Grundrechtecharta der EU

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Ralf Hansen

 

Ein Kommentar

zur Charta der Grundrechte der EU

 

 Eine Rezension zu:

 

Jürgen Meyer (Hrsg.)

 

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Reihe: NomosKommentar

2. Auflage

Baden-Baden: Nomos-Verlag, 2005, 608 S.

ISBN 3-8329-1583-4

http://www.nomos.de 

 

Die zweite Auflage dieses Kommentars hat den Stand von Juli 2005 und berücksichtigt bereits das Scheitern der Europäischen Verfassung. Der Kommentierung liegt jedoch die Fassung der Grundrechtecharta zugrunde, die sie als Teil II. des gescheiterten Verfassungsvertrages erhalten hat. Unabhängig von einer unmittelbaren Geltung der Normen dieser Charta, wird diese vom EuGH herangezogen, dies nicht zuletzt deshalb, weil sich die Frage stellt, inwieweit die einzelnen Artikel der Charta Ausdruck einer gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Europäischen Staaten sind und somit nach Art. 6 II EUV bereits geltendes Europarecht sind. Dem trägt die Kommentierung Rechnung und dies macht sie auch für die Praxis interessant, zumal sie verfassungsvergleichend angelegt ist.

Die Kommentierung der Präambel dokumentiert den langen und schwierigen Weg zur endgültigen Fassung der Grundrechtecharta, die überdies einem kritischen Vergleich zur Präambel der Europäischen Verfassung unterzogen wird, die in einem Schnellverfahren beschlossen wurde, obwohl es nahe gelegen hätte die Präambel der Charta weitgehend zu übernehmen, der sie aber inhaltlich wenigstens nicht maßgeblich widerspricht. Wie im Grundgesetz steht an der Spitze der Grundrechtecharta die Festschreibung, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. Dieser Grundsatz zieht sich durch die gesamte Charta, wobei der Menschenwürde neben der Funktion als objektive Grundnorm deutlich Grundrechtscharakter zugebilligt wird. Die Kommentierung geht eingehend auf die Diskussionen im Konvent ein und zieht diese - auch an anderen Stellen - eingehend zur Auslegung herangezogen. Bei den Freiheitsgrundrechten geht die Charta den Weg einer Aufspaltung des Freiheitsgrundrechts in einzelne Facetten, wie dem Recht auf Leben, dem Recht auf Unversehrtheit, dem Verbot der Folter, dem Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, sowie dem Recht auf Freiheit und Sicherheit. Das Recht auf Sicherheit hat allerdings eine wesentlich andere Bedeutung als in der Diskussion um das ungeschriebene, ggf. "kollektive" Grundrecht auf Sicherheit im deutschen Verfassungsrecht, da darunter nach dem insoweit prägenden französischen Verfassungsverständnis, dass auch Art. 5 EMRK geprägt hat, lediglich die Forderung folgen soll, dass Eingriff in die Freiheit der Person mit dem jeweiligen materiellen und formellen Recht in Einklang stehen müssen.  Es ist indessen nicht auszuschließen, dass diese Auslegung einem Wandel der Verfassungsinterpration unterliegen wird, was einer Forderung nach einem Schutz der individuellen Sicherheit nicht die problematische Spitze nehmen dürfte.

Die Charta weist einen hohen Übereinstimmungsgrad mit den Grundrechten des Grundgesetzes ab, enthält aber zahlreiche Verbesserungen. So ist es anwendungsfreundlicher die Grundrechte stärker zu präzisieren und zu spezifizieren. Art. 8 der Charta enthält etwa ein Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten, dass für Deutschland aus Art. 2 GG herausgelesen wird. Bei der Kommentierung dieser Norm werden die Bezüge zum europäischen Primär - und Sekundärrecht eingehend hergestellt. Auch der Text des Art. 11 der Charta bietet im Vergleich mit Art. 5 GG gewisse Vorteile, weil das Recht auf Informationsfreiheit ausdrücklich genannt wird und statt von einer "Presse" von "Medien" die Rede ist. Die Charta hat den deutlich spürbaren Willen einer Charta der Grundrechte für eine sich entwickelnde, plurale  Informationsgesellschaft zu sein.

Die Charta geht in vielerlei Hinsicht weiter als das Grundgesetz, indem auch der Bereich "Solidarität" geregelt ist, der etwa Grundrechte für Arbeiternehmer enthält, aber auch sichert, dass das Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst besteht und ein effektiver Verbraucherschutz gewährleistet ist. Dieser Bereich war einer umstrittensten Bereiche im Verabschiedungsprozess, weil einige dieser Grundrechte letztlich Programmsätze enthalten. Die Kommentierung macht jedoch deutlich, dass auf der Basis völkerrechtlicher Vorbilder hier ein Mindeststandard gesichert werden soll, der Ausdruck der Unverletzlichkeit der Menschenwürde ist und damit eine deutliche Legitimität zur Regelung dieser Ansätze besteht, deren Auslegung allerdings zukunftsoffen ist, wobei allerdings gewisse Auslegungsmaßstäbe in der Charta selbst festgelegt sind (Art. 51 - 54). Einzelheiten bedürfen einer problembezogen Lektüre dieses interessanten Kommentars, der überdies die rechtswissenschaftliche Literatur und die Rechtsprechung sehr umfassend dokumentiert.

Der Kommentar zeigt deutlich, dass die Charta der Grundrechte der EU nicht lediglich ein Betätigungsfeld für Verfassungstheoretiker ist, sondern bereits jetzt einen deutlichen Praxisbezug aufweist, der hier Norm für Norm hergestellt wird.