Ralf Hansen
Strategien für die Vertragsgestaltung im Familienrecht
Eine Rezension zu:
Lothar
Müller
Vertragsgestaltung im Familienrecht
Reihe: Tipps und Taktik
Heidelberg:
C.F. Müller, 2002, 220 S., E 44,00,-
ISBN
3-8114-0839-9
http://www.cfmueller-verlag.de
Der Vertragsgestaltung kommt im Familienrecht eine hohe Bedeutung zu. Ermöglicht Sie doch im Streitfall eine “nervenschonendere” Abwicklung, insbesondere im Eherecht. Das Eherecht steht folgerichtig auch im Zentrum der Ausführungen des Verfassers, Fachanwalt für Familienrecht in Rastatt (dessen Werk “Beratung im Familienrecht”, Heidelberg: C.F. Müller, 1998, ergänzend zu Rate gezogen werden kann). Das Buch wendet sich in erster Linie an Fachanwälte für Familienrecht, sonst mit Familienrecht befaßte Rechtsanwälte und Notare, dürfte aber auch schon für Referendare interessant sein, die sich für diesen Bereich interessieren oder ein Wahlstation bei einem Fachanwalt für Familienrecht absolvieren. Die Neuauflage wurde gegenüber der letzten Auflage von 1999 erheblich erweitert, um etwa 45 Seiten. Dies war angesichts neuerer Entwicklungen im Familienrecht nicht zu umgehen. Zum einen mußte ein neues Kapitel dem Lebenspartnerschaftsvertrag gewidmet werden, nachdem das BVerfG das betreffende Gesetz für verfassungsgemäß erklärt hat. Mit Recht bezeichnet der Verfasser die eingetragene Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe als “aliud”, das besondere Vertragsgestaltungen erfordert. Zum anderen war insbesondere der Aspekt einer möglichen Inhaltskontrolle familiengerichtlicher Entscheidungen nach der bahnbrechenden Entscheidung des BVerfG vom 29.03.2001 präventiv einzuarbeiten, da gerade die Vertragsgestaltung den Aspekt möglicher Nichtigkeit von Klauseln in allen Bereichen zu beachten hat.
Schwerpunktartig
werden vor allem allgemeine (vorsorgende) Eheverträge, Trennungsvereinbarungen
sowie Scheidungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen behandelt. Auch die heute
immer wichtiger werdenden Rechtswahlmöglichkeiten des IPR werden wenigstens
kurz behandelt. Allerdings sind die Möglichkeiten der Rechtswahl nach dem
deutschen Kollisionsrecht sehr beschränkt. So sind Güterrechtsvereinbarungen
nur vor und bis zur Eheschließung möglich. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in
den Bereichen Anfechtung, Nichtigkeit, insbesondere Nichtigkeit, auch unter dem
Aspekt präventiver Vorsorge. Die Abfassung derartiger Verträge kann das Tor
zur Berufshaftung weit öffnen.
Eine
kurze Einführung macht zunächst mit dem einschlägigen dispositiven
Gesetzesrecht bekannt. Gerade im Bereich der Eheverträge ist es für die Praxis
besonders wichtig, die Reichweite der disponiblen Normen des deutschen
Familienrechts unter intensiver Einbeziehung der Rechtsprechung auszuloten. Die
einschlägige Rechtsprechung wird denn auch durchgehend beachtet und
eingearbeitet. Das Buch ist leicht und flüssig lesbar und empfiehlt sich auch
durch eine ansprechende optische Gestaltung des Textes. Alle Tips sind optisch
deutlich am Rand hervorgehoben und neben die Randnummern plaziert. Der breite
Rand ermöglicht auch eigene Randbemerkungen. Durchgehend berücksichtigt werden
die Zusammenhänge mit Erbrecht und Steuerrecht, als einer Rechtsquelle
insbesondere auch der familienrechtlichen Vertragsgestaltung. Deutlich dargelegt
werden selbstredend auch die Haftungsrisiken des mit dieser Materie befaßten
Rechtsberaters, der neben juristischer Fachkunde - angesichts der emotionalen
Relevanzen - auch psychologisches Geschick aufweisen muß. Im Zentrum der Bemühungen
des Rechtsberaters auch “um sich selbst” steht eine sorgfältige Folgenabschätzung,
da der BGH vom Rechtsanwalt auch eine Vorausschau auf mögliche zukünftige
Entwicklungen verlangt. Eine Prognosefähigkeit, die angesichts mancher überraschenden
“Kehren” in der Rechtsentwicklung (und der Rechtsprechung) dem
Rechtsanwender mitunter prophetische Gaben abverlangt, die nicht einmal einem
“idealen Gesetzgeber” auferlegt werden könnten. Da stets in Streit steht,
wieweit die Anforderungen der Rechtsprechung zur Berufshaftung reichen, rät der
Verfasser zu einer möglichst umfassenden Folgeabschätzung unter Einbeziehung
aller denkbaren Risiken. Hier ist insbesondere an bereits in Planung befindliche
Gesetzesänderungen zu denken. Er rät zu folgender Haftungsfreizeichnung:
“Wegen der Dynamik des Rechtsgebietes und mit Rücksicht auf die Vielzahl
strittiger Einzelfragen, wird die Haftung des Verfassers der Höhe nach
auf die Leistungspflicht seiner Haftpflichtversicherung - abgeschlossen bei der
... Vers. AG - beschränkt” (zu “Risiken und Nebenwirkungen” s. eingehend,
Hörmann, M., Die zilivilrechtliche Haftungssituation des Rechtsanwaltes,
Aachen, 1999).
