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Ralf Hansen Gewaltschutz
im Zivilrecht Eine
Rezension zu: Martin Löhnig Zivilrechtlicher
Gewaltschutz Gesetze
zur Ächtung von Gewalt in Erziehung, Familie, Partnerschaft und im sozialen
Nahbereich 2. Aufl., Berlin:
Erich - Schmidt - Verlag, 2004, 92 S., E 19,80- 3-503-07853-3 Gewaltausübung auch im sozialen Nahbereich wird in
Deutschland rechtlich immer schärfer geächtet, auch zivilrechtlich, nicht
zuletzt aufgrund eines zwar grundsätzlich vorhandenen, aber immer weniger
effektiven strafrechtlichen Schutzes. Insofern fungieren insbesondere
zivilrechtliche Unterlassungsansprüche als Korrektiv. Breits im November 2000 wurde § 1631 BGB entsprechend geändert. Nach langen
Diskussionen trat zum 01.Januar 2002 das Gesetz zur Verbesserung
zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten in Kraft, dessen Bewährung in der
Praxis abzuwarten war. Es war und ist hinsichtlich seiner Reichweite und
Effektivität umstritten, dürfte aber insgesamt das rechtliche Schutzniveau
erhöht haben. In den genannten Diskussionszusammenhang gehören auch Pläne,
das sog. “Stalking” nach dem Vorbild einer US-Bundesstaaten in einem
Straftatbestand zu sanktionieren. Dies ist für einen Teilbereich
(voyeuristische Bildaufnahmen) inzwischen mit § 201 a StGB geschehen. Hier ist
insbesondere eine Ausweitung des "Internet - Stalkings" zu
verzeichnen, auch dort Platzierung entsprechender Fotos im Netz. Inzwischen
wurde die Möglichkeit Gewalttätern im Nahbereich ein polizeiliches Hausverbot
für die gemeinsame Wohnung aufzuerlegen richtigerweise polizeirechtlich
ausgeweitet. Die zweite Auflage zieht in gewisser Weise eine erste Bilanz, indem
sie bislang ergangene Rechtsprechung umfassend auswertet. Der schmale, aber sehr informative Band zerfällt in zwei
Teile. Der erste Teil behandelt den Schutz des Kindes und widmet sich in diesem
Zusammenhang nach kurzer Diskussion der internationalprivat- und völkerrechtlichen
Perspektiven der insoweit zentralen Reform des § 1631 BGB. § 1632 II 1
konstruiert einen schwierigen “Anspruch” - nimmt man das Wort Recht ernst - des Kindes auf gewaltfreie
Erziehung, dessen Probleme zum einen auf der Ebene der breitflächigen
Durchsetzung liegen, zum anderen aber darin, dass dieses Recht eben kein
Anspruch im Sinne eines subjektiven Rechts sein soll. Die Norm hat mangels
Anspruchscharakter reinen Programmcharakter, sie soll Bewusstseinsänderungen
herbeiführen. Rechtssoziologisch schließt sich darin, die Frage an, ob Recht
damit nicht mit unerfüllbaren Steuerungsimperativen belastet wird. Löhnig
weist hier sehr treffend auf das Auseinanderfallen von Wortlaut und Wille des
Gesetzgebers hin, der weitreichende Interpretationsspielräume eröffnet, wie
der Streit um den Norminhalt auch schon gezeigt hat. Auch das Verhältnis zu
§§ 1666, 1666a BGB (der erneut verschärft wurde) wird sehr treffend problematisiert: erkennt man § 1632 II
BGB einen Anspruchscharakter zu, wird man diese Norm als spezieller ansehen müssen,
weil sie sonst keinen durchsetzbaren Inhalt hat. Verneint man dies mit guten Gründen,
so bleibt es bei der Anwendung der §§ 1666, 1666 a BGB in diesem Bereich. Die
Anspruchslösung wirft auch erhebliche Vertretungsprobleme auf, die oftmals zur
Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 I 1 BGB führen dürften, wenn
beide Eltern - wie nicht selten - gewalttätig sind. Auch einen Anspruch aus §
1004 I BGB analog verwirft der Verfasser wegen des engen existenziellen
Zusammenhangs. Ausgezeichnet thematisiert wird der Einfluss der Neuregelung auf
§§ 1666, 1666 a BGB, da nicht zuletzt Verstöße gegen § 1632 II BGB Maßnahmen
nach den genannten Normen wegen Verletzung des Kindeswohles auslösen können.
