|
|
|
Ralf Hansen Erbrecht in aller Kürze Gursky, Karl-Heinz Erbrecht 3.
neubearbeitete Auflage, Heidelberg: C.F. Müller, 1999, 150 Seiten, DM 32,80,- Schaeffers Grundriß des Rechts und der Wirtschaft
Band 5 ISBN 3-8114-9922-X http://www.cfmueller-verlag.de Schaeffers Grundrisse sind eine ehrwürdige, alte
Reihe, deren Bände seit Jahrzehnten durch Systematik und Deduktion bestechen.
Wer hier Detailinformationen sucht, ist auf dem Holzweg. Diese Grundrisse
richten ihren Blick auf das Wesentliche und das ist in der Rechtswissenschaft,
die immer noch eine Text- und keine Fußnotenwissenschaft ist, stets noch
der Gesetzestext. Sämtliche Veröffentlichungen von Karl-Heinz Gursky
bestechen durch Präzision. Dies ist auch bei diesem knappen Grundriß nicht
anders. Dieser Grundriß bietet juristische Strukturanalyse in reinster Form
anhand eines „inneren Systems“ des zu behandelnden Teilrechtsgebietes. Eine
vertiefte wissenschaftliche Diskussion ist dabei, wie der Verfasser im Vorwort
selbst bekennt, selbstredend nicht möglich. Wer diese Zusatzinformationen
sucht, wird sie aber leicht durch die Lektüre von Basisentscheidungen des BGH,
auf die stets hingewiesen wird, ebenso finden, wie in jedem Kommentar zum BGB.
Die entsprechende Literatur für Vertiefungen wird im Anhang nachgewiesen. Entsprechend wendet sich der Band einmal an Besucher
des Grundkurses Familien- und Erbrecht, denen es eine deduktive und
systematische Einführung an die Hand gibt. Allerdings sind zunehmend Beispielsfälle
eingestreut. Anderseits wendet er sich auch an Examenskandidaten, Referendare
und Praktiker, die eine knappe Systematisierung des Stoffes suchen. Allerdings
ist insbesondere für Grundkursbesucher zu empfehlen eine Fallsammlung hinzu zu
ziehen, die die Umsetzung der deduktiv gewonnenen Erkenntnisse in eine
gutachterliche Lösung auf gehobenem Niveau bieten. Dazu bietet sich Heldrich,
Andreas, Erbrecht. Fälle und Lösungen, 3. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller-Verlag,
1989, an. Auch wenn eine Neuauflage wünschenswert ist, hat der Band wenig von
seinem Nutzen verloren (in Kenntnis etwa des Umstandes, daß der
Erbersatzanspruch unehelicher Abkömmlinge inzwischen entfallen ist und diese
mit den ehelichen Abkömmlingen nach dem Willen des Gesetzgebers eine
Erbengemeinschaft bilden). Auf die entscheidende Basisliteratur zum Erbrecht
wird bei entscheidenden Punkten stets hingewiesen. Ein Schrifttumsverzeichnis
erleichtert die Einarbeitung. Die vorzügliche Einleitung führt in die Grundlagen
des deutschen Erbrechts ein, dessen Erbfolge auf Gesetz oder dem Willen des
Erblassers beruhen kann. Die Darstellung wird von mehreren Grundfragen geleitet:
Wer wird Erbe? Welche Rechtsstellung hat der Erbe? Wer ist sonst am Nachlaß
beteiligt ohne Erbe zu sein? Es sind die Basisfragen des Erbrechts, die in
diesem Band in aller Kürze diskutiert werden. Dabei stellen sich zunächst die
Fragen des gesetzlichen Erbrechts der §§ 1922 ff BGB, die sich an Stämmen
orientieren. Praktisch ist dies der Hauptfall des Erbrechts, auf den auch bei Lücken
im Testament oder dessen Nichtigkeit zurückgegriffen werden muß. Der Wegfall
des Erbersatzanspruches, der 1970 eingeführt worden war, nachdem die Väter des
BGB von keinerlei erbrechtlichen Beziehungen zwischen Nichtehelichen und ihrem
Vater ausgegangen sind, wird eingehend behandelt (S.21). Dies ist eine der
wenigen Fragen, wo sich deutliche Bezüge zwischen Verfassungsrecht und Erbrecht
herstellen lassen, auf die der Verfasser leider nicht eingeht.