Systematisch
erfaßt werden auch alle maßgeblichen Formvorschriften. Insbesondere der
Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit nach § 1408 BGB notarieller
Beurkundung; § 1410 BGB. Dies schließt aber nicht aus, daß der entscheidende
Entwurf von einem Rechtsanwalt formuliert wird. Die “Beanstandungspraxis”
mancher Notare ist hier nicht zu unterschätzen. Nichts anderes gilt (für ggf.
isolierte) Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs.3 S.2
BGB. Diese Beurkundung kann jedoch stets durch einen gerichtlich protokollierten
Vergleich ersetzt werden, § 127 a BGB. Eingehend behandelt wird die
problematische Abgrenzung zwischen Verträgen nach § 1408 und Vereinbarungen
nach § 1378 BGB. In Zweifelsfällen rät der Verfasser zur Einhaltung der
Formvorschrift des § 1410 BGB. Wichtig ist auch der Hinweis, daß
Vereinbarungen über den Zugewinn nach Beendigung des Güterstandes formfrei möglich
sind. Immer wieder tauchen rein privatschriftliche Verträge auf, die angesichts
der zwingenden Formvorschriften keinerlei Wirkung zeitigen können. Das
Formerfordernis sichert hier weitgehend die schutzbedürftige Partei vor Übervorteilung.
Hinweise auf notwendige Titulierungen dürfen nicht fehlen. Von besonderer
Bedeutung ist hier - neben dem gerichtlichen Vergleich - die Möglichkeit des §
794 Abs.1 Nr. 5 ZPO, dessen Neufassung eingehende Berücksichtigung findet.
Demgegenüber kommt dem Anwaltsvergleich, aus dem ebenfalls vollstreckt werden
kann, noch keine entscheidende praktische Bedeutung zu. Der Autor weist in einem
seiner zahlreichen “Tips” deutlich darauf hin, nicht die
Unterwerfungsklausel zu vergessen.
Oft
gewünscht werden Ausschlüsse und Modifikationen des gesetzlichen Güterstandes
der Zugewinngemeinschaft, um den sich unter nicht rechtskundigen Bürgern manche
Mythen ranken. Auf die steuer- und vermögensrechtlichen Risiken eines vollständiges
Ausschlusses wird warnend hingewiesen. Zitiert wird auch der bekannte Satz von
Notar Prof. Dr. Günter Brambring (Köln): Die Zahl unsinniger Eheverträge mit
Vereinbarung der Gütertrennung ist erheblich” (Brambring, Der Ehevertrag, Rn.
60 f). Insoweit rät der Verfasser unter Abwägung aller Aspekte zu wohl
abgewogenen Modifikation, zu denen aber letztlich nur ein Spezialist befähigt
ist, der mit der Materie bis in die letzten Verästelungen vertraut ist.
Auswirkungen können sich besonders beim Versorgungsausgleich ergeben.
Selbstredend sind aber auch Textvorschläge für einen vollständigen Ausschluß
enthalten. Von besonderem Interesse sind aber die Ausführungen zu den
Modifikationen des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. So kann ein Ausschluß
des Zugewinns für alle gesetzlichen Tatbestände erfolgen. Dann bleiben sowohl
die Freibeträge nach § 5 Abs.1 ErbStG erhalten, als auch der gesetzliche
Ehegattenerbteil. Noch interessanter ist eine Variante mit deutlich
erbrechtlichem Einschlag nach der güterrechtlichen Lösung zu § 1371 Abs.1
BGB: Der Zugewinnausgleich soll nur beim Tod eines Ehegatten stattfinden, nicht
aber bei Aufhebung der Ehe aus anderem Grund. Auch hier wird eine interessante
Klausel vorgeschlagen. Eine vertragliche Änderung von § 1371 Abs.4 BGB hält
der Verfasser unter dem Aspektes eines Vertrages zu Lasten Dritter nicht für möglich.
