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Ralf
Hansen
EuGVO und Lugano - Abkommen Eine Rezension zu: Jan Kropholler Europäisches
Zivilprozeßrecht Kommentar
zu EuGVO und Lugano - Abkommen 7. Auflage Heidelberg:
Verlag Recht und Wirtschaft, 2002, 672 6 S., E 128,- ISBN
3-8005-1297-1
Hauptgegenstand
der Neuauflage des bewährten und zu Recht gerühmten Kommentars bildet
die ebenfalls neue EuGVO Nr. 44/2001 des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 22. Dezember 2000, die nach Art. 76 EGGVO zum
01.03.2002 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung ersetzt auf
supranationaler Regelungsebene das völkerrechtliche EuGVÜ, das
allerdings auf der europarechtlichen Verpflichtungsnorm des Art. 220
a.F. beruhte. Sie bildet nunmehr den Kern des europäischen Zivilprozeßrechts,
das immer weiter ausgebaut wird. Angesichts seines suprantionalen
Charakters kommt eine Geltung nur für Mitgliedstaaten der Europäischen
Union in Betracht, aufgrund eines Vorbehaltes mit Ausnahme von Dänemark.
Im Verhältnis zu Dänemark gilt weiterhin das EuGVÜ, so daß insoweit
insbesondere auch die Vorauflage weiterhin ihren Wert behält. Unter
diesen Umständen kommt dem Luganer-Abkommen für die EFTA-Staaten
hinaus erhebliche Bedeutung zu, da es Drittstaaten Europas, die nicht
oder noch nicht der EU angehören zum Beitritt offen steht. Anders als
bei EuGVÜ und EuGVO wurd hier aber die Einheitlichkeit der
Rechtsanwendung nicht durch eine Vorabentscheidungskompetenz des EuGH
gewahrt. Allerdings ist dessen Text noch nicht an die EuGVO angepaßt
worden. Mit der Veränderung der Geltungsgrundlage hat sich nicht nur
ein Wechsel der Bezeichnung ergeben. Vielmehr haben sich erhebliche Veränderungen
sowohl in zentralen Punkten als auch in vielen Details ergeben, von der
nach wie vor unvollständigen Regelung des einstweiligen Rechtsschutzes
ganz abgesehen. Diesen Neuentwicklungen trägt die Kommentierung
umfassend Rechnung. Einbezogen in die Darstellung wurde insbesondere die
ebenfalls noch neue EheGVO sowie selbstredend an passender Stelle auf
die ZustVO. Hinzutreten wird noch die - ab 2004 geltende - BeweisVO, die
bereits umfassend berücksichtigt wurde. Unter diesen Umständen
verwundert es nicht, daß gegenüber der Vorauflage mehr oder weniger
ein neues Werk vorliegt, das den eingetretenen Veränderungen umfassend
Rechnung trägt. Die maßgeblichen Rechtstexte und Materialien finden
sich im ausgezeichneten Anhang des Kommentars. Der
Kommentierung der einzelnen Vorschriften vorangestellt ist eine äußerst
lesenswerte Einführung, die prinzipiell jedes Lehrbuch dazu ersetzen
kann. Es ist zu begrüßen, das der Entwicklungsprozeß zum EuGVÜ hin
noch einmal rekapituliert wird. Angesichts seines suprantionalen
Charakters führt die Anwendbarkeit der EuGVO zur Verdrängung der
nationalen Zivilprozeßregeln. Die Tücken des räumlichen
Anwendungsbereiches werden in einer bewundernswerten Kürze vorgestellt.
Unter den gegebenen Umständen gilt besonderes Augenmerk dem Abkommen
von Lugano, auch mit Blick auf die mögliche Osterweiterung der EU, die
gegenwärtig allerdings seit dem irischen Votum wenigstens gebremst ist.
