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Ralf Hansen, Düsseldorf Erbrecht
im Kontext Eine
Rezension zu: Michalski,
Lutz BGB-Erbrecht Reihe:
“Schwerpunkte”, Bd. 6 Heidelberg:
C.F. Müller (Hüthig-Verlagsgruppe), 1999, 409 S. ISBN
3-8114-7189-9 Das Erbrecht erfreut sich in
der juristischen Ausbildung keiner großen Beliebtheit, wie der Verfasser
(Ordinarius in Bayreuth) dieses überaus gelungenen Erbrechtslehrbuches selbst
bemerkt. In der Praxis sieht es oftmals anders aus - auch im Referendariat -,
sofern nicht die Wahlfachgruppe “Zivilrechtspflege” (so der Zuschnitt in
NRW) gewählt wurde. Zudem besteht in den kommenden Jahren erheblicher
erbrechtlicher Beratungsbedarf, der allerdings deutlicher steuerrechtlicher
“Flankierung” bedarf. Ob allerdings die Regulationen der juristischen
Ausbildung überhaupt noch auf die Anforderungen von Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis unter den Bedingungen der Globalisierung zugeschnitten sind, mag
hier dahinstehen. Dagegen spricht allerdings manches. Das Steuerrecht ist eine
Quelle auch und insbesondere der erbrechtlichen Rechtsgeschäftsgestaltung. Der
Verfasser hat unter diesem Aspekt im letzten Kapitel des Buches daher auch eine
Übersicht über das Erbschaftssteuerrecht aufgenommen, die die Rechtslage nach
der bahnbrechenden Entscheidung des BVerfG vom 22.06.1995 knapp darlegt. Die
intensiven Bezüge zum Gesellschaftsrecht bedürfen dabei in diesem Zusammenhang
ohnehin keiner weiteren Erwähnung und sind ebenfalls Teil eines eigenen
Kapitels, indem die Folgen rechtsgeschäftlicher Gestaltung durch Nachfolge,
Fortsetzungs- und Eintrittsklauseln bei Personengesellschaften und GmbH
eingehend analysiert werden (Rdrn. 1077 ff). Michalski bezieht alle für das
Erbrecht wesentlichen “Schnittstellen” in die Darstellung ein. Er hat daher
nicht nur ein Buch für Studenten geschrieben, sondern auch und gerade für künftige
Rechtsanwälte mit dem Interessenschwerpunkt “Erbrecht”. In diesem
Zusammenhang fordert Michalski die Studenten auf, einen Blick über den Rand des
Tellers der Examensanforderungen zu wagen, der allerdings unter Umständen gefährlich
sein kann, da im ersten Staatsexamen das Basiswissen eindeutig im Vordergrund
steht und selbst gewählte Interessenschwerpunkte eindeutig das Nachsehen haben.
Wer “Erbrecht Light” erwartet, sei gewarnt: Derartiges wird hier nicht
geboten, da es sich um eines der anspruchsvollsten Teilrechtsgebiete des
deutschen Privatrechts handelt. Statt dessen liegt jetzt eine Darstellung vor,
die alle, aber auch wirklich alle Problemkreise sprachlich auf hohem Niveau,
leicht faßbar und verständlich transparent macht und zudem durch die
zupackende, frische Art der Darstellung überzeugt. In diesem Sinne, ist der
Text ebenso anspruchsvoll, wie die Materie. Die Konzeption ist ebenfalls klar:
Die Reihe “Schwerpunkte” verbindet seit nunmehr 30 Jahren (1969 von Harry
Westermann begründet) äußerst erfolgreich induktive und deduktive
Darstellungsmethoden, enthält daher auch wenigstens Elemente einer
