Schutz der Ehre

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Ralf Hansen

Der strafrechtliche Schutz der Ehre

und seine Begrenzung

Eine Rezension zu:

Birgit Karpf

Die Begrenzung des strafrechtlichen Schutzes der Ehre

Durch die Meinungsfreiheit, die Kunstfreiheit

und die Wahrnehmung berechtigter Interesser

Erstauflage

Baden - Baden: NOMOS, 2004, 363 S.

ISBN 3-8239-0722-x

http://www.nomos.de

 

Die Tübinger Dissertation enthält eine sehr interessante Bestandsaufnahme des Ehrenschutz im deutschen Recht, die sich intensiv gerade auch mit dem Umgang mit diesem Rechtsgut in (Massen-) Medien beschäftigt, durchaus eingedenk der heute geringen strafrechtlichen Konsequenzen bei Ehrverletzungen. Im ersten Teil wird zunächst eine intensive Aufarbeitung der Versuche einer näheren begrifflichen Einkreisung des Ehrbegriffes unternommen, die insbesondere eine Anbindung an den verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrechtsschutz nach Art. 2 I GG unternimmt und dort völlig zutreffend seine grundrechtliche Verankerung sieht, die bei der Auslegung einfachen Rechts zu beachten ist, ohne das eine Gleichsetzung von Ehrenschutz und Persönlichkeitsrechtsschutz möglich ist. Der letztere Schutz ist wesentlich weiter zu fassen, sodass lediglich ein Kernbereich dem Schutzbereich des APR unterfällt. Um eine Präzisierung vorzunehmen wird der strafrechtliche Ehrenschutz der §§ 185 ff StGB einer äußerst präzisen Analyse unterzogen, wobei auch die maßgeblichen strafprozessualen Aspekte in die Darstellung einbezogen werden.   

Kapitel 2 untersucht die Begrenzungen durch die Meinungsfreiheit und thematisiert den hier bestehenden Grundkonflikt, auch in seiner geschichtlichen Dimension und arbeitet den hier bestehenden Streit intensiv und überzeugend auf, der insbesondere einer angeblich zu "liberalen" Rechtsprechung des BVerfG galt. Im Dienste der Rechtssicherheit versucht die Verfasserin demgegenüber Kriterien zu entwickeln, die eine verlässlichere Anwendung erlauben. Im Gegensatz zum BVerfG will sie angesichts der verfassungsrechtlichen Verankerung des Ehrenschutzes die Wechselwirkungstheorie nicht anwenden, sondern geht von einer eigenständigen Schranke nach Art. 5 I GG aus, die damit nach ihrer Auffassung kein "allgemeines Gesetz", sondern einfachgesetzlich konkretisiertes Verfassungsrecht darstellen. Es ist nach hiesiger Einschätzung allerdings unwahrscheinlich, dass das BVerfG seine jahrzehntelang gefestigte Rechtsprechung in dieser Hinsicht ändern wird, die allerdings von geringen methodischen Festlegungen geprägt ist und angesichts der geforderten Einzelfallgerechtigkeit ein kaum mehr übersehbares Case-Law geschaffen hat, mit dem man Erwägungen in die eine wie in die andere Richtung begründen kann. Ungeachtet dessen ist Teil E sehr lesenswert, der die Kollision als Kollision staatlicher Schutzpflichten behandelt, die sich durch ihre Nähe zur Menschenwürde auszeichnen. Sehr treffend wird ausgeführt, dass der Ehrenschutz unter den gegebenen Umständen unter einer Art "Urteilsvorbehalt" steht. Die Offenheit entsprechender Prozesse ist Mandanten mitunter schwer zu vermitteln. Allerdings bleibt die Alternative zur überkommenen Dogmatik relativ offen, denn auch ein Vorgehen nach der "praktischen Konkordanz" erfordert Abwägungen bei denen über den hier prägenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Einzelfallgerechtigkeit praktisch wieder überwiegen dürfte.

Teil 3 unternimmt eine systematische Einordnung  des Konflikts zwischen Ehre und Meinungsfreiheit in den strafrechtlichen Deliktsaufbau, indem die erarbeiteten verfassungsrechtlichen Vorgaben nunmehr auf die Tatbestände bezogen werden, auch hinsichtlich der Rechtfertigung ehrenrühriger Behauptungen im Lichte der Meinungsfreiheit. Präzise untersucht wird dabei die Funktion des § 193 StGB, der als speziellster einschlägiger Rechtfertigungsgrund Vorrang hat, allerdings unter Beachtung grundgesetzlicher Wertungen. Die Darstellung zeigt allerdings überzeugend die Grenzen eines derartigen Vorgehens auf, da an der Verbreitung ehrenrühriger Behauptungen kein grundsätzliches Interesse besteht, mag derartiges Verhalten in der heutigen "Medienkultur" auch immer weiter einreißen. Überragende Bedeutung kommt insoweit Informations-, Erkundigungs- und Rechercheverpflichtungen zu, gerade auch bei Medienpublikationen, gleichsam als Korrektiv gegen ein leichtfertiges "Dahinsagen". Äußerst praxisnah wird dabei auch auf Einzelfälle eingegangen, so etwa auch auf Ehrverletzungen "zwischen den Zeilen". Gerade auch das "Recht zum Gegenschlag" - von dem Diskussionsforen im Internet sehr umfänglich Gebrauch gemacht wird - kann dabei zur Eskalation beitragen, sodass dieses Vorgehen rechtlich nicht in jeder Weise gedeckt ist.

Intensiv erarbeitet werden Begrenzung durch die Kunstfreiheit, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll, um im sechsten Teil auch ausgewählte Probleme der Rechtsverletzungen im Internet zu behandeln. Die Gefahrenlage wird hier sehr realistisch eingeschätzt, zumal viele Teilnehmer gerade im Netz viele Informationen über sich preisgeben und sich damit in gewisser Weise auch angreifbar machen. Ehrverletzungen im Netz sind Legion. Manche Foren pflegen regelrecht eine Kultur der gegenseitigen Verächtlichmachung, wobei die betreffenden User oftmals schwer zu identifizieren sind. IM siebten Teil wird intensiv auf Alternativen zum Strafrechtsschutz eingegangen. Längst hat sich die Relevanz des Ehrenschutzes vom Strafrecht in das Zivilrecht verlagert. Der zivilrechtliche Ehrenschutz wird daher zuverlässig skizziert. Sehr lesenswert sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen zum Schadensersatzanspruch, dessen Geltendmachung eine schwerwiegende Ehrverletzung voraussetzt, die eher bejaht wird, wenn die Verletzungshandlungen in Medien geschieht. Ungeachtet dessen macht die Verfasserin Vorschläge zur Optimierung des strafrechtlichen Schutzes, etwa durch Erweiterung des § 376 StPO durch Regelbeispiele oder Abschluss von Fairnessabkommen. Ein letzter Abriß gilt der Rechtsprechung des EGMR. Insgesamt wird für eine Beibehaltung des strafrechtlichen Schutzes plädiert ohne "Vermutungswirkungen" für die Meinungs- oder Kunstfreiheit.

Die Darstellung bietet eine sehr interessante und kritische Aufarbeitung des Ehrenschutzes und seiner Grenzen, die der Diskussion zudem Impulse geben könnte.