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Ralf Hansen
Arbeitsrecht und Gleichbehandlung
Eine Rezension zu: Herbert Wiedemann Die Gleichbehandlungsbote im Arbeitsrecht Mohr (Siebeck), Tübingen 2002, 115 S., € 29,- ISBN 3-16-147657-3 http://www.mohr.de
Bei der Abhandlung des hochangesehenen Kölner Emeritus handelt es sich um die
überarbeitete Fassung eines Vortrages vor der Akademie der Wissenschaften in
Nordrhein-Westfalen. Die Abhandlung zieht unter Einbeziehung
rechtsvergleichender Aspekte eine Summe über den Stand der Gleichbehandlung
in Europa, ausgehend vom biblischen Gleichnis vom Weinberg und exemplarischen
Fällen, die die Rechtsentwicklung maßgeblich beschäftigt haben und zeichnet
zunächst den Siegeszug des Gleichbehandlungsgedankens im 20. Jahrhundert
nach, bekanntlich ein globales Phänomen in der westlichen Welt mit
Ausstrahlungswirkung auch auf andere Rechtskreise. Der erste Hauptteil
behandelt mit den Geltungsbereichen der Gleichbehandlungsgebote gleichsam
deren rechtsdogmatische Grundlage, ausgehend vom Versuch einer begrifflichen
Erfassung dieses vielschichtigen Phänomens, das wenigstens eine
Ungleichgewichtslage voraussetzt, die es durch Herstellung eines ungefähren
Gleichgewichts zu kompensieren gilt. Die interessante Ausgangsthese des
Verfassers besteht darin, dass - soweit solche Verhältnisse vorliegen - der
Antinomie von Freiheit und Gleichheit auch im Privatrecht und dort im
jeweiligen Rechtsverhältnis ausgetragen werden muss, da der
Gleichheitsgedanke als Bestandteil der Gerechtigkeitsidee vor dem Privatrecht
nicht halt macht. Umstritten und im Vergleich sehr unterschiedlich ist
indessen die Durchsetzung dieses materialen Prinzips, die der Verfasser in überzeugender
Weise zu systematisieren versucht. Der Verfasser geht vom allgemeinen
Gleichbehandlungsgebot aus, das ausgerechnet 1938 in einer Entscheidung des
RAG erstmals Anerkennung fand, dessen dogmatische Anerkennung einer Ableitung
aus dem Gesetz jedoch bis zu einer bahnbrechenden Entscheidung des BAG 1998
offen blieb, das dort erstmals eine Ableitung unmittelbar aus Art. 3 I GG
vornahm. Spezieller sind insbesondere geschlechtsspezifische
Diskriminierungsverbote. Besondere Probleme ergeben sich indessen bei den
Rechtsgrundlagen. Hier spielt nach wie vor die jahrzehntelange Debatte um die
unmittelbare oder mittelbare Geltung der deutschen Grundrechte und des europäischen
Vertragsrecht eine hervorgehobene Rolle, wobei Art. 3 I GG weithin
unmittelbare Drittwirkung entfalten sollte. Kritisiert wird hier insbesondere
die Rspr. des 4. Senates des BGH, der diese Drittwirkung für
Tarifvertragsparteien inzwischen wieder in Frage gestellt hat. Er sieht dieses
Problem als eines der zentralen, ungelösten Probleme des nationalen wie europäischen
Rechts an, will dem Gleichheitssatz hier aber einen besonderen Rang einräumen,
der jedenfalls eine Wirkung auf privatrechtliche Verhältnisse ausübt und
zwar sowohl im individuellen wie kollektiven Arbeitsrecht. Entsprechend wird
die Ausprägung dieses Rechtssatzes anschließend auf Einzelmaßnahmen
systematisch untersucht. Bei den Einwirkungen auf das Individualarbeitsrecht
geht Wiedemann mit der Rspr. des EuGH zum Schweigerecht schwangerer Frauen
beim Einstellungsgespräch scharf ins Gericht. Nicht weniger kritisch ist die
Aufarbeitung insbesondere der mittelbaren Diskriminierung im kollektiven
Arbeitsrecht.
Der zweite Hauptteil widmet sich der Frage des Inhaltes der Gleichbehandlung. Hier widmet sich der Verfasser zunächst dem Verhältnis von Gleichbehandlung und Gleichstellung, die zwar zunächst vom Gleichheitssatz wegführt, jedoch angesichts des Problems der sog. umgekehrten Diskriminierung wieder zur Frage der Gleichbehandlung hinführt, wie etwa das “Kreil-Urteil” des EuGH gezeigt hat. Die folgenden Darlegungen sind sehr materialreich und suchen immer insbesondere den interessanten Vergleich zum US-amerikanischen Recht. Der letzte Hauptteil widmet sich den praxisnahen Fragen der möglichen Rechtsfolgen. Hier wird der Rechtsschutz weithin als unzureichend angesehen. Wiedemann weist darauf zwar hin, sieht dies jedoch nur als vorübergehenden Missstand an, da angesichts der Richtlinie 2000/78/EG Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden müssen, die den defizitären Zustand des “Jetzt” erheblich verbessern werden. Mit dieser Richtlinie wird zudem die Möglichkeit einer Verbandsklage eröffnet. In verbesserten Durchsetzungsmöglichkeiten sieht er denn auch den entscheidenden rechtspolitischen Ansatz für positive Veränderungen in der Zukunft. So ist er etwa der zutreffenden Auffassung, dass § 611 a I BGB eine letztlich unbefriedigende Regelung enthält, die nicht den Anforderungen der neuen Antidiskriminierungsrichtlinien entspricht. Er plädiert unter anderem für eine Beweislastumkehr. Die Abhandlung bietet eine ausgezeichnete Möglichkeit die Kernprobleme der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht noch einmal Revue passieren zu lassen und zieht die Summe der Rechtsentwicklung des 20. Jahrhunderts auf höchstem argumentativem Niveau. |