Erbrecht kompakt

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Ralf Hansen, Düsseldorf

Erbrecht im Kontext

 Eine Rezension zu:

 Michalski, Lutz

BGB-Erbrecht

Reihe: “Schwerpunkte”, Bd. 6

Heidelberg: C.F. Müller (Hüthig-Verlagsgruppe), 1999, 409 S.

ISBN 3-8114-7189-9

 http://www.huethig.de

Das Erbrecht erfreut sich in der juristischen Ausbildung keiner großen Beliebtheit, wie der Verfasser (Ordinarius in Bayreuth) dieses überaus gelungenen Erbrechtslehrbuches selbst bemerkt. In der Praxis sieht es oftmals anders aus - auch im Referendariat -, sofern nicht die Wahlfachgruppe “Zivilrechtspflege” (so der Zuschnitt in NRW) gewählt wurde. Zudem besteht in den kommenden Jahren erheblicher erbrechtlicher Beratungsbedarf, der allerdings deutlicher steuerrechtlicher “Flankierung” bedarf. Ob allerdings die Regulationen der juristischen Ausbildung überhaupt noch auf die Anforderungen von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis unter den Bedingungen der Globalisierung zugeschnitten sind, mag hier dahinstehen. Dagegen spricht allerdings manches. Das Steuerrecht ist eine Quelle auch und insbesondere der erbrechtlichen Rechtsgeschäftsgestaltung. Der Verfasser hat unter diesem Aspekt im letzten Kapitel des Buches daher auch eine Übersicht über das Erbschaftssteuerrecht aufgenommen, die die Rechtslage nach der bahnbrechenden Entscheidung des BVerfG vom 22.06.1995 knapp darlegt. Die intensiven Bezüge zum Gesellschaftsrecht bedürfen dabei in diesem Zusammenhang ohnehin keiner weiteren Erwähnung und sind ebenfalls Teil eines eigenen Kapitels, indem die Folgen rechtsgeschäftlicher Gestaltung durch Nachfolge, Fortsetzungs- und Eintrittsklauseln bei Personengesellschaften und GmbH eingehend analysiert werden (Rdrn. 1077 ff). Michalski bezieht alle für das Erbrecht wesentlichen “Schnittstellen” in die Darstellung ein. Er hat daher nicht nur ein Buch für Studenten geschrieben, sondern auch und gerade für künftige Rechtsanwälte mit dem Interessenschwerpunkt “Erbrecht”. In diesem Zusammenhang fordert Michalski die Studenten auf, einen Blick über den Rand des Tellers der Examensanforderungen zu wagen, der allerdings unter Umständen gefährlich sein kann, da im ersten Staatsexamen das Basiswissen eindeutig im Vordergrund steht und selbst gewählte Interessenschwerpunkte eindeutig das Nachsehen haben. Wer “Erbrecht Light” erwartet, sei gewarnt: Derartiges wird hier nicht geboten, da es sich um eines der anspruchsvollsten Teilrechtsgebiete des deutschen Privatrechts handelt. Statt dessen liegt jetzt eine Darstellung vor, die alle, aber auch wirklich alle Problemkreise sprachlich auf hohem Niveau, leicht faßbar und verständlich transparent macht und zudem durch die zupackende, frische Art der Darstellung überzeugt. In diesem Sinne, ist der Text ebenso anspruchsvoll, wie die Materie. Die Konzeption ist ebenfalls klar: Die Reihe “Schwerpunkte” verbindet seit nunmehr 30 Jahren (1969 von Harry Westermann begründet) äußerst erfolgreich induktive und deduktive Darstellungsmethoden, enthält daher auch wenigstens Elemente einer Klausurenlehre. Zur Klausurenpraxis werden denn auch zahlreiche Hinweise gegeben, die äußerst lesenswert sind. Sinnvoll wäre es allerdings gewesen, in das Literaturverzeichnis die gängigen Fallsammlungen aufzunehmen, da die Zuziehung einer Fallsammlung zu beinahe jedem Lehrbuch sinnvoll ist.

