführt, die Haftungsbeschränkung letztlich in Frage, da sie den
Risiken einer unkalkulierbaren Judikatur ausgesetzt ist (S. 201 f). Deutlich
hingewiesen wird auf die völlig ungeklärte Frage, ob derartige Klauseln nicht
der Inhaltskontrolle nach §§ 9 - 11 AGBG ausgesetzt sind. Überraschend
jedenfalls, können sie angesichts der Existenz des § 51 a Abs.1 Nr.2 BRAO
nicht sein. Die Reichweite von Klauseln nach § 51 a Abs.1 Nr.2 BRAO zur Beschränkung
der Haftung sind daher sehr begrenzt.
§ 51 Abs.2 S.1 BRAO bestimmt, daß die Gesellschafter einer Sozietät als Gesamtschuldner haften. Eine Sozietät ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts, da für die Partnerschaft besondere Regelungen gelten. Damit enthält § 51 Abs. S.1 BRAO eine Sondervorschrift zu §§ 705 ff BGB, die die Haftungsfrage nicht regeln, die jedenfalls aber klarstellt, daß alle Mitgliede