Klausurenlehre. Zur Klausurenpraxis werden denn auch zahlreiche Hinweise
gegeben, die äußerst lesenswert sind. Sinnvoll wäre es allerdings gewesen, in
das Literaturverzeichnis die gängigen Fallsammlungen aufzunehmen, da die
Zuziehung einer Fallsammlung zu beinahe jedem Lehrbuch sinnvoll ist. Das
Erbrecht ist seit der mediterranen Antike Inbegriff privatautomer Verfügungen
über das eigene Vermögen post mortem, wie noch Art. 14 Abs.1 S.1 GG zeigt, der
Eigentum und Erbrecht gewährleistet und damit der erbrechtlichen Verfügungsfreiheit
(im Rahmen der grundgesetzlichen Restriktionen) i.V.m. mit der allgemeinen
Handlungsfreiheit und dem postmortalen Persönlichkeitsschutz eine hohe Priorität
zubilligt. Die Macht über das eigene Vermögen setzt sich über den eigenen Tod
gegenüber den “Gewaltunterworfenen” fort. Damit liegt dem Erbrecht eine
Sanktionierung postmortal sich fortsetzender Machtstrukturen zugrunde, die damit
den Tod insoweit überwinden und rechtliche Verfestigung finden, wie
beispielsweise der hochinteressante Erbrechtsstreit des Adelshauses Hohenzollern
zeigt. Die Entscheidung findet im Zusammenhang der Erörterung sittenwidriger
Testamente zwar Erwähnung (Rdnr. 420), jedoch hätte sicher nicht nur den
Rezensenten die persönliche Auffassung des Verfassers interessiert, der sich
leider darauf beschränkt, die beiden gegenteiligen Positionen darzulegen. Nach
Auffassung des Rezensenten spricht in einer funktionierenden Demokratie einiges
für eine Sittenwidrigkeit aufgrund der Drittwirkung der Art. 6 Abs.1, 3 Abs.3
GG. Allerdings können die über den Tod hinaus perpetuierten Machtverhältnissen
nur den binden, der dies auch will. Ein Erbe kann ausgeschlagen werden, womit
aber in aller Regel auch der Pflichtteilsanspruch verlustig geht. Die Vorteile
aus dem Nachlaß korrespondieren der Verpflichtung gegenüber dem Willen des
Verstorbenen, gemildert durch kaum entziehbare Pflichteilsansprüche. Damit ist
Thema des Erbrechts auch immer die Grenze der Verpflichtungsfähigkeit der Erben
durch den testamentarisch fixierten Willen des Erblassers. Die Nutzungsmöglichkeiten
der Erbes können durchaus der Vergangenheit verpflichtet werden, wie
insbesondere die Regelungen über die Vor- und Nacherbschaft zeigen, deren
Regelungsbreite von Michalski in ihrem gesamten Spektrum aufgezeigt werden (Rdnrn.
613 ff). Das Erbrecht ermöglicht in einem gewissen Rahmen eine Herrschaft der
Vergangenheit über die Zukunft. Auch insoweit kann der antikrechtliche Anteil
am modernen Erbrecht nicht verwundern. Auch noch die moderne Rechtsgestaltung
spielt sich auf dem Boden antiker Reste ab. Wer das Recht der Moderne erkennen
will, sieht im Spiegel der Reflexion der Antike verzerrt ins Antlitz. Das
Einleitungskapitel dieser glänzenden Darstellung skizziert mit wenigen Strichen
die Grundbegriffe und die systematischen Zusammenhänge des Erbrechts mit der
Privatrechtsordnung. Glücklicherweise wird auch das in diesem Zusammenhang
immer wichtiger werdende Internationale Privatrecht durchgängig ebensowenig
ausgespart (Rdnr. 8), wie das Verfahrensrecht der §§ 72 - 79 FGG (Rdnr. 10).
