Franchisingverträge

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Ralf Hansen

Franchisingverträge und Inhaltskontrolle 

 Eine Rezension zu:

 

Tillmann Pfeifer

Die Inhaltskontrolle von Franchisingverträge

Eine Untersuchung konkreter Vertragsklauseln nach den §§ 305 ff BGB

Erstauflage

Baden-Baden: Nomos-Verlag, 2005, 311 S.

ISBN 3-8329-1568-0

http://www.nomos.de 

 

Die Vertriebskonzepte des Franchising haben sich in all ihrer Vielfalt weltweit durchgesetzt. Ungeachtet dessen stößt die wirtschaftliche Situation des Franchising in Deutschland auf eine rechtliche Situation, in der spezifische Rechtsregeln für das Franchising weitgehend fehlen und die Vertragsgestaltung sich letztlich nur an einem lückenhaften Fallrecht ausrichten kann. Unter diesen Prämissen kommt der Inhaltskontrolle solcher Verträge eine erhebliche Bedeutung zu, die Gegenstand dieser - von Hopt betreuten - Hamburger Dissertation ist, die auf hohem, aber sehr praxisbezogenen Niveau einiges Licht in das Dunkel des Franchiserechts bringt. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Verfasser den Diskussionsstand und die ergangene Rechtsprechung sorgfältig dokumentiert.

Eine solche Untersuchung kann letztlich nicht erfolgen, ohne den Begriff Franchising und seine Herkunft zu präzisieren, die Verbreitung dieses Vertriebskonzepts darzustellen und für die Zwecke dieser Untersuchung einen Franchisebegriff zu entwickeln, da es nach wie vor keine anerkannte Definition des Franchising gibt. Der Verfasser folgt im Ansatz der Typologie von Martinek, der grundsätzlichen zwischen dem "vertikalen" Subordinationsfranchising und dem "horizontalen" Partnerschaftsfranchising unterscheidet. Um die Untersuchung nicht ausufern zu lassen, beschränkt der Verfasser den von ihm verwendeten Franchisebegriff auf das Subordinationsfranchising, dass im wesentlichen von einer engen Einbindung des Franchisenehmers in die Vertriebsorganisation des Franchisegebers gekennzeichnet ist. Der Verfasser bezweifelt die Existenz "echter" Partnerschaftsfranchisekonzepte, da die analysierten, diesbezüglichen Verträge - die oftmals als "Kooperationsvertrag" überschrieben werden -  letztlich weitgehend maßgebliche vertikale Vertriebsstrukturen festschreiben. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob eine Veränderung hin zu partnerschaftlicheren Konzepten nicht sogar wirtschaftlich geboten wäre.

Es handelt sich dabei um Dauerschuldverhältnisse, die von einer vertikalen Vertriebsorganisation gekennzeichnet sind und der Systemzentrale eine erhebliche Steuerungsmacht einräumen, nicht zuletzt, weil der Franchisenehmer das gesamte Know-How und die gewerblichen Schutzrechte des Franchisegebers nutzen muss, um dessen Waren abzusetzen. Dabei bestehen Überschneidungen aber auch Unterschiede zu anderen Absatzmittlungsverhältnissen wie dem Vertragshändlervertrag und dem Handelsvertreterverhältnis, dessen Berücksichtigung den Band wie in roter Faden durchzieht.

Derartige Verträge bewegen sich im Spannungsverhältnis zwischen Vertragsfreiheit und dem Erfordernis des rechtlichen Schutzes der Franchisenehmer als der grundsätzlich strukturell schwächeren Vertragspartei. Dieses Spannungsverhältnis lässt sich letztlich nur über eine Inhaltskontrolle angemessen auflösen. Der Verfasser erläutert daher zunächst die Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB auf Franchiseverträge, geht aber auch auf die allgemeine Billigkeitskontrolle nach §§ 138, 242, 315 BGB ein. Die AGB-Inhaltskontrolle stößt in diesem Bereich auf die Schwierigkeit, dass es ein klares gesetzliches Leitbild eben nicht gibt, sondern das sich Elemente diverser Vertragsarten in Franchiseverträgen in modifizierter Form wiederfinden, etwa lizenzvertraglicher Art. Der Verfasser kritisiert sowohl die lizenzvertragliche Typologie als auch die geschäftsbesorgungsrechtliche Lesart. Statt dessen entwickelt er ein dreistufiges System der Inhaltskontrolle, dass auf eine - ohnehin fragwürdige - Rechtsnaturbestimmung konsequent verzichtet. Auf der ersten Stufe erfolgt eine intensive Analyse des Franchisevertrages, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, um sodann im Hinblick auf die jeweils problematische Klausel im Vertragszusammenhang nach einer spezifischen Leitbildfunktion des dispositiven Rechts zu suchen, um sodann die Frage der Abweichung zu beantworten. In vielerlei Hinsicht versagt diese Methode angesichts eines passenden Leitbildes kommt es auf eine spezifische Angemessenheitskontrolle anhand der Maßstäbe von Treu und Glauben an. Auch die Bedeutung des EG-Kartellrechts für die AGB - Inhaltskontrolle wird intensiv erörtert.

