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Ralf
Hansen, Düsseldorf In den Untiefen
des BGB-Gesellschaftsrechts Eine
Rezension zu: Beck,
Markus Die
Haftung der Gesellschafter bei der BGB-Erwerbsgesellschaft (zugleich
Dissertation, Mainz, 1998) rlin:
Duncker & Humblot, 1999, 197 Seiten, DM 92,- ISBN
3-428-095663-4 I. Das Recht der BGB-Erwerbsgesellschaft ist seit gut 20
Jahren mit der Expansion des Dienstleistungssektors in ständiger Bewegung.
Immer mehr Unternehmensgründungen, mögen sie freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten
zum Gegenstand haben, erfolgen in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR). Nichts desto weniger sind die dogmatischen Grundlagen wenig geklärt,
zudem sie sich auf die unzureichende gesetzliche Grundlage der §§ 705 ff BGB
stützen müssen. Die sehr lesenswerte Mainzer Dissertation von Markus Beck
versucht die dunklen Stellen dieses schwierigen Rechtsgebiets hinsichtlich der
Haftungsverfassung der GbR aufzuhellen und Lösungswege de lege lata
aufzuzeigen, da eine Reform der §§ 705 BGB durch den Gesetzgeber auch dem
Handelsrechtsreformgesetz nicht in Sicht ist. Es ist dem Verlag Duncker &
Humblot in Berlin zu danken, dass zahlreiche interessante Dissertationen dort in
einem Umfang erscheinen, deren Qualität das Gerede vom inhaltlichen Niedergang
der deutschen Rechtswissenschaft deutlich widerlegt. II. Die Problematik der Haftungssituation bei der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt zunächst eine Klärung des Umstandes
voraus, ob bei Abschluss von Verträgen mit Dritten die Gesellschaft und/oder
die Gesellschafter verpflichtet werden. Nimmt man eine Verpflichtungsfähigkeit
der GbR an, wird man nicht umhin kommen, ihr wenigstens eine Teilrechtsfähigkeit
zu zuerkennen. Dieses Postulat trifft aber auf eine schwer durchschaubare
gesetzliche Grundlage, die von Beck in allen Einzelheiten analysiert wird, da
„die Rechtsfähigkeit überhaupt nicht, die Verpflichtung der Gesellschafter
in § 714 BGB nur unzureichend geregelt ist“ (S. 22). Die Gründe liegen -
dies macht der Verfasser immer wieder deutlich - in der historischen
Gesetzgebungssituation. Es ist kein Einzelfall, dass im BGB Prinzipien des
gemeinen Rechts mit germanistischen Prinzipien „kombiniert“ wurden, ohne die
Tragweite und die Grenzen der Reichweite schon angemessen reflektieren zu können.
Das „Rätsel GbR“ ließe sich nur in einer tiefgreifenden rechtshistorischen
Analyse auch der Vorgeschichte der Rezeptionen sowohl der römisch-rechtlichen,
als auch der germanisch-rechtlichen Wurzeln „lösen“, was aber eine eigene
dissertatio erfordern wurde. Immerhin versucht Beck die Grundstrukturen der
historischen Ausgangssituation soweit nötig als Ausgangsbasis zu klären. Die
Problematik der inzwischen nichtkaufmännischen, früher minderkaufmännischen,
Mitunternehmer - GbR war zu diesem Zeitpunkt durchaus bekannt. Im
BGB-Gesetzgebungsprozess erfolgte aber zunächst eine strikte Orientierung an
der römischen societas, als einer
reinen Innengesellschaft, der ein geschlossenes Gesellschaftsvermögen und auch
eine Außenwirkung als Unternehmenssubjekt völlig fremd war. Erst die zweite
Kommission ging zum - germanistisch geprägten - Gesamthandskonzept über, ohne
deren Konturen für die GbR völlig zu Ende zu denken. Den Grund sieht Beck vor
allem darin, dass seinerzeit angenommen wurde,
gewerbliche Tätigkeiten würden ausschließlich in den Rechtsformen der
Handelsgesellschaften aufgenommen, so dass vergleichbare Regelungen für die
BGB-Gesellschaft als einer primär zivilistischen Gesellschaft unterbleiben
konnten (S. 23 f). Infolgedessen sind auch alle bei der OHG eingehend geregelten
Materien bei der GbR ungeregelt geblieben (Schmidt, K., NJW 1997, 2202, 2203). Aus diesem Grunde wurde auch der
ursprünglich für die Lösung der Haftungssituation konzipierte § 642 KE
wieder gestrichen (der eine anteilige Haftung vorsah), da die Haftungsprobleme
als über § 427 BGB (§ 320 II KE) - also über allgemeine
schuldrechtliche Regelungen - lösbar schienen. Von diesem Ausgangspunkt aus müsste eine
Rechtsfähigkeit strikt verneint werden, insbesondere wenn der Wortlaut des §
714 BGB beachtet wird, der nur von einer Vertretung der Gesellschafter, nicht
der Gesellschaft spricht. Unter diesem Aspekt werden die Gesellschafter einmal
in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter und zum anderen -
dies ist der Ausgangspunkt einer der Lesarten der Doppelverpflichtungstheorie -
als Privatpersonen verpflichtet, was über den Schuldinhalt jedoch nichts
aussagt. §§ 709, 714 BGB, die vollständig dispositiv sind, werden jedoch
regelmäßig durch passendere Regelungen ersetzt, die eben dies vorsehen, so dass
sich diese Frage dann vom jeweiligen BGB-Gesellschaftsvertrag aus stellt.
