Ralf Hansen
Eine
optimale Möglichkeit
sich in das Arbeitsrecht einzuarbeiten
Eine
Rezension zu:
Wilhelm
Dütz
Arbeitsrecht
unter Mitarbeit von
Heike Jung
Reihe: Grundrisse des Rechts
10. neubearbeitete Auflage
München: C.H. Beck, 2005, 482 S., E 18,00,-
ISBN 3-406-53564-X
Das Arbeitsrecht von Dütz gehört seit dem Erscheinen der Erstauflage 1990 gegenwärtig zu den besten Einführungen in dieses vielschichtige Rechtsgebiet. Es erlaubt eine systematische Einarbeitung von den Strukturen des Zivilrechts her und bietet sich damit vor allem als erste Einführung an, leistet aber aufgrund des hohem Praxisbezugs etwa auch dem Referendar gute Dienste und ist zur Wiederholung des Grundlagenstoffes bestens geeignet. Besonderen Wert legt der Augsburger Ordinarius auf die Herstellung der dogmatischen Querverbindungen zum Bürgerlichen Recht und auf die Rückbindung der Dogmatik des Arbeitsrechtes an die Dogmatik des Zivilrechts. Selbstredend werden auch die Bezüge zum Sozialrecht hergestellt. Seit der Erstauflage ist die Darstellung dieser Querverbindungen vorzüglich. Die Lektüre wird erleichtert durch die Beschränkung auf das wirklich Wesentliche. Ein Pluspunkt ist dabei die beinahe jährliche Erscheinungsweise, die seitens der gesetzgeberischen Aktivitäten auf dem Bereich des Arbeits- und Sozialrechts nahezu erzwungen wird. Auch bei dieser Auflage waren neben der sich weiter rasant entwickelnden Rechtsprechung zahlreiche Gesetzesänderungen einzuarbeiten, so etwa die Einflüsse der sog "Hart-IV-Gesetze" auf das Arbeitsrecht, die arbeitsrechtlichen Folgen der Einführung der SE und vieles mehr. Streitfragen werden nur in einem Umfang erörtert, der zur Struktur eines Grundrisses passt. Fälle im Arbeitsrecht lassen sich mit Lehrbüchern allein ohnehin regelmäßig nicht bewältigen, sondern bedürfen der Heranziehung speziellerer Literatur und Rechtsprechung. Unter didaktischen Aspekten zu begrüßen sind die zahlreichen Tabellen, Übersichten und Aufbauschemata. Gerade Aufbaufehler werden in arbeitsrechtlichen Übungsarbeiten oft gerügt. Die Fehlerquote dürfte mit diesem Buch allerdings bereits deshalb entscheidend gesenkt werden, weil am Ende eines jeden Kapitels sich eingehende Hinweise auf arbeitsrechtliche Fallbearbeitungen in den Ausbildungszeitschriften finden, die ergänzt werden durch Hinweise auf Übersichtsaufsätze. Zahlreiche Fälle erleichtern die Anwendung des erarbeiteten Wissens in der Fallbearbeitung. Die nunmehr vorgelegte Neuauflage (wiederum unter Mitarbeit von Heike Jung) mit Stand vom 30.06.2005 führte zu einer nicht unerheblichen Überarbeitung des Textes der Vorauflage, da wiederum zahlreiche Gesetzesänderungen zu berücksichtigen waren, von der kaum mehr übersehbaren Rechtsprechung ganz abgesehen.