Das Erbrecht ist seit der mediterranen Antike Inbegriff privatautomer Verfügungen über das eigene Vermögen post mortem, wie noch Art. 14 Abs.1 S.1 GG zeigt, der Eigentum und Erbrecht gewährleistet und damit der erbrechtlichen Verfügungsfreiheit (im Rahmen der grundgesetzlichen Restriktionen) i.V.m. mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem postmortalen Persönlichkeitsschutz eine hohe Priorität zubilligt. Die Macht über das eigene Vermögen setzt sich über den eigenen Tod gegenüber den “Gewaltunterworfenen” fort. Damit liegt dem Erbrecht eine Sanktionierung postmortal sich fortsetzender Machtstrukturen zugrunde, die damit den Tod insoweit überwinden und rechtliche Verfestigung finden, wie beispielsweise der hochinteressante Erbrechtsstreit des Adelshauses Hohenzollern zeigt. Die Entscheidung findet im Zusammenhang der Erörterung sittenwidriger Testamente zwar Erwähnung (Rdnr. 420), jedoch hätte sicher nicht nur den Rezensenten die persönliche Auffassung des Verfassers interessiert, der sich leider darauf beschränkt, die beiden gegenteiligen Positionen darzulegen. Nach Auffassung des Rezensenten spricht in einer funktionierenden Demokratie einiges für eine Sittenwidrigkeit aufgrund der Drittwirkung der Art. 6 Abs.1, 3 Abs.3 GG. Allerdings können die über den Tod hinaus perpetuierten Machtverhältnissen nur den binden, der dies auch will. Ein Erbe kann ausgeschlagen werden, womit aber in aller Regel auch der Pflichtteilsanspruch verlustig geht. Die Vorteile aus dem Nachlaß korrespondieren der Verpflichtung gegenüber dem Willen des Verstorbenen, gemildert durch kaum entziehbare Pflichteilsansprüche. Damit ist Thema des Erbrechts auch immer die Grenze der Verpflichtungsfähigkeit der Erben durch den testamentarisch fixierten Willen des Erblassers. Die Nutzungsmöglichkeiten der Erbes können durchaus der Vergangenheit verpflichtet werden, wie insbesondere die Regelungen über die Vor- und Nacherbschaft zeigen, deren Regelungsbreite von Michalski in ihrem gesamten Spektrum aufgezeigt werden (Rdnrn. 613 ff). Das Erbrecht ermöglicht in einem gewissen Rahmen eine Herrschaft der Vergangenheit über die Zukunft. Auch insoweit kann der antikrechtliche Anteil am modernen Erbrecht nicht verwundern. Auch noch die moderne Rechtsgestaltung spielt sich auf dem Boden antiker Reste ab. Wer das Recht der Moderne erkennen will, sieht im Spiegel der Reflexion der Antike verzerrt ins Antlitz.