Der These der Nichtrechtsfähigkeit der GbR steht
jedoch entgegen, dass etwa §§ 733 S.1, 735 S.1 BGB deutlich vom
Gesellschaftsvermögen sprechen. Diese Regelung kann jedoch auch als Statuierung
eines dinglichen gebundenen Sondervermögens (=Gesamthand) gelesen werden, ohne
eine rechtlich verselbständigtes Sondervermögen vorauszusetzen. Insbesondere
die Nachschusspflicht bei Verlust deutet aber auf die Möglichkeit einer
unternehmerischen Tätigkeit der GbR und für ihre Verpflichtungsfähigkeit (ablehnend
aber, Bernd/Boin, NJW 1998, 2854 ff). Der von Beck als „Vielheitstheorie“
bezeichneten Auffassung steht anknüpfend an diesen Umstand eine kollektive
Betrachtungsweise entgegen, die von einer Verpflichtung auch des
Gesellschaftsvermögens als Haftungsverband ausgeht, neben den die Haftung der
Gesellschafter tritt, für die ein besonderer Verpflichtungsgrund bestehen muss.
Ein dinglich gebundenes Sondervermögen, dass wechsel- und scheckrechtsfähig
ist (BGH, NJW 1997, 2754, 2755), muss
aber auch als Haftungssubjekt verpflichtet werden können. Man kann nicht mit
der einen Hand Praktikabilitätsgründe bejahen und mit der anderen Hand
verneinen. Angesichts der Disposivität dieser Regelungen, kann sich diese
Verpflichtungsfähigkeit aus dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag ergeben, da ein
BGB-Gesellschaftsvertrag auch der OHG angenähert werden kann. Erst eine
wenigstens teilrechtsfähige GbR kann aber überhaupt selbst verpflichtet
werden, Gegenstand von Ansprüchen sein und am unternehmerischen Verkehr
teilnehmen (zutreffend, Schmidt, K., GesR,
3. Aufl., 1997, § 60 II 1 S. 1772 f).
Beck rekonstruiert zunächst die verzweigte
Entwicklung der Rspr. des RG und des BGH zur Rechtsfähigkeit (S. 30 ff), die
erst seit 1978 zunehmend die Frage der Rechtsfähigkeit thematisiert hat und das
Problem im Sinne der Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit ohne dogmatische
Konsistenz gelöst hat. Dem ist die Lehre weitgehend gefolgt, geht aber
teilweise auch darüber hinaus. Dem entsprechen Tendenzen des heutigen
Gesetzgebers, wie § 191 Abs.2 UmwG zeigt. Sie machen die GbR aber nicht zur
juristischen Person (a.A., Timm, NJW 1995,
3209). Auch die
vollstreckungsrechtliche Norm des § 736 ZPO zeigt - wie Beck zutreffend
aufzeigt - Grenzen der Annahme einer Rechtsfähigkeit auf. Nach alledem besteht
eine funktionale Lücke im Gesetz, die „durch Analogie, Rückgang auf ein im
Gesetz angelegtes Prinzip oder mit der >Natur der Sache< zu schließen ist
(S. 51). Beck will angesichts des Fehlens jeglicher Regelung diese durch
kritische Bewertung festgestellte Lücke durch diese Feststellung ausfüllen und
unterstellt die Rechtsfähigkeit der GbR für Formen der Erwerbsgesellschaft (S.
51), richtigerweise aber nicht für schlicht zivilistische Formen der GbR, ohne
sich aber dem Mitunternehmerkonzept von Karsten Schmidt anzuschließen (Schmidt,
K., GesR, § 58 V S. 1724 f; Ders., HR, § 6 S. 138 ff). Er sieht die GbR
vielmehr eher traditionell als Erwerbsgesellschaft, allerdings in einer
Mittelstellung zwischen juristischer und natürlicher Person (S. 51). Die
naheliegende Analogie zu § 124 Abs.1 HGB lehnt er demgegenüber ab, da die GbR
kein Handelsgewerbe betreiben kann, was angesichts der heutigen Fassung des § 1
Abs.1, 2 HGB nicht mehr aufrechterhalten werden kann, da Handelsgewerbe
inzwischen jedes Gewerbe ist und es auf den Betrieb eines Grundhandelsgewerbes
nicht mehr ankommt. Damit kommt die GbR deutlich als Unternehmensträger in
Betracht. Die Dissertation ist vor Inkrafttreten des
Handelsrechtsreformgesetzes verfasst worden und konnte die Reformpläne nur im
Abschlusskapitel berücksichtigen (S. 174 - 176). Es bestehen daher Zweifel, ob
diese Betrachtungsweise heute noch aufrecht erhalten werden kann, nachdem der
Kaufmannsbegriff des § 1 HGB erheblich ausgeweitet wurde und OHG und GbR bei
Betrieb eines Gewerbes nur noch durch das Erfordernis des Vorhandenseins eines
in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbetriebes nach dem Verschwinden der
minderkaufmännischen GbR abgegrenzt wird. Dies wird von Beck treffend als
problematisch herausgestellt (S. 175). Dagegen spricht heute auch die
Eintragungsmöglichkeit einer GbR in das Handelsregister, obwohl kein
Handelsgewerbe betrieben wird. Damit wird die GbR allerdings zur OHG. Angesichts
der rein deklaratorischen Eintragungspflicht der OHG, dürfte es auf der Hand
liegen, das viele gewerbliche tätige BGB-Gesellschaften, die in Wirklichkeit
bereits OHG sind, diese Eintragung unterlassen werden und es auf einen Prozess
ankommen lassen, bei dem die Beweislastverteilung eine entscheidende Rolle
spielt, was die Rechtspraxis erheblich belastet (Lieb, NJW 1999, S. 23 f). Unter
diesen Umständen liegt für die BGB-Erwerbsgesellschaft die analoge Anwendung
des § 124 Abs.1 HGB nunmehr durchaus nahe . IV. Ist die GbR mit Beck wenigstens teilrechtsfähig, können
die Gesellschafter zusammen oder durch einen Geschäftsführer für die GbR im
Wege der Selbstorganschaft handeln und sie vertraglich verpflichten, sofern das
Handeln für Gesellschaft dem Dritten nur offenkundig ist (§ 164 Abs.1 BGB).