Wer
sich mit dem Arbeitsrecht beschäftigen möchte, muss sich zunächst mit der
arbeitsrechtlichen Rechtsquellenlehre auseinandersetzen, die von Dütz nach
einer glänzenden Einführung in die Grundstrukturen des deutschen
Arbeitsrechts, systematisch entfaltet wird, wobei die Systematik besticht. Die
Schwierigkeiten beginnen im Arbeitsrecht schon mit der Definition des
Arbeitnehmerbegriffes. Dütz weist zutreffend darauf hin, dass § 7 Abs.1
S.2 SGB IV keine Grundlage für die Gewinnung einer arbeitsrechtlichen
Definition sein kann. Allerdings sieht er hier noch Klärungsbedarf, da zur Zeit
nicht absehbar ist, wie diese Norm die arbeitsrechtliche Diskussion beeinflussen
wird. Hierbei ist zu bedenken, dass das Sozialversicherungsrecht auch die
Kategorie des schutzbedürftigen Selbständigen kennt, die dem Arbeitsrecht
unbekannt ist. Die von Dütz genannte Perspektive ist im Auge zu behalten: Für den
Arbeitnehmer stellt sich die Frage, inwieweit die Rspr. u.U. infolge dieser
Regelung ein Weniger an persönlicher Abhängigkeit durch ein Mehr an
wirtschaftlicher Abhängigkeit für kompensierbar halten wird. In der Praxis
finden sich inzwischen zahlreiche Mischformen, die die traditionellen
Trennlinien transzendieren. Die arbeitsrechtliche Abgrenzung zwischen
In
einer sozialen Marktwirtschaft kann es ein Recht auf Arbeit im Sinne eines
definitiven Teilhabeanspruches nicht geben, lediglich ein Recht gegen den Staat,
bei der Arbeitssuche behilflich zu sein und die Folgen sozial zu flankieren. Die
Darstellung von Dütz zeichnet sich nicht zuletzt dadurch aus, dass
sozialrechtliche Aspekte stets eingehend berücksichtigt werden, soweit der
arbeitsrechtliche Zusammenhang dies nahe legt (vertiefend siehe zum Sozialrecht:
Gitter/Schmidt, Sozialrecht, 5. A., München: C.H. Beck, 2001). In aller Kürze
werden Fragen behandelt, die immer wieder Gegenstand von Prüfungen sind, wie
die Reichweite des Fragerechts bei Einstellungen und Fragen des fehlerhaften
Arbeitsverhältnisses. Ohnehin orientiert sich die Darstellung eher an den großen
Linien der Arbeitsrechtsentwicklung, ohne Auseinandersetzungen in der Literatur
bis in die letzten Verästelungen nachzuzeichnen, was unter didaktischen
Aspekten auch sinnvoll ist, zumal die Praxis hier ganz von der Rechtsprechung
beherrscht wird. Ganz besonders gelungen ist die übersichtliche Darstellung der
“besonderen Arbeitsverhältnisse”, die sehr überzeugend nach rechtlichen
und sachlichen Kriterien differenziert werden. Teilzeitarbeit, Job - Sharing,
“Kapovaz” (kapazitätsorientierte variable Arbeitszeiten), Leiharbeitsverhältnisse
sind heute arbeitsrechtliche Normalität, aber nicht eben leicht zu handhaben.
Besonders umstritten ist die arbeitsrechtliche Entwicklung im Bereich der
Gratifikationen, die heute regelmäßig nur noch widerruflich gewährt werden.
Dieser Widerruf ist aber nicht grenzenlos möglich und selbstredend rechtlich überprüfbar.
Immer wieder lesenswert sind die prägnanten Ausführungen zu den Leistungsstörungen
im Arbeitsverhältnis (§ 5). Hier hat die Schuldrechtsreform tiefgreifende
Spuren hinterlassen. Ein einfacher Fall erhellt die Probleme: “Ein
Kraftfahrzeugmechaniker gibt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 622 BGB)
seine Stelle auf, da er eine besser bezahlte Arbeit gefunden hat. Welche Rechte
stehen dem Arbeitgeber bei einem solchen Vertragsbruch des Arbeitnehmers zu?”
(Rdnr. 185). Die Darstellung hat die erheblichen Veränderungen eingehend
eingearbeitet, die insbesondere der gewandelten Funktion des Unmöglichkeitsrechts
Rechnung trägt und die zentrale Funktion des § 280 I BGB auch für das
Arbeitsrecht zeigt. Bei der Darstellung überzeugt nicht zuletzt die strikte
Einbeziehung auch verfahrensrechtlicher Fragestellungen, die im
Arbeitsgerichtsprozess eine erhebliche Rolle spielen. Etwas ausführlicher könnten
angesichts der erhöhten Praxisrelevanz Fragen zur Vertragsstrafe erörtert
werden können. Die sehr knapp dargestellten Fragen der Betriebsrisikolehre (Rdnrn.
249 f) sind allerdings erheblich umstritten, so dass auch der Pflichtfachstudent
hier etwas tiefer in diese hochbrisante Materie eindringen sollte, zumal die
Beschäftigung mit dieser Materie auch dogmatisch überaus ergiebig ist.