Die Einleitung weist deutlich auf den Parallelcharakter der
Regelungswerke hin, betont aber auch die inzwischen nicht unerheblichen
Divergenzen und stellt diese überblickshaft dar, so daß der Leser hier
entscheidende Orientierungshilfen findet. Eine Übersicht findet sich
auch zur EheGVO, die gegenüber der EGGVO Anwendungsvorrang hat. Die
EuGVO bezieht sich im wesentlichen auf zentrale Ausschnitte des
Zivilprozeßrechts, kodifiziert aber nicht ein europäisches Zivilprozeßrecht
en bloc. Ein solches
scheint allerdings nach und nach zu entstehen, wirft man auch einen
Blick etwa auf die BeweisVO oder die ZustVO. Die inzwischen
europarechtlich geregelten Materien sind indessen so zentral, daß sich
von einem Europäischen Zivilprozeßrecht schon ohne weiteres sprechen läßt.
Art. 1 EuGVO enthält zahlreiche Anwendungsausschlüsse, deren - autonom
zu qualifizierende - Begriffe eingehend erläutert werden. Hier ist
jetzt im Insolvenzbereich die InsoVO zu beachten, da die EuGVO für
diese Verfahren nicht gilt. Die Regelungen dieser Verordnungen wirken
zumindest auf die Dogmatik auch der nationalen Zivilprozeßrechte ein.
Von besonderer Bedeutung sind die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit,
deren Erörterung eine unbedingt lesenswerte Einführung in die
allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsregelungen vorangestellt ist, die
die Funktionsweise der EuGVO dargelegt, die an die Stelle der
Vorschriften der ZPO über die internationale Zuständigkeit tritt. Sie
decken sich weitgehend mit der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit,
was jedoch nur für die besonderen Zuständigkeiten der Art. 5 - 7,
nicht aber für die allgemeinen Zuständigkeiten des Art. 2 I EuGVO und
für die ausschließliche Zuständigkeit des Art. 22 EuGVO gilt. In
dieser Einleitung wird die Systematik der betreffenden Vorschriften klar
umrissen und klargestellt, daß die EuGVO in ihrem Anwendungsbereich die
Heranziehung sämtlicher deutscher Regeln über die Begründung
internationaler Zuständigkeiten ausschließt. Wichtig ist für die
Anwendung der Hinweis, daß die Zuständigkeitsvoraussetzungen abschließend
geregelt sind und auch keine planwidrige Unvollständigkeit enthalten können,
so daß alle hier enthaltenen Begriffe stets autonom zu qualifizieren
sind, ohne Rückgriff auf die nationale Dogmatik wie der EuGH seit
langem deutlich herausgestellt hat. Besondere Probleme bereitet bei
grenzüberschreitendem Austausch von Waren oder Dienstleistungen der
Gerichtsstand des Erfüllungsortes des Art. 5 Nr. 1 lit. a) und b) EuGVO.
Um zu klären anhand welcher Kriterien der Erfüllungsort zu bestimmen
ist, gibt Kropholler zunächst einen notwendigen Überblick über die
Rechtslage nach dem EuGVÜ, weist aber gleich im Anschluß daran, auf
die angesichts des Art. 5 Nr.1 lit. b) EuGVO veränderte Rechtslage bei
Kauf- und Dienstleistungsverträgen hin, die zur Unanwendbarkeit der
bisherigen - sehr umstrittenen - Rspr. des EuGH führt. Die Anknüpfung
geschieht nunmehr wesentlich pragmatischer anhand eines faktischen
Kriteriums, nämlich danach, wo nach dem Vertrag die Leistung hätte
erbracht werden müssen, so daß der Kritik wenigstens partiell Rechnung
getragen wird und zwar nach dem franz. Vorbild des Art. 46 N.C.proc.civ.
