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Ralf Hansen Neue Entwicklungen im gewerblichen Miet- und Pachtrecht Eine Rezension zu: Wolfgang
Gerber/Hans-Georg Eckert Gewerbliches
Miet- und Pachtrecht 4.
wesentlich überarbeitete Auflage Köln:
RWS Verlag, 2002, 145 S., E 35,00,- ISBN
3-8145-2268-0 Das
Skript behandelt unter Einbeziehung der neueren Rechtsprechung die
Auswirkungen der Mietrechtsreform von Herbst 2001 und des
Schuldrechtsrefomgesetzes für das gewerbliche Miet- und Pachtrecht. Es
ist damit eine ideale Ergänzung zu Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des
gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 8. A., 2000, das im
gleichen Verlag erschienen ist. Bereits beim Vertragsschluß haben sich
interessante Zweifel hinsichtlich des Schriftformerfordernisses ergeben.
§ 550 BGB n.F. schweigt sich dazu im Gegensatz zu § 566 BGB a.F. aus.
Die Autoren setzen sich sehr eingehend mit den Folgen dieser Neuregelung
auseinander und kommen zum Ergebnis, das auch der formungültige Vertrag
wirksam ist, da aus dem Bemühen um eine Einhaltung der Schriftform
nicht auf einen übereinstimmenden Willen der Parteien geschlossen
werden kann, der Schriftform konstitutive Bedeutung beizumessen, so daß
der Vertrag dann auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Dies ist
sachgerecht. Interessant ist die Auseinandersetzung mit § 550 S.2 BGB,
der von einer sachgerechten BGH-Rechtsprechung ohne ersichtlichen Grund
abgeht. Es ist eine der Stärken dieser Darstellung auf
„Ungereimtheiten“ der Neuregelungen kurz aber sehr präzise
einzugehen. Dies zeigt sich auch bei der Auseinandersetzung mit
Grundfragen des Mietverhältnisses, etwa zur Frage der Differenzhaftung
des Mieters, der vor Vertragsende ausgezogen ist, wenn der Vermieter das
Mietobjekt zu einem geringeren Preis zwischen- oder weitervermietet.
Besonders intensiv werden Gewährleistungsfragen nach neuer Rechtslage
diskutiert, wobei besonders auf die Ausführungen zur Rechtsmängelhaftung
hinzuweisen ist. Sehr lesenswert sind die Ausführungen zu § 536 b BGB.
Die Autoren bemängeln völlig zu Recht, daß der Gesetzgeber seine aus
der Begründung erkennbare Intention nicht in den Gesetzestext hat
einfließen lassen. Aus dem Wortlaut ist jedenfalls nicht erkennbar, daß
der Gesetzgeber die erweiternde Auslegung zu § 539 BGB a.F. der
Neufassung nicht zugrundegelegt wissen will. In der Rechtspraxis
herrscht hier noch erhebliche Unsicherheit. Besonders
streitträchtig sind immer wieder Beschädigungen der Mietsache durch
gewerbliche Mieter. Auch diese Probleme werden sorgfältig
aufgearbeitet, wobei etwa auf die Ausführungen zur
Wiederherstellungspflicht hinzuweisen ist. Es bedarf eigentlich keiner
Erwähnung, daß Beweislastfragen stets behandelt werden. Besonders
lesenswert ist im genannten Zusammenhang die ausführliche Diskussion
der Verjährungsfragen des § 548 BGB n.F, den die Autoren – was
sachgerecht ist – weit auslegen wollen, so daß auch deliktische Ansprüche
erfaßt werden, wenn ein entsprechender Bezug zum Mietobjekt gegeben
ist. Hinzuweisen ist auch auf die interessanten Ausführungen zur
Hemmung, etwa aufgrund der Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens.
Die einleitenden Bemerkungen zum Abschnitt über „Sicherheiten“
lesen sich wie ein gewisses Schrift gewordenes Kopfschütteln über das
„systematische“ Vorgehen des Gesetzgebers. Gerade im gewerblichen
Mietrecht werfen Kautionszahlungen oft erhebliche Probleme auf, zumal §
550 b BGB hier nicht gilt. Die Autoren vertreten allerdings mit guten Gründen
die Auffassung, daß auch Kautionen im Bereich der gewerblichen Miete
insolvenzfest anzulegen sind und Klauseln, die eine Vermögensvermischung
erlauben, unangemessen sind. Ebenfalls sehr intensiv wird Fragen im
Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe
der Mietsache nachgegangen, wobei insbesondere auf die Ausführungen zu
§ 564 a BGB n.F. hinzuweisen ist. Abschließend werden noch kurz Fragen
der Untermiete und flankierende gesellschaftsrechtliche Probleme
diskutiert. Das
Skript bietet eine Übersicht über die aktuellen Entwicklungen des
gewerblichen Miet- und Pachtrechts auf höchsten Niveau und gibt
Praktikern eine zuverlässige Hilfe für die Fallbearbeitung an die
Hand.
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