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Ralf Hansen Erbrecht
kompakt Eine
Rezension zu: Rainer Frank Erbrecht Reihe:
Grundrisse des Rechts 3. Auflage München:
C.H. Beck, 2005, 389 S. ISBN
3-406-53085-0
Das Werk wendet sich in erster Linie an Studenten, zur Vorbereitung auf Übung und
Examen. Eher am Rande liegende Fragen werden angesichts
der Zielsetzung so weit wie möglich ausgeklammert, die prüfungsrelevanten
Fragen stehen im Vordergrund und werden hervorragend aufbereitet. Die Nachweise
beschränken sich auf ein nachlesbares Minimum. Wie der Verfasser treffend
betont, lassen sich weitere Hinweise aus jedem Kommentar erschließen,
von den einschlägigen Datenbanken ganz zu schweigen. Überdies weist das
neue Lehrbuch einen überaus interessanten Anhang aus: sechs Originalexamensklausuren aus Baden-Württemberg. Die Verbindung von Fallsammlung
und Lehrbuch überzeugt, auch und gerade deshalb, weil die Methodik der
richtigen Fallbearbeitung sich wie ein roter Faden durch den frisch
geschriebenen Text zieht und zahlreiche Beispiele eingestreut, ohne deren
Nachvollzug sich die Lektüre nicht lohnt, da die komplexen Fragen des Erbrechts
sich nur am Fall wirklich lernen lassen, was Systematik nicht ausschließt,
sondern geradezu erfordert. Diesbezüglich überzeugt auch die Strukturierung
des Buches, das allerdings den Bereich des internationalen Erbrechts, wohl aus
überaus verständlichen, didaktischen Erwägungen, ausspart. Gleich der erste
Fall des Anhangs behandelt einen „Examensklassiker“: Den Vertrag zugunsten
Dritter auf den Todesfall, mithin das Spannungsverhältnis von § 331 BGB zu §
2301 BGB. Der Erbe verweigert der Nichte der Erblasserin die Herausgabe des auf
ihren Namen angelegten Sparbuches, so dass der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB
zu prüfen ist, wobei richtigerweise die Besitzposition des Erben zuerst geprüft
wird, was manche Anleitungsbücher anders sehen, dem § 986 Abs.1 BGB hier nicht
entgegensteht. Die Crux der Falllösung besteht jedoch in der Prüfung der
Bereicherungseinrede aus §§ 821, 812 Abs.1 S.1 BGB, wenn die Nichte die
Eigentumsposition sine causa erlangt hat. Da der Formmangel nach § 518 Abs.2
BGB geheilt wird, kommt es auf § 2301 Abs.1 BGB an. Die Lösung folgt dem BGH
und der h.M. und ist auch in der Präsentation überzeugend, da diese Klausur,
so wie sie da steht, auch in fünf Stunden bewältigt werden kann. Dies gilt
auch für die anderen Fälle, die die Folgen des Testamentswiderrufes durch
Brieftestat (Fall 2), Widerruf und Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments
(Fall 3), das Verhältnis von Vor- und Nacherbschaft (Fall 4) und die Probleme
der Auszehrung des Nachlasses durch beeinträchtigende Schenkungen (Fall 5)
betrifft. Wer die Fälle intensiv bearbeitet, wird wissen, wo die Meßlatte
liegt. Sehr nachvollziehbar behandelt Frank die Grundlagen
der gesetzlichen Erbfolge, nachdem eine vorzügliche Einleitung die
Grundstrukturen des Erbrechts nachgezeichnet hat und auch die Kernprobleme der
Folgen des deutsch-deutschen (interlokalen) Erbrechts wenigstens anspricht.
Weiter behandelt werden aus didaktischen und praktischen Gründen (Altfälle!)
die Kernprobleme der Erbfolge nach dem Vater bei nichtehelich geborenen Kindern.
Überaus strukturiert wird die schwierige, aber höchst examensrelevante
Problematik des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten im
Spannungsverhältnis von § 1931 und § 1371 BGB nach Güterständen getrennt
behandelt und so eine Brücke zum Familienrecht geschlagen, die der Erbrechtler
oft beschreiten muss. Sogar die komplexen Regelungen des § 1371 Abs.2, 3 BGB
sind überaus verständlich behandelt, die Beispielsfälle gut gewählt.