Das Einleitungskapitel dieser glänzenden Darstellung skizziert mit wenigen Strichen die Grundbegriffe und die systematischen Zusammenhänge des Erbrechts mit der Privatrechtsordnung. Glücklicherweise wird auch das in diesem Zusammenhang immer wichtiger werdende Internationale Privatrecht durchgängig ebensowenig ausgespart (Rdnr. 8), wie das Verfahrensrecht der §§ 72 - 79 FGG (Rdnr. 10). Die Darstellung der gesetzlichen Erbfolge, die sich anschließt, dürfte mit zu den besten zählen, die in der deutschen Ausbildungsliteratur gegenwärtig verfügbar sind. Auch werden die Verbindungen zum Familienrecht (durchgehend) deutlich herausgestellt (Rdnr. 20). Gerade auch beim Unternehmertestament spielen familienrechtliche Bindungen eine erhebliche Rolle. Das deutsche Erbrecht ist ein Verwandtenerbrechtsystem, dessen Grundkategorien sich bis in die Besteuerung des Nachlasses hin fortsetzen: Ein nicht verwandter oder nicht nahe verwandter Erbe (Steuerklasse III) zahlt wesentlich mehr Erbschaftssteuer als eine mit dem Erblasser in gerader (Steuerklasse I) oder ungerader Linie (Steuerklasse II) verwandter Erbe. Ein Umstand der steuerimmanent nicht rational begründbar ist, sondern auf auf historischen Ursachen beruht, jedenfalls aber das BVerfG 1995 bewogen haben deutliche Grenzen für die Besteuerung nicht mit dem Erblasser verwandter Erben zu ziehen. Auch hier fällt, das diese Entscheidung zwar mit Entscheidungsdatum zitiert, jedoch die genaue Fundstelle nicht genannt wird (Rdnr. 1105). Der Begriff der “Verwandtschaft” hingegen, wird vom Gesetz in §§ 1924 - 1930 BGB nicht definiert. Dazu ist ein Rückgriff in das Familienrecht notwendig, dessen § 1589 BGB diese Definition enthält. Indessen sind familien- und erbrechtliche Betrachtungsweisen keineswegs kongruent, sondern fallen oftmals weit auseinander, wie insbesondere § 1371 BGB zeigt. Michalski formuliert den wichtigen Klausurhinweis, sich bei Erbrechtsfällen stets eine Stammskizze anzufertigen. Dem ist nichts hinzufügen. Die Darstellung der schwierigen Materie des gesetzlichen Ehegattenerbrechts (§ 3), behandelt insbesondere auch die Angleichungsprobleme bei § 1931 BGB und § 1371 BGB (Rdnrn. 53 ff). Besonders hervorzuheben ist die gelungene Darstellung des § 1371 Abs.2 BGB, der im Gegensatz zu § 1371 Abs.1 (erbrechtliche Lösung), güterrechtlich qualifiziert wird. Interessant ist die Frage, der Rechtsstellung des testamentarisch zum Erben eingesetzten Ehegatten, für den § 1371 Abs.1 BGB nicht gilt (Rdnr. 63). Es fällt bereits an dieser Stelle auf, das die Darstellung nicht mit der Nachzeichnung der letzten Verästetelung des Streitstandes “überfrachtet” wird, sondern sich durchgehend an einer kritischen Aufarbeitung der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert. Dies gilt für die gesamte Darstellung. Mehr sollte auch im ersten Staatsexamen vernünftigerweise nicht verlangt werden.