Mit erheblichen Auslegungsfragen behaftet sind Fragen
der rechtlichen Behandlung des Testaments, bei dem die erbrechtlichen Regeln den
§§ 133, 157 BGB vorgehen. Dies gilt auch die Regelungen der
Testamentsanfechtung, die nach § 2078 Abs.2 BGB auch den von § 119 BGB bewußt
ignorierten Motivirrtum erfaßt. Die h.M. erfaßt hier, wie Gursky klar
nachzeichnet, auch sog. „unbewußte Vorstellungen“ des Erblassers, wenn sie
als selbstverständlich der Verfügung zugrunde liegen. Auch hier besteht ein
Vorrang der (auch: ergänzenden) Auslegung des wirklichen Willens vor der
Anfechtung. Von besonderer Bedeutung für die notarielle Praxis sind auch das
gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag, die eine knappe, aber präzise
Darstellung finden. Von zahlreichen Problemen gekennzeichnet ist der
Bereich des Erwerbs einer Erbschaft, sofern keine Ausschlagung erfolgt, deren
Strukturen sehr deutlich werden. Sehr examensträchtig (in beiden Examen) sind
Fragen des gutgläubigen Erwerbs und des Erbscheins. Dieser Bedeutung für die
juristische Ausbildung angemessen, werden Fragen des Erbscheinsrechts relativ
ausführlich behandelt. Wer diese Passagen durcharbeitet, ist in der Lage mit
einer derartigen Problematik strukturorientiert umzugehen. Allerdings enthält
der Erbschein nur eine widerlegbare Vermutung für das Bestehen eines Erbrechts,
§ 2265 BGB, genießt aber dinglich wirksame Publizitätswirkung. Problematisch
ist immer wieder die Fallkonstellation, daß ein Erbscheinsinhaber über einen
Gegenstand verfügt hat, ohne materiell berechtigt zu sein, d.h. letztlich als
Nichtberechtigter verfügt, § 2366. In diesen Fällen wird bei Vorliegen der
Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs die Erbenstellung fingiert, nicht aber
die Zugehörigkeit des Gegenstandes zum Nachlaß, für die aber die
sachenrechtlichen Gutglaubensvorschriften eingreifen können. Diese Problematik
wird auf S. 71 f eingehend behandelt und vertieft. Eng mit dieser Problematik verbunden sind die Fragen
um den Gesamtanspruch des § 2018 BGB, der actio
hereditatis des römischen Rechts, und seiner Folgeregelungen, die §§ 985
ff BGB funktional entsprechen sind, ohne aber lex
specialis zu sein. Allerdings richtet sich der Anspruch aus § 2018 BGB
nicht nur auf das Eigentum, sondern auf den gesamten Nachlaß, also auf eine
Sachgesamtheit. Praktisch wird dies oftmals in Fällen, in denen einem Erben
aufgrund eines ungültigen Testaments ein Erbschein erteilt wird und dieser die
Universalsukzession antritt, später aber ein neueres Testament auftaucht,
demzufolge ein anderer Erbe, die Erbschaft angefochten und der Erbschein
eingezogen wird, mit Querverbindungen oft ins Grundstücksrecht und auch in das
Gesellschafts- und Familienrecht. Hier mit den §§ 985, 1007, 861 BGB zu
operieren - die konkurrierend anwendbar bleiben -, wäre mühsam. Diese Funktion
übernimmt § 2018 BGB, der sich immer nur gegen den Erbschaftsbesitzer richten
kann. Die schwierige Dogmatik der §§ 2018 ff BGB wird von Gursky meisterhaft
aufbereitet. Neben die Folgeregelung, die den unverklagten und gutgläubigen
Erbschaftsbesitzer privilegiert, treten Auskunftsansprüche, deren praktische
Relevanz oft erst in der Praxis deutlich wird. Von besonderer praktischer Relevanz sind die im übrigen
die Regeln über die auf Auseinandersetzung gerichtete, Erbengemeinschaft, die
aber auch Jahrzehnte bestehen kann, so daß eine Auseinandersetzung erst
Generationen später erfolgt. Die Probleme sind mit den Begriffen Verfügung,
Verwaltung und Auseinandersetzung schnell skizziert, aber insgesamt von
zahlreichen Meinungsstreitigkeiten gekennzeichnet. Es gelingt dem Verfasser auch
diesen Bereich griffig und schnell umsetzbar anhand des Leitfadens der
Rechtsprechung darzustellen. Dankenswerterweise wird aber auch die für das
Erbrecht immer noch sehr wichtige Judikatur des RG eingehend dokumentiert. Ein delikates Problem ist die Haftung der Erben für
Nachlaßverbindlichkeiten. Die Regelungen des BGB werden nunmehr von Regelungen
in der InsO flankiert (§§ 315 ff InsO). Diese Neuregelungen sind selbstredend
komplett eingearbeitet, so daß das Werk in jeder Hinsicht auf dem neuesten
Stand ist. Die Erbenhaftung ist gekennzeichnet durch eine schwierige Systematik
der Einreden der Erben, solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat
(Schwebefrist). Nimmt er jedoch an, stellt sich bei Überschuldung des
Nachlasses das Problem der Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß. Die
Darstellung ist hier so dicht, daß sie auch für Praktiker interessant sein dürfte,
die eine knappe Zusammenfassung suchen, etwa auch als Einarbeitung in ein neues
Sachgebiet in einem Dezernat. Auch der an eine Erbrechtskammer berufene
Referendar dürfte sich hier schnell orientieren können. Abschließend werden Fragen des Pflichtteils
behandelt, die große praktische Relevanz haben. Der Pflichtteilsanspruch ist
ein schuldrechtlicher Geldanspruch, der insbesondere beim Ehegattenerbrecht im
Zusammenhang mit § 1371 BGB ebenso zahlreiche Probleme aufwirft (erbrechtliche
versus familienrechtliche Lesart), wie die Pflichtteilsergänzung aufgrund zu
Lebzeiten erfolgter Schenkungen, die nicht auf den Todesfall erfolgt sind.
Spezialprobleme zu erörtern, ist dieser Band nicht das geeignete Medium.
Die Lektüre lohnt sich für den erbrechtlich
Interessierten allemal. 10/99
|