Die Darstellung der gesetzlichen Erbfolge, die sich anschließt, dürfte mit zu
den besten zählen, die in der deutschen Ausbildungsliteratur gegenwärtig verfügbar
sind. Auch werden die Verbindungen zum Familienrecht (durchgehend) deutlich
herausgestellt (Rdnr. 20). Gerade auch beim Unternehmertestament spielen
familienrechtliche Bindungen eine erhebliche Rolle. Das deutsche Erbrecht ist
ein Verwandtenerbrechtsystem, dessen Grundkategorien sich bis in die Besteuerung
des Nachlasses hin fortsetzen: Ein nicht verwandter oder nicht nahe verwandter
Erbe (Steuerklasse III) zahlt wesentlich mehr Erbschaftssteuer als eine mit dem
Erblasser in gerader (Steuerklasse I) oder ungerader Linie (Steuerklasse II)
verwandter Erbe. Ein Umstand der steuerimmanent nicht rational begründbar ist,
sondern auf auf historischen Ursachen beruht, jedenfalls aber das BVerfG 1995
bewogen haben deutliche Grenzen für die Besteuerung nicht mit dem Erblasser
verwandter Erben zu ziehen. Auch hier fällt, das diese Entscheidung zwar mit
Entscheidungsdatum zitiert, jedoch die genaue Fundstelle nicht genannt wird (Rdnr.
1105). Der Begriff der “Verwandtschaft” hingegen, wird vom Gesetz in §§
1924 - 1930 BGB nicht definiert. Dazu ist ein Rückgriff in das Familienrecht
notwendig, dessen § 1589 BGB diese Definition enthält. Indessen sind familien-
und erbrechtliche Betrachtungsweisen keineswegs kongruent, sondern fallen
oftmals weit auseinander, wie insbesondere § 1371 BGB zeigt. Michalski
formuliert den wichtigen Klausurhinweis, sich bei Erbrechtsfällen stets eine
Stammskizze anzufertigen. Dem ist nichts hinzufügen. Die Darstellung der
schwierigen Materie des gesetzlichen Ehegattenerbrechts (§ 3), behandelt
insbesondere auch die Angleichungsprobleme bei § 1931 BGB und § 1371 BGB
(Rdnrn. 53 ff). Besonders hervorzuheben ist die gelungene Darstellung des §
1371 Abs.2 BGB, der im Gegensatz zu § 1371 Abs.1 (erbrechtliche Lösung), güterrechtlich
qualifiziert wird. Interessant ist die Frage, der Rechtsstellung des
testamentarisch zum Erben eingesetzten Ehegatten, für den § 1371 Abs.1 BGB
nicht gilt (Rdnr. 63). Es fällt bereits an dieser Stelle auf, das die
Darstellung nicht mit der Nachzeichnung der letzten Verästetelung des
Streitstandes “überfrachtet” wird, sondern sich durchgehend an einer
kritischen Aufarbeitung der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert. Dies
gilt für die gesamte Darstellung. Mehr sollte auch im ersten Staatsexamen vernünftigerweise
nicht verlangt werden. Maßgeblich
geändert hat sich Rechtslage 1998 beim Erbrecht nichtehelicher Kinder, da die
Regelungen der §§ 1934 a- 3, § 2338 a BGB aufgehoben worden sind. Die von
Michalski eingehend geschilderte Rechtslage ist angesichts der Übergangsregelung
des Art. 227 EGBGB überaus kompliziert, da bei Tod des Erblassers vor dem
01.04.1998 oder entsprechender Vereinbarung nach diesem Datum, die alten
Regelungen weiter anwendbar sind. Die Entscheidung des Autors die
“Altregelung” in die Darstellung einzubeziehen, kann daher nur ebenso begrüßt
werden, wie die Einbeziehung der Probleme des interlokalen Erbrechts im Verhältnis
zur ehemaligen DDR (Rdnrn. 78 - 86). Diese Einbeziehung zeichnet die gesamte
Darstellung aus. Das Nichtehelichenerbrecht ist eines der (sonst selteren)
Einfallstore für die Gestaltungsmacht der Grundrechte im Erbrecht, da Art. 6
Abs.5 GG nichteheliche Kinder und eheliche Kinder gleichstellt, die betreffenden
Regelungen daher auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken stießen, so daß
erst 1970 eher halbherzig nach einer Entscheidung des BVerfG die Einführung der
genannten Sonderregelungen erfolgte (Rdnr.87), die dann später in einer
weiteren Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts bei verfassungskonformer
Auslegung weitgehend für verfassungsmäßig gehalten wurden. Über letzteres
wurde bekanntlich trefflich gestritten. Es verwundert etwas, die beiden