Ersteres kann nur dann geschehen, wenn der Wortlaut des § 714 BGB überspielt
wird, was angesichts der lückenhaften Durchnormierung des historischen
Gesetzgebers durch Rückgriff auf objektive Auslegungslehren sinnvoll und möglich
ist, zumal die Kautelarpraxis bei der Erwerbsgesellschaft regelmäßig andere
Wege geht. Das Problem stellt daher bei der Erwerbsgesellschaft praktisch kaum,
da die §§ 709, 714 BGB regelmäßig abbedungen werden und sich die Art und
Reichweite der Vertretungsregeln unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag
ergibt. Im BGB-Gesellschaftsrecht sind lediglich die §§ 712 Abs.1, 2, 716
Abs.2, 719 Abs.1, 723 Abs.3, 724 S.1, 728 BGB nicht dispositiv, so alle anderen
Normen der Kautelarpraxis weitgehend als „Gestaltungsmasse“ zur Verfügung
stehen. Sowenig eine Regelung der Rechtsfähigkeit der GbR
erfolgt ist, findet sich auch eine gesetzliche Regelung der Haftungssituation,
da der Gesetzgeber insoweit auf die Anwendbarkeit des § 427 BGB vertraut hat
(was sich im Verzicht auf das anteilige Haftungsmodell des § 642 KE zeigt).
§ 708 BGB betrifft nur den Haftungsmaßstab der diligentia quam in suis, der ohnehin nur die Haftung für
Sozialverpflichtungen im Innenverhältnis betrifft und eng ausgelegt wird.
An der Haftungsverfassung der GbR scheiden sich die
Geister vollends. Das Problem liegt weniger in einer Bejahung der Haftpflicht
der wenigstens insoweit teilrechtsfähigen Gesellschaft, als in der Begründung
der Mithaft der Gesellschafter. Auch das Vorhandensein einer Regelungslücke ist
umstritten. Nach der heute wohl herrschenden Lesart der
Doppelverpflichtungtheorie, die die GbR für wenigstens teilrechtsfähig hält (eingehend,
Habersack, JuS 1993, 1 ff), kommt es darauf an, ob für den Gesellschafter
bei vertraglicher Leistungsbegründung ein Verpflichtungsgrund entsteht, der zur
Mithaft auch des Privatvermögens des Gesellschafters führt. Es geht damit
letztlich um eine Verdoppelung der Haftungsmassen aus Gründen des Gläubigerschutzes.
Ein Konzept, dass auch dem aufgehobenen § 419 Abs.1 BGB für den Fall der Vermögensübernahme
zugrunde lag. Problematisch ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dasssich für
die GbR in §§ 705 ff BGB keinerlei Kapitalaufbringungs- oder gar
Kapitalerhaltungsgrundsätze gesetzlicher Art finden, so dass ein
Gesellschaftsvermögen nicht einmal gebildet vorhanden sein muss, da die
Beitragspflicht des § 706 Abs.1 BGB (wie bereits der einfache Wortsinn zeigt)
ebenso vollständig dispositiv ist, wie eine Nachschusspflicht nach § 735 BGB.