Maßgeblich geändert hat sich Rechtslage 1998 beim Erbrecht nichtehelicher Kinder, da die Regelungen der §§ 1934 a- 3, § 2338 a BGB aufgehoben worden sind. Die von Michalski eingehend geschilderte Rechtslage ist angesichts der Übergangsregelung des Art. 227 EGBGB überaus kompliziert, da bei Tod des Erblassers vor dem 01.04.1998 oder entsprechender Vereinbarung nach diesem Datum, die alten Regelungen weiter anwendbar sind. Die Entscheidung des Autors die “Altregelung” in die Darstellung einzubeziehen, kann daher nur ebenso begrüßt werden, wie die Einbeziehung der Probleme des interlokalen Erbrechts im Verhältnis zur ehemaligen DDR (Rdnrn. 78 - 86). Diese Einbeziehung zeichnet die gesamte Darstellung aus. Das Nichtehelichenerbrecht ist eines der (sonst selteren) Einfallstore für die Gestaltungsmacht der Grundrechte im Erbrecht, da Art. 6 Abs.5 GG nichteheliche Kinder und eheliche Kinder gleichstellt, die betreffenden Regelungen daher auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken stießen, so daß erst 1970 eher halbherzig nach einer Entscheidung des BVerfG die Einführung der genannten Sonderregelungen erfolgte (Rdnr.87), die dann später in einer weiteren Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts bei verfassungskonformer Auslegung weitgehend für verfassungsmäßig gehalten wurden. Über letzteres wurde bekanntlich trefflich gestritten. Es verwundert etwas, die beiden betreffenden Entscheidungen (Rdnr. 87) nicht mit der Fundstelle zitiert zu finden, obwohl sie heute noch maßgebliche Anhaltspunkte für die Auslegung bieten. Damit sitzen die nichtehelichen Kinder mit den ehelichen Kindern (und dem verbliebenen Elternteil) heute regelmäßig in einer Erbengemeinschaft, was durchaus zu erheblichen Spannungen führen kann, wie damit befaßte Notare berichten. Die Bedenken von Michalski werden denn auch sicher von mehr als einem Notar geteilt. Er äußert Zweifel daran, ob den nichtehelichen Kindern mit dieser Regel wirklich geholfen wird, da viele Familien nunmehr auf die Errichtung eines Testaments dringen werden, um “Eindringlinge” entweder von der Erbengemeinschaft auszuschließen oder gleich gar auf den Pflichtteil zu setzen (Rdnr.88). Diese Entwicklung ist nur zu wahrscheinlich. Die diesbezüglichen Konstellationen (auch die des vorzeitigen Erbausgleiches, Rdnr. 103), werden denn auch alle “durchgespielt”, unter Einbeziehung der interessanten Besonderheiten beim Pflichtteilsrecht (Rdrn. 116 - 121). Bereits anschließend werden die Probleme, der Ausgleichungspflicht behandelt. Dabei handelt es sich um post-mortem vorzunehmende Ausgleichungen für Zuwendungen unter Lebenden im Rahmen einer Erbengemeinschaft. Frühzeitig weist Michalski darauf hin, daß Zuwendungen und Schenkungen nicht identisch sind. Auch bestehen enge Verbindungen zwischen dem familienrechtlichen und dem erbrechtlichen Zuwendungsbegriff. Dem Problem der Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall, die die Rechtspraxis immer wieder beschäftigen, sind Gegenstand eines besonderen Kapitels, dessen Lektüre ein juristisches Erlebnis ist, da das Spannungsverhältnis zwischen den beiden Absätzen des § 2301 BGB und § 331 BGB eindringlich geschildert und aufbereitet wird und insbesondere der Vollzugsbegriff des § 2301 Abs.2 BGB ebenso eingehend untersucht wird wie die Problematik des postmortalen Zugangs einer entsprechenden Willenserklärung. Etwas knapp dargestellt sind aber Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Pflichteilsberechtigten und Gläubigern (Rdnr. 1066).           

Wer erbt, kann sich von einem Erbe auch (innerhalb von acht Wochen) wieder befreien. Schlägt er aus, ist es so, als wäre er zum Zeitpunkt des Anfalls bereits verstorben gewesen, § 1953 Abs.1 BGB. Gerade im Erbrecht ist die Benutzung von Fiktionen durch den Gesetzgeber besonders augenfällig. Ausschlagung und Anfechtung der Annahme werden vorbildlich dargestellt. Bei den Folgen wird deutlich darauf verwiesen, daß die Ausschlagung grundsätzlich auch zum Verlust des Pflichtteils führt, sofern nicht einige wenige Ausnahmetatbestände eingreifen (Rdnr. 179).

