Ralf Hansen
FGG und RPflG in Kurzkommentierung
Eine Rezension zu:
Peter Bassenge/Gerhard Herbst/Herbert Roth
FGG.
Kommentar
Reihe: C.F.Müller Kommentar
11. neu bearbeitete Auflage
Heidelberg: C.F. Müller,
2007, 859 S.
ISBN
978 3 8114 3407 3
http://www.cfmueller-verlag.de
Das FGG ist eine schwierige, wenig überschaubare und weit verzweigte Materie. Es soll in Kürze insgesamt reformiert werden, nachdem sich in der 15. und 16. Legislaturperiode wiederum zahlreiche Änderungen im Detail ergeben haben, die Anlass zur Neuauflage gegeben haben. Auch die Entwicklung der Rechtsprechung führte in vielen Bereiche zu einer umfassenden Textrevision. Der Kommentar hat jetzt den Stand von Oktober 2006.
Die
im Vorwort aufgezählten Aktivitäten des Gesetzgebers haben das FGG nicht
leichter handhabar gemacht, zumal hier sehr unterschiedliche Materien
zusammenfinden, die über den Allgemeinen Teil nur eher lose verklammert sind.
Ohne fachkundige Kommentare ist diesem Bereich kaum beizukommen. Berührungspunkte zum FGG ergeben
sich schnell, etwa im Familien- oder Erbrecht, im Handelsrecht, dem Recht der
juristischen Personen oder dem Betreuungsrecht. Oftmals kommt es dabei auf
Detailaspekte an, für die dem Anwender in der Praxis selbst das eigene
Spezialwissen fehlt. In einem solchen Fall ist dieser Kommentar eine
ausgezeichnete Hilfe um schnell weiter zu kommen und die anstehenden Probleme
schnell und zuverlässig zu lösen. Das FGG selbst ist eine Art
“Sammelsurium”, in das der Gesetzgeber seit 1898 so ziemlich alles an
Verfahrensrecht “abgelegt” hat, was in die ZPO nicht recht passen wollte
(ungeachtet zahlreicher Verweisungen auf die ZPO in Grundsatzfragen, die eine
abweichende Handhabung nicht rechtfertigen) und auch nicht in das
Verwaltungsverfahrensrecht, da dieser Zuweisung traditionale Aspekte
entgegenstehen, von grundgesetzlich geforderten Richtervorbehalten ganz
abgesehen. Bereits der Begriff “Freiwillige Gerichtsbarkeit” ist irreführend.
Es handelt sich durchgehend um Verfahren, in den regelmäßig der
Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Worum es geht, erschließt sich recht schnell aus
dem Inhaltsverzeichnis. Wie intensiv die Umarbeitung des Kommentars in
Detailfragen diesmal ist, erschließt sich aus den zahlreichen Gesetzesänderungen,
die seit der Vorauflage zu berücksichtigen waren. Stichworte wie
OLG-Vertretungsänderungsgesetz, das Gesetz zur Neuregelung des internationalen
Insolvenzrechts, die Neufassung des GKG, das neue RVG und das
Justizmodernisierungsgesetz mögen hier genügen. Daneben spielt das Europarecht
eine immer größere Rolle auch in diesem Bereich, wie die neue VO (EG) Nr.
2201/2003 zeigt. Die seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung wurde wiederum
intensiv eingearbeitet.
Die Einleitung kann auch als profunde Einführung in das schwierige Gebiet des FGG gelesen werden. Die Darstellung erfolgt in prägnanter Kürze entlang den maßgeblichen Grundbegriffen. Die §§ 1 - 34 FGG enthalten allgemeine Grundsätze für das Verfahren, die allerdings oftmals von Normen im Bereich der §§ 35 ff FGG modifiziert werden, so dass beim Rechtsanwender scharfes Hinsehen gefordert ist. Die Kommentierung hält sich nicht mit Weitschweifigkeiten auf, sondern geht sofort auf zentrale Fragen entlang den Tatbestandsmerkmalen ein. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den zentralen Vorschriften der §§ 19 -30 FGG, die das Beschwerdeverfahren gegen Maßnahmen aus den betreffenden Bereichen beinhalten, die material betrachtet oftmals Verwaltungsentscheidungen betreffen, nach dem Willen des Gesetzgebers aber dem FGG unterfallen. Der zentrale Rechtsbehelf ist die Beschwerde, deren Struktur eingehend und praxisnah erläutert wird, um eine sofortige Umsetzung zu ermöglichen. Dies zeigt sich etwa bei der Kommentierung des § 24 FGG, der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde regelt und gewisse Übereinstimmungen mit § 80 I VwGO aufweist. Die Kommentierung ermöglicht es insoweit die Untiefen des Beschwerderechts gut zu meistern.
Die §§ 35 ff FGG zeigen die umfangreiche Bandbreite, der von diesem Gesetz erfassten Materien. Es wäre müßig in diesem Zusammenhang auf Einzelheiten eingehen zu wollen. Bereits der Titel des zweiten Abschnitts “Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen” zeigt, wie verzweigt die Materie ist, die auch zahlreiche Berührungspunkte mit sozialrechtlichen Materien aufweist. So werden im Rahmen der Kommentierung des § 64 FGG die äußerst schwierigen Abgrenzungsfragen zwischen dem FGG-Familienrecht und dem ZPO-Familienrecht souverän aufgearbeitet. Die entsprechenden Vorschriften begleiten die betreffenden Vorschriften des BGB verfahrensrechtlich und sind mit diesen materiellen Vorschriften eng verzahnt. Dies zeigt etwa das Verfahrensrecht in Betreuungssachen. Menschen, die in diesen Bereich ohne anwaltliche Hilfe hineingeraten, haben oftmals Schwierigkeiten sich hier zurecht zu finden, da insbesondere die Struktur der Rechtsbehelfe schon für Juristen nicht leicht zu verstehen ist und Fehlentscheidungen in diesem Bereich in erster Instanz nicht selten sind, wie die obergerichtliche Entscheidungspraxis zeigt. Die Kommentierung klärt beispielsweise recht schnell Fragen der einstweiligen Anordnung einer Betreuung nach § 69 f FGG und des Rechtsbehelfes der Angehörigen gegen die Anordnung einer Betreuung nach § 69 g FGG. Nicht wesentlich anders verhält es sich bei Nachlaß- und Teilungssachen, Handels- und anderen Registersachen, deren Einzelheiten oftmals nur Spezialisten vertraut sind, wie etwa dem Registerrecht der Aktiengesellschaften.
Die
Kommentierung des Rechtspflegergesetzes gibt eine völlig vergleichbare
Hilfestellung. Die Einleitung schildert zunächst einmal die komplexe
Gesetzgebungsgeschichte, die manches Detail verständlicher macht. Für den
praktisch tätigen Juristen zentral ist das Verständnis des § 11 RPflG, der
1998 wieder einmal verändert wurde und die Durchgriffserinnerung durch das nach
den allgemeinen Vorschriften zulässige Rechtsmittel ersetzt hat. Die
Kommentierung klärt hier schwierige Abgrenzungsfragen.
Der
Kommentar ist auch bei schwierigen Fragen und Randfragen eine große Hilfe und
hilft jedem Rechtsanwender weiter, der einen Fall mit Bezug zum FGG und RPflG
bearbeiten muss, auch ohne auf diesem Sektor Spezialist zu sein.