Das Problem verschärft sich, wenn
unter diesen Bedingungen die Haftung auf ein ggf. noch einmal vorhandenes oder
gebildetes Gesellschaftsvermögen beschränkt werden soll (eventuelle
strafrechtliche Folgen, sich ein anderes Thema und waren nicht Gegenstand der
Dissertation). Problematisch ist zunächst die dogmatische Begründung
dieser doppelten Verpflichtung. §§ 705 ff BGB haben den Gläubigerschutz nicht
als bindenden Leitwert herausgestellt. Auch der Grundsatz der gesamthänderischen
Bindung in § 719 Abs.1 BGB erzielt Wirkung nur im Innenverhältnis, auf das die
Regelungen an der societas orientiert, auch weitgehend zugeschnitten sind. Die
Literatur ist in zahlreiche Begründungsansätze verzweigt. Überaus
problematisch ist überdies, dass die Gesellschafter nur verpflichtet, aus dem
Vertrag aber nicht berechtigt werden sollen. Ebenso wie die Vertreter der
Akzessorietätstheorie können auch die Anhänger diese Lehre nicht umhin, ein
Gesamtschuldverhältnis anzunehmen, daß bei teilbaren Leistungen nach §§ 427,
422 BGB und bei unteilbaren Leistungen nach §§ 431, 422 BGB abgewickelt werden
muss. Dem widerstreitet die auf der kollektiven
Betrachtungsweise zur Rechtsfähigkeit aufbauende (in sich ebenfalls in mehrere
Begründungsansätze differenzierte) Akzessorietätstheorie, die angesichts der
Lücke und der Vergleichbarkeit § 128 HGB zumindest bei der Erwerbsgesellschaft
(in anderer Terminologie und Konzeption, der unternehmenstragenden GbR) anwenden
will. Dann haften die Gesellschafter analog zur OHG wie
Bürgen. Dies verschafft ihnen ggf. auch die Möglichkeit einer Berufung
auf die Einrede der Vorausklage analog § 771 BGB. Der Theorienstreit hat
erhebliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten einer vertraglichen Inhaftnahme:
Ist nach der Doppelverpflichtungstheorie angesichts fehlender gesetzlicher
Beschränkung eine Einschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis bei
Offenkundigkeit möglich, entfällt diese Möglichkeit bei einer analogen
Anwendung des § 128 S.2 HGB weitgehend. Dann ist nur noch eine Beschränkung
der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen in einer vertraglichen
Individualvereinbarung zulässig, die aber auch hier über die Vertretungsregeln
erfolgen kann, wenn die Haftungsbeschränkung auf diese Art in den
Individualvertrag eingeführt wird. Dieser Theorienstreit wird von Beck bis in
die letzten Verästelungen rekonstruiert (S. 66 ff; S. 68 - 74). Beck geht unter diesen Umständen den dogmatisch
einzig verlässlichen Weg einer präzisen Analyse der Entwicklung der
Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der GbR, um Klarheit über die
Haftungssituation zu gewinnen. Entgegen einiger Entscheidungen insbesondere des
OLG Hamm (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 615),
folgte der BGH bisher in der Tendenz der Doppelverpflichtungstheorie, machte
aber vereinzelt durchaus „Anleihen“ auch bei der Akzessorietätstheorie
(S.76). Auch hier hinterlässt das Handelsrechtsreformgesetz gegenüber der
Situation bei Abfassung der Dissertation Auswirkungen auf das Recht der GbR,
ohne deren Substanz selbst verändert zu haben. So wird man heute einer im Geschäftsverkehr
operierenden BGB-Erwerbsgesellschaft, die nicht freiberuflichen Zwecken dient,
aber den Geschäftsumfang einer OHG erreicht hat, bereits wegen § 123 Abs.2 HGB
die Berufung auf eine wie auch immer geartete Haftungsbeschränkung aus Gründen
eines erhöhten Gläubigerschutzniveaus versagen müssen, da die Eintragung in
das Handelsregister nur eine deklaratorische Funktion hat, Eintragungspflicht
besteht (§§ 14, 29 HGB) und es insoweit auf den Theorienstreit nicht mehr
ankommt (anders noch Beck, S.79 f). Damit stellt sich das Problem jedoch weiterhin für
freiberuflich tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (die § 1 Abs.1 HGB
traditionell nicht unterfallen), die allerdings Partnerschaft sind, wenn sie
keinen entsprechenden, anderslautenden Zusatz führen, § 11 S.3 PartGG. Auch
statuiert § 8 Abs.1 PartGG deutlich eine Haftung nach den Grundsätzen der
Akzessorietätstheorie (Henssler, PartGG,
1997, § 8, Rdnr. 10). Die meisten Entscheidungen zur Haftung der GbR
betreffen ohnehin Anwaltssozietäten, für die allerdings inzwischen aufgrund §
51 a BRAO berufsrechtliche Besonderheiten bestehen (s. nur, Hörmann, Martin, Die zivilrechtliche Haftungssituation des
Rechtsanwaltes, Aachen, 1999, S. 197 ff). Allerdings spricht die
Formulierung des § 51 a Abs.2 S.1 BRAO im Vergleich zu § 8 Abs.1 PartGG
eindeutig für die Doppelverpflichtungstheorie, die insoweit angesichts des
gesetzgeberischen Zweckes nicht zu suspendieren ist. Beck wendet sich pointiert
