Filesharing

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Ralf Hansen

 Rechtliche Risiken des Filesharing 

Eine Rezension zu:

 

Guido Brinkel

Filesharing

Verantwortlichkeit in Peer-to-Peer-Tauschplattformen

 Erstauflage

Tübingen: Mohr Siebeck, 2006, 418 S

ISBN 3-16-148843-1

 http://www.mohr.de  

 

Internettauschbörsen für Inhaltepiraterie tauchen aus dem Nebel der Illegalität auf, in dem sie meist in einem überschaubaren Zeitraum wieder verschwinden, um irgendwann unter anderer "Piratenflagge" wieder aufzutauchen. Für die Unterhaltungs- und Softwareindustrie hat sich die Digitalpiraterie zu einer Art "Killerapplikation" entwickelt, nachdem diese Phämomene jahrelang unbegleitet vor sich hin treiben konnten. Die inzwischen hochentwickelte Peer-to-Peer-Technik - die sich auch völlig legal einsetzen lässt, um dies zu betonen - ermöglicht es, Dateien jeden Formats in rascher Geschwindigkeit dank DSL weltweit zu transferieren. Es liegt auf der Hand, dass dies juristische Probleme aufwirft, die in dieser exzellenten Dissertation aufgearbeitet werden, die den Stand von Sommer 2005 hat und versucht auch neuere Entwicklungen soweit wie möglich zu berücksichtigen.

Die rechtliche Beurteilung dieser Phänomene ist stark technikabhängig. Daher muss in den Kapiteln 2 und 3 zunächst ein Überblick über die technischen Voraussetzungen gegeben werden, die sich allerdings - wie der Verfasser auch betont - rasant fortentwickeln. Die Darstellung konzentriert sich auf die Rechtslage in Deutschland unter Ausklammerung strafrechtlicher, kollisionsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Spezialprobleme unter Einschluss der Problematik der Auskunftsansprüche gegen Provider, die je für sich Raum für eigene Abhandlungen bilden. Die Peer-to-Peer-Technologie umfasst vielfältige technische Möglichkeit, die letztlich darauf beruhen, dass im Rahmen einer Client - Server - Architektur eine Server - Applikation Anfragen einer Client - Applikation beantwortet, ohne dass es festgelegte Clients und Server gibt, sondern nur gleichberechtigte Apllikationen, die Anwendungen ermöglichen, von denen das Filesharing nur eine von mehreren ist. Die verschiedenen Organisationsmöglichkeiten werden von Napster bis hin zu Bit-Torfrent, ML Donkey & Shareaza sowie Mute verfolgt, bei denen es sich eigentlich nicht mehr um Tauschplattformen handelt, sondern um projekbezogene Kurzzeitnetzwerke, die schwer zu kontrollieren, insbesondere wenn Tarntechniken eingesetzt werden, wie etwa Mute, dass mit virtuellen Adresssystemen arbeitet. Fast jeder Versuch einer Nutzeridentifikation läuft hier leer. Dies alles lässt erahnen, wie schwierig die rechtliche Beurteilung dieser Phänomene schon aus der Sicht einer einzigen Rechtsordnung ist.

Es liegt auf der Hand, dass die Urheberrechtsindustrie diese Entwicklungen als Bedrohung empfinden muss, obwohl wenig Zahlenmaterial vorliegt, aus dem nachvollziehbar folgt, dass diese Entwicklungen auf die Umsatzzahlen durchschlagen. Jede Bekämpfungsstrategie auf Seiten der Urheberrechtsindustrie führt dabei zu einer Gegenstrategie der Digitalpiraten. Die Betreiber dieser "Plattformen" sind kaum zu orten oder bewegen sich in rechtlichen oder räumlichen Nischen, in denen ihnen wenig anzuhaben ist. Daran haben an Massenaktionen gegenüber "Tauschbörsen" wie etwa in Spanien oder in den USA nichts wesentliches geändert. Dies dürfte auch der Grund sein, warum massiv daran gearbeitet wird die DRM-Systeme zu verbessern.