Aufgrund der Behandlung der grundlegenden Fälle aus der Rechtsprechung liegt
insoweit auch eine Art systematisches Casebook vor. Die exemplarische
behandelten Problemfälle sind durchweg sehr aktuell. Bei den gesetzlichen
Verboten lenkt der Verfasser den Blick auf die praktisch wichtige Vorschrift des
§ 14 HeimG. Bei der Erörterung der Grenzen des Testierfreiheit etwa werden die
vielfältigen Probleme der sog. „Behindertentestamente“ erörtert, bei denen
es darum geht einen Zugriff auf den Nachlass durch die zuständigen Träger der
Sozialhilfe nach § 90 BSHG zu verhindern. Frank folgt dem BGH, der die
„Ausnutzung“ der Regelungen über die Vor- und Nacherbschaft bei der üblichen
Konstruktion für rechtmäßig befunden hat, aber über die Einbeziehung der
Erträge aus dem unter Testamentsvollstreckung gestellten Vermögensstamm, von
dem nur ein den Pflichtteil um weniges überragender Anteil vererbt wird, noch
nicht entschieden. Erwartungsgemäß wird auch BGHZ 140, 118 - Hausgesetz
Hohenzollern, angesprochen, jedoch eine eigene Stellungnahme zur möglichen
Sittenwidrigkeit (die der BGH verneint hat) des Hausgesetzes dieses Adelshauses
vermieden. Lehrreich sind die Ausführungen zu Auslegung und
Anfechtung von Testamenten, der deutlich den Vorrang der Auslegung zeigt und
dies anhand von gut gewählten Beispielen demonstriert. Systematisch und
dogmatisch stringenter kann man den Streit um die „Andeutungstheorie“ kaum
erklären, die der sich aber darauf beschränkt, ob die Andeutung erst für die
Formfrage (so der BGH) oder bereits bei der Ermittlung des wirklich erklärten
Erblasser bei der Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde, reduziert.
Nur in § 2084 BGB hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf den gemeinrechtlichen
Grundsatz der benigma interpretatio zurückgegriffen, der aber - wie
Frank herausstellt, bereits § 133 BGB zugrunde liegt. Hervorzuheben sind
auch die Ausführung über die Wirksamkeit der Anfechtung, die in aller Regel
nur zur Teilaufhebung führt, so dass § 2085 BGB ein Modell für die heutige
Inhaltskontrolle geworden ist. Eine „geltungserhaltende Reduktion“ ist
hingegen ebenso ausgeschlossen, wie eine Korrektur der nichtigen Regelungen: an
ihre Stelle kann nur das Gesetz treten. Wer sich diese Ausführungen zu Herzen
nimmt, ist vor einer häufigen Fehlerquelle gefeit.
Nicht weniger plastisch werden die schwierigen
Regelungen über die Vor- und Nacherbschaft behandelt, die stets der Anordnung
in einer Verfügung von Todes wegen bedürfen. So werden insbesondere die
Zusammenhänge mit der Bedingungslehre deutlich, da eine Erbeinsetzung unter
aufschiebender Bedingung stets zur Vorerbschaft, eine Erbeinsetzung unter auflösender
Bedingung stets zur Nacherbschaft führen. So knapp die Ausführungen auch zur
Abgrenzung der „normalen“ Vorerbenstellung von der Stellung des befreiten
Vorerben sind, geben sie doch wie die weiteren diesbezüglichen Ausführungen
einen tragfähigen Überblick über das gesetzliche Normengefüge. Auch die
Rechtsprobleme des Vermächtnisses, das einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung
gegen den erben gibt, werden plastisch erläutert. Ergänzt werden könnten die
Ausführungen um den Hinweis, dass nach deutschem Recht Vermächtnisse den
Nachlass vollständig aufzehren können, ohne das eine lex falcidia dies
begrenzt. Das Testament und seine Folgewirkungen steht ganz im Zentrum der Ausführungen,
besonders ausführlich ist die Darstellung des gemeinschaftlichen Testaments der
Ehegatten unter Einbeziehung der Wiederverheiratungsklauseln, deren Konstruktion
die eingehende Lektüre der Ausführungen zur Vor - und Nacherbschaft
voraussetzen, da die sog. „Einheitslösung““ in der Sache zwar eine Lösung
der Problematik durch eine Vorerblösung enthält, die aber mit der