gegen den Geltungsgrund der Akzessorietätstheorie, da nach seiner Auffassung
vom gesetzlichen Modell eben keine Lücke vorliegen soll, da der historische
Gesetzgeber eine zu § 128 HGB ähnliche Verpflichtungsnorm gerade nicht begründen
wollte, da er kein praktisches Bedürfnis dafür erkennen konnte. Es fragt sich
in diesem Zusammenhang allerdings, wieweit der Wille des historischen
Gesetzgebers den Rechtsanwender noch bindet. Eine Frage, die leider nur kurz
angesprochen wird, aber näherer Klärung bedürfte. Allerdings kann für die
Begründungsdichte einer Dissertation nicht etwas eingefordert werden, was nicht
einmal im rechtsmethodologischen Diskurs geklärt ist. Unter diesen Bedingungen
ist die Frage der Gesetzeslücke nicht eindeutig anhand des Willens des
historischen Gesetzgebers zu beantworten, zumal der historische
Gesetzgeber zwei völlig verschiedene Konzeptionen (Gesamthand und
Societas) zu kombinieren versuchte, dabei aber die Tragweite der Lösung der
Problematik über § 427 BGB nicht vollständig überblickt hat. Unter
derartigen Bedingungen, wird man nicht ausschließen können, dass der
Gesetzgeber in Kenntnis der weiteren Entwicklung der Erwerbsgesellschaft eine
zur OHG parallele Konzeption gewählt hätte, um eine sachgerechte Auflösung
der Haftungsproblematik zu statuieren. Mit dieser Frage ist aber immer auch das
Problem der Reichweite der Möglichkeit von richterrechtlicher
Rechtsfortbildungskompetenz aufgeworfen. V. Beck geht indessen von einer modifizierten
Doppelverpflichtungstheorie aus. Nach dieser Auffassung schulden die
Gesellschafter bei Vorhandensein eines Doppelverpflichtungstatbestandes ebenso
Erfüllung oder Schadensersatz wie die Gesellschaft als Haftungssubjekt (S. 86
f). Die dogmatische Absicherung dieses doppelten Verpflichtungsgrundes ist die
offene Flanke der Doppelverpflichtungstheorie, deren Unsicherheit Beck mit einer
interessanten Modifikation zu überwinden versucht. Die Hauptlinie der Vertreter
der Doppelverpflichtungstheorie sieht den Verpflichtungsgrund darin, dass mit
der Vertretung der Gesellschaft gleichzeitig auch immer eine persönliche
Einstandspflicht gewollt ist. Beck sieht den Verpflichtungsgrund für den
Gesellschafter aber hingegen in einem (gesetzlich nicht ausdrücklich
geregelten, aber mehrfach voraus gesetzten) Schuldbeitritt, bei dem der Mitübernehmer
neben den bisherigen Schuldner tritt (S.88 f). Der von Beck u.a. als
Vergleichsbasis herangezogene § 419 BGB existiert allerdings seit dem
01.01,1999 nicht mehr. Die Heranziehung der gesetzlichen Schuldbeitrittsnormen
der §§ 25, 28, 130 HGB hingegen stoßen prinzipiell auf die gleichen
dogmatischen Bedenken, die Beck gegen die Akzessorietätstheorie einwendet. Der
Geltungsgrund kann - wenn überhaupt - nur in der rechtsgeschäftlichen
Verpflichtung liegen, wenn der handelnde Gesellschafter die anderen Mitglieder
der BGB-Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen gleichzeitig verpflichtet. Der
Schuldbeitritt ist aber einer der gefährlichsten Haftungstatbestände des
deutschen bürgerlichen Rechts (Schellhammer,
Zivilrecht nach Anspruchsgrundlagen: BGB Allgemeiner Teil und gesamtes
Schuldrecht mit Nebengesetzen, 3. Aufl., 1999, Rdnr. 1819), zumal er im
Gegensatz zur Bürgschaft nicht einmal formbedürftig ist. Aus diesem Grund ist
- auch angesichts des Vorrangs der gesetzlichen Regulation - davon auszugehen,
dass, wer für eine fremde Schuld einstehen will, im Zweifel bürgen will (BGHZ
86, 580). Damit bewegt sich Beck haarscharf an der Abgrenzung zur
Akzessorietätstheorie, die letztlich einen Bürgenhaftung statuiert. Für den
Schuldbeitritt sind daher auch bei Gesellschaftern strenge Anforderungen zu
stellen, die auch die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen prägen. Für
das Zustandekommen der Verträge sind entgegen Beck die §§ 133, 157 BGB nur
insoweit maßgeblich, als keine ausdrückliche oder konkludente Regelung erfolgt
ist und sich in der Vereinbarung deutliche Anhaltspunkte für einen
Schuldbeitritt finden. Eine normale Kontraktion für die Gesellschaft dürfte
diese Voraussetzungen kaum erfüllen. Ohnehin führt der Schuldbe6itritt nur zu
einem einseitig verpflichtenden Schuldverhältnis, so dass die Gesellschafter
nicht gegenüber dem Dritten aus dem Vertrag selbst berechtigt werden können
(S.89). Im Rahmen der Anwendung der Doppelverpflichtungstheorie hat diese
Variante daher zwar prima facie eine gewisse Überzeugungskraft, die es
scheinbar erlaubt, die Doppelverpflichtung auf einen rationalen Rechtsgrund zu
stellen, die aber bei näheren Hinsehen an den hohen Anforderungen an einen
Schuldbeitritt weitgehend scheitert.