betreffenden Entscheidungen (Rdnr. 87) nicht mit der Fundstelle zitiert zu
finden, obwohl sie heute noch maßgebliche Anhaltspunkte für die Auslegung
bieten. Damit sitzen die nichtehelichen Kinder mit den ehelichen Kindern (und
dem verbliebenen Elternteil) heute regelmäßig in einer Erbengemeinschaft, was
durchaus zu erheblichen Spannungen führen kann, wie damit befaßte Notare
berichten. Die Bedenken von Michalski werden denn auch sicher von mehr als einem
Notar geteilt. Er äußert Zweifel daran, ob den nichtehelichen Kindern mit
dieser Regel wirklich geholfen wird, da viele Familien nunmehr auf die
Errichtung eines Testaments dringen werden, um “Eindringlinge” entweder von
der Erbengemeinschaft auszuschließen oder gleich gar auf den Pflichtteil zu
setzen (Rdnr.88). Diese Entwicklung ist nur zu wahrscheinlich. Die diesbezüglichen
Konstellationen (auch die des vorzeitigen Erbausgleiches, Rdnr. 103), werden
denn auch alle “durchgespielt”, unter Einbeziehung der interessanten
Besonderheiten beim Pflichtteilsrecht (Rdrn. 116 - 121). Bereits anschließend
werden die Probleme, der Ausgleichungspflicht behandelt. Dabei handelt es sich
um post-mortem vorzunehmende Ausgleichungen für Zuwendungen unter Lebenden im
Rahmen einer Erbengemeinschaft. Frühzeitig weist Michalski darauf hin, daß
Zuwendungen und Schenkungen nicht identisch sind. Auch bestehen enge
Verbindungen zwischen dem familienrechtlichen und dem erbrechtlichen
Zuwendungsbegriff. Dem Problem der Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den
Todesfall, die die Rechtspraxis immer wieder beschäftigen, sind Gegenstand
eines besonderen Kapitels, dessen Lektüre ein juristisches Erlebnis ist, da das
Spannungsverhältnis zwischen den beiden Absätzen des § 2301 BGB und § 331
BGB eindringlich geschildert und aufbereitet wird und insbesondere der
Vollzugsbegriff des § 2301 Abs.2 BGB ebenso eingehend untersucht wird wie die
Problematik des postmortalen Zugangs einer entsprechenden Willenserklärung.
Etwas knapp dargestellt sind aber Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von
Pflichteilsberechtigten und Gläubigern (Rdnr. 1066). Wer
erbt, kann sich von einem Erbe auch (innerhalb von acht Wochen) wieder befreien.
Schlägt er aus, ist es so, als wäre er zum Zeitpunkt des Anfalls bereits
verstorben gewesen, § 1953 Abs.1 BGB. Gerade im Erbrecht ist die Benutzung von
Fiktionen durch den Gesetzgeber besonders augenfällig. Ausschlagung und
Anfechtung der Annahme werden vorbildlich dargestellt. Bei den Folgen wird
deutlich darauf verwiesen, daß die Ausschlagung grundsätzlich auch zum Verlust
des Pflichtteils führt, sofern nicht einige wenige Ausnahmetatbestände
eingreifen (Rdnr. 179). Ein
deutlicher Schwerpunkt der Darstellung liegt auf der gewillkürten Erbfolge,
insbesondere aufgrund der Errichtung eines Testaments. Dafür stehen
verschiedene Formen zur Verfügung, die aber alle dem Gebot der Höchstpersönlichkeit
unterliegen. Auf mögliche Durchbrechungen über das Vermächtnisrecht - das BGB
kennt keine lex falcidia - wird hingewiesen (Rdnr.209). Der Hinweis auf die
Risiken eines rein privatschriftlichen Testaments ist nützlich (Rdnr. 220), die
Favorisierung des öffentlichen Testaments, zu errichten vor einem Notar,
zutreffend (Rdnr. 230). Schwierige (Auslegungs-) Fragen ranken sich um den
Widerruf eines Testaments. Insofern kommt es darauf an, genau zu ermitteln,
welchen Inhalt ein nachfolgendes Widerrufstestament hat, § 2254 BGB. Schwierig
wird es, wenn mehrere oder eine Anzahl von Testamenten vorhanden sind. Zwar gilt
immer das neueste Testament, jedoch nur insoweit, als es Widersprüche zu früheren
Testamenten enthält, die dann in ihrer Gesamtheit gewürdigt - und damit bei
Unklarheit auch ausgelegt - werden müssen. Die denkbaren Modalitäten werden überzeugend
durchgespielt. Die Lektüre dieses Kapitels wird sinnvoll ergänzt durch das
brillante Kapitel über die Auslegung von Verfügungen von Todes wegen (§12).