„Trennungslösung“ nicht identisch ist, da der Nacherbfall nur im Fall der
Wiederheirat eintritt, nicht aber auch mit dem Tod des Vorerben, der mit dem
Todesfall hier zum Vollerben wird. Besonders examensrelevant sind die Ausführungen
über Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall. Dabei wird sehr
deutlich, dass eine Schenkung unter Überlebensbedingungen als solche gar nicht
möglich ist, sondern die damit intendierte Rechtslage voraussetzt, sich
erbrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu bedienen, § 2301 Abs.1 BGB, sofern
die Schenkung nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen worden ist, §
2301 Abs.2 BGB, der die Möglichkeiten der Heilung nach § 518 Abs.2 BGB. Anhand
der Lebensversicherung wird das Verhältnis von § 2301 Abs.1 und § 331 BGB
behandelt. Bei den Regelungen des Erbscheins wird die enge Verzahnung der
Probleme mit dem Sachenrecht verdeutlicht, da der Schutz der §§ 2366, 2367 BGB
nur Verfügungsgeschäfte erfasst. Etwas knapp geraten sind die Darlegungen zum
Gesamtanspruch des § 2018 BGB und seiner Folgeregelungen, die erst wirklich
verständlich werden, wenn die systematischen Parallelen und Unterschiede zu
§§ 985 ff BGB herausgestellt werden. Überaus lesenswert sind die Darlegungen zur
Miterbengemeinschaft. Die möglichen Verwaltungsmaßnahmen der
Miterbengemeinschaft werden in einem ausgezeichneten Schema zusammen gefasst, das
angesichts der unübersichtlichen gesetzlichen Regelung zur Transparenz
erheblich beiträgt. Auch das Pflichtteilsrecht wird so verständlich erläutert,
dass die komplizierten Regelungen verständlich werden, wie etwa die Erläuterung
zur Ermittlung der Quote zeigen, die in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen
Erbteils bestehen, so dass die Regelungen unmittelbar an die Regelungen über
die gesetzliche Erbfolge anschließen und deren eingehende Kenntnis voraussetzen
und geprüft werden muss, was dem Erben gesetzlich zugestanden hätte, wäre er
nicht enterbt worden. Eine Quote, die sich durch § 1371 BGB wiederum verringern
kann, so dass es sich als didaktisch geschickt erweist die Pflichtteilsansprüche
ziemlich zum Schluss der Darlegungen zu erläutern. Wird der Nachlass durch
Schenkungen ausgezehrt, ist der Pflichtteil nicht unbedingt das letzte Wort des
Gesetzes, sondern es kommt auf mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche an,
die auch bei Vorliegen des § 331 BGB relevant werden, wie anhand der
Lebensversicherung gezeigt werden, wobei allerdings auf die Referierung der
Streitfrage, ob nur die gezahlten Prämien oder die Versicherungssumme Basis der
Berechnung sind aus wohl didaktischen Gründen beiseite gelassen wurden. Auch
Bewertungsfragen werden wenigstens kurz angesprochen. Überzeugend ist auch das
Kapitel über das sehr umstrittene Terrain „Erbrecht und
Unternehmensnachfolge“, zumal die gesetzlichen Regelungen überaus
fragmentarisch sind. Besondere Probleme treten hier bei Personengesellschaften
auf, deren Vertragsgestaltungen berufsrechtlich überlagert sind und sich eine
zwingende Auflösung durch Todesfall nur noch in § 727 BGB für die GbR, der
regelmäßig abbedungen wird, in Verbindung mit Abfindungsklauseln. Im
Spannungsfeld zwischen gesellschafts- und erbrechtlichen Lösungen stehen
insbesondere die Nachfolgeklauseln, sofern sie berufsrechtlich überhaupt zulässig
sind. Die Grundprobleme werden überzeugend referiert. Ganz kurz wird überdies
im letzten Kapitel noch das Erbschaftsteuerrecht angeschnitten. Dieses Lehrbuch überzeugt in jeder Hinsicht und
ist zur Einarbeitung in dieses schwierige Rechtsgebiet überaus geeignet. Eine
deutliche Bereicherung dieses an hochwertigen Werken nicht gerade „armen“ Bereiches
des Zivilrechts.
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