Das BAG hält trotz zahlreicher Bedenken unbeirrt an der Rspr. zum Weiterbeschäftigungsanspruch im Kündigungsschutzprozess fest. Die Darstellung verliert sich nicht in dogmatischen Verästelungen. Gesetzlich geregelt ist lediglich der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch in § 102 BetrVG, neben den das BAG 1985 in verdeckter Rechtsfortbildung den allgemeinen kündigungsschutzrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch stellt, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben oder die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Obsiegt der Arbeitnehmer in der ersten Instanz, hat er für den Rest des Verfahrens grundsätzlich einen Weiterbeschäftigungsanspruch, ohne das einstweiliger Rechtsschutz hier - wie einmal von Löwisch ins Spiel gebracht - irgendeine Funktion hätte. Wichtig sind hier die Hinweise zur prozessualen “Einkleidung”: Im Wege der allgemeinen Klagehäufung tritt die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruches neben den Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis mit der arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung nicht beendet ist. An die Fassung gerade des Feststellungsantrags werden seitens der Arbeitsgerichte hohe Anforderungen gestellt. Nicht näher erörtert wird allerdings die Frage, unter welchen Bedingungen eine “Anschlusskündigung” während des Prozesses möglich ist und wie diese Situation prozessual zu handhaben ist. Verfahrensrechtlich relevant ist auch das Problem des Nachschiebens von Gründen im Kündigungsschutzprozess. Sehr ausführlich werden die Probleme der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung dargelegt. Der Hinweis ist angebracht, dass der Betriebsrat beim Vorliegen eines wichtigen Grundes der Kündigung zustimmen muss, ohne dass ihm ein Ermessen zusteht.
Die
Arbeitsverfassung der Bundesrepublik Deutschland ist stark korporatistisch geprägt.
Interdependenzen zwischen staatlicher Steuerung und Koalitionen beherrschen das
Feld sozialpolitischer Entscheidungsfindung.
Zwar ist, wie Dütz schreibt, Art. 9 Abs.3 GG dogmatischer Ausgangspunkt für
die Bildung von Koalitionen, doch fehlen Rechtsnormen, die diesen Bereich des
Verbandsrechts näher konturieren. Besonderes Gewicht legt die Darstellung auf
die Klärung der normativen Anforderungen an eine Koalition. Von Arbeitgeberverbänden
und Gewerkschaften werden Tarifverträge geschlossen, die auch das
Arbeitsvertragsrecht der “Außenseiter” prägen. Sie entfalten
schuldrechtliche und normative Wirkungen. Hinsichtlich der normativen Wirkungen
klärt Dütz, daß es sich beim TVG insoweit um ein Auslegungsgesetz zu Art. 9
Abs.3 GG handelt, sodass eine Delegation parlamentarischer Rechtssetzungsmacht
vorliegt. Nur gestreift werden die vielfältigen Probleme der Öffnungsklauseln.
Allerdings wird das schwierige Günstigkeitsprinzip hier sehr klar und
nachvollziehbar erläutert. Verdient macht sich die Darstellung um die Erläuterung
der Probleme der Auslegung von Tarifverträgen.
Erheblich gewonnen durch die Neubearbeitung hat die Darstellung des Arbeitskampfrechtes, die zuvor schon vorzüglich war. Arbeitskampfrecht ist weithin Case Law reinsten Wassers. Gesetzlich geregelt sind lediglich einige sozialversicherungsrechtliche Folgen. Da es sich stets um eine gezielte Durchbrechung des Arbeitsvertrages durch - meist gewerkschaftsangehörige - Arbeitnehmer handelt, spielen streikrechtliche Rechtfertigungsgründe auch bei Delikten eine erhebliche Rolle. Dütz macht klar, dass die Rechtfertigung von Arbeitskämpfe niemals weiter reichen kann, wie der Normbereich des Art. 9 Abs.3 GG, sodass Arbeitskämpfe sich nicht aus dieser Norm rechtfertigen lassen, die sich nicht auf den Abschluss eines Tarifs richten und zudem von Koalitionen geführt werden müssen. Damit sind “wilde Streiks” wie “wilde Aussperrungen” rechtswidrig. Eine Regelung, die sich mit fortschreitender Bedeutungslosigkeit der Verbände in der