Angesichts einer fehlenden empfangsbedürftigen Willenserklärung versagt bei
Testamenten auch die Lehre vom objektiven Empfängerhorizont (Rdnr. 339). Die
eingehend dargelegten erbrechtlichen Spezialvorschriften treten insoweit an die
Stelle der allgemeinen Regeln, sind aber für ihre Lücken in keiner Weise
analogiefähig. Eingehend
gewürdigt werden selbstredend auch die Möglichkeiten des Erbvertrages, der als
Gestaltungsmöglichkeit auch nichtehelichen Lebensgemeinschaften offen steht (Rdnr.
289), die in diese Darstellung des Erbrechts an geeigneter Stelle
ohnehin einbezogen werden. Seine Bindungswirkungen sind beschränkt, §
2286 BGB, weshalb er oft mit einer schuldrechtlichen Verfügungsunterlassungsvereinbarung
gekoppelt wird. Michalski weist jedoch angesichts der erheblichen Einschränkungen
der Testierfreiheit durch Erbverträge (§ 2289 Abs.1 S.1 BGB) auf die Risiken
einer Bindung in jüngeren Lebensjahren hin. Von besonderer Bedeutung sind hier
Schenkungen unter Lebenden in Beeinträchtigungsabsicht (Rdnrn. 311 ff), die
nach dem Erbfall gegen den Beschenkten innerhalb einer Frist von drei Jahren
einen Bereicherungsanspruch auslösen können (§ 2287 Abs.1 BGB). Völlig
ausgenommen sind jedoch Anstands- und Pflichtschenkungen. Die Ausführungen von
Michalski zeigen auch an dieser Stelle die enge “Verzahnung” des Erbrechts
mit dem Schuldrecht. Insbesondere die Bezüge zum Schenkungsrecht sind vielfältig
und aktualisieren sich oftmals erst im Erbfall. Auseinandersetzungen zwischen
Erben und Beschenkten sind nahezu vorprogrammiert. Da ein rechtswirksames
Kausalgeschäft gerade vorausgesetzt wird, kann es sich nur um eine
Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht handeln (Rdnr. 315).
Praxisrelevant sind auch die Ausführungen zum Rücktrittsrecht des § 2293 BGB.