Die weitere Untersuchung erfolgt anhand einzelner Klauseln, die jeweils einem problematischen Gesichtspunkt zugeordnet werden. Untersucht werden zunächst Klauseln, die Pflichten des Franchisenehmers regeln, etwa Mindestabnahmepflichten oder versteckte Werbekostenzuschüsse. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem - sehr umstrittenen - Beendigungsschutz. Der Franchisenehmer, der oftmals in die Nähe eines Arbeitnehmers rückt, jedoch angesichts der Beschäftigung eigener Arbeitnehmer Unternehmer bleibt, hat letztlich kaum einen gesetzlichen Beendigungsschutz. Der Verfasser setzt sich in diesem Zusammenhang eingehend mit der analogen Anwendbarkeit des § 89 HGB auseinander, sieht in dieser Norm aber nur eine Richtschnur. Auch die Überlegungen zu einem Investitionsschutzanspruch sind letztlich bislang nicht weit gediehen, weil die Rechtsprechung sich noch nicht entschließen konnte, diesen in der Literatur kontrovers entwickelten Ansatz aufzugreifen. Diese Kontroverse wird hier allerdings souverän aufgearbeitet.

Der sehr rudimentäre Beendigungsschutz führt in der Regel in der Praxis zu Überlegungen, ob sich für den Franchisenehmer Ansprüche aus § 90 a HGB analog oder aus § 89 b HGB analog ergeben können. Die Möglichkeiten einer Anwendung des § 90 a HGB auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote wird zwar eingehend analysiert, allerdings wäre es sinnvoll gewesen, die Möglichkeiten eines einseitigen Verzichts der Franchisegeber und deren Rechtsfolgen ebenfalls näher zu analysieren, auch wenn diese nicht im Vertrag selbst erklärt werden können. Ohnehin liegt die maximale Höchstdauer angesichts der kartellrechtlichen Bindungen des Art. 5 GVO (EG) Nr. 2790/99 bei einem Jahr. Ungeachtet dessen befürwortet der Verfasser eine Anwendung des § 90 a HGB analog auf Franchisenehmer. Von noch größerer Bedeutung ist indessen der Ausgleichsanspruch des § 89 b HGB, zu dessen analoger Anwendung auf das Franchiserecht wenig Rechtsprechung existiert, auch wenn die h.M. in der Literatur diese Anwendung analog zum Vertragshändlervertrag befürwortet, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Diese drei Analogievoraussetzungen werden eingehend analysiert, wobei es in der Praxis meist um das Problem der rechtlichen oder faktischen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes geht. Rechtliche Regelungen hierzu fehlen meist in Franchiseverträgen. Der Verfasser misst diesem Kriterium kein großes Gewicht zu, weil der Franchisenehmer ohnehin ständig Kundendaten an die Franchisezentrale weiter gibt und der Franchisegeber weitreichende Kontrollbefugnisse schon während des Vertragsverhältnisses hat. Zur Höhe erfolgen nur kurze Ausführungen, da die Darlegung der Berechungsmethoden den Rahmen einer solchen Arbeit bei weitem sprengen würde. Der Klauselgestaltung sind hier aufgrund des zwingenden Charakters des § 89 b HGB enge Grenzen gesetzt, wie eine Diskussion üblicher Klauseln zeigt. In aller Regel wird um diese Ansprüche heftig gestritten, bis sich ein Vergleich erzielen lässt. Eine Grundsatzentscheidung des BGH hierzu fehlt, nachdem der BGH die Frage in einer der "Benetton-Entscheidungen" offen lassen konnte.

Die Arbeit führt in das Zentrum der Rechtsprobleme des Franchiserechts und bietet auch dem Praktiker, der in diesem Bereich tätig, eine interessante Lektüre und vielfältigen praktischen Nutzen.

  

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