Ein deutlicher Schwerpunkt der Darstellung liegt auf der gewillkürten Erbfolge, insbesondere aufgrund der Errichtung eines Testaments. Dafür stehen verschiedene Formen zur Verfügung, die aber alle dem Gebot der Höchstpersönlichkeit unterliegen. Auf mögliche Durchbrechungen über das Vermächtnisrecht - das BGB kennt keine lex falcidia - wird hingewiesen (Rdnr.209). Der Hinweis auf die Risiken eines rein privatschriftlichen Testaments ist nützlich (Rdnr. 220), die Favorisierung des öffentlichen Testaments, zu errichten vor einem Notar, zutreffend (Rdnr. 230). Schwierige (Auslegungs-) Fragen ranken sich um den Widerruf eines Testaments. Insofern kommt es darauf an, genau zu ermitteln, welchen Inhalt ein nachfolgendes Widerrufstestament hat, § 2254 BGB. Schwierig wird es, wenn mehrere oder eine Anzahl von Testamenten vorhanden sind. Zwar gilt immer das neueste Testament, jedoch nur insoweit, als es Widersprüche zu früheren Testamenten enthält, die dann in ihrer Gesamtheit gewürdigt - und damit bei Unklarheit auch ausgelegt - werden müssen. Die denkbaren Modalitäten werden überzeugend durchgespielt. Die Lektüre dieses Kapitels wird sinnvoll ergänzt durch das brillante Kapitel über die Auslegung von Verfügungen von Todes wegen (§12). Angesichts einer fehlenden empfangsbedürftigen Willenserklärung versagt bei Testamenten auch die Lehre vom objektiven Empfängerhorizont (Rdnr. 339). Die eingehend dargelegten erbrechtlichen Spezialvorschriften treten insoweit an die Stelle der allgemeinen Regeln, sind aber für ihre Lücken in keiner Weise analogiefähig.

Eingehend gewürdigt werden selbstredend auch die Möglichkeiten des Erbvertrages, der als Gestaltungsmöglichkeit auch nichtehelichen Lebensgemeinschaften offen steht (Rdnr. 289), die in diese Darstellung des Erbrechts an geeigneter Stelle  ohnehin einbezogen werden. Seine Bindungswirkungen sind beschränkt, § 2286 BGB, weshalb er oft mit einer schuldrechtlichen Verfügungsunterlassungsvereinbarung gekoppelt wird. Michalski weist jedoch angesichts der erheblichen Einschränkungen der Testierfreiheit durch Erbverträge (§ 2289 Abs.1 S.1 BGB) auf die Risiken einer Bindung in jüngeren Lebensjahren hin. Von besonderer Bedeutung sind hier Schenkungen unter Lebenden in Beeinträchtigungsabsicht (Rdnrn. 311 ff), die nach dem Erbfall gegen den Beschenkten innerhalb einer Frist von drei Jahren einen Bereicherungsanspruch auslösen können (§ 2287 Abs.1 BGB). Völlig ausgenommen sind jedoch Anstands- und Pflichtschenkungen. Die Ausführungen von Michalski zeigen auch an dieser Stelle die enge “Verzahnung” des Erbrechts mit dem Schuldrecht. Insbesondere die Bezüge zum Schenkungsrecht sind vielfältig und aktualisieren sich oftmals erst im Erbfall. Auseinandersetzungen zwischen Erben und Beschenkten sind nahezu vorprogrammiert. Da ein rechtswirksames Kausalgeschäft gerade vorausgesetzt wird, kann es sich nur um eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht handeln (Rdnr. 315). Praxisrelevant sind auch die Ausführungen zum Rücktrittsrecht des § 2293 BGB. Hinsichtlich rein schuldrechtlicher Vereinbarungen kommen zwar §§ 346 ff BGB bei entsprechendem Vorbehalt zur Anwendung. Sie sind jedoch ausgeschlossen, soweit die erbrechtlichen Spezialvorschriften eingreifen (Rdnr. 328).