Hinsichtlich rein schuldrechtlicher Vereinbarungen kommen zwar §§ 346 ff BGB
bei entsprechendem Vorbehalt zur Anwendung. Sie sind jedoch ausgeschlossen,
soweit die erbrechtlichen Spezialvorschriften eingreifen (Rdnr. 328). Breiten
Raum nimmt die Darstellung des Pflichtteilsrechts ein, das potentielle
“Ungerechtigkeiten” der Testierfreiheit kompensieren soll. Damit setzt der
Pflichtteil normalerweise Enterbung voraus. Eine Verfügung über den künftigen
Pflichtteil ist nur unter gesetzlichen Erben, § 312 BGB möglich; im übrigen
ist der Pflichtteil übertragbar, § 2317 BGB. Die Berechnung des Pflichtteils
wird eingehend erläutert (Rdnrn. 479 ff). Der Anspruch richtet sich gegen den
oder die Erben, § 2303 Abs.1 BGB. Im Zentrum der Auseinandersetzungen stehen
regelmäßig die Ausgleichung unter Abkömmlingen (§ 2316 BGB) und der
komplizierte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Ausgleichung nach §§ 2050 ff
betrifft Erbengemeinschaften. Die komplizierte, weil rein fiktive,
Berechnungsmethode wird nachvollziehbar dargelegt (Rdnr. 505). Ohne
Berechnungsbeispiele bliebe die Materie kaum nachvollziehbar. Diesem Mangel wird
abgeholfen. Auch im Erbrecht bleibt der iudex non calculat nicht außen vor. Zu
beachten ist in diesem Bereich die Abgrenzung von Zuwendung und Schenkung. Nur
Schenkungen führen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch der § 2325 ff BGB,
dessen Behandlung mit dem Problem behaftet ist, wann die Zehnjahresfrist überhaupt
zu laufen beginnt. Der Verfasser schließt sich mit guten Gründen der
Auffassung des BGH an, der auf den Vollziehungsakt, nicht auf den Begründungsakt
abstellt (Rdnr. 521). Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten stehen der
Schenkung in diesem Bereich gleich. Der Verfasser geht auch ausführlich auf das
wichtige Problem der Schenkung einer Lebensversicherung als einer Schenkung
zugunsten Dritter auf den Todesfall ausführlich ein (Rdnr. 526). Michalski ist
hinsichtlich seiner diesbezüglichen Kritik an der Rspr. des BGH zuzustimmen:
Die Ergänzung bezieht sich auf die Versicherungssumme, da sie in den Nachlaß
gefallen wäre, nicht auf die bis dato gezahlten Prämien, da der
Pflichtteilsergänzungsanspruch am Wert der Bereicherung ansetzt, die dem Nachlaß
entgangen ist (Rdnr.527). Eingehende
Berücksichtigung findet die praktisch wichtige Testamentsvollstreckung, auch in
bezug auf gesellschaftsrechtliche Fragestellungen, wie die
Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen (Rdnr. 699). Besonders
hervorzuheben ist die Darstellung der Erbengemeinschaft (§ 21), die nach der
Konzeption des BGB Gesamthandsgemeinschaft ist und damit in die Nähe der GbR rückt.
Damit ist der Nachlaß dinglich gebundendes Sondervermögen, über das kein
Miterbe allein verfügen kann. Es verhält sich ähnlich, wie bei einer
Schatztruhe mit mehreren Schlössern, die nur alle Schlüsselinhaber zusammen öffnen
können. Allerdings kann der Miterbe über seinen Anteil verfügen, etwa ihn auf
Dritte übertragen. Deutlich wird darauf hingewiesen, das der anteilsübertragende
Miterbe Erbe bleibt und auch weiterhin für den Nachlaß haftet, § 2382 Abs.1
BGB, mithin die Haftung des de Übernehmers neben die des Miterben tritt, so daß
eine Konstellation eintritt, die funktional dem aufgehobenen § 419 BGB
entsprechen kann, ohne das allerdings eine Haftungsbeschränkung erfolgen kann,
§ 2382 Abs.2 BGB. Eine beachtenswerte Darstellung findet die Haftung der
Erben (§ 22), bei der die Maßnahmen der Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß
regelmäßig im Zentrum stehen (Rdnr. 819 ff). Eingehende Berücksichtigung
finden zudem die Modalitäten von Gläubigeraufgebot und Inventarerrichtung, die
einer erforderlichen Vermögenssonderung regelmäßig vorausgehen müssen (Rdnrn.