Damit verbleiben jedoch weiter Probleme für lit a), der Auffangregel für
Verträge, die weder Waren, noch Dienstleistungen betreffen, für die es
der bisherigen EuGH - Rspr. folgend weiterhin bei der Maßgeblichkeit
des auf die streitige Verpflichtung maßgeblichen Rechts ankommen soll,
dessen Qualifikation IPR-Grundsätzen folgt. Eine derart gespaltene
Konzeption muß auf Bedenken stoßen. Kropholler sieht denn auch keinen
sachlichen Grund für diese Differenzierung. Er favorisiert jenseits
eines weiteren Reformschritts eine Auslegung des lit a) im Lichte von
lit. b), die er zusammen mit von Hinden bereits in der Gedächtnisschrift
für Lüderitz vorgeschlagen hatte. Letztlich hängt dies - wie
Kropholler treffend ausführt - davon ab, ob der EuGH angesichts der
Neuregelung gewillt ist, mit seiner bisherigen Rechtsprechung zu
brechen. Nicht
weniger interessant ist die Kommentierung zu Art. 5 Nr.3 EuGVO, den
Gerichsstand für Deliktsklagen betreffend, der weit zu fassen ist, da
unter “unerlaubte Handlungen” etwa auch wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsansprüche zu fassen sind. Grundsätztlich erfaßt sind
auch Internetdelikte. Erfaßt werden von dieser Norm auch Gerichtsstände,
die dem deutschen Recht eher fremd sind, wie der Gerichtsstand für
Trustklagen in Art. 5 Nr.6 EuGVO. Rechtspolitisch auch für das deutsche
Recht von Interesse ist etwa der Mehrparteiengerichtsstand des Art.6
Nr.1 EuGVO, der namentlich den romanischen Rechten eigen ist und
durchaus interessante Ansätze für eine Reform des Rechts der deutschen
Streitgenossenschaft bieten könnte, die bei Sammelklagen zu praktischen
Problemen führen können, die durch eine solche Regelung vermieden würden.
Etwa auch die Gewährleistungs- und Interventionsklage, die ebenfalls
den romanischen Rechten entstand, Art. 6 Nr.2 EuGVO, und für
Deutschland und Österreich wegen Art. 65 nicht gilt, zeigt, wie sehr
die EuGVO zu einer gegenseitigen Rezeption der nationalen Zivilprozeßrechte
geführt hat und die “Traditionen” der verschiedenen
Mitgliedsstaaten durch gegenseitige Rezeption zusammenführt. Besonders
wichtig sind die Normen über den Gerichtsstand der Versicherungsklage
und bei Verbrauchersachen, die sehr eingehend erläutert werden. Es wäre
müßig auf die zahlreichen Detailfragen einzugehen, die jedoch in
dieser Kommentierung allesamt angesprochen werden. Besonders hingewiesen
sei abschließend auf die Erläuterung zu Art. 31 EuGVO, der nach wie
vor keine positive Regelung für Maßnahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes enthält. Für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind
die Art. 32 ff EuGVO über die Anerkennung und Vollstreckung. Auch hier
findet sich vor Art. 33 EuGVO eine äußerst profunde Darstellung der
Grundlagen des Anerkennungsverfahrens. Art. 33 I EuGVO bildet insoweit
eine für Europa das Anerkennungsverfahren fundamental vereinfachende
Grundnorm, da eine Verpflichtung zur Anerkennung statuiert wird, die
allerdings von den Ausnahmen des Art. 34 EuGVO durchbrochen wird. Es
bedarf eigentlich keiner Erwähnung, daß die Einzelheiten ebenso
eingehend erörtert werden wie bei der Vollstreckung nach Art. 38 ff,
die zunächst eine Vollstreckbarerklärung voraussetzt, die allerdings
nicht zu einer Nachprüfung in der Sache führen darf, Art. 45 II EuGVO.
Für die Auslegung des EuGVO zentral sind indessen auch insbesondere die
Art. 67 ff EuGVO, die insbesondere das Verhältnis zu anderen
Rechtsgrundlagen klären. Alle maßgeblichen Texte finden sich im
Anhang. Dort findet sich auch ein extrem arbeitserleichterndes Register
der einschlägigen Urteile des EuGH mit Parallelfundstellenverzeichnis. Die
bewundernswerte Kommentierung bietet dem Leser alles, was er zur
Anwendung dieser komplexen, aber juristisch äußerst interessanten
Materie braucht. Mehr kann kein Kommentar bieten.
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