VI. Soweit die Doppelverpflichtungstheorie trägt, zeigt
sich vor allem, wenn die Haftung der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen
beschränkt und die persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen
werden soll. Nach der Akzessorietätstheorie, ist dies nur bei
individualvertraglicher Vereinbarung möglich. Der BGH hält hier eine Beschränkung
der Vertretungsmacht jetzt insoweit für zulässig, als dass die
Vertretungsberechtigten Geschäfte abschließen dürfen, bei denen eine persönliche
Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen wird (BGH, NJW 1999, 3485 unter A I 4
der Gründe), da insoweit § 128 S.2 OHG für die GbR nicht eingreift. Dies
spricht eindeutig gegen die These, der BGH hätte die
Doppelverpflichtungstheorie mit dieser Entscheidung verabschiedet. Gerade die Möglichkeit
einer Haftungsbeschränkung durch Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis
durch einseitigen Gestaltungsakt machte aber für die Praxis den Reiz der
Doppelverpflichtungstheorie aus. Ihre weitere Anwendung im Rahmen des § 51 a
Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 S.1 BRAO steht für freiberufliche Anwaltssozietäten außer
Frage, soweit nicht die Rechtsform der Partnerschaft gewählt wurde, bei der
aber trotz grundsätzlicher Geltung der Akzessorietätstheorie eine
Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs.2 PartGG - auch durch AGB - möglich ist,
sofern nur der Ausführende persönlich haftet. Das Problem der Notwendigkeit einer Beschränkung der
Haftung durch Einschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung für das Außenverhältnis
würde sich auf dem Boden der Doppelverpflichtungstheorie aber dann nicht
stellen, wenn bereits aus der Rechtsformbezeichnung als „Gesellschaft bürgerlichen
Rechts mit beschränkter Haftung“ (etwa durch Praxisschild oder Briefkopf)
eine derartige Beschränkung Publizität erlangt und dem Dritten damit auch
offenkundig ist (S.125). Auch hier schieden sich bisher die Geister. Eine starke
Meinungsgruppe in der Literatur nahm dies als möglich an (S. 125 f). Der BGH
hatte die Frage zunächst offen gelassen, jedenfalls aber klargestellt, dass ein
Hinweis im Briefkopf an versteckter Stelle nicht ausreichen könnte (BGH,
NJW 1992, 3037). Die Zulässigkeit einer „GbRmbH“ ist dagegen vom BGH
nie ausdrücklich als zulässig erkannt worden (anders
aber, OLG Hamm, NJW 1985, 1846), auch wenn die in der Kautelarpraxis immer
wieder derartige Versuche unternommen worden sind. Mit Verabschiedung des neuen
Firmenrechtes durch das Handelsrechtsreformgesetz wendete sich das Blatt aber
eindeutig: Angesichts der Änderung des § 4 GmbHG n.F. konnte eine
Verwechselungsgefahr mit der GmbH nicht mehr zutreffend verneint werden.
Derartige „Firmierungen“ sind nunmehr nach §§ 37 Abs.1 HGB, 18, 19
HGB i.V. §§ 140, 132 ff FGG vom Registergericht zu untersagen (BayOBLG, NJW
1999, S. 297). Damit aber nicht genug, hat der zweite Senat des BGH inzwischen
nach der handelsrechtlichen Negierung dieser Konstruktion durch das BayObLG
diese nunmehr auch gesellschaftsrechtlich verworfen.
Nach der sich abzeichnenden neuen einheitlichen
Haftungskonzeption des BGH sind BGB und HGB vom Grundsatz der unbeschränkten
Haftung gekennzeichnet (BGHZ 134, 333, 335). Haftungsbeschränkungen sind stets
nur die Ausnahme, wie das Kapitalgesellschaftsrecht auch für Vorgesellschaft
zeigt. Eine vollständige Haftungsbeschränkung ist nur für juristische
Personen vorgesehen. Bei der KG existiert diese Möglichkeit hingegen nur in
Form der GmbH & Co. KG. Insoweit erzeugt § 714 BGB nach der bisherigen
Auffassung, die auch Beck noch vertritt (S. 125), einen Rechtsschein, der gegenüber
dem Dritten eindeutig zerstört werden muss, um eine Haftungsbeschränkung überhaupt
erzielen zu können (S. 120). Dies soll aber auch einseitig möglich sein, etwa
durch AGB. Problematisch waren bisher die Anforderungen, die an die
Erkennbarkeit durch den Dritten zu stellen waren. Die Rspr. des BGH war hier
bisher keineswegs eindeutig (S. 121). Nunmehr hat der BGH seine Rechtsprechung
dahingehend verändert, dass eine Haftungsbeschränkung ohne eine dahingehende
Vereinbarung mit dem Gläubiger nicht mehr möglich ist (BGH, NJW 1999, 3484).
