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Ralf Hansen Die Wiederkehr eines fast vergessenen Gesetzes Eine Rezension zu: Andreas Stammkötter Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen. Kommentar 2. Aufl., Heidelberg: C.F. Müller, 327 S., Euro 76 ISBN 3-8114-1922-6 Das GSB war nach seinem Inkrafttreten im Jahre 1909 nach dem zweiten Weltkrieg eher in Vergessenheit geraten, bis in die 80er Jahre des letzten Jahrhunderts, nachdem der dingliche Teil der §§ 9 - 67 mangels Erlass der einschlägigen landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften nie erlassen wurde. Indessen entdeckte man die schuldrechtliche Relevanz der §§ 1 - 6 des GSB angesichts der Schutzbedürftigkeit des Bauhandwerks zur Sicherung seiner Forderung wieder. Nach dem BGB sind die Bauhandwerker als Werkunternehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig, sofern nicht Abschlagszahlungen nach Baufortschritt (die aber auch eine Vorleistung voraussetzen) oder die Gestellung von Sicherheiten nach § 17 VOB/B vereinbart wird. In dieser Situation kann § 1 I GSB bei entsprechender Vereinbarung als Schutzzwecknorm (neben § 5 GSB) fungieren (so schon RGZ 84, 188, 190). Diese Möglichkeit des Schadensersatzes bei nicht insolventen Bauherrn macht dieses Gesetzes wieder interessant. Der Verfasser schildert in einer vorzüglichen Einleitung die interessante Gesetzgebungsgeschichte des GSB und seiner historischen Hintergründe, die weit in das 19. Jahrh. zurückreichen, angesichts der Leitbildvorschrift des Art. 2103 Zif. Code Civil. Der Ausgangspunkt war die wirtschaftliche Schwierigkeit der Bauunternehmen ihre Forderungen trotz einseitiger Vorleistung gegen einen Bauherrn effektiv durchzusetzen und ggf. dinglich zu sichern, etwa durch Eintragung einer Bauhandwerkerhypothek (heute: § 648 a BGB), die aber wegen des Nachrangs gegenüber dinglich gesicherten Darlehensforderungen der Banken meist wirkungslos ist. Auf ein Vorzugsrecht konnte man sich angesichts der dann notwendigen Durchbrechung des Gerechtigkeitsprinzips der Priorität nicht durchringen, sah aber die Möglichkeit eines Bauvermerks vor, der die Wirkung einer Vormerkung hatte. Im Zentrum steht die Baugeldververwendungspflicht des § 1 GSB, die dem Empfänger von Baugeld i.S.v. § 1 III GSB eine Zweckverbindung hinsichtlich der Mittelverwendung auferlegt. Besonders interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen zu §§ 823 II BGB i.V.m. § 1 GSB. Die Darstellung ist deshalb besonders plastisch, weil sie anhand von Beispielen erfolgt, di meist jeweils der Rechtsprechung entnommen sind, die nahezu lückenlos verarbeitet wird. Unter dem Aspekt der zivilrechtlichen Haftung aus § 823 II BGB ist jedoch das Unterlassen der Führung eines Baubuches nach § 2 (strafbewehrt in § 6 GSB) nach wie vor streitig. Hier wird die Funktion des Fehlens eines Baubuches für den Schuldner von Werkleistungsforderungen mit den Auswirkungen auf Beweis und Beweislast sehr eingehend analysiert, bis hin zu Fällen der Beweisnot des Bauhandwerkers. Die problematischen Fälle liegen allerdings oftmals bei der Verwendung des Baugeldes durch den "Generalunternehmer" zulasten von ihm eingeschalteter weiterer Firmen. Für den Baurechtspraktiker besonders interessant ist der Anhang. Er enthält zunächst einmal einen Fragebögen für den Baugeldempfänger nebst einer Aufforderung zur Vorlage eines Baubuches seitens eines bei Fälligkeit außer Acht gelassenen Baugeldgläubigers, dem ein entsprechender Auskunftsanspruch zusteht. Klagemuster für den Fall des Vorhandenseins wie des Fehlens eines Baubuches bieten eine plastische Grundlage für eine praktische Herangehensweise an solche Fälle. Auch für ein Baubuch findet sich ein Muster. Der ganz vorzügliche Kommentar bietet eine ideale Gelegenheit sich mit allen maßgeblichen Fragen des GSB mit erheblichem praktischem Nutzen auseinanderzusetzen.
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