Ralf Hansen
Eine Übersicht über das Recht der Domainnamen
Eine Rezension zu:
Bernd Seifert
Das Recht der Domainnamen. Eine Einführung
Erstauflage
Reihe: Electronic Commerce und Recht, Bd. 7
Berlin: Erich-Schmidt-Verlag, 2003, 317 S., 49,80 Euro
http://www.erich-schmidt-verlag.de
Ungeachtet der dynamischen Entwicklung des Rechts der Domainnamen, das ständig in Bewegung ist und immer neue Überraschungen bietet, hat es Sinn diesen Bereich systematisch in einer Einführung darzustellen, weil sich der Leser, der eine solche Information sucht, in den Verweisungen des Internet von einer Entscheidung auf andere in der Fragmentiertheit dieser Materie verlieren wird. Der Vorzug dieses interessanten und sehr lesenswerten Bandes liegt überdies darin, das der Verfasser mit Erfolg versucht die gesamte Bandbreite der sich stellenden Rechtsfragen im Grundriss zu erfassen. Erfreulicherweise verzichtet der Verfasser dabei in die üblich gewordene Einführung in die Grundlagen der Technik des Internet, die ohnehin überschlägt, wer mit dieser Materie öfter zu tun hat. Allerdings gibt der Verfasser einen guten Überblick über das weltweite Domain-Name-System und der Vergabe der Domainnamen, die nach inzwischen wohl einhelliger Auffassung Kennzeichnungsfunktion haben.
Der Band ist sehr systematisch und strukturiert aufgebaut und stellt in rechtlicher Hinsicht zunächst die Rechtsverhältnisse bei der Registrierung von Domainnamen dar, deren Rechtsnatur nach wie vor als ungeklärt gelten kann. Der Verfasser vermeidet denn auch eine eigene Festlegung, lehnt allerdings die Lizenzanalogie mangels Existenz eines Vollrechtes ab, auch wenn er die Diskussion sehr eingehend nachzeichnet. Dies ist letztlich allemal ehrlicher, als der Diskussion einen weiteren Beitrag zur "Rechtsnatur" hinzufügen, auf die es letztlich praktisch nur wenig ankommt, mit Ausnahme der Domainpfändung.
Das umfangreiche Kapitel 3 beschäftigt sich mit dem Domainnamen im Kontext des Namen- und Kennzeichenrechts, wobei von namensrechtlichen Schutz des § 12 BGB ausgegangen wird, der jetzt mit der BGH-Entscheidung zu maxem.de wieder in das Zentrum der Diskussion gerückt ist. Zutreffend weist der Verfasser darauf hin, dass nicht jedem Domainnamen Namensfunktion zukommt (etwa die Domain xyz.de hätte keine Namensfunktion; davon ist die Frage des möglichen Markenschutzes zu trennen), sondern es darauf ankommt, ob nach der Verkehrsanschauung der Bezeichnung Namensfunktion zukommt. Die maßgeblichen Probleme liegen - wie auch maxem.de wieder gezeigt hat - im Recht der Gleichnamigen, das anschaulich dargestellt wird und stellt maßgeblich auf das Gerechtigkeitsprinzip bei der Priorität hinsichtlich der Registrierung ab, wobei die Ausnahmefälle, in denen dies nicht gilt, schärfer konturiert werden könnten. Sehr umstritten ist die Frage, ob sich aus der Domain selbst Kennzeichenrechte geltend machen lassen, sodass diese dann als originäres Schutzgut anzusehen wären. Mit einer gewissen Tendenz in der Rechtsprechung bejaht der Verfasser dies, wenn eine originäre Unterscheidungskraft besteht und der Domainname als Identifikationsobjekt zur Identifizierung einer bestimmten Person benutzt wird, ohne auf konkrete Anwendungsfälle einzugehen. Eingehend referiert wird die verzweigte Rechtsprechung zum Kennzeichenschutz aus Marken oder Unternehmenskennzeichen gegen Domainnamen nach § 14 II MarkenG. Ungeachtet des inzwischen sehr umfangreichen Fallmaterials bestehen bei der Annahme der Verwechselungsgefahr bei Zeichenähnlichkeit immer noch erhebliche Risiken, sodass sich nur schwer prognostizieren lässt, wie ein diesbezügliches Gerichtsverfahren endet. Der Verfasser macht dies auch deutlich, indem er darauf abstellt, das die Feststellung hinreichender Zeichenidentität stets eine Frage des Einzelfalles ist und insbesondere hinsichtlich der Annahme eines Kennzeichenabstandes noch zahlreiche Unsicherheiten bestehen,. Interessant zusammengefasst wird die Rechtsprechung zum erlaubten Drittgebrauch nach § 23 MarkenG. Sehr lesenswert sind zudem die Ausführungen zum Domainname als originärem Schutzobjekt, die insbesondere auf die Probleme des § 5 MarkenG eingehen und ergänzend auch auf den flankierenden wettbewerbsrechtlichen Namensschutz eingehen.Beim Anspruchsinhalt lehnt der Verfasser konsequent einen Übertragungsanspruch ab. Auch das Bestehen einer Anspruchsgrundlage für das Domain-Name-Sharing verneint er. Dies ist allerdings strikt zu trennen von einer vergleichsweisen Regelung auf rechtsgeschäftlicher Basis, die in manchen Fällen durchaus ein Lösungsmodell darstellen kann.
Kap. 4 beschäftigt sich mit Domainnamen im Wettbewerbs- und Kartellrecht und geht in diesem Zusammenhang intensiv auf die Frage der Gattungsbegriffe ein. Die berufsrechtlichen Risiken für "verkammerte Berufe" werden näher skizziert. Zur Zwangsvollstreckung in Domainnamen ist dem Verfasser ein interessantes Kapitel gelungen. er geht von einer Pfändung nach § 857 ZPO mit einer Überweisung an zahlungs Statt nach § 844 ZPO aus, die zur Versteigerung führt. Positiv hervorzuheben ist, das der Verfasser auch versucht, einen Überblick über Domainnamen im Handels-, Gesellschafts-, Bilanz- und Steuerrecht zu geben. Eine Materie, die oft ausgespart wird, zumal es dazu kaum Rechtsprechung gibt, insbesondere zu Bewertungsfragen. Dieses Bewertungsproblem stellt sich schon bei der Einbringung einer Domain als Sacheinlage in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, was einen Übergang in das Gesellschaftsvermögen voraussetzt. Auch die Frage der Bilanzierung nach § 247 HGB wird sehr interessant aufgearbeitet. Treffend wird der Domainname als Vermögensgegenstand angesehen, über den insbesondere im Falle von Liquidationen hart gestritten werden kann. Die Lösung hängt jemals vom Gesellschaftstyp und von den ggf. getroffenen vertraglichen Regelungen ab, sodass sich schematische Lösungen verbieten. Bedacht werden auch straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Relevanzen. Ein eigenes Kapitel ist Verträgen über Domainnamen gewidmet, denen Folgerungen für die Praxis als Schlusskapitel folgen, die auf spezifische Gefahrenlagen hinweisen.
Der interessante Band gibt eine sehr gelungene Einführung in das Recht der Domainnamen und enthält auch für Praktiker zahlreiche interessante Anregungen, die die Lektüre zum Gewinn machen. Fortsetzung folgt? Hoffentlich bald!