Dies wirft die Frage auf, ob und wieweit eine Haftungsbeschränkung über die
Beschränkung der Vertretungsmacht überhaupt noch in den Vertrag mit einem
Dritten eingeführt werden kann. Dazu beruft er sich einmal darauf, dass § 714
BGB nach der Konzeption des historischen Gesetzgebers durch implizite Verweisung
auf § 427 BGB eine solche Haftungsbeschränkung gar nicht vorsieht. Die
Rechtsprechung des RG vielmehr, die eine Haftungsbeschränkung durch einseitige
Beschränkung der Vertretungsmacht bei Erkennbarkeit für den Dritten zuließ,
dogmatisch auf dieser Ausgangsbasis schlicht unzutreffend war (BGH,
NJW 1999, 3484, A I 2 der Gründe). Damit wird nach der neuen Rechtsprechung
des BGH im Ergebnis zur dogmatischen Position der Akzessorietätstheorie
aufgeschlossen (BGH, NJW 1999, 3485, A I 3
der Gründe). Zur Frage der Rechtsfähigkeit verhält sich die Entscheidung
völlig ambivalent, da der Leitsatz zwar die Möglichkeit der Verpflichtung im
Namen der Gesellschaft voraussetzt, die Frage in den Gründen angesichts der
Ergebnisgleichheit der Auffassungen offen bleibt. Nichts anderes soll gelten,
wenn §§ 714, 709 BGB durch eine passendere Regelung ersetzt wurden. Die
entscheidende Wendung besteht allerdings im Anschluss an eine offengelassene
Frage der sog. „Briefkopfentscheidung“ (BGH,
NJW 1992, 3037, 3039). Die Frage der Verwechselungsfähigkeit der sog. „GbRmbH“
wird hingegen nur kurz erwähnt. Eine Auseinandersetzung mit der
handelsrechtlich operierenden Entscheidung des BayObLG erfolgt nicht (BayObLG,
NJW 1999, 297, 298). Nach der neuen Auffassung des BGH wirkt die Zulassung
einer Haftungsbeschränkung für die GbR wie die Schaffung einer neuen
Rechtsform (BGH, NJW 1999, 3484, 3485, A I 4 der Gründe), die angesichts
eindeutiger Entscheidung des Gesetzgebers nicht statthaft sein kann. Damit aber
würden die Regelungen für die GmBH, die für kleine Erwerbsgesellschaften eine
Haftungsbeschränkung vorsehen, deutlich unterlaufen, so dass eine rechtswidrige
Umgehung vorliegt. Der „Preis“ der Haftungsbeschränkung ist in Form von
gesetzlich zwingenden Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften zu
entrichten (die es allerdings für die Kommanditisten einer KG so nicht gibt).
Damit stellt der BGH den Gläubigerschutz gegenüber dem Schutz der
Gesellschafter vor persönlicher Inhaftnahme in den Vordergrund. Haftungsbeschränkung
qua „Firmierung“ (§§ 18, 19 HGB gelten nach Wegfall der minderkaufmännischen
GbR für nichtkaufmännische GBR auch nicht analog, Schmidt,
K., NJW 1998, 2161, 2167 f) unterhalb der Schwelle von GmbH und KG (GmbH
& Co. KG) nicht mehr zulässig, es sei denn sie erfolgen
individualvertraglich durch Konsens der Parteien. Diese Entscheidung enthält
keine Übernahme der Akzessorietätstheorie, an der sie sich nur in den
Ergebnissen orientiert. Ohnehin kann die Akzessorietätstheorie nur dann überhaupt
Anwendung finden, wenn eine deutliche gesetzgeberische Entscheidung nicht
entgegen steht. Dies ist bei § 51 a Abs.2 BRAO, hingegen nicht bei § 8 Abs.1
PartGG der Fall, so dass in diesem Bereich eine „neue Unübersichtlichkeit“
eingetreten, die es noch schwieriger macht, in diesem problematischen Terrain zu
dogmatischer Stimmigkeit zu finden. Damit zielt die Lösung des BGH primär auf
die gewerblich tätige GbR, der ohnehin der Weg in OHG und KG offen steht (BGH,
NJW 1999, 3485, A I 4 der Gründe), deren Gesellschafter aber den Weg in OHG, KG
oder GmbH scheuen. Angesichts der nicht erfolgten Verwerfung der
Doppelverpflichtungstheorie ist auch die Vereinbarung einer Pro-Rata-Haftung
weiterhin möglich (BGH, NJW 1997, 1580 m.
krit. Anm. Schmidt, K., NJW 1997, 2201 ff).
VII.
Diese Entwicklung konnte Beck 1997 so nicht
voraussehen. Er vertritt vielmehr die Auffassung, dass eine Haftungsbeschränkung
aufgrund der Erkennbarkeit der Rechtsformbezeichnung möglich ist, da es nicht
um die faktische Schaffung einer neuen Gesellschaftsform geht, sondern um die
Herbeiführung der Erkennbarkeit einer Haftungsbeschränkung, da der Hinweis auf
Briefkopf oder Praxisschild Veranlassung bietet, sich über die Haftungsverhältnisse
zu erkundigen (S. 125 f). Diese Auffassung ist mehreren Einwänden ausgesetzt.
Zum einem wird damit dem „Durchschnittsbürger“ aufgebürdet, die Funktion
einer Haftungsbeschränkung bei einer BGB-Gesellschaft,
die im Geschäftsverkehr vornehmlich der GmbH zugerechnet wird, zu
erkennen und eine Differenzierung vorzunehmen. Dem widerstreitet nunmehr der
klare Wortsinn des § 4 GmbHG. Zum anderen bedarf es für die Statuierung von
Erkundigungspflichten einer eindeutigen Anknüpfung an eine normative Grundlage.
Den neben § 714 BGB anwendbaren Stellvertretungsregeln lässt sich nichts
derartiges entnehmen. Zwar gibt es keinen Grundsatz des guten Glaubens an eine
Vollmacht, sofern nicht gutgläubig auf das Fortwirken einer bereits erloschenen
Vollmacht vertraut wird, § 169 BGB. Jedoch entfaltet § 714 BGB den
Rechtsschein unbeschränkter Haftung, die nicht einfach durch einseitigen Akt
zerstört werden kann, da Zweck der Vertretung der Abschluss eines Vertrages ist
und angesichts des Grundsatzes der unbeschränkten Haftung bei Präferierung der
Haftungsbeschränkung grundsätzlich gegenüber einem rechtsunkundigen
Vertragspartner Aufklärungspflichten unter dem Gesichtspunkt der C.I.C.
bestehen. Die Hinweispflicht obliegt daher dem Verwender der Haftungsbeschränkung.
