Ralf Hansen
Systematische
Grundlegung der Strukturen des besonderen Schuldrechts des BGB
Gursky,
Karl-Heinz
Schuldrecht
Besonderer
Teil
3.,
neubearbeitete Auflage
Heidelberg:
C.F.Müller-Verlag, 1999,
Schaeffers
Grundriß des Rechts und der Wirtschaft Band 2/2
ISBN
3-8114-9920-3
250
Seiten, DM 29,80,-
http://www.cfmueller-verlag.de
Schaeffers
Grundrisse sind eine ehrwürdige, alte Reihe, deren Bände allerdings seit
Jahrzehnten durch Systematik und Deduktion bestechen. Wer hier
Detailinformationen sucht, ist auf dem falschen Weg. Diese Grundrisse richten
ihren Blick auf das Wesentliche und das ist in der Rechtswissenschaft, die immer
noch eine Text- und keine Fußnotenwissenschaft ist, stets noch primär der
Gesetzestext. Sämtliche Veröffentlichungen von Karl-Heinz Gursky bestechen
durch Präzision. Dies ist auch bei diesem knappen Grundriß nicht anders. Der
Grundriß bietet juristische Strukturanalyse in reinster Form anhand eines
„inneren Systems“ des zu behandelnden Teilrechtsgebietes. Eine vertiefte
wissenschaftliche Diskussion ist dabei, wie der Verfasser im Vorwort selbst
bekennt, selbstredend nicht möglich. Wer diese Zusatzinformationen sucht, wird
sie aber leicht durch die Lektüre von Basisentscheidungen des BGH, auf die
stets hingewiesen wird, ebenso finden, wie in jedem Kommentar zum BGB. Im übrigen
enthält das Buch im Anhang ein ausgreifendes Schrifttumsverzeichnis.
Entsprechend
wendet sich der Band einmal an Studienanfänger, denen es eine deduktive und
systematische Einführung an die Hand gibt. Es werden zunehmend auch Beispielsfälle
eingestreut. Anderseits wendet er sich auch an Examenskandidaten, Referendare
und Praktiker, die eine knappe Systematisierung des Stoffes suchen. Allerdings
ist insbesondere für Studienanfänger zu empfehlen eine Fallsammlung
hinzuziehen, die die Umsetzung der deduktiv gewonnenen Erkenntnisse in eine
gutachterliche Lösung auf gehobenem Niveau bieten. Dazu bietet sich Dörner,
Heinrich, BGB-Schuldrecht 2, gesetzliche Schuldverhältnisse. Fälle und Lösungen,
4. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller-Verlag, 1993, an. Der noch von dem legendären
Privatrechtsdogmatiker Josef Esser stammende Teilband 1 dieses berühmten Werkes
ist seit Jahren nicht mehr erschienen. Wer die beiden Bände von Esser, die noch
gelegentlich antiquarisch erhältlich sind, in der Bibliothek zu Rate zieht,
wird daraus Gewinn ziehen. Immerhin handelt es sich um eine Fallsammlung, die zu
zitieren, auch der Bundesgerichtshof sich nie geziert hat.
Das
Werk von Gursky behandelt sowohl die vertraglichen Schuldverhältnisse des
besonderen Schuldrechts, als auch die gesetzlichen Schuldverhältnisse nach
einer Differenzierung nach dem Regelungszweck in der Einleitung. Im Kaufrecht
wird besonders die klausurträchtige Verzahnung mit dem Leistungsstörungsrecht
des allgemeinen Schuldrechts hervorgehoben, insbesondere im Zusammenhang mit dem
Gewährleistungsrecht, dessen Strukturen durch die komplexe Kasuistik der
Judikatur immer weniger durchscheinen. Um diese Rechtsprechung aber dogmatisch
zutreffend einordnen zu können, bedarf es zunächst einer Besinnung auf eben
die Strukturen des Rechts, aus denen Tenor und Gründe abgeleitet werden.
Bei
den besonderen Formen des Kaufes ist auch bereits der neue § 455 Abs.2 BGB
eingearbeitet, dessen For6mulierung weiter scheint, als sein Normzweck gebietet.