Informationsgesellschaft, die mit dezentralen Hierarchien den Organisationsgrad der Arbeitnehmer immer weiter absenkt, als immer problematischer erweist, wenn es darum geht, etwa Firmentarifverträge, die nicht gewerkschaftlich getragen sind, zu “erstreiken”. Allerdings scheint sich die Einsicht durchzusetzen, dass Streiks für alle Beteiligten volkswirtschaftlich wenig produktiv sind, was möglicherweise die gegenwärtige Tendenz zu relativ raschen Schlichtungen erklärt. Die gegenwärtige Entwicklung könnte allerdings im Extremfall schnell dazu führen, die Grenzen des alten Regelungsmodells auszutesten, wenn sich das überkommene System frühe oder später als dysfunktional erweist. Welche Wege dann rechtlich zu beschreiten wären, um die Konflikte rechtlich zu entschärfen ist völlig offen, da der Stempel der Rechtswidrigkeit diesen Fallkonstellationen nicht in jedem Falle gerecht werden dürfte und neue Distinktionen erforderlich sein könnten, ohne das bisher erreichte Schutzniveau zu unterschreiten. Zwingendes Recht, insbesondere Strafrecht, gilt selbstverständlich auch im Arbeitskampf. Ein neues Problem hat sich Frankreich mit einem streikbedingten Eingriff in den Gewässerschutz ergeben, der nach deutschem (und französischem) Recht klar rechtswidrig ist, aber Anlass gibt die Grenzen des Arbeitskampfes auch unter umweltrechtlichen Aspekten zu diskutieren. Erhebliche Probleme bereiten die Rechtsfolgen. Sie werden in einer völlig überzeugenden Systematik dargestellt, die genau zu lesen nur angeraten werden kann. Zu begrüßen ist auch die Darstellung der Folgen von Arbeitskämpfen für die Sozialversicherungsverhältnisse. Wer an einem rechtswidrigen Arbeitskampf teilnimmt, verliert nach einem Monat seinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Sehr einprägsam ist der Vorschlag für ein Aufbauschema (Rdnr. 693).
Das
Recht der Mitbestimmung ist mit dem Plan einer Novellierung des BetrVG wieder in
den rechtspolitischen Streik geraten. Die betriebliche Mitbestimmung findet
eingehend Berücksichtigung. Im Zentrum stehen die Mitwirkungsbefugnisse des
Betriebsrates, dem Mitbestimmungs - und Mitwirkungsrechte zustehen, denen die
Unterteilung in erzwingbare und nicht erzwingbare Mitbestimmung korrespondiert.
Sehr eingängig wird das vorherrschende Regelungsinstrumentarium der
Betriebsvereinbarung dargestellt. Sie ist insbesondere im Rahmen der
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten erzwingbar. Tarifverträge gehen vor,
sofern nicht das Günstigkeitsprinzip eingreift. Für die Prüfung von Ansprüchen
aus einer Betriebsvereinbarung wird ein schönes Aufbauschema angeboten
(Rdnr.825). Überzeugend ist auch die Abgrenzung zwischen § 77 Abs.3 BetrVG und
$ 87 Abs.1 Eingangss. BetrVG (Rdnr. 838), die im Rahmen ihres
Anwendungsbereiches spezieller ist. Eher kurz behandelt wird die Mitbestimmung
im Unternehmen, die sich weitgehend nach dem MitbestG richtet.
Ein
äußerst wichtiges Kapitel findet sich zum Schluss: Es behandelt das
Verfahrensrecht, das zwischen Rechts - und Regelungsstreitigkeiten unterscheidet
und in Urteils - und Beschlussverfahren differenziert ist. Die Einflüsse der
ZPO - Reform auf das Arbeitsgerichtsverfahren sind eingehend berücksichtigt.
Hier bestehen einige Abweichungen zur ZPO, die insbesondere im zweiten Examen prüfungsrelevant
sind. Da die vorläufige Vollstreckbarkeit immer gegeben ist, bedarf sie im
Tenor keiner Erwähnung, sofern kein anderslautender Antrag gestellt wurde. Auch
hier finden sich wieder interessante Schemata. Etwas eingehender behandelt
werden könnten die Besonderheiten bei den Klagearten (insbesondere der kündigungsschutzrechtlichen
Feststellungsklage) und die Formulierung des Tenors bei arbeitsgerichtlichen
Klagen.
Das Buch von Dütz bildet für den Neuling die geradezu ideale Einführungslektüre und dient dem Fortgeschrittenen zur knappen Wiederholung der maßgeblichen Grundfragen. Eine ergiebige Lektüre, die sich immer wieder lohnt!