Für eine umfassende Nachprüfungspflicht angesichts eines einfachen typisierten
Hinweises fehlt es an einer normativen Grundlage (anders S. 129 f). Die im
Ergebnis zutreffende neue Rechtsprechung des BGH folgt damit unausgesprochen dem
Wertungsmodell des § 51 a Abs.1 Nr.1 BRAO. Es überzeugt diese Möglichkeit der
- dogmatisch kaum zu sichernden - Haftungsbeschränkung zugunsten eines
einheitlichen Haftungskonzeptes zu verlassen, demzufolge die Ausnahme der
Haftungsbeschränkung einer konsensualen Sicherung bedarf. Damit wird
insbesondere auch die Privatautomie erheblich aufgewertet. Selbstredend lässt
sich die Gegenposition als dogmatische Kritik an der neuen BGH - Rechtsprechung
durchaus weiterhin formulieren. Indessen wird die Praxis sich auf die neue Lage
einzustellen haben und kann - auch zur Vermeidung von Haftungsrisiken bei
Rechtsberatung - diese Kritik der forensischen Praxis nicht mehr unverändert
zugrundelegen. Mit der Frage eines Haftungsausschlusses für leichte
Fahrlässigkeit durch AGB setzt sich der Verfasser leider nicht näher
auseinander. Ein derartiger Ausschluss für grobe Fahrlässigkeit durch AGB
hingegen verstößt gegen § 11 Nr.7 AGBG. Soweit der Verfasser die Auffassung
vertritt, ein Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit durch eindeutige
Regelung sei möglich (S.130), kann sie unter diesen Umständen nur
individualvertraglich erfolgen. VIII. Auch hinsichtlich der Insolvenzfähigkeit der GbR hat
sich die Lage gegenüber der KO erheblich verändert, da § 11 Abs.2 Nr.1 InsO
nunmehr seit 01.01.1999 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR als
einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ermöglicht. Es verwundert etwas,
dass der Verfasser auf die Insolvenzrechtsreform nicht näher eingeht (S. 169
f), die bereits 1994 verabschiedet wurde. Eingehende Ausführungen finden sich
jedoch zu zivilprozessualen des Erkenntnisverfahrens, die nach wie vor sehr
lesenswert sind (S. 162 - 170). Die Nachhaftungsproblematik wird eingehend
behandelt (154 - 161). Auch die Probleme der Haftung für gesetzlich
entstandene Schuldverhältnisse wird von Beck eingehend erörtert (S.132 - 152).
Hier kommen Doppelverpflichtungstheorie und Akzessorietätstheorie zu teilweise
unterschiedlichen Ergebnissen. Letztere Auffassung führt zur Haftung für alle
Gesellschaftsschulden, sofern sie nur der Gesellschaft auch zugerechnet werden können
(damit stellen sich dann alle für OHG diskutierten Probleme auch bei der GbR).
Die Theorie der Doppelverpflichtung ermöglicht eine persönliche Haftung der
Gesellschafter nur insoweit, als für nicht rechtsgeschäftliche Verpflichtungen
auch ein besonderer Verpflichtungsgrund besteht (S. 132). Dies ist für die
Leistungskondiktion kaum fraglich, wenn die Auslegung des Vertrages einen
Verpflichtungsgrund ergibt (S. 142 f) und auch der Gesellschafter bereichert
ist. Ist hingegen nur die Gesellschaft bereichert, kann eine Haftung nur mit der
Akzessorietätstheorie angemessen begründet werden. Der BGH (NJW
1999, 3483 - 3485) hat die Akzessorietätstheorie für die GbR keineswegs
eindeutig präferiert. Damit hat sich der Streit zwischen
Doppelverpflichtungstheorie und Akzessorietätstheorie weiterhin nicht erledigt,
der allerdings bei Nichtleistungskondiktionen keine Rolle spielt (S. 144 f). Die
deliktische Haftung (S.146 f) und die Haftung aus sonstigen gesetzlich
entstehenden Verbindlichkeiten hingegen werfen zahlreiche Fragen der
Zurechenbarkeit auf, die aber nur kurz skizziert werden. Auch bei Anwendung des
§ 31 BGB (zweifelhaft, da auf juristische Personen zugeschnitten) bleibt
hinsichtlich der persönlichen Haftung der nichthandelnden Gesellschafter eine
deutliche Lücke (S. 147), die nach Auffassung der Autors nicht nach § 128 HGB
zu schließen, sondern als bindende Wertungsentscheidung des Gesetzgebers
hinzunehmen ist (S. 148 f).
Auch angesichts neuerer Entwicklungen in
Gesetzgebungspraxis und Rechtsprechung hat der Verfasser eine ungemein
anregende, hoch informative und sehr beachtenswerte Dissertation vorgelegt, die
weitreichende Beachtung in Fachkreisen verdient hat. 15.12.99 |