Ralf Hansen
Grundzüge des französischen Rechts
Eine Rezension zu:
Hübner/Constantinesco
Einführung in das französische Recht
JuS - Schriftenreihe Band 16
Ausländisches Recht
4. Auflage,C.H. Beck Verlag, München 2001, 280 S., € 19,50
ISBN 3-406-45584-0
http://www.beck.de
Der Band bietet eine ausgezeichnete Einführung in das französische Recht, mit
dem sich von Deutschland aus nahezu unzählige Berührungspunkte ergeben. Der
Band setzt mit einer vorzüglichen Einleitung ein, in der sowohl die Einbindung
des französischen Rechts in die kontinentale Rechtstradition skizziert wird als
auch die Rechtsquellenlehre erläutert wird, die der deutschen
Rechtsquellenlehre durchaus ähnlich ist. Besonders wichtig - auch angesichts
der Unterschiede - sind die nachfolgenden Ausführungen über das Gerichtssystem
und die Juristen in
Frankreich. Hier kommt auch die vom deutschen System sehr verschiedene
Juristenausbildung zur Sprache. Von besonderem Interesse für die Weiterarbeit
sind die Ausführungen über Arbeits- und Hilfsmittel zum französischen Recht.
Hier ist erstmals auch eine Linkliste zu den maßgeblichen Websites enthalten,
was sehr zu begrüßen ist, da es eine rasche Information auf aktuellem Stand
ermöglicht.
Der zweite Teil behandelt das öffentliche Recht Frankreichs, ausgehend natürlich
vom Verfassungsrecht. Auch soziologisch interessant ist hier der § 8, der das
politische Leben in Frankreich behandelt und auch einen interessanten Überblick
über die nicht ganz leicht zu durchschauende Parteienstruktur bietet. Noch
interessanter wird es bei der Darstellung der französischen Konzeption der
Grundrechte, deren Stellenwert juristisch nicht vollständig geklärt ist. Der
Text bietet auch eine interessante Thematisierung der verfassungsrechtlichen
Rechtsschutzmöglichkeiten, die bereits deshalb komplex ist, weil es eine
Verfassungsbeschwerde nach deutschem Muster sowenig gibt wie ein
Verfassungsgericht nach hiesigem Verständnis, zumal der Conseil d’Etat nur
sehr bedingt ein Pendant dazu bietet, auch wenn seine Entscheidungen nicht
weniger interessant sind, da dieser Gerichtshof allgemeine Prinzipien
richterrechtlich herausgearbeitet hat, die eine weitreichende
verfassungsrechtliche
Kontrolle von Grundrechtsverstößen ermöglichen. Nicht weniger schillernd ist
das französische Verwaltungsrecht und dessen justizielle Kontrolle, die
anschließend behandelt werden und interessante Aspekte für eine
rechtsvergleichende Perspektive zutage fördern, etwa was die Zulässigkeit
einer Anfechtungsklage angeht, da für die Klagebefugnis nur ein Interesse an
der Aufhebung der gerügten Entscheidung schlüssig dargetan werden muß, nicht
aber etwa ein
subjektives Recht behauptet werden muß. Über europarechtliche Überlagerungen
spielt diese Frage auch bei Verwaltungsrechtsfällen in Deutschland mit
europarechtlichem Bezug eine bedeutende Rolle. Die ungemein lesenswerte
Darstellung ist sehr praxisbezogen und gerade auch für Praktiker interessant,
die sich in diesen Bereich einarbeiten müssen. Notwendig kursorisch ist
hingegen die Darstellung zum Strafrecht. Eine Vertiefung ist aber angesichts der
reichhaltigen Literaturhinweise unproblematisch möglich. Jedenfalls ist der
kurze Überblick sehr anregend.
Gerade unter rechtsvergleichenden Aspekten interessant ist das französische
Privatrecht, das in weiten Teilen der Welt rezipiert worden ist und bis zum
Inkrafttreten des BGB etwa auch im Rheinland galt. Da der Code Civil eines der
interessantesten Privatrechtskodifikationen der Moderne ist, lohnt sich eine
vertiefte Auseinandersetzung mit diesem interessanten Teil des Buches. Der
“Allgemeine Teil” des CC weist - entsprechend dem Stand des Jahres 1804 -
nicht jenen Abstraktionsgrad auf, den die Pandektisten später in Deutschland
herausgearbeitet haben und der auch in Deutschland von Reform zu Reform mehr
verloren zu gehen droht. Indessen hat ein hoher Abstraktionsgrad durchaus auch
Nachteile. Interessant sind etwa die Darlegungen zu Art. 1108 CC und zur
Funktion der causa im französischen Privatrecht, da der CC ein
Abstraktionsprinzip nicht kennt, das ohnehin eine deutsche Besonderheit ist,
wahrscheinlich
beruhend auf einer Fehlinterpretation bestimmter Digestenstellen durch Savigny.
Gerade in Zeiten von Schuldrechtsreformen, ist der Vergleich zum französischen
Schuldrecht von Interesse, da das dortige Leistungsstörungsrecht im Rahmen der
inexécution zwischen Unmöglichkeit, Verzug und PVV nicht klar unterscheidet,
so daß gerade jetzt sich interessante Parallelen auftun, da die Kategorie der
“Pflichtverletzung” noch nicht klar konturiert ist. Leider sind die Ausführungen
gerade zum Leistungsstörungsrecht etwas knapp. Sehr systematisch sind die
Darlegungen zu den verschiedenen Vertragstypen. Gut herausgearbeitet werden etwa
die Unterschiede im Bereicherungsrecht. Sachenrecht, Familien- und Erbrecht
werden in den wesentlichen Zügen so skizziert, daß der Leser einen Überblick
über diese Materien gewinnen kann. Etwas zu knapp ist die Darstellung des
Wirtschaftsrechts, etwa was die Handelsgesellschaften angeht, die aber
wenigstens kurz vorgestellt werden. Zum Schluß werden das französische
Zivilprozeßrecht, das der Unzulässigkeit einer Klage eine wesentlich höhere
Funktion einräumt, und das IPR wenigstens noch in groben Zügen dargestellt.
Bedauerlicherweise wird der einstweilige Rechtsschutz nicht berücksichtigt.
Leider wird auch die interessante, sehr knappe, französische Urteilsbegründungstechnik
nicht näher vorgestellt.
Die ausgezeichnete Darstellung bietet seit langem die wohl gegenwärtig
kompakteste Information für die Einarbeitung in das französische Rechtsystem
vom deutschen Recht her und ist auch als “Auffrischungskurs” allemal eine
lohnende Lektüre.