Er begrenzt die Sicherungsmöglichkeiten durch den sog. Konzernvorbehalt. Die
Auslegungsregel des § 455 Abs.1 BGB (die insoweit § 133 BGB ergänzt) ist für
die deutsche Privatrechtsdogmatik fundamental, weil sie die Verknüpfung von
Kausalgeschäft und dinglichem Vertrag über die Bedingungslehre verdeutlicht,
ohne den Abstraktionsgrundsatz aufzuheben. Die Darlegung dieser schwierigen
Materie läßt in all ihrer Knappheit keine Wünsche offen. Nichts anderes gilt
für Aufbereitung der schwierigen, weil stark zerstreuten, von immer neuen
„Reformen“ überlagerten Vorschriften des Mietrechts. Selbst scheinbare
„Randmaterien“ wie das Vermieterpfandrecht werden nach Tatbestandsmerkmalen
geordnet „durchdiskutiert“. Überhaupt lassen sich die Darlegungen auch als
ausgezeichnetes Prüfungsraster verwenden. Dies gilt etwa auch für den
wichtigen Bereich des Werkvertragsrechtes. Die Darstellung zeigt auch hier die
enge Verbindung des Schuldrechtes mit dem Sachenrecht, deren Wertungen stets in
Übereinstimmung gebracht werden sollten, wie die eingehende Darstellung der
Problematik des § 647 BGB als einem gesetzlichen Pfandrecht zeigt. Etwas knapp
scheint die Darstellung der Bürgschaft, insbesondere was die Problematik der
Haftung vermögensloser Angehöriger betrifft, die zwar eine AT-Problematik ist,
aber in den Zusammenhang der Bürgschaft gehört.
Gern
übersehen werden immer die komplizierten Fragen der Geschäftsführung ohne
Auftrag, die ein gesetzliches Schuldvertrag begründen, deren unberechtigte Form
in das ungeliebte, aber dogmatisch spannende Bereicherungsrecht führen, dessen
Darstellung besonders gelungen ist. Leistungsbegriff (in Abgrenzung zur bloßen
Zuwendung) und „Empfängerhorizont“ nehmen inzwischen in der Dogmatik
beinahe “mythische“ Funktionen an, ohne noch dogmatisch strukturbildend
wirken zu können (eingehend Schnauder, NJW 1999, 2841 ff; s. schon ders. JuS
1994, S.537 ff). Höchstrichterliche Entscheidungen in diesem Bereich sind kaum
noch prognostizierbar (aktuelles Beispiel: BGH, NJW 1999, 1393). Hier hilft nur
die Besinnung auf die systembildende Kraft der Dogmatik, zu der derartige
„Verknappungen“ viel beitragen können. Soweit es in diesem Bereich ein
einigermaßen gesichertes Terrain gibt, wird es von Gursky dargeboten. Natürlich
wird das Bereicherungsrecht erst in Dreiecksverhältnissen richtig spannend,
wobei hier fast keine Frage unumstritten ist, wie ein Blick etwa in die
Kommentierung von Manfred Lieb im Münchner Kommentar zeigt. Hier hilft nur die
Besinnung auf typische Fallkonstellationen, die - in immer anderer Form - immer
wiederkehren. So manches heute aktuelle Problem wurde schon von den Juristen
diskutiert, die mit den justianischen Digesten unsterblich wurden. Vollends
verwirrend wird es im Recht der Nichtleistungskondiktionen. Das Stichwort
„Subsidiaritätsdogma“ mag hier genügen. Hier leistet Gursky beinahe
Pionierarbeit, indem er diesem Dogma eine möglicherweise konsensstiftende
Fassung gibt: “Merke: Die Kondiktion in sonstiger Weise kommt überhaupt nur
in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Beklagten überhaupt nicht,
auch nicht von einem Dritten geleistet worden ist“ (S.177). Hier stellt sich
die Frage, ob der Leistungsbegriff wirklich jene steuernde Funktion ausfüllen
kann, der ihm seitens der Rechtsprechung des BGH zugewiesen wird oder ob nicht
vielmehr im Wege einer einzelfallorientierten Auslegung des wirklich erklärten
Willens der Parteien der Blick auf die Wertungen nach dem Normzweck der
Regelungen gerichtet werden muß. Durch dieses Labyrinth ist Gursky ein
vortrefflicher Führer, auch wenn man sich hinsichtlich der Abgrenzung der
Verwendungskondiktion von der Eingriffskondiktion eine deutlichere Darstellung
gewünscht hätte. Hier sind Vertiefungen unumgänglich.
Den
Abschluß bieten die immer wichtiger werdenden Fragen des Rechts der unerlaubten
Handlungen, dessen Voraussetzungen und Folgen in aller Schärfe und Prägnanz
skizziert werden, zumal es sich auch hier inzwischen um „Case-Law“ reinsten
Wassers handelt, um eine Formulierung von Hein Kötz aufzugreifen. 100 Jahre
nach dem Inkrafttreten des BGB sind die ausfüllungsbedürftigen Normen dieses
Gesetzes von Fallrecht überlagert, dessen Kenntnis man sich nur durch
dogmatische Systematisierung aneignen kann. Dazu bieten knapp gehaltene Werke,
wie das vorliegende einen beinahe idealen Zugang, bei dem stehen zu bleiben
allerdings gefährlich wäre.
Wer
das Buch ganz und konsequent durcharbeitet („durchlesen“ juristischer
Fachliteratur ist Zeitverschwendung), wird davon großen dogmatischen Gewinn
ziehen.