In diesem Bereich ist alles streitig. Von einer “h.M.” auch nur sprechen, wäre
schon gewagt. Letztlich werden alle denkbaren Varianten “durchgespielt” und
mit Textvorschlägen “angereichert”.
Ähnliche
kautelarjuristische Durchdringung erfährt der sensible Bereich des
Versorgungsausgleiches. Derartige Vereinbarungen können zwar schon von
Verlobten abgeschlossen werden. Von Eheleuten jedoch nur bis zur Rechtshängigkeit
des Antrags auf Scheidung der Ehe. Nur der vollständige Ausschluß führt zur Gütertrennung
und wird unwirksam, wenn im Jahr nach dem Abschluß, Antrag auf Scheidung der
Ehe gestellt wird. Für diesen Fall werden “geltungserhaltende” Klauseln
vorgeschlagen, die es ermöglichen den Vertrag im übrigen aufrechterhalten.
Hier bleibt dann immer noch der Ausweg des § 1587 o BGB, zu dem Verfasser
ebenfalls einen sehr interessanten Textvorschlag bietet. Noch interessanter ist
die Modifikation des gesetzlichen Versorgungsausgleichs durch die Vereinbarung
eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, der allerdings erhebliche Risiken
bergen kann, auf die der Verfasser warnend hinweist. Auch hier werden mehr oder
weniger alle Möglichkeiten “durchgespielt”. Viel Streit rankt sich regelmäßig
bei den Scheidungsfolgen um den nachehelichen Unterhalt. Einen wechselseitigen
Unterhaltsverzicht werden Ehepartner kaum unterzeichnen wollen. Entsprechende
Klauseln sind jedoch eingehend berücksichtigt. Auch insoweit sind
Modifikationen von hohem Interesse. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen
des Ausmaßes des nachehelichen Ehegattenunterhaltes. Die diesbezüglichen
Textvorschläge sind mustergültig, sofern nur die Parteien willig sind, eine
derartige Regelung zu treffen. Da dies oftmals nicht der Fall ist, liegen hier für
die Rechtsberatung noch deutliche Gestaltungschancen für die Zukunft. Es dürften
nicht fernliegen in Zukunft außergerichtlichen Vereinbarungen einen praktischen
Vorrang vor der streitigen Auseinandersetzung vor Gericht zu prognostizieren,
die den Scheidungstermin gegebenenfalls zur Formsache werden lassen, wenn eine
hinreichende Vorbereitung nach qualifizierter Beratung stattgefunden hat und die
Parteien davon zu überzeugen sind, daß diese Möglichkeit die oftmals
emotional schwierigen “Modalitäten” einer Trennung vergeblich vereinfachen
kann. Bei einem Partner der zur Scheidung unter keinen Umständen bereit ist,
werden jedoch alle Vertragsgestaltungen mehr oder weniger abprallen, wenn
entsprechende “Überzeugungsarbeit” nicht möglich ist. Auch dafür bietet
das Buch entscheidende Argumente. In diesem Bereich ist das Gesetz derartigen
Entwicklungen gegenüber wenigstens teilweise sperrig, als es derartige Möglichkeit
teilweise nur präventiv vor dem Antrag auf Scheidung der Ehe ermöglicht.
Gerade nach diesem Zeitpunkt kann es jedoch gerade darauf ankommen, solche
Vereinbarungen zu ermöglichen, um das Streitpotential zu senken. Ausgezeichnet
sind unter diesem Aspekt auch die Textvorschläge zum Umgangsrecht. Hinsichtlich
der Verteilung von Hausrat und dem Problem der Sicherung des Auszugs eines früheren
Partners aus der Ehewohnung regt der Verfasser die Aufnahme von
Vertragsstrafeklauseln auf, die allerdings nur dann greifen werden, wenn die
soziale Sanktionsbasis dafür vorhanden ist. Jedenfalls aber stellt diese
Variante unter Umständen ein effektives Gestaltungsinstrument dar.
Das neue Kapitel über die eingetragene Lebenspartnerschaft berücksichtigt deren Besonderheiten sehr eingehend und dürfte in diesem Bereich Maßstäbe setzen. Er rät dazu, einen individuellen Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 7 LPartG abzuschließen, der allerdings notarieller Beurkundung bedarf. Insbesondere zur Trennung entwirft er eine sehr interessante Vorschläge.
Angesichts
zahlreicher hochqualifizierter Klauselvorschläge sollten Verlag und Autor erwägen
der nächsten Auflage eine Diskette mit Textbausteinen beizulegen, da sicherlich
viele Kolleginnen und Kollegen des Verfassers die Vorschläge gern aufgreifen würden,
jedoch ein “Einspeisung von Hand” erhebliche Mühen erfordert.
Das
Buch eine überaus kompetente Darstellung der familienrechtlichen
Vertragsgestaltung und ist gerade auch für Berufsanfänger eine deutliche
Hilfe.