Jede rechtliche Beurteilung solcher Phänomene in Europa muss sich zunächst auf InfoSoc-Richtlinie der EU konzentrieren, die der Verfasser im vierten Kapitel eingehend auf den Untersuchungsgegenstand bezogen analysiert. Diese Richtlinie ist in nationales Recht umgesetzt worden, so dass es § 5 zunächst unternimmt, eine rechtliche Einordnung der Nutzungsvorgänge beim Filesharing zu unternehmen. Dabei wird klargestellt, dass es mit der Differenzierung in Bereitstellung und Download angesichts der aktuellen Technologien nicht mehr getan ist, da diese Handlungsformen in projektbezogenen Netzwerken verschmelzen. Wer Dateien zum Download bereitstellt, verstößt gegen das ausschließliche Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, sofern nicht zuvor entsprechende Nutzungsrechte vom Berechtigten eingeräumt wurden. Dass der Download eine Vervielfältigungshandlung darstellt, ist heute allgemeine Auffassung. Die Probleme beginnen mit der Anwendung der Urheberrechtsschranke des § 53 I UrhG, deren Problematik hier vorbildlich entfaltet wird.  Die Besonderheiten des P2P-Filesharing werden dabei besonders berücksichtigt. Es geht zum einen darum, dass Werke kostenlos digital verbreitet werden können und zum anderen diese Werke Angeboten über dem herkömmlichen Distributionsweg völlig gleichwertig sind, sind man von Extras wie einer gefälligen Verpackung ab. Es gibt allerdings keinen anerkannten Grundsatz, demzufolge die Verwertungsrechte vor der Privatsphäre halt machen müssen, was im Spannungsverhältnis von § 53 I UrhG und § 95 a UrhG auch klar zum Ausdruck kommt. Seitens der Urheberindustrie gipfelt dies rechtspolitisch in der Forderung nach einer Abschaffung des Rechts auf eine digitale Privatkopie, der hier eine klare Absage erteilt wird. Ein solches Verbot würde technisch zur Folge haben, dass jede digitale Produkt mit umfassenden - und teuren - Kopierschutzmechanismen versehen werden müssten. Dies würde letztlich nur zu Gegenstrategien führen, die in einem InfoWar enden könnten, weil bislang noch jede Schutzmechanismus illegal umgangen werden kann und ein solches Verbot gesellschaftlich auf keinerlei Akzeptanz treffen würde. Die Folge wäre eine umfassende Delegitimation des Urheberrechts, die dieses faktisch ad absurdum führen könnte. Demgegenüber ist das Urheberrecht einem Interessenausgleich verpflichtet, der gegenwärtig nicht in jedem Fall gelingt. Der Verfasser ist allerdings der Auffassung, dass trotz der Neuregelung im ersten Korb der Download  unautorisierter Dateien über P2P-Netzwerke grundsätzlich zulässig ist, weil sich reine Passiv - Nutzer insoweit auf § 53 UrhG berufen können, der jedoch keine Anwendung findet, wenn gleichzeitig eine Anbieterfunktion vorliegt, wie dies bei Bittorrent-Clients der Fall ist. Angesichts der technikabhängigen Differenzierungen im binären Code rechtswidrig/rechtmäßig unternimmt es der Verfasser einen Ausgestaltungsvorschlag zu präsentieren, der im wesentlichen - und sehr verkürzt - darauf beruht, Kopien herauszunehmen, die auf offensichtlich illegalen Angeboten beruhen, so dass die Privatkopieschranke auf einen legalen Kern zurückgeführt wird, wobei gleichzeitig die Vergütungsansprüche angehoben werden. Eine Skizze der effektiven Verfolgungsstrategien rundet dieses Kapitel ab.

Das hochinteressante sechste Kapitel widmet sich der Verantwortlichkeit der mittelbar beteiligten, wobei auch die US-amerikanische Rechtsprechung eingehend berücksichtigt wird. Im Zentrum steht dabei die Verantwortlichkeit der Nutzer, die zum zentralen Angriffsobjekt der Urheberrechtsindustrie geworden sind, um einen Abschreckungseffekt zu erzielen, der streng gehandhabt wird. Die Nutzung bewegt sich aber in einer gewissen Abhängung vom Betreiber solcher Angebote. Die Darlegungen gehen hier weit über P2P-Netzwerke hinaus und entfalten die gesamte Dogmatik der Mitstörerhaftung im Urheberrecht und Einschluss der bestehenden Prüfpflichten, wobei auch intensiv auf die Frage des Bestehens proaktiver Prüfpflichten eingegangen wird, die auch in anderen Bereichen eine erhebliche Rolle spielt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass § 95 a III UrhG erstmals indirekt Pflichten für lediglich mittelbare Verletzer aufweist. Allerdings wird die Dogmatik der mittelbaren Verantwortlichkeiten derzeit von einer Hinwendung zu sehr skalierbaren Prüfpflichten verschleiert, die selbst einer immanenten Begrenzung bedürfen. Die Rechtsentwicklung in diesem Bereich kann nur als offen bewertet werden.

Die äußerst interessante Dissertation wirft einen kritischen Blick auf die rechtliche Beurteilung von P2P-Netzwerken, die die bestehenden Rechtsprobleme eingehend diskutiert.