Breiten Raum nimmt die Darstellung des Pflichtteilsrechts ein, das potentielle “Ungerechtigkeiten” der Testierfreiheit kompensieren soll. Damit setzt der Pflichtteil normalerweise Enterbung voraus. Eine Verfügung über den künftigen Pflichtteil ist nur unter gesetzlichen Erben, § 312 BGB möglich; im übrigen ist der Pflichtteil übertragbar, § 2317 BGB. Die Berechnung des Pflichtteils wird eingehend erläutert (Rdnrn. 479 ff). Der Anspruch richtet sich gegen den oder die Erben, § 2303 Abs.1 BGB. Im Zentrum der Auseinandersetzungen stehen regelmäßig die Ausgleichung unter Abkömmlingen (§ 2316 BGB) und der komplizierte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Ausgleichung nach §§ 2050 ff betrifft Erbengemeinschaften. Die komplizierte, weil rein fiktive, Berechnungsmethode wird nachvollziehbar dargelegt (Rdnr. 505). Ohne Berechnungsbeispiele bliebe die Materie kaum nachvollziehbar. Diesem Mangel wird abgeholfen. Auch im Erbrecht bleibt der iudex non calculat nicht außen vor. Zu beachten ist in diesem Bereich die Abgrenzung von Zuwendung und Schenkung. Nur Schenkungen führen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch der § 2325 ff BGB, dessen Behandlung mit dem Problem behaftet ist, wann die Zehnjahresfrist überhaupt zu laufen beginnt. Der Verfasser schließt sich mit guten Gründen der Auffassung des BGH an, der auf den Vollziehungsakt, nicht auf den Begründungsakt abstellt (Rdnr. 521). Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten stehen der Schenkung in diesem Bereich gleich. Der Verfasser geht auch ausführlich auf das wichtige Problem der Schenkung einer Lebensversicherung als einer Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall ausführlich ein (Rdnr. 526). Michalski ist hinsichtlich seiner diesbezüglichen Kritik an der Rspr. des BGH zuzustimmen: Die Ergänzung bezieht sich auf die Versicherungssumme, da sie in den Nachlaß gefallen wäre, nicht auf die bis dato gezahlten Prämien, da der Pflichtteilsergänzungsanspruch am Wert der Bereicherung ansetzt, die dem Nachlaß entgangen ist (Rdnr.527).

Eingehende Berücksichtigung findet die praktisch wichtige Testamentsvollstreckung, auch in bezug auf gesellschaftsrechtliche Fragestellungen, wie die Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen (Rdnr. 699). Besonders hervorzuheben ist die Darstellung der Erbengemeinschaft (§ 21), die nach der Konzeption des BGB Gesamthandsgemeinschaft ist und damit in die Nähe der GbR rückt. Damit ist der Nachlaß dinglich gebundendes Sondervermögen, über das kein Miterbe allein verfügen kann. Es verhält sich ähnlich, wie bei einer Schatztruhe mit mehreren Schlössern, die nur alle Schlüsselinhaber zusammen öffnen können. Allerdings kann der Miterbe über seinen Anteil verfügen, etwa ihn auf Dritte übertragen. Deutlich wird darauf hingewiesen, das der anteilsübertragende Miterbe Erbe bleibt und auch weiterhin für den Nachlaß haftet, § 2382 Abs.1 BGB, mithin die Haftung des de Übernehmers neben die des Miterben tritt, so daß eine Konstellation eintritt, die funktional dem aufgehobenen § 419 BGB entsprechen kann, ohne das allerdings eine Haftungsbeschränkung erfolgen kann, § 2382 Abs.2 BGB. Eine beachtenswerte Darstellung findet die Haftung der Erben (§ 22), bei der die Maßnahmen der Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß regelmäßig im Zentrum stehen (Rdnr. 819 ff). Eingehende Berücksichtigung finden zudem die Modalitäten von Gläubigeraufgebot und Inventarerrichtung, die einer erforderlichen Vermögenssonderung regelmäßig vorausgehen müssen (Rdnrn. 851 ff). Stets wird die insolvenzrechtliche Überlagerung des Erbrechts in die Darstellung einbezogen (Rdnrn. 885 ff). Anschließend finden die “klassischen” Examensmaterien des Erbschaftsanspruches und des Erbscheinsverfahrens eine eingehende Darstellung, die für die Examensvorbereitung unmittelbar umsetzbar ist und auch und gerade Referendare interessieren dürfte. Der einigermaßen eingelesene “Kandidat” wird diese Kapitel auch isoliert mit reichem Gewinn durcharbeiten können.