851 ff). Stets wird die insolvenzrechtliche Überlagerung des Erbrechts in die
Darstellung einbezogen (Rdnrn. 885 ff). Anschließend finden die
“klassischen” Examensmaterien des Erbschaftsanspruches und des
Erbscheinsverfahrens eine eingehende Darstellung, die für die
Examensvorbereitung unmittelbar umsetzbar ist und auch und gerade Referendare
interessieren dürfte. Der einigermaßen eingelesene “Kandidat” wird diese
Kapitel auch isoliert mit reichem Gewinn durcharbeiten können. Das
Lehrbuch von Michalski gehört zu den wenigen, die auf die Probleme der
Rechtsgestaltung im Erbrecht in einem eigenen Kapitel eingehen. Leider bleiben
diese Probleme - von besonderen Vorlesungen zur Vertragsgestaltung abgesehen -
in Übung und Examen trotz erheblicher Praxisrelevanz weitgehend außen vor.
Probleme der Kautelarpraxis werden aber an einem Testamentsentwurf verdeutlicht.
Eine Aufgabe, die jederzeit Gegenstand des Assessorexamens sein könnte. Die
diesbezüglichen Ausführungen ermöglichen es, das bei der Lektüre erworbene
Wissen auch einmal praktisch umzusetzen. Die Lektüre dieses Buches ist sinnlos,
wenn nicht die zahlreichen Fälle eingehend bearbeitet werden, deren Lösungsskizzen
ein reichhaltiges Anschauungsmaterial bieten. Zur zweiten Auflage 2002: Neu ist zunächst ein Kapitel über das Erbrecht der
eingetragenen Lebenspartnerschaften in § 4 des Buches. Der Verfasser behandelt
die Strukturen richtigerweise in einem Kapitel im Zusammenhang, nicht zuletzt,
weil er angesichts der Erfahrungen europäischer Nachbarländer eine geringe
Praxisrelevanz erwartet und die Änderungen der §§ 1922 ff BGB eher gering
sind. Im Zentrum der Darlegungen steht § 10 LPartG, der auf zahlreiche
BGB-Vorschriften verweist. Die Kritik an der Gesetzgebungstechnik ist
berechtigt: “Es wäre vorzugswürdig gewesen, diese qualitativ nicht
unerhebliche Änderung des Erbrechts entweder vollständig in das LPartG
auszulagern oder sie vollständig in das BGB zu übernehmen”. Auch angesichts
noch bestehender verfassungsrechtlichen Fragen und des noch nicht
abgeschlossenen Hauptverfahrens vor dem BVerfG ist dieser Gesetzgebungsprozeß
auch angesichts des steckengebliebenen Gesetzgebungsprojekte hinsichtlich der
flankierenden Regelungen, etwa steuerrechtlicher Art, noch nicht abgeschlossen.
Der Verfasser beschränkt sich daher auf elementare Grundzüge. Ganz neu ist auch ein Kapitel über das deutsch-deutsche
Erbrecht dessen Bedeutung angesichts zahlreicher noch anhängiger Verfahren
ungebrochen ist und das über die elementaren Grundzüge informiert. Auch die
Ausführungen über das Erbrecht nichtehelicher Kinder nach der alten Regelung
wurde wegen zahlreicher noch anhängiger Fälle und angesichts der Übergangsregelung
noch weiter behalten, was sehr zu begrüßen ist. Die Erweiterung um ein eigenes Kapitel über das internationale Erbrecht ist sinnvoll, zumal die Darstellung sehr gelungen ist (§ 33). Der Leser findet hier eine sehr strukturierte Information über die Ermittlung des einschlägigen Erbstatutes, über die Folgen der Nachlaßspaltung und Fragen der internationalen Anerkennung von Testamenten. Erweitert wurde auch das Kapitel über die Erbschaftssteuer, da das Erbschaftssteuerrecht eine der entscheidenden Rechtsquellen für die Gestaltung insbesondere von Testamenten und Erbverträgen ist und insoweit eine ausführliche Behandlung erfordert. Neu ist auch das Kapitel über den Erbschaftskauf (§ 35). Wer sich auf dieses neue Werk zum Erbrecht wissensbegierig einläßt, wird nicht enttäuscht werden. Das neue Lehrbuch von Michalski ist eine deutliche Bereicherung der erbrechtlichen Ausbildungsliteratu |