Ein entscheidender Schwerpunkt liegt hier auf der Darstellung des Verfahrens
unter Einschluss der Beschwerdemöglichkeiten. Das Gewaltschutzgesetz betrifft lediglich das Zivilverfahren,
ohne eine Veränderung der materiellrechtlichen Situation herbeiführen zu
wollen, in dem es für einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechtsschutz die
bereits vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten effektivieren will. §823 I mit § 1004 I BGB analog bleibt die maßgebliche
Anspruchsgrundlage. Löhnig zeigt aber sehr überzeugend, dass dem Gesetzgeber
diese Trennung letztlich nicht vollständig gelungen ist, wie schon ein Blick auf § 1
I 3 GewSchG zeigt. Thema dieses Gesetzes ist die Frage, in welchen Fällen das
Zivilgericht Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen kann, die
gegenüber den §§ 935, 940 mit 890 ZPO und familienverfahrensrechtlichen
Spezialvorschriften wesentlich erweitert sind. Spezieller sind in ihrem
Anwendungsbereich die §§ 1666, 1666 a BGB. Ob aber insbesondere § 1 II Nr. 2
lit b) GewSchG nicht letztlich eine Erweiterung der materiellrechtlichen
Anspruchsgrundlage bewirkt, ist eine interessante Frage. Die genannte Norm ist
der erste gesetzgeberische Ansatz Probleme des “stalking” zu bewältigen.
Hier ist der Gesetzgeber bewusst verfassungsrechtliche Risiken eingegangen, da
Maßnahmen aufgrund des schwer nachweisbaren “Nachstellens” erheblich in die
Handlungsfreiheit der betroffenen Person eingreifen, sodass sich eine
verfassungskonforme Handhabung stets auch durch entsprechende Anforderungen an
die Glaubhaftmachung ausdrücken müssen, zumal die allgemeinere Variante des
“Nachstellens” weit gefasst ist. Ergänzend bleiben diesbezüglich wegen
nicht genannter Tathandlungsalternativen wegen § 3 II GewSchG unberührt. Diese
Norm zeigt dann aber auch schon, die materiellrechtliche Relevanz insbesondere
des § 1 II Nr. 2 lit b) GewSchG und die Inkonsequenz der gesetzgeberischen
Konzeption, die der Verfasser herausarbeitet. Sie zeigt sich auch im
Vorsatzerfordernis im Verhältnis zum Störerbegriff. Bezüglich der
Anforderungen an die Glaubhaftmachung schweigt das Gesetz ohnehin. Wie die
Darstellung zeigt, bestehen erhebliche Probleme auch im Verfahren selbst, nicht
zuletzt wegen gespaltener gerichtlicher Zuständigkeiten, wie §§ 23 a Nr.7, 23
b Nr.8 a GVG, 621 I Nr. 13 ZPO zeigen, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf
genommen hat. Eine Neuheit stellt auch die Wohnungsüberlassung als
besondere Schutzmaßnahme in § 2 GewSchG dar, die unbedingt zu begrüßen ist,
ermöglicht sie doch jenseits von § 1361 b BGB und § 14 LPartG eine Wohnungsüberlassung
bei einem auf Dauer angelegten Haushalt. Die genannten Normen werden in ihrem
Anwendungsbereich eingehend durchdiskutiert unter Einschluss der
verfahrensrechtlichen Aspekte. Dem Verfasser gelingt es in aller Kürze die wesentlichen Aspekte der Materie sehr systematisch und übersichtlich zu präsentieren und der Praxis wichtige Hinweise für die Handhabung zu geben. Juni
2004 |