Das Lehrbuch von Michalski gehört zu den wenigen, die auf die Probleme der Rechtsgestaltung im Erbrecht in einem eigenen Kapitel eingehen. Leider bleiben diese Probleme - von besonderen Vorlesungen zur Vertragsgestaltung abgesehen - in Übung und Examen trotz erheblicher Praxisrelevanz weitgehend außen vor. Probleme der Kautelarpraxis werden aber an einem Testamentsentwurf verdeutlicht. Eine Aufgabe, die jederzeit Gegenstand des Assessorexamens sein könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen ermöglichen es, das bei der Lektüre erworbene Wissen auch einmal praktisch umzusetzen. Die Lektüre dieses Buches ist sinnlos, wenn nicht die zahlreichen Fälle eingehend bearbeitet werden, deren Lösungsskizzen ein reichhaltiges Anschauungsmaterial bieten.  

Zur zweiten Auflage 2002: 

Neu ist zunächst ein Kapitel über das Erbrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaften in § 4 des Buches. Der Verfasser behandelt die Strukturen richtigerweise in einem Kapitel im Zusammenhang, nicht zuletzt, weil er angesichts der Erfahrungen europäischer Nachbarländer eine geringe Praxisrelevanz erwartet und die Änderungen der §§ 1922 ff BGB eher gering sind. Im Zentrum der Darlegungen steht § 10 LPartG, der auf zahlreiche BGB-Vorschriften verweist. Die Kritik an der Gesetzgebungstechnik ist berechtigt: “Es wäre vorzugswürdig gewesen, diese qualitativ nicht unerhebliche Änderung des Erbrechts entweder vollständig in das LPartG auszulagern oder sie vollständig in das BGB zu übernehmen”. Auch angesichts noch bestehender verfassungsrechtlichen Fragen und des noch nicht abgeschlossenen Hauptverfahrens vor dem BVerfG ist dieser Gesetzgebungsprozeß auch angesichts des steckengebliebenen Gesetzgebungsprojekte hinsichtlich der flankierenden Regelungen, etwa steuerrechtlicher Art, noch nicht abgeschlossen. Der Verfasser beschränkt sich daher auf elementare Grundzüge.

Ganz neu ist auch ein Kapitel über das deutsch-deutsche Erbrecht dessen Bedeutung angesichts zahlreicher noch anhängiger Verfahren ungebrochen ist und das über die elementaren Grundzüge informiert. Auch die Ausführungen über das Erbrecht nichtehelicher Kinder nach der alten Regelung wurde wegen zahlreicher noch anhängiger Fälle und angesichts der Übergangsregelung noch weiter behalten, was sehr zu begrüßen ist.

Die Erweiterung um ein eigenes Kapitel über das internationale Erbrecht ist sinnvoll, zumal die Darstellung sehr gelungen ist (§ 33). Der Leser findet hier eine sehr strukturierte Information über die Ermittlung des einschlägigen Erbstatutes, über die Folgen der Nachlaßspaltung und Fragen der internationalen Anerkennung von Testamenten. Erweitert wurde auch das Kapitel über die Erbschaftssteuer, da das Erbschaftssteuerrecht eine der entscheidenden Rechtsquellen für die Gestaltung insbesondere von Testamenten und Erbverträgen ist und insoweit eine ausführliche Behandlung erfordert. Neu ist auch das Kapitel über den Erbschaftskauf (§ 35). 

Wer sich auf dieses neue Werk zum Erbrecht wissensbegierig einläßt, wird nicht enttäuscht werden. Das neue Lehrbuch von Michalski ist eine deutliche Bereicherung der erbrechtlichen Ausbildungsliteratu